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E-659/2015

E-659/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden stellten am 4. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten Asylgesuche. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 22. Dezember 2014 sowie der Anhörungen vom 6. Januar 2015 zu den Asylgründen machten die Eltern (im Folgenden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin) im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und kurdischer Ethnie und stammten aus der Provinz Al-Hasaka. Seit ihrer Heirat im Jahre 2005 hätten sie im Dorf G._______ (Provinz Al-Hasaka) gewohnt. Sie hätten beide die Schule nach einigen Jahren abgebrochen und seien ohne Berufsbildung geblieben. Während er - früher Ajnabi - als (...), (...) und in der (...) gearbeitet habe, sei sie Hausfrau gewesen. Nach der Flucht seines H._______ aus Syrien im Jahre 2009 - dieser habe in der Schweiz um Asyl ersucht und sei als Flüchtling anerkannt - hätten er und weitere Angehörige Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Er sei geschlagen, beide seien beschimpft und das Haus sei durchsucht worden. Er habe einzig eingeräumt, H._______ sei in die Türkei gereist. Nach einer einmonatigen Inhaftierung im Herbst 2009 sei ihm eine regelmässige Melde- beziehungsweise Auskunftspflicht auferlegt worden, um über H._______ zu berichten, was ihn aber bei seiner Erwerbstätigkeit behindert habe. Von Januar 2010 bis Dezember 2012 sei die Familie deshalb in einem Vorort von Damaskus wohnhaft gewesen und anschliessend - vorab wegen der sich zuspitzenden Kriegssituation und aus Angst um die Kinder - wieder in das Dorf zurückgekehrt. Aber auch in dieser Zeit in Damaskus habe er sich in grösseren Abständen bei den Behörden melden müssen, um allfällige Informationen über seinen H._______ zu liefern. Politisch sei er nie aktiv gewesen. Seit Anfang 2013 habe er an einigen Friedenskundgebungen im nahegelegenen I._______ teilgenommen, deswegen aber vorerst keine Probleme bekommen. Auf Druck der zwischen Regierungs- und Kurdeninteressen lavierenden und in der Region erstarkten YPG (Yekîneyên Parastina Gel, bewaffneter Arm der PYD) habe er sich mit Demonstrationsteilnahmen zurückgehalten. Im März 2013 habe er nach einer Rückkehr der Familie von einem mehrwöchigen Verwandtenbesuch im Irak von seinem benachbarten J._______ erfahren, dass die syrische Polizei diesem einen ihn (Beschwerdeführer) betreffenden Haftbefehl im Zusammenhang mit den erwähnten Kundgebungsteilnahmen zugestellt habe. Zudem habe er etwa Anfang 2013 Besuch von vier bewaffneten Angehörigen der YPG und zwei Vermummten - vermutlich Regierungsangehörigen - bekommen, welche seinen Anschluss an die YPG und die Rückkehr von H._______ zum gleichen Zweck gewünscht hätten. Aufgrund dieser Bedrohungslage habe er den Entscheid zur Ausreise getroffen, zumal in Syrien Krieg herrsche, der sogenannte Islamische Staat (IS) die Region zunehmend erobert und er Angst um seine Kinder gehabt habe. Zwanzig Tage nach der Rückkehr aus dem Irak sei er mit seiner Familie dorthin ausgereist. Sie hätten fortan rund ein Jahr im Nordirak gelebt. Die Sicherheits-, Versorgungs- und Erwerbslage dort sei aber nicht befriedigend gewesen. In der Folge seien sie letztmals für einen Monat in ihren Heimatort zurückgekehrt, um Möbel zu verkaufen. Ende Mai 2014 hätten sie, nach einigen abgebrochenen Versuchen der heimlichen Grenzüberschreitung und einer sechs Tage vor der Ausreise erfolgten eingehenden Personenkontrolle des Beschwerdeführers durch die YPG, Syrien definitiv und - ausgestattet mit einer türkischen Einreisebewilligung - legal und kontrolliert in Richtung Türkei verlassen. Auf dem Luftweg seien sie am 1. Juli 2014 legal mit am 20. Juni 2014 durch das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Besuchervisa in die Schweiz gelangt. Er habe in Syrien Militärdienst geleistet, indessen nie ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten; dennoch sei eine dereinstige Aufbietung denkbar. Er habe keinerlei Absicht, sich in der Schweiz exilpolitisch in irgendeiner Weise zu betätigen, sondern werde bestenfalls an Friedensanlässen teilnehmen. Die Beschwerdeführerin verwies auf die Gründe ihres Mannes; persönlich habe sie keine Probleme gehabt. Die Beschwerdeführenden gaben als Beweismittel ihre Identitätskarten (der beiden Eltern), das Familienbüchlein, eine Kopie des erwähnten Haftbefehls und drei Fotos (insb. von Friedenskundgebungen in I._______) zu den Akten. Hinsichtlich des Haftbefehls erklärte der Beschwerdeführer zunächst, sich um die Beschaffung des sich bei seiner Schwiegerfamilie in Syrien befindlichen Originals innert zwei Monaten bemühen zu wollen. Mit Schreiben vom 21. November 2014 erklärte er, die Schwiegerfamilie sei vor dem heranrückenden IS geflohen, weshalb das Originaldokument nicht erhältlich gemacht werden könne. Reisepässe hätten sie übrigens nie gehabt. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 - eröffnet am 3. Januar 2015 - stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), und lehnte deren Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), gewährte ihnen jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, die Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, (sub-)eventualiter ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge und (sub-)eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (vorranging vor der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges). In prozessualer Hinsicht beantragten sie weiter die vollumfängliche Einsicht in den internen "VA-Antrag", eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise die Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen "VA-Antrag" und die anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Schliesslich beantragen sie den Beizug von insgesamt elf N- beziehungsweise Beschwerdedossiers und die Ansetzung einer angemessenen Frist "zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel", falls die betreffenden Angaben bei der Beweismittelbezeichnung vom Bundesverwaltungsgericht als unzureichend betrachtet würden. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 wurden die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen und von den Beschwerdeführenden zur Deckung der (mutmasslich überdurchschnittlichen) Verfahrenskosten ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.- erhoben, zahlbar bis zum 25. Februar 2015. In der Zwischenverfügung wurden die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Gericht vorbehalte, das prozessuale und argumentative Vorgehen auf Beschwerdestufe vorliegend teilweise als Störung des Geschäftsganges beziehungsweise als mutwillige Prozessführung einzustufen, was disziplinarische und/oder Kostenfolgen nach sich ziehen könne, dies selbst bei einem Obsiegen. Das Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorranging vor der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde als aussichtslos erkannt. Betreffend die Anträge auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung von Beweismitteln (inklusive Übersetzungen) und auf Beizug weiterer Akten wurden die Beschwerdeführenden auf Art. 32 Abs. 2 VwVG aufmerksam gemacht, wobei es an ihnen liege, die individuell-konkreten Gründe und relevanten Aktenstücke im Hinblick auf den beantragten Beizug von insgesamt elf Dossiers zu nennen, andernfalls sich das Gericht vorbehalte, letzteren Antrag zu ignorieren. Die Beurteilung der weiteren Anträge stellte die Instruktionsrichterin auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 900.- wurde am 23. Februar 2015 vollumfänglich geleistet. E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 beantragen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mittellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde den Verzicht auf die Erhebung sowohl eines Kostenvorschusses als auch der Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, andernfalls ihnen eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen sei. Im Weiteren kritisieren sie den in der Zwischenverfügung erwähnten Vorbehalt einer Qualifikation des prozessualen Vorgehens als Störung des Geschäftsganges. F. Mit Eingaben vom 18. Mai 2015 und vom 19. Februar 2016 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.

E. 1.4 Nicht einzutreten ist, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 angekündigt, auf den subeventualiter gestellten Antrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Da die Beschwerdeführenden im Besitze einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind, besteht hierzu nach konstanter Praxis aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles und schutzwürdiges Feststellungsinteresse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 1.6 Die Anträge betreffend Akteneinsicht, instruktionsweise Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden bereits mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 abgewiesen. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, auf den damaligen Zwischenentscheid zurückzukommen, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Die nach der Beschwerdeerhebung beziehungsweise der besagten Zwischenverfügung eingereichten Beschwerdeergänzungen (insb. in Form von weiteren Beweismitteln) sind jedoch zulässig und vom Gericht abzunehmen und zu würdigen.

E. 1.7 Der mit Eingabe vom 25. Februar 2017 beantragte Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses war bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung gegenstandslos, da der Vorschuss zwei Tage zuvor bezahlt worden war.

E. 1.8 Betreffend den beantragten Beizug weiterer Akten wurden die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 auf Art. 32 Abs. 2 VwVG aufmerksam gemacht, wonach es an ihnen liege, die individuell-konkreten Gründe und relevanten Aktenstücke im Hinblick auf den beantragten Beizug von insgesamt elf Dossiers zu nennen, andernfalls sich das Gericht vorbehalte, den Antrag zu ignorieren. Dieser Vorbehalt tritt vorliegend ein, denn die Beschwerdeführenden haben seither auch nicht ansatzweise dargetan, weshalb und mit welcher Relevanz diese weiteren Akten beizuziehen seien, geschweige denn konkrete Aktenstücke aus diesen Dossiers genannt. Dies gilt insbesondere auch für die Akten N (...) des (...) des Beschwerdeführers (H._______; positiver Asylentscheid vom [...]), umso mehr als der rubrizierte Rechtsanwalt auch im dortigen Verfahren das Rechtsvertretungsmandat innehatte. Zudem stellt es eine offensichtlich haltlose Behauptung des Beschwerdeführers dar, dieser H._______ sei vom SEM pflichtwidrig gar nicht als solcher und in seiner Eigenschaft als Flüchtling mit Asylstatus in der Schweiz erkannt worden (vgl. Beschwerde Art. 11-16 und Art. 26). Vielmehr erhielt der Beschwerdeführer am 10. Juli 2014 das rechtliche Gehör betreffend seine allfällige Zuweisung in den Wohnkanton dieses H._______ und in Art. 43 der Beschwerde wird implizit eingeräumt, dass die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines H._______ vom SEM erfasst und gewürdigt wurde, wenngleich nicht im Sinne des Beschwerdeführers. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt das (...)verhältnis keineswegs in Abrede. Eine andere und unten (E. 6.1) zu klärende Frage ist jene nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten und von ihm auf die Tatsache der Flucht seines H._______ abgestützten Verfolgung.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise eine unrichtige und unvollständige Abklärung des Sachverhalts geltend gemacht, indem die Vorinstanz eingereichte Beweismittel nicht rechtsgenüglich gewürdigt und zahlreiche Sachverhaltselemente in seiner Verfügung nicht erfasst beziehungsweise gewürdigt habe (vgl. Beschwerde Art. 9-30). Diese formellen Rügen sind, soweit nicht schon oben (E.1) abgehandelt, vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.2 Laut Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 3.3 Hinsichtlich der Rüge einer nicht rechtsgenüglichen Würdigung von Beweismitteln (Fotos von Friedenskundgebungen und Haftbefehl; vgl. Beschwerde Art. 9 f. und Art. 29) wird auf die Ausführungen unter E. 6 hinten verwiesen.

E. 3.4 Die Rüge, wonach zahlreiche Sachverhaltselemente (Verhaftung und Misshandlung des Beschwerdeführers im Jahre 2004, Anwesenheit und Asylstatus des asylrelevant verfolgten H._______ in der Schweiz, illegale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Nordirak aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Syrien, gewaltsame Hausdurchsuchung im Jahre 2009, Bedrohung des Beschwerdeführers durch YPG-Angehörige während einer Demonstration, Beteiligung von zwei syrischen Behördenmitgliedern beim Rekrutierungsversuch der YPG; vgl. Beschwerde Art. 17-24) in der Verfügung des SEM unter Missachtung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht nicht erfasst worden seien, ist klar zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Die Behauptung einer Ignorierung wichtiger Sachverhaltsteile ist zum einen teilweise offensichtlich tatsachenwidrig. Zum andern ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Im Übrigen reicht es zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs selbstredend nicht aus zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Dies aufzuzeigen unterlassen die Beschwerdeführenden jedoch vollständig. Die vorliegende Begründung in der angefochtenen Verfügung ist zudem durchaus so abgefasst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. Die Begründung muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Dies gilt für das SEM als Vor-instanz wie auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz.

E. 3.5 Die Rüge einer Verletzung der Abklärungspflicht betreffend den Verfolgungshintergrund von H._______, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die legale Ausreise der Beschwerdeführenden (Art. 26-28 der Beschwerde) ist unbegründet. Dabei kann einerseits auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Anderseits ist auch in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass es an den Beschwerdeführenden liegt, Sinn und Zweck einer angeblich indizierten, aber unterlassenen Abklärung aufzuzeigen. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers mit dessen behaupteter Verfolgungssituation aufweisen sollte. Auch die wiederholt und übereinstimmend geschilderte legale und kontrollierte Ausreise (vgl. A3 und A4 je Ziff. 5.01, A3 Ziff. 2.04 sowie A12 Q12) ist nicht weiter abklärungsbedürftig, weil die Beschwerdeführenden nicht aufzeigen (und bis nun auf Beschwerdeebene nie behauptet haben), weshalb gerade daraus eine Verfolgungssituation entstehen sollte. Die Beschwerdeführenden verkennen offensichtlich die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, welche in Abs. 1 Bst. c verlangt, dass es Sache der gesuchstellenden Person ist anzugeben, weshalb sie um Schutz vor Verfolgung ersucht. Es ist demgegenüber nicht Sache der Behörde, von Amtes wegen eine hypothetisch denkbare und möglicherweise Relevanz aufweisende Verfolgungslage in unbestimmte Richtung abzuklären.

E. 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder aus formellen Gründen anderer Art aufzuheben. Es erübrigt sich, auf die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. So habe der Beschwerdeführer das zentrale Asylvorbringen der behördlichen Suche nach ihm erst in der Anhörung geltend gemacht, in der BzP aber gänzlich unerwähnt belassen und hierfür keine überzeugende Erklärung präsentieren können. Zudem sei dieses Vorbringen unfundiert und unsubstanziiert geblieben. Die eingereichten Fotos belegten zwar seine Teilnahme an Friedenskundgebungen, nicht aber die daraus angeblich resultierenden Probleme mit den syrischen Behörden. Das innert sechzig Tagen in Aussicht gestellte Original des Haftbefehls sei auch nicht eingegangen. Die Kopieversion sei angesichts der Manipulationsanfälligkeit in ihrem Beweiswert erheblich vermindert und das Ausstellungsdatum (17. Dezember 2013) korrespondiere nicht logisch mit der Aussage, wonach das Dokument im März 2014 seinem J._______ zugestellt worden sei. Ebenso sei die vorgeberachte einmonatige Rückkehr an seinen Wohnort vor der definitiven Ausreise nicht mit der behaupteten behördlichen Suche nach ihm vereinbar. Gegen eine behördliche Suche nach ihm sprächen gleichsam die unbeschadet verlaufene Personenkontrolle sechs Tage vor der Ausreise und die legale Ausreise als solche. Die Asylvorbringen seien im Weiteren flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weil sich die Ursache der behaupteten Probleme des Beschwerdeführers (Flucht des H._______ im September 2009), die deswegen angeblich erfolgte einmonatige Inhaftierung und die nachfolgenden Behelligungen durch die Behörden noch vor dem Umzug nach Damaskus im Januar 2010 ereignet hätten. Sie würden deshalb keinen genügend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise aufweisen, zumal der Beschwerdeführer seither an beiden Wohnorten keine signifikanten Probleme mit den Behörden mehr gehabt habe. Die ihm auferlegten Meldepflichten seien unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu wenig intensiv und nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung hinreichend zu begründen. Flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam seien ebenso die herrschenden Kriegswirren und kritische Sicherheitslage in Syrien sowie die damit in Zusammenhang stehenden allgemeinen Begleitumstände, von denen die ganze syrische Bevölkerung gleichermassen betroffen sei. Dazu gehörten auch die Druck- und Anwerbungsversuche der Kriegsparteien im Hinblick auf die Rekrutierung von Freiwilligen. Im Falle des Beschwerdeführers entbehre der behauptete Druck der YPG der nötigen Intensität und Gezieltheit. Eine Aufbietung als Reservist der syrischen Armee sei zwar nicht von der Hand zu weisen gewesen; Tatsache sei jedoch, dass er bis zum Zeitpunkt der legalen Ausreise nicht aufgeboten worden sei und sich die Furcht vor einer Einberufung in seinem Fall als nicht hinreichend begründet darstelle. Im Übrigen genüge es praxisgemäss für die Begründetheit einer Furcht vor Verfolgung nicht, eine mögliche Einberufung bloss vom Hörensagen wahrgenommen zu haben. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien daher bei den Beschwerdeführenden nicht erfüllt, woran die eingereichten Unterlagen nichts änderten. Die gesetzliche Regelfolge sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der prekären Sicherheitslage in Syrien.

E. 5.2 In der Beschwerde halten die Beschwerdeführenden am Sachvortrag fest. Die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse seien unberechtigt. Die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer mittels Haftbefehl habe er in der BzP nicht erwähnt, weil er dort zur Kürze angehalten worden sei. Der weitere Vorwurf der mangelnden Ausführlichkeit sei sodann angesichts des aus den Protokollen hervorgehenden Detailreichtums, der zahlreichen Realkennzeichen und der ehrlich eingestandenen Wissenslücken eine reine Parteibehauptung. Weiter habe er glaubhaft erklären können, weshalb das Original des Haftbefehls nicht innert nützlicher Frist beschaffbar (gewesen) sei. Die Diskrepanz mit dem Ausstellungsdatum sei nicht entscheidrelevant und hänge mit seiner Schwierigkeit mit dem Umgang mit Datumsangaben zusammen. Jedenfalls erscheine ein Rückschluss auf die Unechtheit des Dokumentes nicht sachgemäss. Die Rückkehr an den Wohnort vor der definitiven Ausreise gründe in einer Falscheinschätzung der persönlichen Gefährdungslage - ein häufiges Phänomen - und sei daher erklärbar. Die Personenkontrolle des Beschwerdeführers vor der Ausreise sei durch die YPG (nicht durch die Regierung) erfolgt und mit der Angabe einer legalen Ausreise hätten sie ausdrücken wollen, dass beim Grenzübertritt niemand am Grenzposten zur Kontrolle anwesend gewesen sei. Tatsächlich sei die Ausreise somit illegal gewesen. Auch den Erwägungen des SEM betreffend die Asylirrelevanz der Vorbringen sei zu widersprechen. Bei der Verneinung des Kausalzusammenhangs der Verfolgung von H._______ mit der Ausreise der Beschwerdeführenden verkenne das SEM den Gesamtzusammenhang und die bei der begründeten Furcht vor Verfolgung herabgesetzten Anforderungen an die Asylrelevanz. Die erforderliche Intensität der Verfolgung sei betreffend die ihm auferlegte Meldepflicht durchaus gegeben. Im Weiteren sei der Rekrutierungsversuch der YPG keineswegs eine allgemeine Kriegsfolge, da er persönlich davon betroffen gewesen sei. Im Übrigen sei er Mitglied der Peshmerga im Nordirak - hierzu könne er einen Ausweis vorlegen -, welcher Umstand für ihn gravierende Probleme im Falle einer Rekrutierung durch die YPG verursachen würde. Weiter müsse in Betracht gezogen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise als Militärverweigerer gelte und einen Politmalus zu befürchten habe, denn Dienstverweigerer und Deserteure würden gemäss verschiedenen Berichten brutal liquidiert. Dies sei asylrelevant und werde vom SEM verkannt. Hinsichtlich der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verweisen die Beschwerdeführenden ferner auf Berichte des UNHCR (von 2013 und 2014), von Flüchtlingsorganisationen und in der Presse, aus welchen die schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage und die prekäre humanitäre Situation in Syrien und mithin die herabgesetzten Anforderungen an die Asylrelevanz (und auch an die Glaubhaftigkeit der Vorbringen) bei syrischen Flüchtlingen hervorgingen; ein individuelles Profil sei für die Begründung der Asylrelevanz nicht notwendig. Das SEM verkenne auch diese Berichte. Als Kurden, Oppositionelle und Regimekritiker gehörten sie zudem einer besonderen Risikogruppe an, die von der Regierung wie auch von der YPG und deren Verbündeten verfolgt werde. Sie hätten demnach Anspruch auf Asyl. Zumindest aber sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz in beträchtlichem Masse und exponiert exilpolitisch gegen die syrische Regierung aktiv geworden sei, wie Fotos belegten. Die Überwachung solcher exilpolitischer Aktivitäten durch die syrischen Behörden gehe ebenfalls aus verschiedenen Berichten hervor. Er weise ein genügendes und relevantes exilpolitisches Profil auf, das zudem eine Fortsetzung seiner bereits in Syrien bestehenden Haltung darstelle und daher praxisgemäss für die Beschwerdeführenden verfolgungswirksam sei. Das SEM verkenne dies und insbesondere die auch hierbei anwendbaren tieferen Anforderungen. Asylrelevant erschwerend im Hinblick auf eine Rückkehr seien der mehrjährige Aufenthalt im Ausland und die Asylgesuchstellung in der Schweiz. Weiter machen die Beschwerdeführenden auf die von islamistischen Gruppen, insbesondere dem IS ausgehende allgemeine Verfolgungslage aufmerksam und fordern die Anerkennung der syrischen Kurden als Kollektivverfolgte. Schliesslich legen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf weitere Berichte die allgemeine Entwicklung der Bürgerkriegslage in Syrien dar. Beschwerdeergänzend gaben die Beschwerdeführenden nebst den bisher vorgelegten und einem mit der Beschwerde ebenso eingereichten, am (...) in Dohuk ausgestellten UNHCR-Flüchtlingsausweis folgende Beweismittel zu den Akten: Eine richterlich unterzeichnete Anweisung des syrischen Justizministeriums an das Migrations- und Passamt Damaskus vom (...), wonach der flüchtige Beschwerdeführer wegen Aufruhr, Aufruf zu unbewilligten und verfassungsfeindlichen Demonstrationen sowie Aufruf zur Sezession und wegen festzunehmen und dem Ministerium (Sektion politische Sicherheit) zuzuführen sei, inklusive französischer Übersetzung; Fotos von Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers vom (...) und vom (...) in Genf; einen "Originalausweis"; die Kopie eines den Beschwerdeführer betreffenden Auszuges aus dem syrischen Register für Ausländer vom 22. März 2006, inklusive französischer Übersetzung. Für den weiten Inhalt der Beschwerde und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.

E. 6.1 Das SEM ist in seinen umfassenden Erwägungen mit überzeugender, hinlänglich auf die Akten abgestützter und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls hätten. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin einzig insofern eine Beanstandung vorzunehmen, als - wie vom Beschwerdeführer zutreffend eingewendet - die angebliche Druckausübung der YPG auf den Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Anschluss an diese Organisation durchaus gezielt erfolgte. Die Asylbeachtlichkeit geht dieser Massnahme unbesehen der Frage nach ihrer Glaubhaftigkeit mangels Intensität dennoch ab, da ihm keine Nachteile für den Unterlassungsfall angedroht wurden und die YPG bei den nachmaligen Kontakten, namentlich bei der eingehenden Personenkontrolle kurz vor der Ausreise, keine Durchsetzungsabsichten gezeigt hat. Zudem ist auch in diesem Punkt die Kausalitätsfrage zu verneinen, da der Beschwerdeführer nach seinem Irak-Aufenthalt an den Ort der vermeintlichen Verfolgung und in den Machtbereich der YPG schadlos freiwillig zurückgekehrt ist. Der weitere Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen in der angefochten Verfügung auf und vermag insbesondere weder die erkannten Widersprüche und Ungereimtheiten stichhaltig zu entkräften noch die festgestellte Asylirrelevanz der Vorbringen anders zu beleuchten. Die Argumente entbehren weitgehend jeglicher Durchschlagskraft (z.B. zur Kürze angehalten, unmögliche Beschaffbarkeit des originalen Haftbefehls, Schwierigkeiten mit Datumsangaben, Falscheinschätzung der persönlichen Gefährdungslage, Ausserachtlassung des Gesamtzusammenhangs, herabgesetzte Anforderungen an die Asylrelevanz, faktische Einstufung als Militärverweigerer, usw.), soweit sie nicht ohnehin blosse Gegenbehauptungen darstellen. Punktuell sieht sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden dennoch veranlasst, einige Bemerkungen zu den Ausführungen in der Beschwerde anzubringen. Der Beschwerdeführer wurde zwar in der BzP (vgl. A3 Ziff. 7) auf die Gelegenheit einer umfassenden Darlegung der Fluchtgründe in der Anhörung aufmerksam gemacht, liess es sich indessen in der Folge nicht nehmen (und wurde auch in keiner Weise daran gehindert), eine mehrschichtige Verfolgungslage umfassend zu schildern und den Fokus auf seine Angst um die Kinder zu legen; eine behördliche Suche nach ihm aufgrund eines Haftbefehls liess er dabei aber unerklärlicherweise gänzlich unerwähnt. Gleichsam als unbeachtlicher Nachschub von erheblichen Sachverhaltselementen ist die nun auf Beschwerdestufe erstmals geltend gemachte unkontrollierte und illegale definitive Ausreise aus Syrien zu werten. Die Akten sprechen diesbezüglich eine klare und gegenteilige Sprache (vgl. A3 und A4 je Ziff. 5.01, A3 Ziff. 2.04 sowie A12 Q12). Ebenso erstaunt das politische Profil eines aktiven Regimekritikers, das sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde und mit Bezug auch bereits auf die Vorfluchtgründe nunmehr zuzumessen versucht. Im vorinstanzlichen Verfahren hat er ein solches verneint und gar ein auf seiner pazifistischen Einstellung basierendes eigentliches Desinteresse an einem Politaktivismus kundgetan (vgl. A3Ziff. 7.02, A3 Q17). Davon zeugen auch die eingereichten Kundgebungsfotos, welche einen friedlichen Kerzenumzug zeigen. Die in Art. 9 und 10 der Beschwerde erhobene Rüge einer vom SEM unterlassenen Würdigung dieser Fotos sowie des Haftbefehls, scheitert im Übrigen bereits daran, dass selbenorts die Unsachgemässheit und Willkürlichkeit der jeweiligen Würdigung in der angefochtenen Verfügung beanstandet wird. Auch der Versuch, die angeblich auferlegte Meldepflicht als flüchtlingsrechtlich genügend intensiv darzustellen, misslingt, da sich der Beschwerdeführer durch die Meldepflicht gemäss erstinstanzlich gemachter Aussage hauptsächlich in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeiten behindert gesehen habe (vgl. A13 Q4). Zu stützen ist im Weiteren die vorinstanzliche Würdigung des in Kopie vorgelegten Haftbefehls. Hierbei ist zusätzlich zu bemerken, dass ein behördeninternes Dokument der vorliegenden Art nicht - jedenfalls nicht im Original - für die zu verhaftende Person bestimmt ist und schon gar nicht an unbeteiligte Drittpersonen (J._______) ausgehändigt wird. Das soeben erwähnte Argument eines reinen Behördeninternums findet gleichsam auf die beschwerdeergänzend eingereichte Festnahmeanweisung des syrischen Justizministeriums Anwendung. Das Dokument fällt weiter durch formale Unzulänglichkeiten auf und verliert seinen Beweiswert vollends durch den Umstand, dass es vom 1. Februar 2014 datiert, sich aber auf ein Schreiben der Sektion politische Sicherheit bezieht, welches seinerseits vom 8. Februar 2014 datiert. Die Konstellation ist chronologisch unmöglich. Was sodann mit den weiteren, weitgehend kommentarlos eingereichten Dokumenten (Peshmerga-Ausweis, "Originalausweis", Ajnabi-Ausweis) im Hinblick auf eine allfällige Verfolgungssituation konkret bewiesen werden soll, bleibt unerfindlich. Erstaunen erweckt immerhin der Umstand, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seine Zugehörigkeit zu den (nordirakischen) Peshmerga noch unerwähnt beliess und es trotz Hinweis in der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 (dort S. 3) nicht für nötig befand, eine Übersetzung insbesondere des Peshmerga-Ausweises und des "Originalausweises" in eine schweizerische Amtssprache vorzulegen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten.

E. 6.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden.

E. 6.2.1 Nach Lehre und Praxis wird dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides (statt auf den Ausreisezeitpunkt) abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Entscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1, m.w.H.). Im Zentrum des Interesses steht vorliegend die bürgerkriegsbedingt veränderte politische Lage in Syrien unter Berücksichtigung der Eigenschaft der Beschwerdeführenden als Kurden. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn nach der Ausreise entstandene äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Die Entwicklungen in Syrien von 2011 bis Anfang 2015 lassen sich im Sinne eines Überblicks wie folgt zusammenfassen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2 und Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.2 f., je m.w.H.): Die im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in Syrien laut gewordenen Forderungen nach demokratischen Reformen riefen ab 2011 ein zunehmend gewaltsames Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen und eine Eskalation des Konflikts hervor. Diese Eskalation mündete in einem offenen Bürgerkrieg. Dieser ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird. Gemäss Einschätzung des UNHCR gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen gegen 200'000 Menschen ums Leben, mehr als drei Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen und gegen acht Millionen Menschen gelten als intern vertrieben, wobei die Zahl der Flüchtlinge stetig ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Die Situation in Syrien wurde im Urteilszeitpunkt (18. Februar 2015) als anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen eingeschätzt, ohne Anzeichen für eine substanzielle Verbesserung der Lage und mit gänzlicher Unabschätzbarkeit, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen könnten. An dieser Situationsbeschreibung und insbesondere der anhaltenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung hat sich seither im Wesentlichen nichts verändert und der Bürgerkriegsfortgang hat nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Situation der Kurden (mit oder ohne Staatsbürgerschaft) geführt. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile weisen indessen keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Gefährdungslage der Kurden denn auch ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG eingeordnet und die sich stets verändernde Bürgerkriegslage für diese Personengruppe nicht als flüchtlingsrechtlich bedeutsam erachtet. Dies gilt auch für die Beschwerdeführenden. Sie weisen keine oppositionspolitische oder anderweitige besondere Vorbelastung aus Vorfluchtgründen auf (vgl. dazu oben E. 6.1) und haben nicht bereits aufgrund ihrer kurdischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden, des IS oder anderer Kriegsparteien zu befürchten. Ihre ethnische Zugehörigkeit führt nicht zur faktischen Vermutung einer individuellen Verfolgungslage. Ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen würde, ist nicht festzustellen. Auch in jüngeren Entscheiden (vgl. z.B. die Urteile E-6344/14 vom 22. Dezember 2016 E. 6.5, E-923/2014 vom 15. November 2016 E. 6.3 f., oder E-7011/2014 vom 14. November 2016 E. 6.3.1, je m.w.H.) hat das Bundesverwaltungsgericht trotz fortbestehender Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung eine Kollektivverfolgung von Kurden verneint.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht subjektive Nachfluchtgründe geltend, weil er in der Schweiz in beträchtlichem Masse und exponiert exilpolitisch gegen die syrische Regierung aktiv geworden sei, wie Fotos von Demonstrationsteilnahmen vom (...) und vom (...) in Genf belegten. Er weise ein genügendes und relevantes exilpolitisches Profil auf, das zudem eine Fortsetzung seiner bereits in Syrien bestehenden Haltung darstelle und daher praxisgemäss für die Beschwerdeführenden verfolgungswirksam sei. Asylrelevant erschwerend im Hinblick auf eine Rückkehr seien der mehrjährige Aufenthalt im Ausland und die Asylgesuchstellung in der Schweiz. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat (vgl. oben E. 4.1, letzter Abschnitt). Im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsurteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3; vgl. seither anstelle vieler beispielsweise die Urteile E-6344/14 vom 22. Dezember 2016 E. 7.3.2 oder E-2504/15 vom 14. Dezember 2016 E. 7). Die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig, dies mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/ oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Exilaktivismus lässt klar nicht darauf schliessen, er sei der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Das dokumentierte exilpolitische Engagement besteht hauptsächlich aus vereinzelten und nicht exponierten Teilnahmen an Kundgebungen und überschreitet nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist deshalb höchst unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am (nicht durch Vorfluchtgründe vorbelasteten und weitgehend apolitischen) Beschwerdeführer bestehen könnte. Gemäss Praxis führen im Übrigen die (vorliegend ohnehin als nicht glaubhaft erkannte) illegale Ausreise aus Syrien und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland noch nicht zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und mithin keine besondere Vorbelastung vorliegt, zumal der Beschwerdeführer sich als Pazifist und im Übrigen politisch inaktiv zu erkennen gab. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Wie bereits in Erwägung 6.1 ausgeführt wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden eine besondere Regimefeindlichkeit aufgrund des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten H._______ des Beschwerdeführers zugemessen würde und ihnen dadurch eine Reflexverfolgung droht. Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder aufgrund des Einreichens von Asylgesuchen in der Schweiz, der längeren Landesabwesenheit oder aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.

E. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden, deren Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint und auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde, die dort erwähnten Berichte und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6.4 Im Sinne einer Klarstellung bleibt zu erwähnen, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien und/oder aus individuellen Gründen in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen sind solche Gefährdungsaspekte vorliegend ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen und ihnen wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM Rechnung getragen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was die Beschwerdeführenden substanziell auch nicht bestreiten.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die leicht überdurchschnittlich bemessenen Kosten wurden bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 begründet. Dort wurde insbesondere festgehalten, dass vorliegend eine Zuordnung der im materiellen Begründungsteil (Beschwerde Zif. II/B) über 42 Seiten hinweg lose aneinandergereihten und sich häufig wiederholenden Argumente und Rügen zu den einzelnen Beschwerdeanträgen mangels Systematik teilweise nur schwer beziehungsweise nur mit überdurchschnittlichem Mehraufwand herzustellen ist. Der am 23. Februar 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das mit Eingabe vom 25. Februar 2015 nachträglich gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung der Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil der eingeforderte Kostenvorschuss zwei Tage zuvor bezahlt wurde und daher bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung die Voraussetzung der Mittellosigkeit nicht erfüllt war. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung der Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 23. Februar 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-659/2015 Urteil vom 8. Juni 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 4. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten Asylgesuche. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 22. Dezember 2014 sowie der Anhörungen vom 6. Januar 2015 zu den Asylgründen machten die Eltern (im Folgenden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin) im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und kurdischer Ethnie und stammten aus der Provinz Al-Hasaka. Seit ihrer Heirat im Jahre 2005 hätten sie im Dorf G._______ (Provinz Al-Hasaka) gewohnt. Sie hätten beide die Schule nach einigen Jahren abgebrochen und seien ohne Berufsbildung geblieben. Während er - früher Ajnabi - als (...), (...) und in der (...) gearbeitet habe, sei sie Hausfrau gewesen. Nach der Flucht seines H._______ aus Syrien im Jahre 2009 - dieser habe in der Schweiz um Asyl ersucht und sei als Flüchtling anerkannt - hätten er und weitere Angehörige Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Er sei geschlagen, beide seien beschimpft und das Haus sei durchsucht worden. Er habe einzig eingeräumt, H._______ sei in die Türkei gereist. Nach einer einmonatigen Inhaftierung im Herbst 2009 sei ihm eine regelmässige Melde- beziehungsweise Auskunftspflicht auferlegt worden, um über H._______ zu berichten, was ihn aber bei seiner Erwerbstätigkeit behindert habe. Von Januar 2010 bis Dezember 2012 sei die Familie deshalb in einem Vorort von Damaskus wohnhaft gewesen und anschliessend - vorab wegen der sich zuspitzenden Kriegssituation und aus Angst um die Kinder - wieder in das Dorf zurückgekehrt. Aber auch in dieser Zeit in Damaskus habe er sich in grösseren Abständen bei den Behörden melden müssen, um allfällige Informationen über seinen H._______ zu liefern. Politisch sei er nie aktiv gewesen. Seit Anfang 2013 habe er an einigen Friedenskundgebungen im nahegelegenen I._______ teilgenommen, deswegen aber vorerst keine Probleme bekommen. Auf Druck der zwischen Regierungs- und Kurdeninteressen lavierenden und in der Region erstarkten YPG (Yekîneyên Parastina Gel, bewaffneter Arm der PYD) habe er sich mit Demonstrationsteilnahmen zurückgehalten. Im März 2013 habe er nach einer Rückkehr der Familie von einem mehrwöchigen Verwandtenbesuch im Irak von seinem benachbarten J._______ erfahren, dass die syrische Polizei diesem einen ihn (Beschwerdeführer) betreffenden Haftbefehl im Zusammenhang mit den erwähnten Kundgebungsteilnahmen zugestellt habe. Zudem habe er etwa Anfang 2013 Besuch von vier bewaffneten Angehörigen der YPG und zwei Vermummten - vermutlich Regierungsangehörigen - bekommen, welche seinen Anschluss an die YPG und die Rückkehr von H._______ zum gleichen Zweck gewünscht hätten. Aufgrund dieser Bedrohungslage habe er den Entscheid zur Ausreise getroffen, zumal in Syrien Krieg herrsche, der sogenannte Islamische Staat (IS) die Region zunehmend erobert und er Angst um seine Kinder gehabt habe. Zwanzig Tage nach der Rückkehr aus dem Irak sei er mit seiner Familie dorthin ausgereist. Sie hätten fortan rund ein Jahr im Nordirak gelebt. Die Sicherheits-, Versorgungs- und Erwerbslage dort sei aber nicht befriedigend gewesen. In der Folge seien sie letztmals für einen Monat in ihren Heimatort zurückgekehrt, um Möbel zu verkaufen. Ende Mai 2014 hätten sie, nach einigen abgebrochenen Versuchen der heimlichen Grenzüberschreitung und einer sechs Tage vor der Ausreise erfolgten eingehenden Personenkontrolle des Beschwerdeführers durch die YPG, Syrien definitiv und - ausgestattet mit einer türkischen Einreisebewilligung - legal und kontrolliert in Richtung Türkei verlassen. Auf dem Luftweg seien sie am 1. Juli 2014 legal mit am 20. Juni 2014 durch das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Besuchervisa in die Schweiz gelangt. Er habe in Syrien Militärdienst geleistet, indessen nie ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten; dennoch sei eine dereinstige Aufbietung denkbar. Er habe keinerlei Absicht, sich in der Schweiz exilpolitisch in irgendeiner Weise zu betätigen, sondern werde bestenfalls an Friedensanlässen teilnehmen. Die Beschwerdeführerin verwies auf die Gründe ihres Mannes; persönlich habe sie keine Probleme gehabt. Die Beschwerdeführenden gaben als Beweismittel ihre Identitätskarten (der beiden Eltern), das Familienbüchlein, eine Kopie des erwähnten Haftbefehls und drei Fotos (insb. von Friedenskundgebungen in I._______) zu den Akten. Hinsichtlich des Haftbefehls erklärte der Beschwerdeführer zunächst, sich um die Beschaffung des sich bei seiner Schwiegerfamilie in Syrien befindlichen Originals innert zwei Monaten bemühen zu wollen. Mit Schreiben vom 21. November 2014 erklärte er, die Schwiegerfamilie sei vor dem heranrückenden IS geflohen, weshalb das Originaldokument nicht erhältlich gemacht werden könne. Reisepässe hätten sie übrigens nie gehabt. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 - eröffnet am 3. Januar 2015 - stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), und lehnte deren Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), gewährte ihnen jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, die Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, (sub-)eventualiter ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge und (sub-)eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (vorranging vor der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges). In prozessualer Hinsicht beantragten sie weiter die vollumfängliche Einsicht in den internen "VA-Antrag", eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise die Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen "VA-Antrag" und die anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Schliesslich beantragen sie den Beizug von insgesamt elf N- beziehungsweise Beschwerdedossiers und die Ansetzung einer angemessenen Frist "zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel", falls die betreffenden Angaben bei der Beweismittelbezeichnung vom Bundesverwaltungsgericht als unzureichend betrachtet würden. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 wurden die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen und von den Beschwerdeführenden zur Deckung der (mutmasslich überdurchschnittlichen) Verfahrenskosten ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.- erhoben, zahlbar bis zum 25. Februar 2015. In der Zwischenverfügung wurden die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Gericht vorbehalte, das prozessuale und argumentative Vorgehen auf Beschwerdestufe vorliegend teilweise als Störung des Geschäftsganges beziehungsweise als mutwillige Prozessführung einzustufen, was disziplinarische und/oder Kostenfolgen nach sich ziehen könne, dies selbst bei einem Obsiegen. Das Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorranging vor der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde als aussichtslos erkannt. Betreffend die Anträge auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung von Beweismitteln (inklusive Übersetzungen) und auf Beizug weiterer Akten wurden die Beschwerdeführenden auf Art. 32 Abs. 2 VwVG aufmerksam gemacht, wobei es an ihnen liege, die individuell-konkreten Gründe und relevanten Aktenstücke im Hinblick auf den beantragten Beizug von insgesamt elf Dossiers zu nennen, andernfalls sich das Gericht vorbehalte, letzteren Antrag zu ignorieren. Die Beurteilung der weiteren Anträge stellte die Instruktionsrichterin auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 900.- wurde am 23. Februar 2015 vollumfänglich geleistet. E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 beantragen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mittellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde den Verzicht auf die Erhebung sowohl eines Kostenvorschusses als auch der Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, andernfalls ihnen eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen sei. Im Weiteren kritisieren sie den in der Zwischenverfügung erwähnten Vorbehalt einer Qualifikation des prozessualen Vorgehens als Störung des Geschäftsganges. F. Mit Eingaben vom 18. Mai 2015 und vom 19. Februar 2016 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten. 1.4 Nicht einzutreten ist, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 angekündigt, auf den subeventualiter gestellten Antrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Da die Beschwerdeführenden im Besitze einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind, besteht hierzu nach konstanter Praxis aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles und schutzwürdiges Feststellungsinteresse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 1.6 Die Anträge betreffend Akteneinsicht, instruktionsweise Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden bereits mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 abgewiesen. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, auf den damaligen Zwischenentscheid zurückzukommen, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Die nach der Beschwerdeerhebung beziehungsweise der besagten Zwischenverfügung eingereichten Beschwerdeergänzungen (insb. in Form von weiteren Beweismitteln) sind jedoch zulässig und vom Gericht abzunehmen und zu würdigen. 1.7 Der mit Eingabe vom 25. Februar 2017 beantragte Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses war bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung gegenstandslos, da der Vorschuss zwei Tage zuvor bezahlt worden war. 1.8 Betreffend den beantragten Beizug weiterer Akten wurden die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 auf Art. 32 Abs. 2 VwVG aufmerksam gemacht, wonach es an ihnen liege, die individuell-konkreten Gründe und relevanten Aktenstücke im Hinblick auf den beantragten Beizug von insgesamt elf Dossiers zu nennen, andernfalls sich das Gericht vorbehalte, den Antrag zu ignorieren. Dieser Vorbehalt tritt vorliegend ein, denn die Beschwerdeführenden haben seither auch nicht ansatzweise dargetan, weshalb und mit welcher Relevanz diese weiteren Akten beizuziehen seien, geschweige denn konkrete Aktenstücke aus diesen Dossiers genannt. Dies gilt insbesondere auch für die Akten N (...) des (...) des Beschwerdeführers (H._______; positiver Asylentscheid vom [...]), umso mehr als der rubrizierte Rechtsanwalt auch im dortigen Verfahren das Rechtsvertretungsmandat innehatte. Zudem stellt es eine offensichtlich haltlose Behauptung des Beschwerdeführers dar, dieser H._______ sei vom SEM pflichtwidrig gar nicht als solcher und in seiner Eigenschaft als Flüchtling mit Asylstatus in der Schweiz erkannt worden (vgl. Beschwerde Art. 11-16 und Art. 26). Vielmehr erhielt der Beschwerdeführer am 10. Juli 2014 das rechtliche Gehör betreffend seine allfällige Zuweisung in den Wohnkanton dieses H._______ und in Art. 43 der Beschwerde wird implizit eingeräumt, dass die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines H._______ vom SEM erfasst und gewürdigt wurde, wenngleich nicht im Sinne des Beschwerdeführers. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt das (...)verhältnis keineswegs in Abrede. Eine andere und unten (E. 6.1) zu klärende Frage ist jene nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten und von ihm auf die Tatsache der Flucht seines H._______ abgestützten Verfolgung.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise eine unrichtige und unvollständige Abklärung des Sachverhalts geltend gemacht, indem die Vorinstanz eingereichte Beweismittel nicht rechtsgenüglich gewürdigt und zahlreiche Sachverhaltselemente in seiner Verfügung nicht erfasst beziehungsweise gewürdigt habe (vgl. Beschwerde Art. 9-30). Diese formellen Rügen sind, soweit nicht schon oben (E.1) abgehandelt, vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Laut Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.3 Hinsichtlich der Rüge einer nicht rechtsgenüglichen Würdigung von Beweismitteln (Fotos von Friedenskundgebungen und Haftbefehl; vgl. Beschwerde Art. 9 f. und Art. 29) wird auf die Ausführungen unter E. 6 hinten verwiesen. 3.4 Die Rüge, wonach zahlreiche Sachverhaltselemente (Verhaftung und Misshandlung des Beschwerdeführers im Jahre 2004, Anwesenheit und Asylstatus des asylrelevant verfolgten H._______ in der Schweiz, illegale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Nordirak aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Syrien, gewaltsame Hausdurchsuchung im Jahre 2009, Bedrohung des Beschwerdeführers durch YPG-Angehörige während einer Demonstration, Beteiligung von zwei syrischen Behördenmitgliedern beim Rekrutierungsversuch der YPG; vgl. Beschwerde Art. 17-24) in der Verfügung des SEM unter Missachtung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht nicht erfasst worden seien, ist klar zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Die Behauptung einer Ignorierung wichtiger Sachverhaltsteile ist zum einen teilweise offensichtlich tatsachenwidrig. Zum andern ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Im Übrigen reicht es zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs selbstredend nicht aus zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Dies aufzuzeigen unterlassen die Beschwerdeführenden jedoch vollständig. Die vorliegende Begründung in der angefochtenen Verfügung ist zudem durchaus so abgefasst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. Die Begründung muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Dies gilt für das SEM als Vor-instanz wie auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz. 3.5 Die Rüge einer Verletzung der Abklärungspflicht betreffend den Verfolgungshintergrund von H._______, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die legale Ausreise der Beschwerdeführenden (Art. 26-28 der Beschwerde) ist unbegründet. Dabei kann einerseits auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Anderseits ist auch in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass es an den Beschwerdeführenden liegt, Sinn und Zweck einer angeblich indizierten, aber unterlassenen Abklärung aufzuzeigen. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers mit dessen behaupteter Verfolgungssituation aufweisen sollte. Auch die wiederholt und übereinstimmend geschilderte legale und kontrollierte Ausreise (vgl. A3 und A4 je Ziff. 5.01, A3 Ziff. 2.04 sowie A12 Q12) ist nicht weiter abklärungsbedürftig, weil die Beschwerdeführenden nicht aufzeigen (und bis nun auf Beschwerdeebene nie behauptet haben), weshalb gerade daraus eine Verfolgungssituation entstehen sollte. Die Beschwerdeführenden verkennen offensichtlich die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, welche in Abs. 1 Bst. c verlangt, dass es Sache der gesuchstellenden Person ist anzugeben, weshalb sie um Schutz vor Verfolgung ersucht. Es ist demgegenüber nicht Sache der Behörde, von Amtes wegen eine hypothetisch denkbare und möglicherweise Relevanz aufweisende Verfolgungslage in unbestimmte Richtung abzuklären. 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder aus formellen Gründen anderer Art aufzuheben. Es erübrigt sich, auf die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. So habe der Beschwerdeführer das zentrale Asylvorbringen der behördlichen Suche nach ihm erst in der Anhörung geltend gemacht, in der BzP aber gänzlich unerwähnt belassen und hierfür keine überzeugende Erklärung präsentieren können. Zudem sei dieses Vorbringen unfundiert und unsubstanziiert geblieben. Die eingereichten Fotos belegten zwar seine Teilnahme an Friedenskundgebungen, nicht aber die daraus angeblich resultierenden Probleme mit den syrischen Behörden. Das innert sechzig Tagen in Aussicht gestellte Original des Haftbefehls sei auch nicht eingegangen. Die Kopieversion sei angesichts der Manipulationsanfälligkeit in ihrem Beweiswert erheblich vermindert und das Ausstellungsdatum (17. Dezember 2013) korrespondiere nicht logisch mit der Aussage, wonach das Dokument im März 2014 seinem J._______ zugestellt worden sei. Ebenso sei die vorgeberachte einmonatige Rückkehr an seinen Wohnort vor der definitiven Ausreise nicht mit der behaupteten behördlichen Suche nach ihm vereinbar. Gegen eine behördliche Suche nach ihm sprächen gleichsam die unbeschadet verlaufene Personenkontrolle sechs Tage vor der Ausreise und die legale Ausreise als solche. Die Asylvorbringen seien im Weiteren flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weil sich die Ursache der behaupteten Probleme des Beschwerdeführers (Flucht des H._______ im September 2009), die deswegen angeblich erfolgte einmonatige Inhaftierung und die nachfolgenden Behelligungen durch die Behörden noch vor dem Umzug nach Damaskus im Januar 2010 ereignet hätten. Sie würden deshalb keinen genügend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise aufweisen, zumal der Beschwerdeführer seither an beiden Wohnorten keine signifikanten Probleme mit den Behörden mehr gehabt habe. Die ihm auferlegten Meldepflichten seien unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu wenig intensiv und nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung hinreichend zu begründen. Flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam seien ebenso die herrschenden Kriegswirren und kritische Sicherheitslage in Syrien sowie die damit in Zusammenhang stehenden allgemeinen Begleitumstände, von denen die ganze syrische Bevölkerung gleichermassen betroffen sei. Dazu gehörten auch die Druck- und Anwerbungsversuche der Kriegsparteien im Hinblick auf die Rekrutierung von Freiwilligen. Im Falle des Beschwerdeführers entbehre der behauptete Druck der YPG der nötigen Intensität und Gezieltheit. Eine Aufbietung als Reservist der syrischen Armee sei zwar nicht von der Hand zu weisen gewesen; Tatsache sei jedoch, dass er bis zum Zeitpunkt der legalen Ausreise nicht aufgeboten worden sei und sich die Furcht vor einer Einberufung in seinem Fall als nicht hinreichend begründet darstelle. Im Übrigen genüge es praxisgemäss für die Begründetheit einer Furcht vor Verfolgung nicht, eine mögliche Einberufung bloss vom Hörensagen wahrgenommen zu haben. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien daher bei den Beschwerdeführenden nicht erfüllt, woran die eingereichten Unterlagen nichts änderten. Die gesetzliche Regelfolge sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der prekären Sicherheitslage in Syrien. 5.2 In der Beschwerde halten die Beschwerdeführenden am Sachvortrag fest. Die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse seien unberechtigt. Die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer mittels Haftbefehl habe er in der BzP nicht erwähnt, weil er dort zur Kürze angehalten worden sei. Der weitere Vorwurf der mangelnden Ausführlichkeit sei sodann angesichts des aus den Protokollen hervorgehenden Detailreichtums, der zahlreichen Realkennzeichen und der ehrlich eingestandenen Wissenslücken eine reine Parteibehauptung. Weiter habe er glaubhaft erklären können, weshalb das Original des Haftbefehls nicht innert nützlicher Frist beschaffbar (gewesen) sei. Die Diskrepanz mit dem Ausstellungsdatum sei nicht entscheidrelevant und hänge mit seiner Schwierigkeit mit dem Umgang mit Datumsangaben zusammen. Jedenfalls erscheine ein Rückschluss auf die Unechtheit des Dokumentes nicht sachgemäss. Die Rückkehr an den Wohnort vor der definitiven Ausreise gründe in einer Falscheinschätzung der persönlichen Gefährdungslage - ein häufiges Phänomen - und sei daher erklärbar. Die Personenkontrolle des Beschwerdeführers vor der Ausreise sei durch die YPG (nicht durch die Regierung) erfolgt und mit der Angabe einer legalen Ausreise hätten sie ausdrücken wollen, dass beim Grenzübertritt niemand am Grenzposten zur Kontrolle anwesend gewesen sei. Tatsächlich sei die Ausreise somit illegal gewesen. Auch den Erwägungen des SEM betreffend die Asylirrelevanz der Vorbringen sei zu widersprechen. Bei der Verneinung des Kausalzusammenhangs der Verfolgung von H._______ mit der Ausreise der Beschwerdeführenden verkenne das SEM den Gesamtzusammenhang und die bei der begründeten Furcht vor Verfolgung herabgesetzten Anforderungen an die Asylrelevanz. Die erforderliche Intensität der Verfolgung sei betreffend die ihm auferlegte Meldepflicht durchaus gegeben. Im Weiteren sei der Rekrutierungsversuch der YPG keineswegs eine allgemeine Kriegsfolge, da er persönlich davon betroffen gewesen sei. Im Übrigen sei er Mitglied der Peshmerga im Nordirak - hierzu könne er einen Ausweis vorlegen -, welcher Umstand für ihn gravierende Probleme im Falle einer Rekrutierung durch die YPG verursachen würde. Weiter müsse in Betracht gezogen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise als Militärverweigerer gelte und einen Politmalus zu befürchten habe, denn Dienstverweigerer und Deserteure würden gemäss verschiedenen Berichten brutal liquidiert. Dies sei asylrelevant und werde vom SEM verkannt. Hinsichtlich der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verweisen die Beschwerdeführenden ferner auf Berichte des UNHCR (von 2013 und 2014), von Flüchtlingsorganisationen und in der Presse, aus welchen die schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage und die prekäre humanitäre Situation in Syrien und mithin die herabgesetzten Anforderungen an die Asylrelevanz (und auch an die Glaubhaftigkeit der Vorbringen) bei syrischen Flüchtlingen hervorgingen; ein individuelles Profil sei für die Begründung der Asylrelevanz nicht notwendig. Das SEM verkenne auch diese Berichte. Als Kurden, Oppositionelle und Regimekritiker gehörten sie zudem einer besonderen Risikogruppe an, die von der Regierung wie auch von der YPG und deren Verbündeten verfolgt werde. Sie hätten demnach Anspruch auf Asyl. Zumindest aber sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz in beträchtlichem Masse und exponiert exilpolitisch gegen die syrische Regierung aktiv geworden sei, wie Fotos belegten. Die Überwachung solcher exilpolitischer Aktivitäten durch die syrischen Behörden gehe ebenfalls aus verschiedenen Berichten hervor. Er weise ein genügendes und relevantes exilpolitisches Profil auf, das zudem eine Fortsetzung seiner bereits in Syrien bestehenden Haltung darstelle und daher praxisgemäss für die Beschwerdeführenden verfolgungswirksam sei. Das SEM verkenne dies und insbesondere die auch hierbei anwendbaren tieferen Anforderungen. Asylrelevant erschwerend im Hinblick auf eine Rückkehr seien der mehrjährige Aufenthalt im Ausland und die Asylgesuchstellung in der Schweiz. Weiter machen die Beschwerdeführenden auf die von islamistischen Gruppen, insbesondere dem IS ausgehende allgemeine Verfolgungslage aufmerksam und fordern die Anerkennung der syrischen Kurden als Kollektivverfolgte. Schliesslich legen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf weitere Berichte die allgemeine Entwicklung der Bürgerkriegslage in Syrien dar. Beschwerdeergänzend gaben die Beschwerdeführenden nebst den bisher vorgelegten und einem mit der Beschwerde ebenso eingereichten, am (...) in Dohuk ausgestellten UNHCR-Flüchtlingsausweis folgende Beweismittel zu den Akten: Eine richterlich unterzeichnete Anweisung des syrischen Justizministeriums an das Migrations- und Passamt Damaskus vom (...), wonach der flüchtige Beschwerdeführer wegen Aufruhr, Aufruf zu unbewilligten und verfassungsfeindlichen Demonstrationen sowie Aufruf zur Sezession und wegen festzunehmen und dem Ministerium (Sektion politische Sicherheit) zuzuführen sei, inklusive französischer Übersetzung; Fotos von Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers vom (...) und vom (...) in Genf; einen "Originalausweis"; die Kopie eines den Beschwerdeführer betreffenden Auszuges aus dem syrischen Register für Ausländer vom 22. März 2006, inklusive französischer Übersetzung. Für den weiten Inhalt der Beschwerde und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. 6. 6.1 Das SEM ist in seinen umfassenden Erwägungen mit überzeugender, hinlänglich auf die Akten abgestützter und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls hätten. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin einzig insofern eine Beanstandung vorzunehmen, als - wie vom Beschwerdeführer zutreffend eingewendet - die angebliche Druckausübung der YPG auf den Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Anschluss an diese Organisation durchaus gezielt erfolgte. Die Asylbeachtlichkeit geht dieser Massnahme unbesehen der Frage nach ihrer Glaubhaftigkeit mangels Intensität dennoch ab, da ihm keine Nachteile für den Unterlassungsfall angedroht wurden und die YPG bei den nachmaligen Kontakten, namentlich bei der eingehenden Personenkontrolle kurz vor der Ausreise, keine Durchsetzungsabsichten gezeigt hat. Zudem ist auch in diesem Punkt die Kausalitätsfrage zu verneinen, da der Beschwerdeführer nach seinem Irak-Aufenthalt an den Ort der vermeintlichen Verfolgung und in den Machtbereich der YPG schadlos freiwillig zurückgekehrt ist. Der weitere Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen in der angefochten Verfügung auf und vermag insbesondere weder die erkannten Widersprüche und Ungereimtheiten stichhaltig zu entkräften noch die festgestellte Asylirrelevanz der Vorbringen anders zu beleuchten. Die Argumente entbehren weitgehend jeglicher Durchschlagskraft (z.B. zur Kürze angehalten, unmögliche Beschaffbarkeit des originalen Haftbefehls, Schwierigkeiten mit Datumsangaben, Falscheinschätzung der persönlichen Gefährdungslage, Ausserachtlassung des Gesamtzusammenhangs, herabgesetzte Anforderungen an die Asylrelevanz, faktische Einstufung als Militärverweigerer, usw.), soweit sie nicht ohnehin blosse Gegenbehauptungen darstellen. Punktuell sieht sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden dennoch veranlasst, einige Bemerkungen zu den Ausführungen in der Beschwerde anzubringen. Der Beschwerdeführer wurde zwar in der BzP (vgl. A3 Ziff. 7) auf die Gelegenheit einer umfassenden Darlegung der Fluchtgründe in der Anhörung aufmerksam gemacht, liess es sich indessen in der Folge nicht nehmen (und wurde auch in keiner Weise daran gehindert), eine mehrschichtige Verfolgungslage umfassend zu schildern und den Fokus auf seine Angst um die Kinder zu legen; eine behördliche Suche nach ihm aufgrund eines Haftbefehls liess er dabei aber unerklärlicherweise gänzlich unerwähnt. Gleichsam als unbeachtlicher Nachschub von erheblichen Sachverhaltselementen ist die nun auf Beschwerdestufe erstmals geltend gemachte unkontrollierte und illegale definitive Ausreise aus Syrien zu werten. Die Akten sprechen diesbezüglich eine klare und gegenteilige Sprache (vgl. A3 und A4 je Ziff. 5.01, A3 Ziff. 2.04 sowie A12 Q12). Ebenso erstaunt das politische Profil eines aktiven Regimekritikers, das sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde und mit Bezug auch bereits auf die Vorfluchtgründe nunmehr zuzumessen versucht. Im vorinstanzlichen Verfahren hat er ein solches verneint und gar ein auf seiner pazifistischen Einstellung basierendes eigentliches Desinteresse an einem Politaktivismus kundgetan (vgl. A3Ziff. 7.02, A3 Q17). Davon zeugen auch die eingereichten Kundgebungsfotos, welche einen friedlichen Kerzenumzug zeigen. Die in Art. 9 und 10 der Beschwerde erhobene Rüge einer vom SEM unterlassenen Würdigung dieser Fotos sowie des Haftbefehls, scheitert im Übrigen bereits daran, dass selbenorts die Unsachgemässheit und Willkürlichkeit der jeweiligen Würdigung in der angefochtenen Verfügung beanstandet wird. Auch der Versuch, die angeblich auferlegte Meldepflicht als flüchtlingsrechtlich genügend intensiv darzustellen, misslingt, da sich der Beschwerdeführer durch die Meldepflicht gemäss erstinstanzlich gemachter Aussage hauptsächlich in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeiten behindert gesehen habe (vgl. A13 Q4). Zu stützen ist im Weiteren die vorinstanzliche Würdigung des in Kopie vorgelegten Haftbefehls. Hierbei ist zusätzlich zu bemerken, dass ein behördeninternes Dokument der vorliegenden Art nicht - jedenfalls nicht im Original - für die zu verhaftende Person bestimmt ist und schon gar nicht an unbeteiligte Drittpersonen (J._______) ausgehändigt wird. Das soeben erwähnte Argument eines reinen Behördeninternums findet gleichsam auf die beschwerdeergänzend eingereichte Festnahmeanweisung des syrischen Justizministeriums Anwendung. Das Dokument fällt weiter durch formale Unzulänglichkeiten auf und verliert seinen Beweiswert vollends durch den Umstand, dass es vom 1. Februar 2014 datiert, sich aber auf ein Schreiben der Sektion politische Sicherheit bezieht, welches seinerseits vom 8. Februar 2014 datiert. Die Konstellation ist chronologisch unmöglich. Was sodann mit den weiteren, weitgehend kommentarlos eingereichten Dokumenten (Peshmerga-Ausweis, "Originalausweis", Ajnabi-Ausweis) im Hinblick auf eine allfällige Verfolgungssituation konkret bewiesen werden soll, bleibt unerfindlich. Erstaunen erweckt immerhin der Umstand, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seine Zugehörigkeit zu den (nordirakischen) Peshmerga noch unerwähnt beliess und es trotz Hinweis in der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 (dort S. 3) nicht für nötig befand, eine Übersetzung insbesondere des Peshmerga-Ausweises und des "Originalausweises" in eine schweizerische Amtssprache vorzulegen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. 6.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. 6.2.1 Nach Lehre und Praxis wird dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides (statt auf den Ausreisezeitpunkt) abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Entscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1, m.w.H.). Im Zentrum des Interesses steht vorliegend die bürgerkriegsbedingt veränderte politische Lage in Syrien unter Berücksichtigung der Eigenschaft der Beschwerdeführenden als Kurden. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn nach der Ausreise entstandene äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Die Entwicklungen in Syrien von 2011 bis Anfang 2015 lassen sich im Sinne eines Überblicks wie folgt zusammenfassen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2 und Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.2 f., je m.w.H.): Die im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in Syrien laut gewordenen Forderungen nach demokratischen Reformen riefen ab 2011 ein zunehmend gewaltsames Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen und eine Eskalation des Konflikts hervor. Diese Eskalation mündete in einem offenen Bürgerkrieg. Dieser ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird. Gemäss Einschätzung des UNHCR gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen gegen 200'000 Menschen ums Leben, mehr als drei Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen und gegen acht Millionen Menschen gelten als intern vertrieben, wobei die Zahl der Flüchtlinge stetig ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Die Situation in Syrien wurde im Urteilszeitpunkt (18. Februar 2015) als anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen eingeschätzt, ohne Anzeichen für eine substanzielle Verbesserung der Lage und mit gänzlicher Unabschätzbarkeit, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen könnten. An dieser Situationsbeschreibung und insbesondere der anhaltenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung hat sich seither im Wesentlichen nichts verändert und der Bürgerkriegsfortgang hat nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Situation der Kurden (mit oder ohne Staatsbürgerschaft) geführt. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile weisen indessen keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Gefährdungslage der Kurden denn auch ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG eingeordnet und die sich stets verändernde Bürgerkriegslage für diese Personengruppe nicht als flüchtlingsrechtlich bedeutsam erachtet. Dies gilt auch für die Beschwerdeführenden. Sie weisen keine oppositionspolitische oder anderweitige besondere Vorbelastung aus Vorfluchtgründen auf (vgl. dazu oben E. 6.1) und haben nicht bereits aufgrund ihrer kurdischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden, des IS oder anderer Kriegsparteien zu befürchten. Ihre ethnische Zugehörigkeit führt nicht zur faktischen Vermutung einer individuellen Verfolgungslage. Ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen würde, ist nicht festzustellen. Auch in jüngeren Entscheiden (vgl. z.B. die Urteile E-6344/14 vom 22. Dezember 2016 E. 6.5, E-923/2014 vom 15. November 2016 E. 6.3 f., oder E-7011/2014 vom 14. November 2016 E. 6.3.1, je m.w.H.) hat das Bundesverwaltungsgericht trotz fortbestehender Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung eine Kollektivverfolgung von Kurden verneint. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht subjektive Nachfluchtgründe geltend, weil er in der Schweiz in beträchtlichem Masse und exponiert exilpolitisch gegen die syrische Regierung aktiv geworden sei, wie Fotos von Demonstrationsteilnahmen vom (...) und vom (...) in Genf belegten. Er weise ein genügendes und relevantes exilpolitisches Profil auf, das zudem eine Fortsetzung seiner bereits in Syrien bestehenden Haltung darstelle und daher praxisgemäss für die Beschwerdeführenden verfolgungswirksam sei. Asylrelevant erschwerend im Hinblick auf eine Rückkehr seien der mehrjährige Aufenthalt im Ausland und die Asylgesuchstellung in der Schweiz. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat (vgl. oben E. 4.1, letzter Abschnitt). Im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsurteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3; vgl. seither anstelle vieler beispielsweise die Urteile E-6344/14 vom 22. Dezember 2016 E. 7.3.2 oder E-2504/15 vom 14. Dezember 2016 E. 7). Die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig, dies mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/ oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Exilaktivismus lässt klar nicht darauf schliessen, er sei der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Das dokumentierte exilpolitische Engagement besteht hauptsächlich aus vereinzelten und nicht exponierten Teilnahmen an Kundgebungen und überschreitet nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist deshalb höchst unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am (nicht durch Vorfluchtgründe vorbelasteten und weitgehend apolitischen) Beschwerdeführer bestehen könnte. Gemäss Praxis führen im Übrigen die (vorliegend ohnehin als nicht glaubhaft erkannte) illegale Ausreise aus Syrien und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland noch nicht zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und mithin keine besondere Vorbelastung vorliegt, zumal der Beschwerdeführer sich als Pazifist und im Übrigen politisch inaktiv zu erkennen gab. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Wie bereits in Erwägung 6.1 ausgeführt wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden eine besondere Regimefeindlichkeit aufgrund des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten H._______ des Beschwerdeführers zugemessen würde und ihnen dadurch eine Reflexverfolgung droht. Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder aufgrund des Einreichens von Asylgesuchen in der Schweiz, der längeren Landesabwesenheit oder aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden, deren Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint und auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde, die dort erwähnten Berichte und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6.4 Im Sinne einer Klarstellung bleibt zu erwähnen, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien und/oder aus individuellen Gründen in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen sind solche Gefährdungsaspekte vorliegend ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen und ihnen wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM Rechnung getragen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was die Beschwerdeführenden substanziell auch nicht bestreiten.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die leicht überdurchschnittlich bemessenen Kosten wurden bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 begründet. Dort wurde insbesondere festgehalten, dass vorliegend eine Zuordnung der im materiellen Begründungsteil (Beschwerde Zif. II/B) über 42 Seiten hinweg lose aneinandergereihten und sich häufig wiederholenden Argumente und Rügen zu den einzelnen Beschwerdeanträgen mangels Systematik teilweise nur schwer beziehungsweise nur mit überdurchschnittlichem Mehraufwand herzustellen ist. Der am 23. Februar 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das mit Eingabe vom 25. Februar 2015 nachträglich gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung der Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil der eingeforderte Kostenvorschuss zwei Tage zuvor bezahlt wurde und daher bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung die Voraussetzung der Mittellosigkeit nicht erfüllt war. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung der Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 23. Februar 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David