Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2014 am Flughafen B._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. September 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. Am 12. September 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Flughafens B._______ in Anwesenheit der Vertrauensperson des Beschwerdeführers die Befragung zur Person (BzP) statt. Hinsichtlich des Reisewegs führte er unter anderem aus, zusammen mit den Eltern und der Schwester sowie deren Ehemann am 30. April 2014 Syrien zu Fuss Richtung C._______ verlassen zu haben. Sie seien am 1. Mai 2014 in D._______ angekommen, wo sie sich bei einem Onkel mütterlicherseits aufgehalten hätten. Im Juli 2014 habe sein in der Schweiz wohnhafter Bruder R. einen Einreiseantrag für die Familie gestellt, der jedoch abgelehnt worden sei. Sein Vater habe in der Folge seine Reise in die Schweiz organisiert. Mit einer gefälschten E._______ Identitätskarte habe er am 9. September 2014 D._______ auf dem Luftweg verlassen und sei gleichentags in B._______ eingetroffen. B. Mit Verfügung des BFM vom 12. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligt. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton F._______ zugewiesen. C. Am 12. März 2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertrauensperson vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Wegen Verständigungsschwierigkeiten (Sprache) wurde die Anhörung abgebrochen und am 19. Mai 2015 ebenfalls in Anwesenheit seiner Vertrauensperson fortgesetzt. D. Anlässlich der Befragungen (BzP/Anhörung SEM) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______, wo er zusammen mit seiner Familie gelebt und die Schule besucht habe. Sein Bruder R. habe Probleme mit der Regierung gehabt und sei deswegen aus Syrien ausgereist. Die syrischen Behörden hätten den Bruder in der Folge während rund eines Jahres regelmässig zuhause gesucht und ihn (den Beschwerdeführer) sowie seine Eltern wiederholt bedroht. Die Suche habe aufgehört, als die Regierung die Kontrolle über die Region an diverse Parteien, in erster Linie die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) verloren habe. Sein Vater sei Mitglied dieser Partei gewesen. Eines Tages seien Vertreter dieser Organisation zuhause vorbeigekommen und hätten die Familie über eine neu erlassene Verfügung informiert. Gemäss dieser Verfügung sei eine Person in jeder Familie verpflichtet, für die PYD zu kämpfen. Er habe sich aus Sorge um seine alten und kranken Eltern freiwillig dafür gemeldet und sei umgehend zu einem Kontrollposten gebracht worden. Dort habe er Autos kontrollieren müssen. Er habe bei dieser Arbeit grosse Angst gehabt, weil es bei anderen Kontrollposten bereits zu Bombenanschlägen gekommen sei. Nach ungefähr einer Woche bis zehn Tage habe man ihn für eine ein- bis zweistündige Pause nach Hause gebracht. Aus Angst, dass es irgendwann an diesem Kontrollposten einen Bombenanschlag geben oder er getötet werden könnte, habe sein Vater entschieden, mit der Familie in die C._______ zu fliehen. Zum Nachweis der syrischen Staatsangehörigkeit reichte er seine syrische Identitätskarte zu den Akten. E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Juni 2015 - eröffnet am 15. Juni 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weswegen sich die Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen erübrige. Unter Angabe der entsprechenden Fundstelle im Protokoll der Bundesanhörung (A 40 F. 41 gemäss Aktenverzeichnis SEM) wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht im Zusammenhang mit seinem Weggang vom Kontrollpostens bei der PYD und daraus resultierende Repressionsmassnahmen seitens dieser Organisation im Falle einer Rückkehr nach Syrien seien aufgrund der Unbegründetheit als asylirrelevant zu erachten (Angst beruhe auf persönlichen Annahmen; unsubstanziierte Vermutungen in diesem Zusammenhang; Alter des Beschwerdeführers). Die erwähnten wiederholten Besuche und Bedrohungen der syrischen Behörden zuhause wegen des bereits ausgereisten Bruders würden mangels Gezieltheit und Intensität nicht unter Art. 3 AsylG fallen. Gleichermassen verhalte es sich mit den von ihm beschriebenen Nachteilen, welche hauptsächlich auf die zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen seien. Da der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Sicherheitslage in Syrien nicht zumutbar sei, sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. F. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in die Akte A 33/1 sowie den internen VA-Antrag zu gewähren (Ziffer 1 der Rechtsbegehren). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A 33/1 zu gewähren sowie eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen (2). Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (3). Die angefochtene Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (4). Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen (5). Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren (6). Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen (7). Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen (8). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (9). Der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (10). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G.Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Einsicht in die Akte A 33/1 und 44/2, um Gewährung des rechtlichen Gehörs und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde - unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich bei der Akte A 33/1 ("ID-Prüfung Polizei B._______ [Fälschung]") um die Prüfung der E._______ Identitätskarte vom 30. September 2014 handle, mit welcher der Beschwerdeführer im Flughafen B._______ angekommen sei (vgl. A 17 S. 6 und 7). Gemäss angefochtener Verfügung habe der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte eingereicht (vgl. A 42 I/3 S. 2; vgl. auch A 17 S. 6) und seine Staatsangehörigkeit sei nie bestritten worden. Der Akte 33/1 sei somit keine entscheidrelevante Bedeutung beizumessen. Bei der Akte A 44/2 handle es sich um den SEM-internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dessen Heimatstaat Syrien. Ein solches behördeninternes Dokument unterliege grundsätzlich nicht der Akteneinsicht. Ausserdem bilde der Vollzug der Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs und die Feststellung des SEM richte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ergänzend sei immerhin festzuhalten, dass sich der interne Antrag inhaltlich ausschliesslich auf die gefestigte länderspezifische Amtspraxis des SEM abstütze, während auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers mit Ausnahme seiner Minderjährigkeit nicht weiter Bezug genommen werde. Der Beschwerdeführer habe zudem bezüglich der Anordnung der vorläufigen Aufnahme kein Rechtsschutzinteresse an einer weitergehenden Begründung, da es sich bei der angefochtenen Verfügung insoweit um eine positive Entscheidung handle und er damit diesbezüglich nicht beschwert sei. H.In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wiederholt dargelegt, weswegen aus seiner Sicht eine asylrelevante Bedrohung vonseiten der PYD bestehe. Diese erachte das SEM nach wie vor als unbegründet respektive asylirrrelevant, da ein Aufgebot zum Wachdienst keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2015, D-7292/2014, E. 4.4.2 und vom 13. August 2015, E-4611/2015, E. 6.1). Es sei deshalb auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - zum Zeitpunkt der Ausreise H._______ - bei einer Rückkehr nach Syrien vonseiten der PYD asylrelevante Repressionsmassnahmen zu fürchten hätte. Dass dem Beschwerdeführer wegen seiner älteren Brüder, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, in Zukunft asylbeachtliche Konsequenzen drohen sollten, werde nach wie vor als unbegründet erachtet. Hieran vermöge auch der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 (D-5779/2013) nichts zu ändern, da nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer insbesondere in Anbetracht seines jungen Alters als Regimegegner klassifiziert werde. Auch seien die Aussagen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht ins Ausland als Dienstverweigerer erachtet würde, angesichts seines damaligen Alters als haltlos zu erachten und es dränge sich im Hinblick auf die weiteren Ausführungen zum Militärdienst der Eindruck auf, es handle sich bei diesen Punkten um standardmässige Erläuterungen des Rechtsvertreters, die im vorliegenden Fall jedoch als unzutreffend respektive zusammenhangslos zu qualifizieren seien und deswegen keiner weiteren Erläuterungen bedürfen. Im Übrigen halte das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I.Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. In der Stellungnahme vom 17. September 2015 wurde im Wesentlichen wiederholt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der fehlenden asylrechtlichen Relevanz des Wachdienstes aus, es bleibe unbeachtet, wie gefährlich die entsprechende Tätigkeit gewesen sei und auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers werde von der Vorinstanz ignoriert. Der Beschwerdeführer sei zu diesen Tätigkeiten gezwungen worden, weshalb auch die von der Vorinstanz erwähnte Freiwilligkeit zu verneinen sei. Da der Beschwerdeführer beim Checkpoint registriert worden sei, werde er zweifellos wegen Dienstverweigerung und Regimefeindlichkeit bestraft. Es sei allgemein bekannt, dass die PYD gewaltsam gegen Kritiker vorgehen würden. Diese Nachteile hätten dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerungsgruppe gedroht, weshalb sie sehr wohl asylrechtlich relevant seien. Auch würde die Vorinstanz verkennen, dass der Beschwerdeführer in der Folge zweifellos in den Militärdienst eingezogen worden wäre, wo er sich an Kriegshandlungen und an Menschenrechtsverletzungen hätte beteiligen müssen. Auch die drohende Reflexverfolgung wegen der Brüder habe die Vorinstanz zu Unrecht als unbegründet qualifiziert. Familienangehörige von Oppositionellen würden Verfolgung ausgesetzt, dies sei eine bekannte Tatsache. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers sei eindeutig als Regimegegner registriert. Es wird erneut darauf verwiesen, dass diesbezüglich der Beizug der Akten der Brüder zwingend gewesen wäre. Auch in diesem Zusammenhang sei relevant, dass der Beschwerdeführer im dienstpflichtigen Alter sei. Schliesslich wird darauf verwiesen, dass Kurden einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien. J.Mit Eingabe vom 28. Januar 2017 lässt der Beschwerdeführer beantragen, dass das Dossier dem SEM zur erneuten Vernehmlassung zuzustellen sei. Zur Begründung wurde unter Verweis auf verschiedene andere Verfahren im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe in diesen Fällen den entsprechenden Personen wiedererwägungsweise Asyl gewährt. Das Vorgehen der vernehmlassungsweisen Überweisung sei daher prozessökonomisch sinnvoll, namentlich im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-2352/2015 vom 22. August 2016 sowie E-4122/2016 vom 16. August 2016 mit weiteren Verweisen). In diesen Fällen habe der Beschwerdeführer glaubhaft den Verfolgungszusammenhang mit den Fällen enger Familienangehöriger geltend gemacht, der vom SEM zu Unrecht nicht berücksichtigt oder als nicht glaubhaft oder asylrelevant betrachtet worden sei. Dadurch, dass das SEM die Akten nicht beigezogen habe, liege eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Mit explizitem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 E. 6.3 wird ferner ausgeführt, dass das Gericht im diesbezüglichen Urteil betreffend Verfolgungszusammenhänge zwischen Familienangehörigen festgehalten habe, "dass erstinstanzliche Entscheide über die Asylgesuche nicht nur mit Vorteil zeitlich koordiniert, sondern unabdingbar nur unter Beiziehung und sachverhaltlicher Erfassung der konnexen Akten sowie nach rechtlicher Gesamtwürdigung hätten getroffen werden dürfen." Im vorliegenden Verfahren habe das SEM die erwähnten Urteile und Feststellungen nicht berücksichtigt, womit es das rechtliche Gehör und die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt habe. Mithin stehe fest, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht habe, aufgrund seiner eigenen individuellen Vorbringen sowie wegen seiner Brüder R. und S. M. gezielt asylrelevant verfolgt zu werden, falls er nach Syrien zurückkehren müsste. Sodann wird unter Beilage diverser Beweismittel (Publikationen vom Dezember 2016/Januar 2017) auf die aktuelle Lage in Syrien hingewiesen, aus denen hervorgehe, dass aufgrund der Ereignisse und Entwicklungen in den vergangenen Wochen und Monaten das Assad-Regime erneut gestärkt worden sei und sich weiter halten könne. K.In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 10. Februar 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer rüge in der Replik vom 17. September 2015 unter anderem eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe im Rahmen des Asylverfahrens weder das Dossier (recte: die Dossiers) der Brüder des Beschwerdeführers beigezogen noch sei es der ersuchten Akteneinsicht in die entsprechenden Dossiers nachgekommen. Mit Verweis auf entsprechende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts führte das SEM aus, ein Dossier eines Familienmitglieds sei lediglich dann beizuziehen, falls es für den Ausgang des betreffenden Asylgesuchs von Bedeutung sei. Wie bereits in der Vernehmlassung vom 31. August 2015 dargelegt, werde es als unbegründet erachtet, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner älteren Brüder, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, in Zukunft asylbeachtliche Konsequenzen drohen sollten. Da demnach die jeweiligen Dossiers der Brüder des Beschwerdeführers für dessen Asylentscheid unerheblich gewesen seien, habe auf den Beizug der Dossiers verzichtet werden dürfen. Das SEM habe somit weder die Abklärungspflicht noch die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. L.Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2017 wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, durch den Verzicht des Beizugs der Akten der Brüder sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Es bestehe zwischen den Vorbringen der Brüder und denjenigen des Beschwerdeführers ein enger Zusammenhang, weshalb ein Beizug unabdingbar sei. Auch die jüngste Entwicklung in Syrien sei zu berücksichtigen. Es gebe Hinweise darauf, dass die PYD und das syrische Regime sich weiter annähern würden, was zu einer Gefahr für den Beschwerdeführer würde, da er von beiden Seiten verfolgt werde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (E. 8.3 und E. 8.4) - einzutreten.
E. 2 Das SEM hat mit Verfügung vom 12. Juni 2015 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung an sich.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Zunächst sind die verfahrensrechtlichen Rügen zu behandeln - soweit dies nicht bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 geschehen ist (vgl. Bst. F hiervor). Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang ausserdem verschiedentlich aus, der Beizug der Dossiers seiner Brüder, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, sei zwingend. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Anlässlich der BzP erwähnt der Beschwerdeführer seine in der Schweiz lebenden Brüder S. und R. Hinsichtlich S. führt er aus, dieser würde seit zwei Jahren in der Schweiz leben und er wisse dessen Aufenthaltsort sowie -status nicht (A 17 S. 6). Zu R. merkt der Beschwerdeführer an, dieser habe für die in D._______ weilende Familie um Einreisevisa in die Schweiz ersucht. Nach Ablehnung der Visaanträge durch die Schweizerische Vertretung in D._______ habe sein Vater, sich um ihn (den Beschwerdeführer) ängstigend, zu R. in die Schweiz geschickt (A 17 S. 5). Bei der Anhörung spricht der Beschwerdeführer insbesondere von R., der ein Problem mit der Regierung gehabt habe, das er nicht kenne respektive von diesem keine Ahnung habe. Auch erwähnt er, dass die syrischen Behörden regelmässig nach R. gefragt hätten und er deswegen persönliche Nachteile befürchtet habe (A 40 Fragen 10, 22, 39 und 42 S. 3, 5 und 7 f.). Damit ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Asylbegründung einerseits auf die Verfolgung seiner Brüder bezog. Auf der anderen Seite hatte der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse der Schwierigkeiten seiner Brüder und diese waren lange vor ihm ausgereist, als er selber (...) Jahre alt war. Seine eigenen Schwierigkeiten hätten erst nach deren Ausreise eingesetzt. Inwiefern daher aus den Asyldossiers und den Vorbringen der Brüder Erkenntnisse für die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers erlangt werden sollten, war im Zeitpunkt der Entscheidung der Vorinstanz nicht ersichtlich, weshalb auf den Beizug verzichtet werden konnte. Auch auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was erkennen lassen könnte, weshalb die Vorbringen der Brüder vorliegend von Relevanz sein beziehungsweise die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Dass sie beide in der Schweiz Asyl erhalten haben, ist dabei bekannt. Dass aber deren politisches Profil derart exponiert wäre, dass sich bereits daraus eine begründete Furcht vor Verfolgung für alle Familienangehörigen ergeben würde, wird an keiner Stelle geltend gemacht. Auch aktuell kann deshalb auf den formellen Beizug der Akten der Brüder des Beschwerdeführers verzichtet werden. Insofern ist auch die etwas unglückliche Formulierung des SEM in der Zusatzvernehmlassung vom 10. Februar 2017 zu verstehen, wonach ein Dossier eines Familienmitgliedes lediglich dann beizuziehen sei, falls es für den Ausgang des betreffenden Asylgesuchs von Bedeutung sei. Der diesbezügliche Einwand des Rechtsvertreters auf Seite 2 der Duplik vom 27. Februar 2017 (willkürliche Behauptung des SEM, da erst nach einer Prüfung der konnexen Dossiers festgestellt werden könne, ob und inwiefern diese für einen Fall erheblich seien) ist zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Allerdings müssen sich aus den Akten beziehungsweise Vorbringen konkrete Hinweise ergeben, dass die beizuziehenden Akten unter Umständen zu klärenden Erkenntnissen führen könnten, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu behaupten, der Beizug der Akten sei zwingend, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Entgegen der wiederholt anders behaupteten Sichtweise ist demnach der Sachverhalt in diesem Zusammenhang genügend erstellt.
E. 4.4 Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das SEM im rechtserheblichen Sachverhalt verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erwähnt habe (vgl. Art. 13 - 23 der Beschwerde), erweist sich schliesslich ebenfalls als unzutreffend. Die Vorinstanz konnte sich begnügen, den aus ihrer Sicht wesentlichen Sachverhalt explizit zu erwähnen. Der Beschwerdeführer unterlässt es darzulegen, worin überhaupt die Gehörsverletzung bestehen soll. Das blosse Zitieren von entsprechenden Aussagen im Anhörungsprotokoll genügt dazu noch nicht. Soweit im Zentrum der Kritik die materielle Würdigung der Vorinstanz steht, ist dem nicht unter dem Aspekt der Gehörsverletzung sondern im Rahmen der materiellen Prüfung der Vorbringen Rechnung zu tragen.
E. 4.5 Die Vorinstanz hat vorliegend den Einzelfall einer konkreten Würdigung unterzogen und sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend und differenziert auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung II/Ziff. 2 S. 3 f.). Mit anderen Worten erfüllt die Vorgehensweise der Vorinstanz die oben unter E. 4.2 umschriebenen Kriterien. Insbesondere war der Beschwerdeführer auch zu einer sachgerechten Anfechtung des Asylentscheids in der Lage. Auch mit der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht stösst der Beschwerdeführer damit ins Leere.
E. 4.6 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung abzuweisen (vgl. I./Ziff. 4 S. 2 und II./Art. 33 S. 13 sowie Art. 37 S. 15 der Beschwerde).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit eben solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
E. 5.3 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Der entsprechende Nachweis muss durch die Partei erbracht werden.
E. 6.1 Die Einschätzung der Vorinstanz, die geltend gemachten Besuche der syrischen Behörden im Zusammenhang mit der Suche nach den Brüdern vermöge keine asylrechtlich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen, ist zu teilen. Offen bleiben kann, ob die Anforderungen an die Gezieltheit erfüllt waren, da die syrischen Behörden auch Drohungen gegen die Familienangehörigen ausgesprochen hätten. Diesbezüglich werden insbesondere Drohungen gegen den Vater erwähnt. Ob der damals noch keine (...) Jahre alte Beschwerdeführer tatsächlich ebenfalls Ziel der Übergriffe war, darf bezweifelt werden. Vor allem aber ist nicht von genügend intensiven Übergriffen auszugehen, um auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu schliessen. Die Behörden hätten über Monate immer wieder nach den Brüdern gefragt, ohne dass die angeblichen Drohungen ernsthafte Konsequenzen gehabt hätten. Wären die Behörden ernsthaft am Beschwerdeführer interessiert gewesen, hätten diese die Drohungen zweifellos in die Tat umgesetzt und es hätte nicht mit den verbalen Einschüchterungen geendet. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Familie ernsthaften Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und es ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass sich diese in Zukunft hätten intensivieren können. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch zu vermerken, dass die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer gemäss dessen Angaben im Jahre 2014 einen Reisepass (persönlich mit Vater) ausgestellt haben (vgl. A 17 S. 6). Im Gesamtkontext veranschaulicht dieser Umstand schliesslich, dass das wiederholte Vorbringen auf Beschwerdestufe, wonach aufgrund des bei den syrischen Behörden registrierten oppositionellen Profils der gesamten Familie des Beschwerdeführers eine gezielte asylrelevante Reflexverfolgung bestehe, kaum wahrscheinlich erscheint respektive in Verbindung mit dem nicht Umsetzen der seitens der Behörden ausgestossenen Drohungen klar in Abrede zu stellen ist. Unter diesem Blickwinkel betrachtet, erweist sich der Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (Verfolgung von Regimegegnern) als verfehlt. Eine begründete Furcht vor Verfolgung von Seiten des syrischen Regimes ist damit nicht dargetan.
E. 6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei als Minderjähriger von der YPG unter Zwang zur Tätigkeit bei einem Kontrollposten genötigt worden. Auch diesbezüglich ist die Einschätzung der Vorinstanz zu teilen, die die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 wird die asylrechtliche Relevanz verneint für den Fall der Wehrpflicht im Dienste YPG respektive einer allfälligen daraus resultierenden Zwangsrekrutierung, da diese Pflicht zum "Defense Service" an Begebenheiten wie Wohnort, Alter und Geschlecht der Betroffenen, nicht jedoch an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft. Irrelevant ist dabei, dass am Kontrollposten gefährliche Arbeit verrichtet werden musste. An der fehlenden asylrechtlichen Relevanz dieser Rekrutierung vermag auch die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern, so vermochte der Beschwerdeführer weder anlässlich der Anhörungen noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens glaubhaft zu machen, dass die PYD derart Druck auf ihn ausgeübt hätte, dass von Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen die Rede sein könnte. Aus den Vorbringen wird vielmehr mehrfach deutlich, dass die YPG über die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers keine Kenntnisse hatte. So führt der Beschwerdeführer wiederholt aus, dass er mitgenommen worden sei, weil er viel älter ausgesehen habe. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich dem Dienst am Kontrollposten ohne weiteres hätte entziehen können, wenn er sein tatsächliches Alter aufgedeckt hätte. Auch der Umstand, dass sein Vater an seiner Stelle zum Dienst am Wachposten hätte eingeteilt werden können, vermag daran nichts zu ändern. Von asylrechtlich relevanten Übergriffen von Seiten der YPG ist demnach nicht auszugehen. Eine objektiv begründete Furcht vor Übergriffen der YPG liegt auch nicht vor, weil der Beschwerdeführer unerlaubt nicht an seinen Posten zurückgekehrt sei. Dass die YPG daraus schliessen könnte, der damals (...)jährige Beschwerdeführer müsse als Kritiker und Oppositioneller qualifiziert werden, entbehrt jeglicher Grundlage. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer deshalb eine Bestrafung drohen könnte, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit wohl ohne weiteres vom Dienst entlassen worden wäre (vgl. hierzu das länderspezifische Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer von der YPG in diesem Zusammenhang nichts drohen dürfte.
E. 6.3 Auch mit dem Verweis auf einen drohenden Militärdienst im Falle der Rückkehr vermag der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Militärdienstpflicht an sich stellt praxisgemäss keine asylrechtlich relevanten Nachteile dar. Allein der Umstand, dass im Laufe des Krieges in Syrien von verschiedener Seite Menschenrechtsverletzungen begangen wurden, genügt nicht, um den Zwang zur Beteiligung an einer solchen im Rahmen eines möglichen Militärdienstes genügend konkret darzulegen. Schliesslich ist wie bereits festgestellt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der im Alter von (...) Jahren aus Syrien ausreiste, von den syrischen Behörden oder der YPG als Regimegegner registriert sein könnte und es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bereits rekrutiert worden sein könnte. Auch die zahlreichen Verweise auf internationale und nationale Publikationen sowie die Rechtsprechung zur Situation in Syrien vermögen an den fehlenden Gründen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nichts zu ändern, zumal sie mangels konkret auf die Situation des Beschwerdeführers bezogener Ausführungen nicht geeignet sind, eine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun.
E. 6.4 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer mit der Aussage, wonach er früher oder später zum obligatorischen Militärdienst in der syrischen Armee aufgeboten worden wäre und ihm demnach im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen Wehrdienstentzugs offensichtlich eine asylrelevante Bestrafung drohen würde (vgl. auch Art. 57 und 58 S. 26 ff. der Beschwerde). Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, die syrischen Behörden könnten dem Beschwerdeführer die bisherige Nichtleistung des Wehrdienstes als oppositionelle Haltung entgegenhalten und ihn deshalb aus politischen Gründen bestrafen. Der Beschwerdeführer ist im Alter von (...) Jahren und lange vor einer möglichen Rekrutierung ausgereist und war von den Behörden bis dahin nicht als regimekritisch registriert worden. Auch der Umstand, dass seine Brüder offenbar in Konflikt mit den Behörden gekommen waren, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, war der Beschwerdeführer doch bei deren Ausreise (...) Jahre alt. Nach dem Gesagten kann vorliegend - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - von keinen von der Rechtsprechung diesbezüglich geforderten Anzeichen gesprochen werden.
E. 6.5 Unbeachtlich im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen erweisen sich sodann die pauschalen Ausführungen hinsichtlich der Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien. Praxisgemäss ist nicht von einer Verfolgung aller syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie auszugehen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa die Urteile D-1564/2015 vom 16. Mai 2017 oder D-5717/2014 vom 10. März 2016 [mit Hinweisen]).
E. 6.6 Gleichermassen verhält es sich mit dem geltend gemachten längeren Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers. Gemäss Praxis führen die illegale Ausreise aus Syrien und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland noch nicht zu begründeter Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen oder asylrechtlich relevanten Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine besondere Regimefeindlichkeit aufgrund seiner in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüder zugemessen würde und ihm dadurch eine Verfolgung droht. Vorliegend ergeben sich somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einreichens eines Asylgesuchs in der Schweiz oder der längeren Landesabwesenheit bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. Auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-659/2015 vom 8. Juni 2017 E. 6.2.2 S. 22 f. m.w.H, insbesondere mit dem Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
E. 8.3 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum derselben fortbestehen würden (Rechtsbegehren Ziff. 5), ist daher nicht einzutreten.
E. 8.4 Folgerichtig ist auch auf den Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 8), es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten. Diesbezüglich ist ergänzend auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit ohnehin kein schützenswertes Interesse bestehen kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4341/2015wiv Urteil vom 30. April 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration; BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2014 am Flughafen B._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. September 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. Am 12. September 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Flughafens B._______ in Anwesenheit der Vertrauensperson des Beschwerdeführers die Befragung zur Person (BzP) statt. Hinsichtlich des Reisewegs führte er unter anderem aus, zusammen mit den Eltern und der Schwester sowie deren Ehemann am 30. April 2014 Syrien zu Fuss Richtung C._______ verlassen zu haben. Sie seien am 1. Mai 2014 in D._______ angekommen, wo sie sich bei einem Onkel mütterlicherseits aufgehalten hätten. Im Juli 2014 habe sein in der Schweiz wohnhafter Bruder R. einen Einreiseantrag für die Familie gestellt, der jedoch abgelehnt worden sei. Sein Vater habe in der Folge seine Reise in die Schweiz organisiert. Mit einer gefälschten E._______ Identitätskarte habe er am 9. September 2014 D._______ auf dem Luftweg verlassen und sei gleichentags in B._______ eingetroffen. B. Mit Verfügung des BFM vom 12. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligt. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton F._______ zugewiesen. C. Am 12. März 2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertrauensperson vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Wegen Verständigungsschwierigkeiten (Sprache) wurde die Anhörung abgebrochen und am 19. Mai 2015 ebenfalls in Anwesenheit seiner Vertrauensperson fortgesetzt. D. Anlässlich der Befragungen (BzP/Anhörung SEM) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______, wo er zusammen mit seiner Familie gelebt und die Schule besucht habe. Sein Bruder R. habe Probleme mit der Regierung gehabt und sei deswegen aus Syrien ausgereist. Die syrischen Behörden hätten den Bruder in der Folge während rund eines Jahres regelmässig zuhause gesucht und ihn (den Beschwerdeführer) sowie seine Eltern wiederholt bedroht. Die Suche habe aufgehört, als die Regierung die Kontrolle über die Region an diverse Parteien, in erster Linie die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) verloren habe. Sein Vater sei Mitglied dieser Partei gewesen. Eines Tages seien Vertreter dieser Organisation zuhause vorbeigekommen und hätten die Familie über eine neu erlassene Verfügung informiert. Gemäss dieser Verfügung sei eine Person in jeder Familie verpflichtet, für die PYD zu kämpfen. Er habe sich aus Sorge um seine alten und kranken Eltern freiwillig dafür gemeldet und sei umgehend zu einem Kontrollposten gebracht worden. Dort habe er Autos kontrollieren müssen. Er habe bei dieser Arbeit grosse Angst gehabt, weil es bei anderen Kontrollposten bereits zu Bombenanschlägen gekommen sei. Nach ungefähr einer Woche bis zehn Tage habe man ihn für eine ein- bis zweistündige Pause nach Hause gebracht. Aus Angst, dass es irgendwann an diesem Kontrollposten einen Bombenanschlag geben oder er getötet werden könnte, habe sein Vater entschieden, mit der Familie in die C._______ zu fliehen. Zum Nachweis der syrischen Staatsangehörigkeit reichte er seine syrische Identitätskarte zu den Akten. E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Juni 2015 - eröffnet am 15. Juni 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weswegen sich die Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen erübrige. Unter Angabe der entsprechenden Fundstelle im Protokoll der Bundesanhörung (A 40 F. 41 gemäss Aktenverzeichnis SEM) wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht im Zusammenhang mit seinem Weggang vom Kontrollpostens bei der PYD und daraus resultierende Repressionsmassnahmen seitens dieser Organisation im Falle einer Rückkehr nach Syrien seien aufgrund der Unbegründetheit als asylirrelevant zu erachten (Angst beruhe auf persönlichen Annahmen; unsubstanziierte Vermutungen in diesem Zusammenhang; Alter des Beschwerdeführers). Die erwähnten wiederholten Besuche und Bedrohungen der syrischen Behörden zuhause wegen des bereits ausgereisten Bruders würden mangels Gezieltheit und Intensität nicht unter Art. 3 AsylG fallen. Gleichermassen verhalte es sich mit den von ihm beschriebenen Nachteilen, welche hauptsächlich auf die zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen seien. Da der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Sicherheitslage in Syrien nicht zumutbar sei, sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. F. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in die Akte A 33/1 sowie den internen VA-Antrag zu gewähren (Ziffer 1 der Rechtsbegehren). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A 33/1 zu gewähren sowie eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen (2). Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (3). Die angefochtene Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (4). Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen (5). Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren (6). Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen (7). Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen (8). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (9). Der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (10). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G.Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Einsicht in die Akte A 33/1 und 44/2, um Gewährung des rechtlichen Gehörs und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde - unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich bei der Akte A 33/1 ("ID-Prüfung Polizei B._______ [Fälschung]") um die Prüfung der E._______ Identitätskarte vom 30. September 2014 handle, mit welcher der Beschwerdeführer im Flughafen B._______ angekommen sei (vgl. A 17 S. 6 und 7). Gemäss angefochtener Verfügung habe der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte eingereicht (vgl. A 42 I/3 S. 2; vgl. auch A 17 S. 6) und seine Staatsangehörigkeit sei nie bestritten worden. Der Akte 33/1 sei somit keine entscheidrelevante Bedeutung beizumessen. Bei der Akte A 44/2 handle es sich um den SEM-internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dessen Heimatstaat Syrien. Ein solches behördeninternes Dokument unterliege grundsätzlich nicht der Akteneinsicht. Ausserdem bilde der Vollzug der Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs und die Feststellung des SEM richte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ergänzend sei immerhin festzuhalten, dass sich der interne Antrag inhaltlich ausschliesslich auf die gefestigte länderspezifische Amtspraxis des SEM abstütze, während auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers mit Ausnahme seiner Minderjährigkeit nicht weiter Bezug genommen werde. Der Beschwerdeführer habe zudem bezüglich der Anordnung der vorläufigen Aufnahme kein Rechtsschutzinteresse an einer weitergehenden Begründung, da es sich bei der angefochtenen Verfügung insoweit um eine positive Entscheidung handle und er damit diesbezüglich nicht beschwert sei. H.In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wiederholt dargelegt, weswegen aus seiner Sicht eine asylrelevante Bedrohung vonseiten der PYD bestehe. Diese erachte das SEM nach wie vor als unbegründet respektive asylirrrelevant, da ein Aufgebot zum Wachdienst keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2015, D-7292/2014, E. 4.4.2 und vom 13. August 2015, E-4611/2015, E. 6.1). Es sei deshalb auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - zum Zeitpunkt der Ausreise H._______ - bei einer Rückkehr nach Syrien vonseiten der PYD asylrelevante Repressionsmassnahmen zu fürchten hätte. Dass dem Beschwerdeführer wegen seiner älteren Brüder, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, in Zukunft asylbeachtliche Konsequenzen drohen sollten, werde nach wie vor als unbegründet erachtet. Hieran vermöge auch der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 (D-5779/2013) nichts zu ändern, da nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer insbesondere in Anbetracht seines jungen Alters als Regimegegner klassifiziert werde. Auch seien die Aussagen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht ins Ausland als Dienstverweigerer erachtet würde, angesichts seines damaligen Alters als haltlos zu erachten und es dränge sich im Hinblick auf die weiteren Ausführungen zum Militärdienst der Eindruck auf, es handle sich bei diesen Punkten um standardmässige Erläuterungen des Rechtsvertreters, die im vorliegenden Fall jedoch als unzutreffend respektive zusammenhangslos zu qualifizieren seien und deswegen keiner weiteren Erläuterungen bedürfen. Im Übrigen halte das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I.Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. In der Stellungnahme vom 17. September 2015 wurde im Wesentlichen wiederholt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der fehlenden asylrechtlichen Relevanz des Wachdienstes aus, es bleibe unbeachtet, wie gefährlich die entsprechende Tätigkeit gewesen sei und auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers werde von der Vorinstanz ignoriert. Der Beschwerdeführer sei zu diesen Tätigkeiten gezwungen worden, weshalb auch die von der Vorinstanz erwähnte Freiwilligkeit zu verneinen sei. Da der Beschwerdeführer beim Checkpoint registriert worden sei, werde er zweifellos wegen Dienstverweigerung und Regimefeindlichkeit bestraft. Es sei allgemein bekannt, dass die PYD gewaltsam gegen Kritiker vorgehen würden. Diese Nachteile hätten dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerungsgruppe gedroht, weshalb sie sehr wohl asylrechtlich relevant seien. Auch würde die Vorinstanz verkennen, dass der Beschwerdeführer in der Folge zweifellos in den Militärdienst eingezogen worden wäre, wo er sich an Kriegshandlungen und an Menschenrechtsverletzungen hätte beteiligen müssen. Auch die drohende Reflexverfolgung wegen der Brüder habe die Vorinstanz zu Unrecht als unbegründet qualifiziert. Familienangehörige von Oppositionellen würden Verfolgung ausgesetzt, dies sei eine bekannte Tatsache. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers sei eindeutig als Regimegegner registriert. Es wird erneut darauf verwiesen, dass diesbezüglich der Beizug der Akten der Brüder zwingend gewesen wäre. Auch in diesem Zusammenhang sei relevant, dass der Beschwerdeführer im dienstpflichtigen Alter sei. Schliesslich wird darauf verwiesen, dass Kurden einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien. J.Mit Eingabe vom 28. Januar 2017 lässt der Beschwerdeführer beantragen, dass das Dossier dem SEM zur erneuten Vernehmlassung zuzustellen sei. Zur Begründung wurde unter Verweis auf verschiedene andere Verfahren im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe in diesen Fällen den entsprechenden Personen wiedererwägungsweise Asyl gewährt. Das Vorgehen der vernehmlassungsweisen Überweisung sei daher prozessökonomisch sinnvoll, namentlich im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-2352/2015 vom 22. August 2016 sowie E-4122/2016 vom 16. August 2016 mit weiteren Verweisen). In diesen Fällen habe der Beschwerdeführer glaubhaft den Verfolgungszusammenhang mit den Fällen enger Familienangehöriger geltend gemacht, der vom SEM zu Unrecht nicht berücksichtigt oder als nicht glaubhaft oder asylrelevant betrachtet worden sei. Dadurch, dass das SEM die Akten nicht beigezogen habe, liege eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Mit explizitem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 E. 6.3 wird ferner ausgeführt, dass das Gericht im diesbezüglichen Urteil betreffend Verfolgungszusammenhänge zwischen Familienangehörigen festgehalten habe, "dass erstinstanzliche Entscheide über die Asylgesuche nicht nur mit Vorteil zeitlich koordiniert, sondern unabdingbar nur unter Beiziehung und sachverhaltlicher Erfassung der konnexen Akten sowie nach rechtlicher Gesamtwürdigung hätten getroffen werden dürfen." Im vorliegenden Verfahren habe das SEM die erwähnten Urteile und Feststellungen nicht berücksichtigt, womit es das rechtliche Gehör und die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt habe. Mithin stehe fest, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht habe, aufgrund seiner eigenen individuellen Vorbringen sowie wegen seiner Brüder R. und S. M. gezielt asylrelevant verfolgt zu werden, falls er nach Syrien zurückkehren müsste. Sodann wird unter Beilage diverser Beweismittel (Publikationen vom Dezember 2016/Januar 2017) auf die aktuelle Lage in Syrien hingewiesen, aus denen hervorgehe, dass aufgrund der Ereignisse und Entwicklungen in den vergangenen Wochen und Monaten das Assad-Regime erneut gestärkt worden sei und sich weiter halten könne. K.In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 10. Februar 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer rüge in der Replik vom 17. September 2015 unter anderem eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe im Rahmen des Asylverfahrens weder das Dossier (recte: die Dossiers) der Brüder des Beschwerdeführers beigezogen noch sei es der ersuchten Akteneinsicht in die entsprechenden Dossiers nachgekommen. Mit Verweis auf entsprechende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts führte das SEM aus, ein Dossier eines Familienmitglieds sei lediglich dann beizuziehen, falls es für den Ausgang des betreffenden Asylgesuchs von Bedeutung sei. Wie bereits in der Vernehmlassung vom 31. August 2015 dargelegt, werde es als unbegründet erachtet, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner älteren Brüder, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, in Zukunft asylbeachtliche Konsequenzen drohen sollten. Da demnach die jeweiligen Dossiers der Brüder des Beschwerdeführers für dessen Asylentscheid unerheblich gewesen seien, habe auf den Beizug der Dossiers verzichtet werden dürfen. Das SEM habe somit weder die Abklärungspflicht noch die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. L.Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2017 wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, durch den Verzicht des Beizugs der Akten der Brüder sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Es bestehe zwischen den Vorbringen der Brüder und denjenigen des Beschwerdeführers ein enger Zusammenhang, weshalb ein Beizug unabdingbar sei. Auch die jüngste Entwicklung in Syrien sei zu berücksichtigen. Es gebe Hinweise darauf, dass die PYD und das syrische Regime sich weiter annähern würden, was zu einer Gefahr für den Beschwerdeführer würde, da er von beiden Seiten verfolgt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (E. 8.3 und E. 8.4) - einzutreten.
2. Das SEM hat mit Verfügung vom 12. Juni 2015 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung an sich.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Zunächst sind die verfahrensrechtlichen Rügen zu behandeln - soweit dies nicht bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 geschehen ist (vgl. Bst. F hiervor). Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang ausserdem verschiedentlich aus, der Beizug der Dossiers seiner Brüder, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, sei zwingend. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Anlässlich der BzP erwähnt der Beschwerdeführer seine in der Schweiz lebenden Brüder S. und R. Hinsichtlich S. führt er aus, dieser würde seit zwei Jahren in der Schweiz leben und er wisse dessen Aufenthaltsort sowie -status nicht (A 17 S. 6). Zu R. merkt der Beschwerdeführer an, dieser habe für die in D._______ weilende Familie um Einreisevisa in die Schweiz ersucht. Nach Ablehnung der Visaanträge durch die Schweizerische Vertretung in D._______ habe sein Vater, sich um ihn (den Beschwerdeführer) ängstigend, zu R. in die Schweiz geschickt (A 17 S. 5). Bei der Anhörung spricht der Beschwerdeführer insbesondere von R., der ein Problem mit der Regierung gehabt habe, das er nicht kenne respektive von diesem keine Ahnung habe. Auch erwähnt er, dass die syrischen Behörden regelmässig nach R. gefragt hätten und er deswegen persönliche Nachteile befürchtet habe (A 40 Fragen 10, 22, 39 und 42 S. 3, 5 und 7 f.). Damit ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Asylbegründung einerseits auf die Verfolgung seiner Brüder bezog. Auf der anderen Seite hatte der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse der Schwierigkeiten seiner Brüder und diese waren lange vor ihm ausgereist, als er selber (...) Jahre alt war. Seine eigenen Schwierigkeiten hätten erst nach deren Ausreise eingesetzt. Inwiefern daher aus den Asyldossiers und den Vorbringen der Brüder Erkenntnisse für die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers erlangt werden sollten, war im Zeitpunkt der Entscheidung der Vorinstanz nicht ersichtlich, weshalb auf den Beizug verzichtet werden konnte. Auch auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was erkennen lassen könnte, weshalb die Vorbringen der Brüder vorliegend von Relevanz sein beziehungsweise die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Dass sie beide in der Schweiz Asyl erhalten haben, ist dabei bekannt. Dass aber deren politisches Profil derart exponiert wäre, dass sich bereits daraus eine begründete Furcht vor Verfolgung für alle Familienangehörigen ergeben würde, wird an keiner Stelle geltend gemacht. Auch aktuell kann deshalb auf den formellen Beizug der Akten der Brüder des Beschwerdeführers verzichtet werden. Insofern ist auch die etwas unglückliche Formulierung des SEM in der Zusatzvernehmlassung vom 10. Februar 2017 zu verstehen, wonach ein Dossier eines Familienmitgliedes lediglich dann beizuziehen sei, falls es für den Ausgang des betreffenden Asylgesuchs von Bedeutung sei. Der diesbezügliche Einwand des Rechtsvertreters auf Seite 2 der Duplik vom 27. Februar 2017 (willkürliche Behauptung des SEM, da erst nach einer Prüfung der konnexen Dossiers festgestellt werden könne, ob und inwiefern diese für einen Fall erheblich seien) ist zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Allerdings müssen sich aus den Akten beziehungsweise Vorbringen konkrete Hinweise ergeben, dass die beizuziehenden Akten unter Umständen zu klärenden Erkenntnissen führen könnten, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu behaupten, der Beizug der Akten sei zwingend, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Entgegen der wiederholt anders behaupteten Sichtweise ist demnach der Sachverhalt in diesem Zusammenhang genügend erstellt. 4.4 Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das SEM im rechtserheblichen Sachverhalt verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erwähnt habe (vgl. Art. 13 - 23 der Beschwerde), erweist sich schliesslich ebenfalls als unzutreffend. Die Vorinstanz konnte sich begnügen, den aus ihrer Sicht wesentlichen Sachverhalt explizit zu erwähnen. Der Beschwerdeführer unterlässt es darzulegen, worin überhaupt die Gehörsverletzung bestehen soll. Das blosse Zitieren von entsprechenden Aussagen im Anhörungsprotokoll genügt dazu noch nicht. Soweit im Zentrum der Kritik die materielle Würdigung der Vorinstanz steht, ist dem nicht unter dem Aspekt der Gehörsverletzung sondern im Rahmen der materiellen Prüfung der Vorbringen Rechnung zu tragen. 4.5 Die Vorinstanz hat vorliegend den Einzelfall einer konkreten Würdigung unterzogen und sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend und differenziert auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung II/Ziff. 2 S. 3 f.). Mit anderen Worten erfüllt die Vorgehensweise der Vorinstanz die oben unter E. 4.2 umschriebenen Kriterien. Insbesondere war der Beschwerdeführer auch zu einer sachgerechten Anfechtung des Asylentscheids in der Lage. Auch mit der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht stösst der Beschwerdeführer damit ins Leere. 4.6 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung abzuweisen (vgl. I./Ziff. 4 S. 2 und II./Art. 33 S. 13 sowie Art. 37 S. 15 der Beschwerde). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit eben solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 5.3 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Der entsprechende Nachweis muss durch die Partei erbracht werden. 6. 6.1 Die Einschätzung der Vorinstanz, die geltend gemachten Besuche der syrischen Behörden im Zusammenhang mit der Suche nach den Brüdern vermöge keine asylrechtlich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen, ist zu teilen. Offen bleiben kann, ob die Anforderungen an die Gezieltheit erfüllt waren, da die syrischen Behörden auch Drohungen gegen die Familienangehörigen ausgesprochen hätten. Diesbezüglich werden insbesondere Drohungen gegen den Vater erwähnt. Ob der damals noch keine (...) Jahre alte Beschwerdeführer tatsächlich ebenfalls Ziel der Übergriffe war, darf bezweifelt werden. Vor allem aber ist nicht von genügend intensiven Übergriffen auszugehen, um auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu schliessen. Die Behörden hätten über Monate immer wieder nach den Brüdern gefragt, ohne dass die angeblichen Drohungen ernsthafte Konsequenzen gehabt hätten. Wären die Behörden ernsthaft am Beschwerdeführer interessiert gewesen, hätten diese die Drohungen zweifellos in die Tat umgesetzt und es hätte nicht mit den verbalen Einschüchterungen geendet. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Familie ernsthaften Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und es ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass sich diese in Zukunft hätten intensivieren können. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch zu vermerken, dass die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer gemäss dessen Angaben im Jahre 2014 einen Reisepass (persönlich mit Vater) ausgestellt haben (vgl. A 17 S. 6). Im Gesamtkontext veranschaulicht dieser Umstand schliesslich, dass das wiederholte Vorbringen auf Beschwerdestufe, wonach aufgrund des bei den syrischen Behörden registrierten oppositionellen Profils der gesamten Familie des Beschwerdeführers eine gezielte asylrelevante Reflexverfolgung bestehe, kaum wahrscheinlich erscheint respektive in Verbindung mit dem nicht Umsetzen der seitens der Behörden ausgestossenen Drohungen klar in Abrede zu stellen ist. Unter diesem Blickwinkel betrachtet, erweist sich der Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (Verfolgung von Regimegegnern) als verfehlt. Eine begründete Furcht vor Verfolgung von Seiten des syrischen Regimes ist damit nicht dargetan. 6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei als Minderjähriger von der YPG unter Zwang zur Tätigkeit bei einem Kontrollposten genötigt worden. Auch diesbezüglich ist die Einschätzung der Vorinstanz zu teilen, die die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 wird die asylrechtliche Relevanz verneint für den Fall der Wehrpflicht im Dienste YPG respektive einer allfälligen daraus resultierenden Zwangsrekrutierung, da diese Pflicht zum "Defense Service" an Begebenheiten wie Wohnort, Alter und Geschlecht der Betroffenen, nicht jedoch an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft. Irrelevant ist dabei, dass am Kontrollposten gefährliche Arbeit verrichtet werden musste. An der fehlenden asylrechtlichen Relevanz dieser Rekrutierung vermag auch die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern, so vermochte der Beschwerdeführer weder anlässlich der Anhörungen noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens glaubhaft zu machen, dass die PYD derart Druck auf ihn ausgeübt hätte, dass von Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen die Rede sein könnte. Aus den Vorbringen wird vielmehr mehrfach deutlich, dass die YPG über die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers keine Kenntnisse hatte. So führt der Beschwerdeführer wiederholt aus, dass er mitgenommen worden sei, weil er viel älter ausgesehen habe. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich dem Dienst am Kontrollposten ohne weiteres hätte entziehen können, wenn er sein tatsächliches Alter aufgedeckt hätte. Auch der Umstand, dass sein Vater an seiner Stelle zum Dienst am Wachposten hätte eingeteilt werden können, vermag daran nichts zu ändern. Von asylrechtlich relevanten Übergriffen von Seiten der YPG ist demnach nicht auszugehen. Eine objektiv begründete Furcht vor Übergriffen der YPG liegt auch nicht vor, weil der Beschwerdeführer unerlaubt nicht an seinen Posten zurückgekehrt sei. Dass die YPG daraus schliessen könnte, der damals (...)jährige Beschwerdeführer müsse als Kritiker und Oppositioneller qualifiziert werden, entbehrt jeglicher Grundlage. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer deshalb eine Bestrafung drohen könnte, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit wohl ohne weiteres vom Dienst entlassen worden wäre (vgl. hierzu das länderspezifische Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer von der YPG in diesem Zusammenhang nichts drohen dürfte. 6.3 Auch mit dem Verweis auf einen drohenden Militärdienst im Falle der Rückkehr vermag der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Militärdienstpflicht an sich stellt praxisgemäss keine asylrechtlich relevanten Nachteile dar. Allein der Umstand, dass im Laufe des Krieges in Syrien von verschiedener Seite Menschenrechtsverletzungen begangen wurden, genügt nicht, um den Zwang zur Beteiligung an einer solchen im Rahmen eines möglichen Militärdienstes genügend konkret darzulegen. Schliesslich ist wie bereits festgestellt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der im Alter von (...) Jahren aus Syrien ausreiste, von den syrischen Behörden oder der YPG als Regimegegner registriert sein könnte und es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bereits rekrutiert worden sein könnte. Auch die zahlreichen Verweise auf internationale und nationale Publikationen sowie die Rechtsprechung zur Situation in Syrien vermögen an den fehlenden Gründen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nichts zu ändern, zumal sie mangels konkret auf die Situation des Beschwerdeführers bezogener Ausführungen nicht geeignet sind, eine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun. 6.4 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer mit der Aussage, wonach er früher oder später zum obligatorischen Militärdienst in der syrischen Armee aufgeboten worden wäre und ihm demnach im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen Wehrdienstentzugs offensichtlich eine asylrelevante Bestrafung drohen würde (vgl. auch Art. 57 und 58 S. 26 ff. der Beschwerde). Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, die syrischen Behörden könnten dem Beschwerdeführer die bisherige Nichtleistung des Wehrdienstes als oppositionelle Haltung entgegenhalten und ihn deshalb aus politischen Gründen bestrafen. Der Beschwerdeführer ist im Alter von (...) Jahren und lange vor einer möglichen Rekrutierung ausgereist und war von den Behörden bis dahin nicht als regimekritisch registriert worden. Auch der Umstand, dass seine Brüder offenbar in Konflikt mit den Behörden gekommen waren, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, war der Beschwerdeführer doch bei deren Ausreise (...) Jahre alt. Nach dem Gesagten kann vorliegend - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - von keinen von der Rechtsprechung diesbezüglich geforderten Anzeichen gesprochen werden. 6.5 Unbeachtlich im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen erweisen sich sodann die pauschalen Ausführungen hinsichtlich der Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien. Praxisgemäss ist nicht von einer Verfolgung aller syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie auszugehen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa die Urteile D-1564/2015 vom 16. Mai 2017 oder D-5717/2014 vom 10. März 2016 [mit Hinweisen]). 6.6 Gleichermassen verhält es sich mit dem geltend gemachten längeren Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers. Gemäss Praxis führen die illegale Ausreise aus Syrien und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland noch nicht zu begründeter Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen oder asylrechtlich relevanten Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine besondere Regimefeindlichkeit aufgrund seiner in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüder zugemessen würde und ihm dadurch eine Verfolgung droht. Vorliegend ergeben sich somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einreichens eines Asylgesuchs in der Schweiz oder der längeren Landesabwesenheit bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. Auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-659/2015 vom 8. Juni 2017 E. 6.2.2 S. 22 f. m.w.H, insbesondere mit dem Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. 8.3 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum derselben fortbestehen würden (Rechtsbegehren Ziff. 5), ist daher nicht einzutreten. 8.4 Folgerichtig ist auch auf den Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 8), es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten. Diesbezüglich ist ergänzend auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit ohnehin kein schützenswertes Interesse bestehen kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Regula Frey Versand: