Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer suchte am 30. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 15. November 2013 wurde er dort zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er vom BFM (heute: SEM) dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 21. August 2014 wurde der mittlerweile volljährig gewordene Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern vertieft angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ (Gouvernement al-Hasaka), habe die letzten Jahre vor seiner Ausreise aber mit seiner Familie in E._______ (andere Schreibweisen: F._______, G._______; Gouvernement al-Hasaka) gelebt. Er habe seine Heimat in erster Linie wegen der dort herrschenden Situation verlassen. Seit jeher seien Kurden in Syrien vernachlässigt worden; sie hätten ihre Sprache nicht sprechen dürfen und auch sonst keine Rechte gehabt. Durch den Bürgerkrieg habe sich zudem die allgemeine Sicherheitslage massiv verschlechtert. Immer wieder habe es Gefechte zwischen der kurdischen Gruppierung "YPK" und Regierungstruppen gegeben, und auch die al-Nusra-Front habe die Stadt belagert. Aus diesem Grund sei er nach Abschluss der 9. Klasse im Sommer nicht mehr zur Schule gegangen, sondern habe nur noch einzelne Kurse an verschiedenen Orten besucht. Im Weiteren sei er - wie andere junge Männer auch - wiederholt aufgefordert worden, der "YPK" als Kämpfer beizutreten. Weil er nicht habe zwangsrekrutiert werden wollen und es seit seiner Kindheit sein Wunsch gewesen sei, nach Europa zu ziehen, habe er schliesslich Syrien am 16. Oktober 2013 zusammen mit seinem (...) H._______ (vorinstanzliches Verfahren N [...]) und mit dem Einverständnis seines Vaters in Richtung Türkei verlassen. In einem Lastwagen versteckt seien sie auf einer Fähre von Istanbul nach Marseille gelangt. Bei der am 28. Oktober 2013 von Frankreich her erfolgten illegalen Einreise seien sie am Bahnhof B._______ angehalten worden. In der Anhörung vom 21. August 2014 brachte der Beschwerdeführer überdies vor, bereits in seiner Heimat bei Kundgebungen dabei gewesen zu sein und im Jahr 2014 in Zürich an einer Veranstaltung zum Gedenken an getötete Kurden teilgenommen zu haben. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer nebst seiner am (...) ausgestellten syrischen Identitätskarte verschiedene Fotos, welche ihn bei der Teilnahme an Kundgebungen in Syrien und in der Schweiz sowie Freunde von ihm in militärischer Kleidung zeigen, im Original sowie eine Schulbestätigung in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 lehnte das SEM das am 30. Oktober 2013 gestellte Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. März 2015, es sei Akteneinsicht in gewisse, vom SEM nicht edierte Aktenstücke (A1/2, A3/21, A6/1, A7/1, A12/1, A15/1, A17/2, A18/2 und A16/1) zu gewähren [1]. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den fraglichen Akten zu geben beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A16/1 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) zuzustellen [2]; nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Im Weiteren wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Schliesslich wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses [9] und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege [10] ersucht. Zur Untermauerung der Vorbringen - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden eine deutsche Übersetzung einer auf den (...) 2015 datierten "Einberufung", wonach es jeder Familie obliege, bis zum 18. Januar 2015 "einen Angehörigen für die Ausübung der Pflicht zur Selbstverteidigung zu stellen", je ein Bericht des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Januar 2015 und der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 5. Februar 2015, eine "Anfragebeantwortung" betreffend Zwangsrekrutierung von Minderjährigen, insbesondere in Qamischli (al-Hasaka) des "Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation" vom 13. Juni 2014, der "Amnesty International Report 2014/15 - Syria" sowie ein Bericht von "Human Rights Watch" betreffend Menschenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven" vom 18. Juni 2014 zu den Akten gegeben. Ausserdem wurde auf verschiedene weitere, im Internet einsehbare Berichte und Unterlagen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die in der Beschwerde vom 9. März 2015 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 2. April 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 1. April 2015 bezahlt. E. Am 19. März 2015, am 30. März 2015 sowie am 13. April 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter verschiedene weitere Kopien von Bildern und eines Zeitungsartikels beziehungsweise "Printscreenausdrucke", die ihn bei der Teilnahme an Kundgebungen in Syrien und in der Schweiz zeigen, zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht, das Dossier dem SEM zur "erneuten" (recte: erstmaligen) Vernehmlassung zukommen zu lassen. Dabei wurde auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 verwiesen, gemäss welchem Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten hätten, die einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Sein Mandant habe "die Schwelle zur einfachen Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen längst überschritten"; durch den Umstand, dass er an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe und die Regierung oft vor Ort spioniere, sei es "offensichtlich, dass er als Gegner der Regierung registriert" worden sei. Im Übrigen sei für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden. Gleichzeitig wurde auf weitere im Internet einsehbare Berichte verwiesen. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 11. Mai 2016 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. G.b Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Furcht vor einer Bestrafung durch die syrischen Militärbehörden wegen Militärdienstverweigerung gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien weder zum Militärdienst aufgeboten worden sei noch Militärdienst geleistet und nach Desertion das Land verlassen habe, weshalb für den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der syrischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion bestehe. Sodann sei der Rüge, das SEM habe in seiner angefochtenen Verfügung die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen gegen das Regime nicht gewürdigt, entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine behördliche Suche aufgrund der Demonstrationsteilnahmen geltend gemacht habe und ihm deswegen auch keine Nachteile erwachsen seien, welche einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätten. Hinsichtlich der Edition der Beweismittel sei festzuhalten, dass es sich gemäss ständiger Praxis um Akten und Dokumente handle, bei welchen in der Regel davon auszugehen sei, dass diese dem Beschwerdeführer bekannt seien. Da die Eingabe als Antrag auf Akteneinsicht in die Beweismittel betrachtet werde, werden diesem entsprochen. In der Tat sei an das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 21. August 2014 der in der Frage 158 erwähnte Auszug aus dem Protokoll der direkten Bundesanhörung betreffend H._______, den (...) des Beschwerdeführers, nicht angeheftet worden. Dennoch liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da dem Beschwerdeführer die entsprechende Passage vollumfänglich zitiert worden sei und er somit die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe. Der Vollständigkeit halber werde der fragliche Auszug jedoch der Vernehmlassung beigelegt. Auch wenn es sich bei den Akten A3/21 und A12/1 um Akten anderer Behörden handle, die auf den Entscheid in vorliegender Sache keinen Einfluss gehabt hätten, so werde doch mitgeteilt, dass unter der Akte A3/21 vom Grenzwachtkorps am 28. Oktober 2013 die illegale Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz dokumentiert und in der Akte A12/1 vom (...), des Kantons C._______ mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 - und mit der Begründung, der Beschwerdeführer gelte mit Datum vom (...) als volljährig - der Verzicht auf die Ernennung einer Vertrauensperson festgehalten werde. G.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 30. Mai 2016 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 24. Mai 2016 zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 13. Juni 2016 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 24. Mai 2016 Stellung. Nebst allgemeinen Rügen betreffend die Handhabung des Akteneinsichtsrechts durch das SEM machte er geltend, ausdrücklich um Einsicht in sämtliche eingereichten Beweismittel ersucht zu haben; es gehe nicht an, trotz explizitem Ersuchen die ökologischen Gründe höher zu gewichten als das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und eine umfassende Akteneinsicht erst auf Beschwerdeebene zu gewähren. Mit der Aufnahme von Akten anderer Behörden ins Aktenverzeichnis würden diese Akten zu Akten des SEM, weshalb das SEM auch verpflichtet sei, Einsicht zu gewähren. Das SEM verweigere die Akteneinsicht in diese Akten jedoch nach wie vor. Sodann gehe aus der Wiedergabe des Inhalts der Akte A12/1 hervor, dass das SEM offenbar darauf verzichtet habe, dem minderjährigen Beschwerdeführer eine Vertrauensperson zuzuordnen. Mit der Nichtbeiordnung einer Vertrauensperson habe das SEM einen weiteren groben Verfahrensfehler begangen, und die Verweigerung der Einsicht in die Akte 12/1 wecke den Eindruck, das SEM versuche diesen schwerwiegenden verfahrensrechtlichen Mangel zu vertuschen. Zudem habe das SEM davon abgesehen, eine Übersetzung des eingereichten Schulzeugnisses erstellen zu lassen oder dem Beschwerdeführer Frist für die Einreichung einer Übersetzung anzusetzen. Des Weiteren habe er in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass sein Mandant erst nach seiner Ankunft in der Schweiz und erst nach der Anhörung vom 21. August 2014 vom syrischen Militär einberufen worden sei, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, dies schon im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Indem das SEM die geltend gemachte und mittels Bildern belegte Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen nur unter der allgemeinen Situation in Syrien abgehandelt habe, habe es auch den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und seine Begründungspflicht verletzt. Ferner sei es überspitzt formalistisch, aufgrund des Umstandes, dass sein Mandant von der YPK statt von YPG gesprochen habe, von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsrekrutierung auszugehen. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich das SEM nach wir vor nicht zum Ausgang des Verfahrens von H._______ geäussert habe. Falls diesem Asyl gewährt worden sei, hätte das SEM zwingend sein Asyldossier beiziehen und abklären müssen, ob für den Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung bestehe.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3) einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 5. Februar 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die die vollziehbare Wegweisung - alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H.). Auf die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren [5]) sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren [8]) - was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag - ist nicht einzutreten, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. Dasselbe gilt für den in der Beschwerde (vgl. S. 36) gestellten Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers festzustellen". Aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG), weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird gerügt, das SEM habe in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
E. 4.3 Vorab wird in der Beschwerdeschrift beanstandet, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt.
E. 4.3.1 Das SEM, welches dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 5. März 2015 auf dessen Gesuch hin Einsicht in die Befragungsprotokolle und in die meisten weiteren Akten gewährt hatte, übermittelte diesem als Beilage zur Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 - nebst dem Aktenverzeichnis und dem offenbar versehentlich nicht angehefteten Auszug aus dem Protokoll der Bundesanhörung des (...) H._______ - auch die von ihm selber eingereichten, zuvor "aus ökologischen Gründen" (vgl. Vernehmlassung S. 2, 2. Abschnitt) nicht edierten Beweismittel (Beweismittelcouvert Akten SEM A15/1) in Kopie. Gleichzeitig gab es ihm den wesentlichen Inhalt der Akten A3/21 (Rapport des Grenzwachkorps) und A12/1 (Verzicht der Ernennung einer Vertrauensperson, weil der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig geworden sei) bekannt.
E. 4.3.2 Sodann ist der Inhalt der vom SEM mit D (als unwesentlich) bezeichneten Akten A1/2 (vom Beschwerdeführer selber ausgefülltes Blatt mit seinen Personalien) und A7/1 (Meldung an den Kanton, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt), aus den Einträgen im Aktenverzeichnis ersichtlich.
E. 4.3.3 Das SEM wies die Akten 17/2 und A18/2 (Übermittlungsnotiz an den Nachrichtendienst des Bundes [NDB] sowie entsprechende Antwort) zu Recht der Kategorie A (überwiegende öffentliche oder private Interessen an einer Geheimhaltung) zu. Die verweigerte Einsicht stellt keine Gehörsverletzung (Art. 28 VwVG) dar, da sich das SEM bei der Entscheidfindung nicht zulasten des Beschwerdeführers auf die betreffende Akten abstützte.
E. 4.3.4 In interne, vom SEM mit B bezeichnete Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt wurden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Dessen ungeachtet ergibt sich vorliegend aus dem Aktenverzeichnis der wesentliche Inhalt der Akte A6/1 (Feststellung, der Beschwerdeführer sei [damals] minderjährig gewesen). Entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 4 ff.) vertretenen Auffassung wurde in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5) auch ausreichend begründet, weshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet wurde (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien), womit der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse an der Offenlegung der internen Akte darzulegen vermag, zumal sich das SEM bei der Entscheidfindung auch diesbezüglich nicht zulasten des Beschwerdeführers auf die Akte A16/1 abstützte, womit keine Gehörsverletzung vorliegt (Art. 28 VwVG).
E. 4.3.5 Demnach ist dem Beschwerdeführer, welcher mit Eingabe vom 13. Juni 2016 zu den Ausführungen in der vorinstanzliche Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 Stellung nehmen konnte, keine weitere Akteneinsicht zu gewähren und insbesondere keine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Das Rechtsbegehren [3] ist mithin abzuweisen.
E. 4.4 Im Weiteren wird beanstandet, das SEM habe in seiner angefochtenen Verfügung weder die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers und die entsprechenden Beweismittel noch die massiven Angriffe der Al-Nusra-Front in E._______ erwähnt sowie gewürdigt und auch nicht festgehalten, wie es das Verfahren betreffend den (...) H._______ entschieden habe. Damit habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Auch sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem blossen Hinweis auf die "dortige Sicherheitslage" begründet worden, was keine konkrete Einzelfallwürdigung und damit eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Überdies sei "im Rahmen der Feststellung der Unzumutbarkeit" mit keinem Wort gewürdigt worden, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte und "dementsprechend gut integriert" sei, dass er kurdischer Herkunft und während des Asylverfahrens minderjährig gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).
E. 4.4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
E. 4.4.2 Aus der SEM-Verfügung vom 5. Februar 2015 geht hervor, das sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 3-5) mit den Vorbringen des Beschwerdeführers differenziert auseinandergesetzt hat und dabei zum Ergebnis gelangt ist, diese seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Insbesondere seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalls ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Sachverhaltselemente oder eingereichten Beweismittel nicht beachtet hätte. Insofern in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe einige Aussagen des Beschwerdeführers in der Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt und auch die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist auf das vorstehend (unter E. 4.3.1) Gesagte zu verweisen. So hat das SEM - entgegen der in Beschwerde vertretenen Auffassung - sehr wohl erwähnt, dass der Beschwerdeführer Angriffe der Al-Nusra-Front geltend gemacht und verschiedene Bilder zu den Akten gegeben hat, welche ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien und auch in der Schweiz zeigen. Die Teilnahme an den verschiedenen Veranstaltungen wurde dann auch - ebenfalls entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 34) vertretenen Auffassung - eingehend (im Zusammenhang mit dem allfälligen Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen) geprüft. Ob die Vorinstanz mit ihren Erwägungen berechtigterweise zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, wird bei deren materiellrechtlicher Würdigung zu entscheiden sein. Was die Rüge betreffend die Information über den Ausgang des Verfahrens betreffend den (...) H._______ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner Verfügung vom 5. Februar 2015 festgehalten hatte, über dessen Asylgesuch sei am (...) 2014 entschieden worden. H._______ hatte indessen nicht Rechtsanwalt Steiner, sondern einen anderen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, weshalb das SEM gar nicht berechtigt gewesen wäre, Rechtsanwalt Steiner - via die angefochtene Verfügung - genauer über den Ausgang jenes Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die beiden (...), die bis vor wenigen Monaten (und auch zum Zeitpunkt des Erhalts der SEM-Verfügungen) in der gleichen Unterkunft gelebt hatten, Kenntnis vom Verfahrensstand des jeweils andern gehabt haben. Dessen ungeachtet steht fest, dass das SEM bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers auch die Akten von H._______ beizog (was schon daraus ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 21. August 2014 das rechtliche Gehör zu Unstimmigkeiten zwischen seinen Angaben und denjenigen seines (...) gewährt wurde [vgl. A14/20 S. 17]) und in diesem Zusammenhang auch die Frage des allfälligen Vorliegens einer Reflexverfolgung prüfte (vgl. Stellungnahme vom 13. Juni 2016; zur Reflexverfolgung vgl. nachstehend E. 6.5). Hinsichtlich der Rüge, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers "während des Asylverfahrens" sei im Rahmen der Feststellung der Unzumutbarkeit" nicht gewürdigt worden (vgl. Beschwerde S. 4), ist schliesslich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht nur (...) Monate nach der Stellung des Asylgesuchs - und vor der Bundesanhörung vom 21. August 2014 - die Volljährigkeit erreicht hatte, sondern der Wegweisungsvollzug auch nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. vorstehend E. 3). Auf die Darlegungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher nicht weiter einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe ihm zu Unrecht keine Vertrauensperson beigeordnet (vgl. Replik S. 2), erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet. Das SEM hat die Zuweisung des minderjährigen Beschwerdeführers den zuständigen kantonalen Behörden mit Schreiben vom 15. November 2013 gemeldet (vgl. A7/1). Diese verzichteten in der Folge auf die Ernennung einer Vertrauensperson zufolge der in kurzer Zeit eintretenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. A12/1). Inwiefern in diesem Zusammenhang dem SEM ein Verfahrensfehler anzulasten wäre, ist nicht ersichtlich.
E. 4.5 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deswegen zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag (Rechtsbegehren [4]) abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 6.2 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei - wie andere junge Männer auch - wiederholt dazu aufgefordert worden, der kurdischen Gruppierung "YPK" als Kämpfer beizutreten, stellte das SEM vorab fest, es gebe in Syrien keine Gruppierung mit diesem Namen, weshalb dieses Vorbringen als tatsachenwidrig zu werten sei.
E. 6.2.1 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 13 f.) wird gerügt, das SEM verkenne, dass es sich bei der "YPK" "zwingend um die YPG", die Volksverteidigungseinheiten der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD), handeln müsse.
E. 6.2.2 In der Tat erscheint es - auch angesichts des Umstandes, dass die Verwendung dieser Abkürzung bereits anlässlich der Anhörung vom 21. August 2014 zu gewissen Verwirrungen geführt hatte - durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) gemeint hatte. Die Annahme einer Tatsachenwidrigkeit ist damit nicht gerechtfertigt, allerdings erweist sich dies nicht als entscheidend. Vielmehr ergeben sich dessen ungeachtet aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung der Abkürzung nicht gekannt hatte, obwohl er während des Bürgerkriegs vor Ort gewesen sein will und angeblich mehrere seiner Freunde in der besagten kurdischen Organisation aktiv gewesen sein sollen, gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Diese Zweifel werden durch den Umstand erhärtet, dass - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht bemerkt wurde - die Beschreibung der Beitrittsforderungen sehr vage, oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen sind (vgl. A5/10 S, 6 sowie A14/20 S. 8, 12 f. und 16). Im Ergebnis hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht eine relevante Verfolgungsfurcht mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneint.
E. 6.3 Auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 17 oben) wird erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe von seiner Familie erfahren, dass er vor rund zwei Monaten, mithin im Januar 2015, vom syrischen Militär einberufen worden sei. Dies erscheine aufgrund seines Alters völlig logisch, sei er doch mittlerweile volljährig und somit militärdienstpflichtig. Auffällig sei insbesondere, dass "aufgrund der Rekrutierungsversuche der YPG der Verdacht aufkomme, dass diese die jungen Männer vor der Einberufung in die syrische Armee bei Volljährigkeit einige Zeit zuvor 'wegrekrutieren'" wolle. Als Beleg für dieses Vorbringen wird eine amtlich beglaubigte deutsche Übersetzung einer auf den (...) 2015 datierten "Einberufung" des "(...)" eingereicht. Danach müsse sich ein Mitglied der Familie des Beschwerdeführers bis spätestens am 18. Januar 2015 im "(...)" stellen. Vorab ist festzuhalten, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die meisten syrischen Dokumente relativ einfach käuflich erworben werden können. Dessen ungeachtet kann der "Einberufung" aber schon deshalb kein Beweiswert zukommen, weil lediglich eine deutsche Übersetzung derselben vorliegt, welche keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit des fraglichen Dokumentes geben kann. Im Übrigen wäre - selbst wenn von der inhaltlichen Richtigkeit der "Einberufung" ausgegangen würde - auch nicht einsehbar, wieso gerade der Beschwerdeführer damit für den Militärdienst eingezogen worden wäre, leben doch gemäss seinen Angaben noch mindestens zwei seiner Brüder im wehrdienstpflichtigen Alter in Syrien (vgl. A5/10 S. 4 und A14/20 S. 4). Schliesslich ist die fragliche "Einberufung" auch keinesfalls geeignet, die geltend gemachte vorgängige "Wegrekrutierung" durch eine kurdische Gruppierung zu belegen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, wiederholt von einer kurdischen Gruppierung zum Beitritt als Kämpfer aufgefordert worden zu sein, noch die Behauptung, nunmehr auch von der syrischen Armee zwecks Rekrutierung gesucht zu werden (vgl. Beschwerde S. 17 ff.), als glaubhaft zu erachten. In Bezug auf den Hinweis, der Beschwerdeführer habe sich durch seine Flucht in die Schweiz dem Militärdienst entzogen und sei somit als Deserteur registriert, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Syrien sofort verhaftet und asylrechtlich relevanten Sanktionen ausgesetzt würde beziehungsweise er in der syrischen Armee zu gegen das Völkerrecht verstossenden Handlungen gezwungen würde (vgl. Beschwerde S. 26 f.), ist auf die Ausführungen unter E. 5.3 zu verweisen. Im vorliegenden Fall weist der Beschwerdeführer, welcher weder einer oppositionell aktiven Familie angehört noch glaubhaft machen konnte, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte hätte auf sich gezogen haben können, klarerweise nicht das in BVGE 2015/3 aufgezeichnete erhöhte Risikoprofil auf, welches dazu führen könnte, dass an die Vorverfolgung im Kontext der Prüfung einer allfälligen Desertion oder Refraktion ein herabgesetzter Massstab anzuwenden wäre. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 in Syrien an Kundgebungen teilgenommen hat und dabei fotografiert worden ist beziehungsweise dass Freunde von ihm in Syrien ums Leben gekommen sind (vgl. Beweismittelcouvert A15 und die entsprechende Angaben in A14/20 S. 3 sowie die am 30. März 2015 eingereichte Kopie einer Foto und der am 13. April 2015 übermittelte "Printscreenausdruck"), zumal er anlässlich der Befragungen ausdrücklich erklärt hatte, er habe sich nicht politisch betätigt und weder er noch seine Angehörigen hätten jemals konkrete und persönliche Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A5 S. 6 und A14 S. 8 f.). Er würde deshalb selbst im Falle des Erhalts eines Aufgebots für den Militärdienst die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme derzeit auch keine zwangsweise Rückkehr nach Syrien zu befürchten hat. An dieser Feststellung vermögen auch die - mit verschiedenen Berichten und Hinweisen auf verschiedene im Internet einsehbare Unterlagen untermauerten - Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien sowie die Bemerkungen betreffend die Rekrutierung von Minderjährigen durch die syrischen Behörden und durch kurdische Gruppierungen (vgl. etwa Beschwerde S. 24 f.) nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer gar nicht mehr minderjährig ist.
E. 6.5 Schliesslich besteht angesichts des Ausgangs des den (...) H._______ betreffenden Asyl- und Beschwerdeverfahrens auch kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall einer - ohnehin hypothetischen - Rückkehr in sein Heimatland einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt werden könnte.
E. 7.1 Das SEM stellte im Weiteren fest, weder die vom Beschwerdeführer geschilderte allgemeine Situation beziehungsweise die schlechte Sicherheitslage in Syrien (vgl. A5 S. 6) noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe sei (vgl. A14 S. 8), seien asylrelevant.
E. 7.2 In der Tat ergeben sich aus den Akten - auch unter der Berücksichtigung der geltend gemachten Bedrohungen und Befürchtungen aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Ereignisse und Unruhen - keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer gezielt und aus einem asylrelevanten Grund die geltend gemachten Nachteile (insbesondere das Fehlen der Möglichkeit einer gesicherten Lebensführung) erlitten hätte.
E. 7.3 Zwar ist nicht zu bestreiten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in Syrien seit jeher Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Der Beschwerdeführer ist jedoch syrischer Staatsangehöriger und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Es ist derzeit nicht bekannt, dass alle syrischen Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgericht etwa das Urteil D-5717/2014 vom 10. März 2016). Die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers genügt daher - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 29 f.) vertretenen Auffassung - nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf islamistische Gruppen wie insbesondere die al-Nusra-Front. Diese geht gegen alle Kriegsgegner mit unvorstellbarer Brutalität vor, und allein aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie kann keine gesteigerte Furcht vor einer gezielten Verfolgung abgeleitet werden. Die diesbezüglich geltend gemachte Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.
E. 7.4 Die verschiedenen, zusammen mit der Rechtmitteleingabe eingereichten, die allgemeine Lage in Syrien und insbesondere in den überwiegend von Kurden bewohnten Gebieten betreffenden Unterlagen und auch die Darlegungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der diesbezüglichen Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen.
E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement oder auch durch die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 8.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 8.1.2 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mass-geblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei eine Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht ein exilpolitisches Engagement geltend und reichte in diesem Zusammenhang schon im vorinstanzlichen Verfahren drei Bilder von seiner Teilnahme an Gedenkveranstaltungen in der Schweiz ein (vgl. A15, Beweismittel 3, 7 und 8). Auf Beschwerdeebene gab er durch seinen Rechtsvertreter verschiedene weitere Kopien von Bildern und eines Zeitungsartikels beziehungsweise "Printscreenausdrucke", welche ihn bei der Teilnahme an Kundgebungen in I._______ (am [...] 2014) und in J._______ (am [...] 2014 und am [...] 2014) zeigen, zu den Akten.
E. 8.2.1 Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
E. 8.2.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Engagement den genannten Anforderungen genügt. Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzuordnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten (vgl. dazu auch oben E. 6.4). Sodann zeigen die eingereichten Fotos und Kopien von Bildern und eines Zeitungsartikels beziehungsweise "Printscreenausdrucke" den Beschwerdeführer umgeben von anderen Veranstaltungsteilnehmern, wobei er auf einigen der Bilder - wie zahlreiche andere Männer auch - eine kurdische Flagge trägt und einmal neben einem Plakat sitzt. Daraus kann nicht auf ein intensives, exilpolitisches Engagement geschlossen werden, durch das er sich speziell und über das Mass der grossen Zahl gewöhnlicher Kundgebungs- oder Tagungsteilnehmer hinaus exponiert hätte. Der Beschwerdeführer vermittelt damit nicht den Eindruck, er hätte in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne, sondern präsentiert sich wie Tausende syrische Staatsangehörige in der Schweiz und anderen europäischen Staaten als einfacher Teilnehmer an den zahlreich und vielerorts stattfindenden Kundgebungen gegen das syrische Regime, ohne eine nach aussen hin exponierende Funktion. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Darlegungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren auf Beschwerdeebene erfolgten Eingaben nichts zu ändern.
E. 8.3 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er aber nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens im Fokus der heimatlichen Behörden gewesen zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten müsste.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E. 9.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und insbesondere auf die darin erwähnten, im Internet einsehbaren Berichte und Unterlagen einzugehen.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 5. Februar 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 1. April 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1564/2015 Urteil vom 16. Mai 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer suchte am 30. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 15. November 2013 wurde er dort zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er vom BFM (heute: SEM) dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 21. August 2014 wurde der mittlerweile volljährig gewordene Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern vertieft angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ (Gouvernement al-Hasaka), habe die letzten Jahre vor seiner Ausreise aber mit seiner Familie in E._______ (andere Schreibweisen: F._______, G._______; Gouvernement al-Hasaka) gelebt. Er habe seine Heimat in erster Linie wegen der dort herrschenden Situation verlassen. Seit jeher seien Kurden in Syrien vernachlässigt worden; sie hätten ihre Sprache nicht sprechen dürfen und auch sonst keine Rechte gehabt. Durch den Bürgerkrieg habe sich zudem die allgemeine Sicherheitslage massiv verschlechtert. Immer wieder habe es Gefechte zwischen der kurdischen Gruppierung "YPK" und Regierungstruppen gegeben, und auch die al-Nusra-Front habe die Stadt belagert. Aus diesem Grund sei er nach Abschluss der 9. Klasse im Sommer nicht mehr zur Schule gegangen, sondern habe nur noch einzelne Kurse an verschiedenen Orten besucht. Im Weiteren sei er - wie andere junge Männer auch - wiederholt aufgefordert worden, der "YPK" als Kämpfer beizutreten. Weil er nicht habe zwangsrekrutiert werden wollen und es seit seiner Kindheit sein Wunsch gewesen sei, nach Europa zu ziehen, habe er schliesslich Syrien am 16. Oktober 2013 zusammen mit seinem (...) H._______ (vorinstanzliches Verfahren N [...]) und mit dem Einverständnis seines Vaters in Richtung Türkei verlassen. In einem Lastwagen versteckt seien sie auf einer Fähre von Istanbul nach Marseille gelangt. Bei der am 28. Oktober 2013 von Frankreich her erfolgten illegalen Einreise seien sie am Bahnhof B._______ angehalten worden. In der Anhörung vom 21. August 2014 brachte der Beschwerdeführer überdies vor, bereits in seiner Heimat bei Kundgebungen dabei gewesen zu sein und im Jahr 2014 in Zürich an einer Veranstaltung zum Gedenken an getötete Kurden teilgenommen zu haben. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer nebst seiner am (...) ausgestellten syrischen Identitätskarte verschiedene Fotos, welche ihn bei der Teilnahme an Kundgebungen in Syrien und in der Schweiz sowie Freunde von ihm in militärischer Kleidung zeigen, im Original sowie eine Schulbestätigung in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 lehnte das SEM das am 30. Oktober 2013 gestellte Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. März 2015, es sei Akteneinsicht in gewisse, vom SEM nicht edierte Aktenstücke (A1/2, A3/21, A6/1, A7/1, A12/1, A15/1, A17/2, A18/2 und A16/1) zu gewähren [1]. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den fraglichen Akten zu geben beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A16/1 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) zuzustellen [2]; nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Im Weiteren wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Schliesslich wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses [9] und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege [10] ersucht. Zur Untermauerung der Vorbringen - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden eine deutsche Übersetzung einer auf den (...) 2015 datierten "Einberufung", wonach es jeder Familie obliege, bis zum 18. Januar 2015 "einen Angehörigen für die Ausübung der Pflicht zur Selbstverteidigung zu stellen", je ein Bericht des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Januar 2015 und der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 5. Februar 2015, eine "Anfragebeantwortung" betreffend Zwangsrekrutierung von Minderjährigen, insbesondere in Qamischli (al-Hasaka) des "Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation" vom 13. Juni 2014, der "Amnesty International Report 2014/15 - Syria" sowie ein Bericht von "Human Rights Watch" betreffend Menschenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven" vom 18. Juni 2014 zu den Akten gegeben. Ausserdem wurde auf verschiedene weitere, im Internet einsehbare Berichte und Unterlagen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die in der Beschwerde vom 9. März 2015 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 2. April 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 1. April 2015 bezahlt. E. Am 19. März 2015, am 30. März 2015 sowie am 13. April 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter verschiedene weitere Kopien von Bildern und eines Zeitungsartikels beziehungsweise "Printscreenausdrucke", die ihn bei der Teilnahme an Kundgebungen in Syrien und in der Schweiz zeigen, zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht, das Dossier dem SEM zur "erneuten" (recte: erstmaligen) Vernehmlassung zukommen zu lassen. Dabei wurde auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 verwiesen, gemäss welchem Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten hätten, die einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Sein Mandant habe "die Schwelle zur einfachen Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen längst überschritten"; durch den Umstand, dass er an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe und die Regierung oft vor Ort spioniere, sei es "offensichtlich, dass er als Gegner der Regierung registriert" worden sei. Im Übrigen sei für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden. Gleichzeitig wurde auf weitere im Internet einsehbare Berichte verwiesen. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 11. Mai 2016 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. G.b Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Furcht vor einer Bestrafung durch die syrischen Militärbehörden wegen Militärdienstverweigerung gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien weder zum Militärdienst aufgeboten worden sei noch Militärdienst geleistet und nach Desertion das Land verlassen habe, weshalb für den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der syrischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion bestehe. Sodann sei der Rüge, das SEM habe in seiner angefochtenen Verfügung die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen gegen das Regime nicht gewürdigt, entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine behördliche Suche aufgrund der Demonstrationsteilnahmen geltend gemacht habe und ihm deswegen auch keine Nachteile erwachsen seien, welche einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätten. Hinsichtlich der Edition der Beweismittel sei festzuhalten, dass es sich gemäss ständiger Praxis um Akten und Dokumente handle, bei welchen in der Regel davon auszugehen sei, dass diese dem Beschwerdeführer bekannt seien. Da die Eingabe als Antrag auf Akteneinsicht in die Beweismittel betrachtet werde, werden diesem entsprochen. In der Tat sei an das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 21. August 2014 der in der Frage 158 erwähnte Auszug aus dem Protokoll der direkten Bundesanhörung betreffend H._______, den (...) des Beschwerdeführers, nicht angeheftet worden. Dennoch liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da dem Beschwerdeführer die entsprechende Passage vollumfänglich zitiert worden sei und er somit die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe. Der Vollständigkeit halber werde der fragliche Auszug jedoch der Vernehmlassung beigelegt. Auch wenn es sich bei den Akten A3/21 und A12/1 um Akten anderer Behörden handle, die auf den Entscheid in vorliegender Sache keinen Einfluss gehabt hätten, so werde doch mitgeteilt, dass unter der Akte A3/21 vom Grenzwachtkorps am 28. Oktober 2013 die illegale Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz dokumentiert und in der Akte A12/1 vom (...), des Kantons C._______ mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 - und mit der Begründung, der Beschwerdeführer gelte mit Datum vom (...) als volljährig - der Verzicht auf die Ernennung einer Vertrauensperson festgehalten werde. G.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 30. Mai 2016 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 24. Mai 2016 zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 13. Juni 2016 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 24. Mai 2016 Stellung. Nebst allgemeinen Rügen betreffend die Handhabung des Akteneinsichtsrechts durch das SEM machte er geltend, ausdrücklich um Einsicht in sämtliche eingereichten Beweismittel ersucht zu haben; es gehe nicht an, trotz explizitem Ersuchen die ökologischen Gründe höher zu gewichten als das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und eine umfassende Akteneinsicht erst auf Beschwerdeebene zu gewähren. Mit der Aufnahme von Akten anderer Behörden ins Aktenverzeichnis würden diese Akten zu Akten des SEM, weshalb das SEM auch verpflichtet sei, Einsicht zu gewähren. Das SEM verweigere die Akteneinsicht in diese Akten jedoch nach wie vor. Sodann gehe aus der Wiedergabe des Inhalts der Akte A12/1 hervor, dass das SEM offenbar darauf verzichtet habe, dem minderjährigen Beschwerdeführer eine Vertrauensperson zuzuordnen. Mit der Nichtbeiordnung einer Vertrauensperson habe das SEM einen weiteren groben Verfahrensfehler begangen, und die Verweigerung der Einsicht in die Akte 12/1 wecke den Eindruck, das SEM versuche diesen schwerwiegenden verfahrensrechtlichen Mangel zu vertuschen. Zudem habe das SEM davon abgesehen, eine Übersetzung des eingereichten Schulzeugnisses erstellen zu lassen oder dem Beschwerdeführer Frist für die Einreichung einer Übersetzung anzusetzen. Des Weiteren habe er in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass sein Mandant erst nach seiner Ankunft in der Schweiz und erst nach der Anhörung vom 21. August 2014 vom syrischen Militär einberufen worden sei, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, dies schon im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Indem das SEM die geltend gemachte und mittels Bildern belegte Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen nur unter der allgemeinen Situation in Syrien abgehandelt habe, habe es auch den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und seine Begründungspflicht verletzt. Ferner sei es überspitzt formalistisch, aufgrund des Umstandes, dass sein Mandant von der YPK statt von YPG gesprochen habe, von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsrekrutierung auszugehen. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich das SEM nach wir vor nicht zum Ausgang des Verfahrens von H._______ geäussert habe. Falls diesem Asyl gewährt worden sei, hätte das SEM zwingend sein Asyldossier beiziehen und abklären müssen, ob für den Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3) einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 5. Februar 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die die vollziehbare Wegweisung - alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H.). Auf die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren [5]) sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren [8]) - was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag - ist nicht einzutreten, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. Dasselbe gilt für den in der Beschwerde (vgl. S. 36) gestellten Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers festzustellen". Aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG), weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird gerügt, das SEM habe in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 4.3 Vorab wird in der Beschwerdeschrift beanstandet, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt. 4.3.1 Das SEM, welches dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 5. März 2015 auf dessen Gesuch hin Einsicht in die Befragungsprotokolle und in die meisten weiteren Akten gewährt hatte, übermittelte diesem als Beilage zur Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 - nebst dem Aktenverzeichnis und dem offenbar versehentlich nicht angehefteten Auszug aus dem Protokoll der Bundesanhörung des (...) H._______ - auch die von ihm selber eingereichten, zuvor "aus ökologischen Gründen" (vgl. Vernehmlassung S. 2, 2. Abschnitt) nicht edierten Beweismittel (Beweismittelcouvert Akten SEM A15/1) in Kopie. Gleichzeitig gab es ihm den wesentlichen Inhalt der Akten A3/21 (Rapport des Grenzwachkorps) und A12/1 (Verzicht der Ernennung einer Vertrauensperson, weil der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig geworden sei) bekannt. 4.3.2 Sodann ist der Inhalt der vom SEM mit D (als unwesentlich) bezeichneten Akten A1/2 (vom Beschwerdeführer selber ausgefülltes Blatt mit seinen Personalien) und A7/1 (Meldung an den Kanton, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt), aus den Einträgen im Aktenverzeichnis ersichtlich. 4.3.3 Das SEM wies die Akten 17/2 und A18/2 (Übermittlungsnotiz an den Nachrichtendienst des Bundes [NDB] sowie entsprechende Antwort) zu Recht der Kategorie A (überwiegende öffentliche oder private Interessen an einer Geheimhaltung) zu. Die verweigerte Einsicht stellt keine Gehörsverletzung (Art. 28 VwVG) dar, da sich das SEM bei der Entscheidfindung nicht zulasten des Beschwerdeführers auf die betreffende Akten abstützte. 4.3.4 In interne, vom SEM mit B bezeichnete Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt wurden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Dessen ungeachtet ergibt sich vorliegend aus dem Aktenverzeichnis der wesentliche Inhalt der Akte A6/1 (Feststellung, der Beschwerdeführer sei [damals] minderjährig gewesen). Entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 4 ff.) vertretenen Auffassung wurde in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5) auch ausreichend begründet, weshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet wurde (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien), womit der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse an der Offenlegung der internen Akte darzulegen vermag, zumal sich das SEM bei der Entscheidfindung auch diesbezüglich nicht zulasten des Beschwerdeführers auf die Akte A16/1 abstützte, womit keine Gehörsverletzung vorliegt (Art. 28 VwVG). 4.3.5 Demnach ist dem Beschwerdeführer, welcher mit Eingabe vom 13. Juni 2016 zu den Ausführungen in der vorinstanzliche Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 Stellung nehmen konnte, keine weitere Akteneinsicht zu gewähren und insbesondere keine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Das Rechtsbegehren [3] ist mithin abzuweisen. 4.4 Im Weiteren wird beanstandet, das SEM habe in seiner angefochtenen Verfügung weder die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers und die entsprechenden Beweismittel noch die massiven Angriffe der Al-Nusra-Front in E._______ erwähnt sowie gewürdigt und auch nicht festgehalten, wie es das Verfahren betreffend den (...) H._______ entschieden habe. Damit habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Auch sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem blossen Hinweis auf die "dortige Sicherheitslage" begründet worden, was keine konkrete Einzelfallwürdigung und damit eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Überdies sei "im Rahmen der Feststellung der Unzumutbarkeit" mit keinem Wort gewürdigt worden, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte und "dementsprechend gut integriert" sei, dass er kurdischer Herkunft und während des Asylverfahrens minderjährig gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 4.4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 4.4.2 Aus der SEM-Verfügung vom 5. Februar 2015 geht hervor, das sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 3-5) mit den Vorbringen des Beschwerdeführers differenziert auseinandergesetzt hat und dabei zum Ergebnis gelangt ist, diese seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Insbesondere seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalls ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Sachverhaltselemente oder eingereichten Beweismittel nicht beachtet hätte. Insofern in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe einige Aussagen des Beschwerdeführers in der Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt und auch die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist auf das vorstehend (unter E. 4.3.1) Gesagte zu verweisen. So hat das SEM - entgegen der in Beschwerde vertretenen Auffassung - sehr wohl erwähnt, dass der Beschwerdeführer Angriffe der Al-Nusra-Front geltend gemacht und verschiedene Bilder zu den Akten gegeben hat, welche ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien und auch in der Schweiz zeigen. Die Teilnahme an den verschiedenen Veranstaltungen wurde dann auch - ebenfalls entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 34) vertretenen Auffassung - eingehend (im Zusammenhang mit dem allfälligen Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen) geprüft. Ob die Vorinstanz mit ihren Erwägungen berechtigterweise zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, wird bei deren materiellrechtlicher Würdigung zu entscheiden sein. Was die Rüge betreffend die Information über den Ausgang des Verfahrens betreffend den (...) H._______ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner Verfügung vom 5. Februar 2015 festgehalten hatte, über dessen Asylgesuch sei am (...) 2014 entschieden worden. H._______ hatte indessen nicht Rechtsanwalt Steiner, sondern einen anderen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, weshalb das SEM gar nicht berechtigt gewesen wäre, Rechtsanwalt Steiner - via die angefochtene Verfügung - genauer über den Ausgang jenes Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die beiden (...), die bis vor wenigen Monaten (und auch zum Zeitpunkt des Erhalts der SEM-Verfügungen) in der gleichen Unterkunft gelebt hatten, Kenntnis vom Verfahrensstand des jeweils andern gehabt haben. Dessen ungeachtet steht fest, dass das SEM bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers auch die Akten von H._______ beizog (was schon daraus ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 21. August 2014 das rechtliche Gehör zu Unstimmigkeiten zwischen seinen Angaben und denjenigen seines (...) gewährt wurde [vgl. A14/20 S. 17]) und in diesem Zusammenhang auch die Frage des allfälligen Vorliegens einer Reflexverfolgung prüfte (vgl. Stellungnahme vom 13. Juni 2016; zur Reflexverfolgung vgl. nachstehend E. 6.5). Hinsichtlich der Rüge, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers "während des Asylverfahrens" sei im Rahmen der Feststellung der Unzumutbarkeit" nicht gewürdigt worden (vgl. Beschwerde S. 4), ist schliesslich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht nur (...) Monate nach der Stellung des Asylgesuchs - und vor der Bundesanhörung vom 21. August 2014 - die Volljährigkeit erreicht hatte, sondern der Wegweisungsvollzug auch nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. vorstehend E. 3). Auf die Darlegungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher nicht weiter einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe ihm zu Unrecht keine Vertrauensperson beigeordnet (vgl. Replik S. 2), erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet. Das SEM hat die Zuweisung des minderjährigen Beschwerdeführers den zuständigen kantonalen Behörden mit Schreiben vom 15. November 2013 gemeldet (vgl. A7/1). Diese verzichteten in der Folge auf die Ernennung einer Vertrauensperson zufolge der in kurzer Zeit eintretenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. A12/1). Inwiefern in diesem Zusammenhang dem SEM ein Verfahrensfehler anzulasten wäre, ist nicht ersichtlich. 4.5 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deswegen zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag (Rechtsbegehren [4]) abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 6.2 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei - wie andere junge Männer auch - wiederholt dazu aufgefordert worden, der kurdischen Gruppierung "YPK" als Kämpfer beizutreten, stellte das SEM vorab fest, es gebe in Syrien keine Gruppierung mit diesem Namen, weshalb dieses Vorbringen als tatsachenwidrig zu werten sei. 6.2.1 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 13 f.) wird gerügt, das SEM verkenne, dass es sich bei der "YPK" "zwingend um die YPG", die Volksverteidigungseinheiten der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD), handeln müsse. 6.2.2 In der Tat erscheint es - auch angesichts des Umstandes, dass die Verwendung dieser Abkürzung bereits anlässlich der Anhörung vom 21. August 2014 zu gewissen Verwirrungen geführt hatte - durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) gemeint hatte. Die Annahme einer Tatsachenwidrigkeit ist damit nicht gerechtfertigt, allerdings erweist sich dies nicht als entscheidend. Vielmehr ergeben sich dessen ungeachtet aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung der Abkürzung nicht gekannt hatte, obwohl er während des Bürgerkriegs vor Ort gewesen sein will und angeblich mehrere seiner Freunde in der besagten kurdischen Organisation aktiv gewesen sein sollen, gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Diese Zweifel werden durch den Umstand erhärtet, dass - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht bemerkt wurde - die Beschreibung der Beitrittsforderungen sehr vage, oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen sind (vgl. A5/10 S, 6 sowie A14/20 S. 8, 12 f. und 16). Im Ergebnis hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht eine relevante Verfolgungsfurcht mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneint. 6.3 Auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 17 oben) wird erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe von seiner Familie erfahren, dass er vor rund zwei Monaten, mithin im Januar 2015, vom syrischen Militär einberufen worden sei. Dies erscheine aufgrund seines Alters völlig logisch, sei er doch mittlerweile volljährig und somit militärdienstpflichtig. Auffällig sei insbesondere, dass "aufgrund der Rekrutierungsversuche der YPG der Verdacht aufkomme, dass diese die jungen Männer vor der Einberufung in die syrische Armee bei Volljährigkeit einige Zeit zuvor 'wegrekrutieren'" wolle. Als Beleg für dieses Vorbringen wird eine amtlich beglaubigte deutsche Übersetzung einer auf den (...) 2015 datierten "Einberufung" des "(...)" eingereicht. Danach müsse sich ein Mitglied der Familie des Beschwerdeführers bis spätestens am 18. Januar 2015 im "(...)" stellen. Vorab ist festzuhalten, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die meisten syrischen Dokumente relativ einfach käuflich erworben werden können. Dessen ungeachtet kann der "Einberufung" aber schon deshalb kein Beweiswert zukommen, weil lediglich eine deutsche Übersetzung derselben vorliegt, welche keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit des fraglichen Dokumentes geben kann. Im Übrigen wäre - selbst wenn von der inhaltlichen Richtigkeit der "Einberufung" ausgegangen würde - auch nicht einsehbar, wieso gerade der Beschwerdeführer damit für den Militärdienst eingezogen worden wäre, leben doch gemäss seinen Angaben noch mindestens zwei seiner Brüder im wehrdienstpflichtigen Alter in Syrien (vgl. A5/10 S. 4 und A14/20 S. 4). Schliesslich ist die fragliche "Einberufung" auch keinesfalls geeignet, die geltend gemachte vorgängige "Wegrekrutierung" durch eine kurdische Gruppierung zu belegen. 6.4 Nach dem Gesagten ist weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, wiederholt von einer kurdischen Gruppierung zum Beitritt als Kämpfer aufgefordert worden zu sein, noch die Behauptung, nunmehr auch von der syrischen Armee zwecks Rekrutierung gesucht zu werden (vgl. Beschwerde S. 17 ff.), als glaubhaft zu erachten. In Bezug auf den Hinweis, der Beschwerdeführer habe sich durch seine Flucht in die Schweiz dem Militärdienst entzogen und sei somit als Deserteur registriert, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Syrien sofort verhaftet und asylrechtlich relevanten Sanktionen ausgesetzt würde beziehungsweise er in der syrischen Armee zu gegen das Völkerrecht verstossenden Handlungen gezwungen würde (vgl. Beschwerde S. 26 f.), ist auf die Ausführungen unter E. 5.3 zu verweisen. Im vorliegenden Fall weist der Beschwerdeführer, welcher weder einer oppositionell aktiven Familie angehört noch glaubhaft machen konnte, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte hätte auf sich gezogen haben können, klarerweise nicht das in BVGE 2015/3 aufgezeichnete erhöhte Risikoprofil auf, welches dazu führen könnte, dass an die Vorverfolgung im Kontext der Prüfung einer allfälligen Desertion oder Refraktion ein herabgesetzter Massstab anzuwenden wäre. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 in Syrien an Kundgebungen teilgenommen hat und dabei fotografiert worden ist beziehungsweise dass Freunde von ihm in Syrien ums Leben gekommen sind (vgl. Beweismittelcouvert A15 und die entsprechende Angaben in A14/20 S. 3 sowie die am 30. März 2015 eingereichte Kopie einer Foto und der am 13. April 2015 übermittelte "Printscreenausdruck"), zumal er anlässlich der Befragungen ausdrücklich erklärt hatte, er habe sich nicht politisch betätigt und weder er noch seine Angehörigen hätten jemals konkrete und persönliche Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A5 S. 6 und A14 S. 8 f.). Er würde deshalb selbst im Falle des Erhalts eines Aufgebots für den Militärdienst die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme derzeit auch keine zwangsweise Rückkehr nach Syrien zu befürchten hat. An dieser Feststellung vermögen auch die - mit verschiedenen Berichten und Hinweisen auf verschiedene im Internet einsehbare Unterlagen untermauerten - Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien sowie die Bemerkungen betreffend die Rekrutierung von Minderjährigen durch die syrischen Behörden und durch kurdische Gruppierungen (vgl. etwa Beschwerde S. 24 f.) nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer gar nicht mehr minderjährig ist. 6.5 Schliesslich besteht angesichts des Ausgangs des den (...) H._______ betreffenden Asyl- und Beschwerdeverfahrens auch kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall einer - ohnehin hypothetischen - Rückkehr in sein Heimatland einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt werden könnte. 7. 7.1 Das SEM stellte im Weiteren fest, weder die vom Beschwerdeführer geschilderte allgemeine Situation beziehungsweise die schlechte Sicherheitslage in Syrien (vgl. A5 S. 6) noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe sei (vgl. A14 S. 8), seien asylrelevant. 7.2 In der Tat ergeben sich aus den Akten - auch unter der Berücksichtigung der geltend gemachten Bedrohungen und Befürchtungen aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Ereignisse und Unruhen - keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer gezielt und aus einem asylrelevanten Grund die geltend gemachten Nachteile (insbesondere das Fehlen der Möglichkeit einer gesicherten Lebensführung) erlitten hätte. 7.3 Zwar ist nicht zu bestreiten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in Syrien seit jeher Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Der Beschwerdeführer ist jedoch syrischer Staatsangehöriger und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Es ist derzeit nicht bekannt, dass alle syrischen Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgericht etwa das Urteil D-5717/2014 vom 10. März 2016). Die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers genügt daher - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 29 f.) vertretenen Auffassung - nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf islamistische Gruppen wie insbesondere die al-Nusra-Front. Diese geht gegen alle Kriegsgegner mit unvorstellbarer Brutalität vor, und allein aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie kann keine gesteigerte Furcht vor einer gezielten Verfolgung abgeleitet werden. Die diesbezüglich geltend gemachte Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. 7.4 Die verschiedenen, zusammen mit der Rechtmitteleingabe eingereichten, die allgemeine Lage in Syrien und insbesondere in den überwiegend von Kurden bewohnten Gebieten betreffenden Unterlagen und auch die Darlegungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der diesbezüglichen Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement oder auch durch die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 8.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 8.1.2 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mass-geblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei eine Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 8.2 Der Beschwerdeführer macht ein exilpolitisches Engagement geltend und reichte in diesem Zusammenhang schon im vorinstanzlichen Verfahren drei Bilder von seiner Teilnahme an Gedenkveranstaltungen in der Schweiz ein (vgl. A15, Beweismittel 3, 7 und 8). Auf Beschwerdeebene gab er durch seinen Rechtsvertreter verschiedene weitere Kopien von Bildern und eines Zeitungsartikels beziehungsweise "Printscreenausdrucke", welche ihn bei der Teilnahme an Kundgebungen in I._______ (am [...] 2014) und in J._______ (am [...] 2014 und am [...] 2014) zeigen, zu den Akten. 8.2.1 Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 8.2.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Engagement den genannten Anforderungen genügt. Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzuordnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten (vgl. dazu auch oben E. 6.4). Sodann zeigen die eingereichten Fotos und Kopien von Bildern und eines Zeitungsartikels beziehungsweise "Printscreenausdrucke" den Beschwerdeführer umgeben von anderen Veranstaltungsteilnehmern, wobei er auf einigen der Bilder - wie zahlreiche andere Männer auch - eine kurdische Flagge trägt und einmal neben einem Plakat sitzt. Daraus kann nicht auf ein intensives, exilpolitisches Engagement geschlossen werden, durch das er sich speziell und über das Mass der grossen Zahl gewöhnlicher Kundgebungs- oder Tagungsteilnehmer hinaus exponiert hätte. Der Beschwerdeführer vermittelt damit nicht den Eindruck, er hätte in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne, sondern präsentiert sich wie Tausende syrische Staatsangehörige in der Schweiz und anderen europäischen Staaten als einfacher Teilnehmer an den zahlreich und vielerorts stattfindenden Kundgebungen gegen das syrische Regime, ohne eine nach aussen hin exponierende Funktion. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Darlegungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren auf Beschwerdeebene erfolgten Eingaben nichts zu ändern. 8.3 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er aber nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens im Fokus der heimatlichen Behörden gewesen zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten müsste. 8.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 9. 9.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und insbesondere auf die darin erwähnten, im Internet einsehbaren Berichte und Unterlagen einzugehen. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 5. Februar 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 1. April 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: