Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ suchten am 31. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ für sich und ihre beiden damals zehn- und sechsjährigen Kinder C._______ und D._______ um Asyl nach. Am 11. November 2013 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dort zu ihren Personalien sowie zu denjenigen ihrer Kinder, und summarisch zu ihrem Reiseweg und zu ihren Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden sie vom BFM (heute: SEM) am 14. November 2013 dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 25. September 2014 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin durch eine Mitarbeiterin des BFM in G._______ vertieft angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus H._______ (I._______), wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt und als (...) gearbeitet habe. In H._______ habe er wiederholt an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, weshalb er den syrischen Behörden bekannt gewesen, jedoch - da die Regierung dort bald nicht mehr präsent gewesen sei - nie festgenommen worden sei. Nachdem die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) die Kontrolle über die Stadt H._______ übernommen habe, habe er in der (...) gearbeitet und als solcher Festgenommene befragt. Als dann aber Leute der PYD fünf Einwohner von H._______ getötet hätten, sei er aus der Kommission ausgetreten und habe sich entschieden, mit seiner Familie Syrien zu verlassen. Am 7. Oktober 2013 hätten sie zu Fuss die türkische Grenze überquert und seien danach in einem Bus nach J._______ gereist. Mit am 22. Oktober 2013 von der Schweizer Botschaft in J._______ ausgestellten Besucher-Visa seien sie am 24. Oktober 2013 in die Schweiz, wo bereits verschiedene ihrer Verwandten lebten, gereist. Bei einer Rückkehr nach Syrien hätte er Probleme mit der PYD, mit der syrischen Regierung, die aufgrund der Demonstrationsteilnahmen seinen Namen kennen würden, und mit Leuten der fundamentalistischen Jabhat al-Nusra, welche die Kurden nicht mögen würden, zu befürchten. Anlässlich der Anhörung vom 25. September 2014 brachte der Beschwerdeführer überdies vor, er habe von seinem Bruder erfahren, dass PYD-Leute etwa einen Monat nach seiner Ausreise nach ihm gefragt und sein Haus in H._______ durchsucht hätten. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei ebenfalls syrische Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus H._______. Sie habe sich in ihrer Heimat nicht politisch betätigt und diesbezüglich auch keine Schwierigkeiten gehabt. Hingegen habe ihr Mann Probleme mit der PYD und den syrischen Behörden gehabt. Sie sei aber krank und habe wegen der Krankheit ihr rechtes Auge verloren. In Syrien habe sie keine adäquate Behandlung erhalten; es gebe zu wenig Ärzte und zu wenig Medikamente. In der Schweiz gehe es ihr besser. A.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre vier Reisepässe, zwei Identitätskarten und das Familienbüchlein ein. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Ausreisegründe - mit deutschen Übersetzungen versehen - einen Ausdruck eines Haftbefehls des syrischen Innenministeriums/Sektion der politischen Sicherheit und ein Bestätigungsschreiben der (...) zu den Akten. A.e Sodann gingen beim SEM das Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original sowie - jeweils in Kopie - eine Bestätigung über den geleisteten Militärdienst beziehungsweise ein militärischer Entlassungsschein und eine Auflistung suspendierter Lehrer in I._______ ein. A.f Gemäss den sich bei den Akten befindenden, vom Kantonsspital K._______ und von der (...) ausgestellten ärztlichen Berichten vom 6. Juni 2014 und vom 30. Juni 2014 leidet die Beschwerdeführerin einerseits an einer schweren pulmonal arteriellen Hypertonie beziehungsweise an einer interstitiellen Erkrankung der Lunge mit einer massiven Druckerhöhung im Bereich des rechten Herzens und andererseits an einem systemischen (...). B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 - eröffnet am 6. November 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. C. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 8. Dezember 2014, es sei Akteneinsicht in gewisse, vom BFM nicht edierte Aktenstücke (A7/1, A9/1 und A24/2) zu gewähren [1]. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den fraglichen Akten zu geben beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A24/2 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) zuzustellen [2]; nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Im Weiteren wurde beantragt, die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge zu anerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Zur Untermauerung der Vorbringen - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurde auf zahlreiche, im Internet einsehbare Unterlagen und Berichte (etwa die Updates II und III des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR]) betreffend die allgemeine Lage in der Heimatregion der Beschwerdeführenden sowie in andern Regionen Syriens (und im Irak) und betreffend die Situation der kurdischen Bevölkerung in diesen Gebieten verwiesen. Sodann wurde auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im Auftrag des damals mit der Beschwerde befassten Instruktionsrichters dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2014 den Eingang seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2014. E. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht, das Dossier dem SEM zur "erneuten" (recte: erstmaligen) Vernehmlassung zukommen zu lassen. Dabei wurde auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 und vom 25. Februar 2015 verwiesen, gemäss welchen Personen, die durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten hätten, die einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Aufgrund der mehrfachen Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen hätten die syrischen Behörden seinen Namen registriert (und ihn somit als Regimegegner identifiziert), weshalb er gezielt verfolgt werde. Im Weiteren wurde auf die neuesten politischen und militärischen Ereignisse in Syrien hingewiesen und es wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse bei seiner Rückkehr auch "von einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee sowie einer Inhaftierung, Folterung oder sogar Hinrichtung ausgehen". F. Mit zwei weiteren Eingaben vom 1. September 2016 und 14. Juli 2017 wurden zwei die Beschwerdeführerin betreffende, am 30. August 2016 und am 13. Juli 2017 von den (...) ausgestellte ärztliche Berichte eingereicht. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 11. September 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. G.b Mit Vernehmlassung vom 14. September 2017 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keinen neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. G.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter am 9. Oktober 2017 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 14. September 2017 zukommen und gab ihnen gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Ferner wurde der Antrag auf Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A7/1, A9/1 und A24/2 sowie die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den besagten Akten beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme und auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. G.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nahm mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 14. September 2017 Stellung.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
E. 3 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 30. Oktober 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung - alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H.). Auf die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren [5]) sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren [8]) - was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag - ist nicht einzutreten, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. Dasselbe gilt für den in der Beschwerde (vgl. S. 33) gestellten Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers festzustellen". Aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG), weshalb auf diesen Antrag ebenfalls nicht einzutreten ist.
E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird gerügt, das SEM habe in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.).
E. 4.2 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
E. 4.3 Mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2017 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zur Rüge, in der angefochtenen Verfügung sei nicht ausreichend begründet worden, weshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet worden sei (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Im Weiteren wies es die Anträge auf (vollständige) Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A7/1, A9/1 und A24/2 sowie die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den besagten Akten beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme und auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, wobei für die Begründung auf die Ausführungen in der besagten Instruktionsverfügung verwiesen werden kann.
E. 4.4.1 Zu den unter Bst. A.e des Sachverhalts erwähnten Dokumenten äusserte sich die Vorinstanz erstmals in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2017. Sie stellte fest, der Entscheiderlass und der Posteingang der Beweismittel hätten sich gekreuzt, weshalb die Dokumente in der Verfügung vom 30. Oktober 2014 nicht hätten gewürdigt werden können. Das Militärbüchlein und der Entlassungsschein in Kopie wiesen nach, dass der Beschwerdeführer den militärischen Grundwehrdienst absolviert habe. Die beiden Dokumente enthielten jedoch keinen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identifizierung als Demonstrationsteilnehmer durch die syrischen Behörden oder die vorgebrachte Verfolgung durch die PYD. Der Auflistung suspendierter Lehrer sei kein Hinweis auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile zu entnehmen, seien doch auf dem Dokument weder die Namen der Beschwerdeführenden noch andere Verbindungen zur beschwerdeführenden Familie ersichtlich.
E. 4.4.2 In der Replik vom 20. Oktober 2017 wird diesbezüglich gerügt, sowohl die Akten als auch die Ausführungen der SEM seien verwirrend und zeigten gravierende Verfahrensmängel auf. Es sei offensichtlich, dass die Akten A27, welche mit "Dokumentenprüfung" bezeichnet würden, bereits seit geraumer Zeit im Besitz des SEM gewesen sein müssten, wobei es unbeachtlich sei, in welchem Zeitpunkt die entsprechende "Dokumentenprüfung" mit den Dokumenten der zuständigen Sachbearbeiterin zugegangen sei. Die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör in gravierender Weise, da die erwähnten Beweismittel darin mit keinem Wort erwähnt worden seien. Auch wenn sich die Zustellung tatsächlich mit dem Entscheiderlass gekreuzt habe, hätte die Sachbearbeiterin die Verfügung umgehend aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen müssen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die erwähnten Beweismittel (inzwischen) im Beweismittelumschlag gemäss Akte 21/1 abgelegt worden seien beziehungsweise weshalb nicht. Weiter falle auf, dass das Eingangsdatum der Akte A27 im Aktenverzeichnis offenbar mit "TippEx" oder ähnlichem manipuliert worden sei, wobei auf der "Dokumentenprüfung" ersichtlich sein müsste, wann diese erstellt und intern verschickt worden sei. Zudem wiege es sehr schwer, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 ausdrücklich die Einsicht in die Akte A27 verweigert habe, obwohl es sich gemäss den Angaben in der Vernehmlassung in erster Linie um Beweismittel handle. Die "Dokumentenprüfung" stehe für das SEM ohnehin nicht im Vordergrund, sei sie doch in der Vernehmlassung mit keinem Wort erwähnt worden. Es stelle sich sogar die Frage, ob tatsächlich eine Prüfung vorgenommen worden sei oder ob die eingegangenen Beweismittel falsch mit "Dokumentenprüfung" bezeichnet worden seien, zumal gemäss der Akte A29 am 3. November 2014 eine "Verbuchung von Dokumenten" erfolgt sei. Nach dem Gesagten habe das SEM den Sachverhalt und die Beweismittel im Entscheidzeitpunkt unvollständig beziehungswiese falsch erfasst und gewürdigt. Dabei sei es offensichtlich, dass diese Mängel nicht drei Jahre später auf Beschwerdeebene "im Rahmen einer fragwürdigen Vernehmlassung sowie ohne Gewährung der Akteneinsicht geheilt werden" könnten, andernfalls den Beschwerdeführenden eine Instanz entgehen würde. Überdies sei bis heute nicht klar, worum es sich bei der Akte A27 gehandelt habe und welche Dokumente diesbezüglich geprüft worden seien. Da nämlich vor dem Asylentscheid andere Beweismittel eingereicht worden seien, sei davon auszugehen gewesen, dass sich die Prüfung darauf bezogen haben könnte. Aus dem Aktenverzeichnis sei nicht ersichtlich, wann das Militärbüchlein, die Kopie des Entlassungsscheins und die Auflistung der suspendierten Lehrer eingereicht worden seien; diese Unterlagen lägen dem unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht vor. Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden sollte, müsste zwingend Einsicht in die Akte A27 sowie die entsprechenden Beweismittel gewährt sowie Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt werden.
E. 4.4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Akte A27 von der Vorinstanz im Aktenverzeichnis fälschlicherweise als "Dokumentenprüfung" bezeichnet wurde. Tatsächlich enthielt der Umschlag lediglich die unter Bst. A.e erwähnten Beweismittel (das Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original sowie - jeweils in Kopie - eine Bestätigung über den geleisteten Militärdienst beziehungsweise ein militärischer Entlassungsschein und eine Auflistung suspendierter Lehrer in I._______), nicht jedoch eine Prüfung derselben. Den Akten kann sodann entnommen werden, dass die fraglichen Unterlagen später ins Beweismittel-Couvert A21 gelegt wurden und dort unter den Nummern 3, 4 und 5 aufgeführt werden; in dem als Akte A27 geführten Umschlag befinden sich lediglich weitere Kopien sowie Übersetzungen der besagten Dokumente. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die in der Türkei abgeschickte, an M. H., den Bruder der Beschwerdeführerin, in L._______ adressierte Sendung mit den drei fraglichen Beweismitteln am 15. Oktober 2014 von der Eidgenössischen Zollverwaltung am Grenzwachtposten M._______ kontrolliert und sichergestellt worden ist. Am 21. Oktober 2014 wurden die Dokumente an das BFM (Sektion Datenaustausch & Identifikation / Clearing) weitergeleitet, welches M. H. mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 über die Sicherstellung und Überweisung der (einzeln aufgeführten) Dokumente orientierte. Aus den Akten ist indessen nicht ersichtlich, wann die mit der Sache befasste Sachbearbeiterin des damaligen BFM vom Eingang der drei fraglichen Beweismitteln Kenntnis erlangt hat. Angesichts der Tatsache, dass die sichergestellten Beweismittel sich zunächst in der Sektion Datenaustausch & Identifikation der Abteilung Einreise des BFM, welche der Eidgenössischen Zollverwaltung am 23. Oktober 2014 den Erhalt derselben bestätigte, befunden hatten, ist aber davon auszugehen, dass der in einer anderen Abteilung (Direktionsbereich Asyl) des BFM tätigen Sachbearbeiterin diese Unterlagen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht vorgelegen hatten. Auch der Umstand, dass das auf dem Aktenverzeichnis vermerkte Eingangsdatum - wie auch das Datum der Paginierung - korrigiert wurde, lässt diesbezüglich keinen anderen Schluss zu, zumal die Vermerke auch nicht von der bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung verfassten Sachbearbeiterin angebracht wurden (Kurzzeichen "dua" gegenüber dem Kurzzeichen "sfi").
E. 4.4.4 Zu beanstanden ist jedoch, dass das BFM den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter den Eingang der besagten Akten nicht ebenfalls ausdrücklich zur Kenntnis brachte, sondern die Unterlagen lediglich insoweit erwähnte, als es in der Zwischenverfügung vom 11. November 2014 die Einsicht in die Akte A27 ablehnte. Ebenfalls stossend erscheint, dass die Vorinstanz die nicht korrekte Bezeichnung der Akte A27 auch in der Vernehmlassung vom 14. September 2017 nicht berichtigte. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob diese Umstände einen gravierenden Verfahrensmangel darstellen, welcher - wie von den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter behauptet - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsste.
E. 4.4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die Einsichtnahme in die zunächst im Umschlag A27 abgelegten und später ins Beweismittel-Couvert A21 überführten Dokumente fälschlicherweise mit der Begründung, es handle sich um interne Akten, verweigerte (vgl. Schreiben vom 11. November 2014). Es ist jedoch ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die fraglichen Dokumente kannten und sie auch die Übermittlung derselben an die Adresse des in L._______ wohnhaften Bruders der Beschwerdeführerin veranlassten.
E. 4.4.4.2 In Art. 27 Abs. 3 VwVG wird festgelegt, dass die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden darf. Mit Schreiben vom 6. November 2014 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das BFM um die Gewährung vollständiger Einsicht in die gesamten Akten, insbesondere auch in die vor seiner Mandatierung von den Beschwerdeführenden selber eingereichten Beweismittel. Die im Couvert A21 abgelegten Unterlagen sind zwar nach der Mandatierung von Rechtsanwalt Michael Steiner durch die Beschwerdeführendenden bei der Vorinstanz eingegangen. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass die Nichtgewährung der Einsicht in die im Couvert A21 unter den Nummern 3, 4 und 5 aufgeführten Beweismittel, von denen der Rechtsvertreter zum Zeitpunkt des Schreibens vom 6. November 2017 vermutlich noch keine Kenntnis hatte, das Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt. Gleichzeitig stellt sich aber die Frage, ob diese Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, welches einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bildet, auf Beschwerdeebene geheilt werden kann.
E. 4.4.4.3 Lehre und Praxis sprechen sich nicht grundsätzlich gegen die Heilung von Gehörsverletzungen aus. Es soll im Interesse der Betroffenen ein Fehler, der dem Entscheid der Vorinstanz anhaftet, korrigiert, zugleich aber vermieden werden, dass eine allfällige Rückweisung der Streitsache zu einem "formalistischen Leerlauf" führt, der zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei eine unnötige Verlängerung des Verfahrens bewirkt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.112, mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Damit die unterbliebene Handlung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden könne, dürfe die Prozessrechtsverletzung nicht besonders schwer sein, und der betroffenen Partei müsse die Möglichkeit offen stehen, im Anschluss an die nachgeholte Gehörsgewährung sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche den angefochtenen Entscheid mit derselben Kognition überprüft und ihrerseits die prozessualen Garantien gewährleistet. Schliesslich dürfe der betroffenen Partei auch sonst kein Nachteil entstehen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt seien, könne eine Heilung erfolgen, wobei es im Ermessen des Gerichts liege, ob es der betroffenen Partei das Gehör gewähren und dadurch den Mangel beheben, oder aber den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen wolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.113). Im Weiteren wird bezüglich der Heilung einer mangelhaften Begründung insbesondere darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei in aller Regel Kenntnis vom Inhalt einer eingeholten Vernehmlassung enthalte. Erhalte diese im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels dann noch die Gelegenheit zu Gegenbemerkungen, seien die Voraussetzungen für eine Heilung regelmässig gegeben, es sei denn, die Vorinstanz habe auf eine Vernehmlassung verzichtet oder diese sei mangelhaft ausgefallen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.114).
E. 4.4.5 Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2017 zu den in Frage stehenden Dokumenten Stellung und die Beschwerdeführenden konnten sich durch ihren Rechtsvertreter in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2017 auch zu den diesbezüglichen Darlegungen der Vorin-stanz äussern. Sodann ist den Beschwerdeführenden auch durch den Umstand, dass die Vorinstanz die ihr zugegangenen Dokumente beziehungsweise den Umschlag, in welchen die Dokumente abgelegt wurden, falsch bezeichnete, kein Rechtsnachteil entstanden, zumal das SEM nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden auf diese Unterlagen abgestellt hatte (Art. 28 VwVG). Von einer gravierenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zu erkennen glaubt, kann vorliegend nicht die Rede sei. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt zu erachten ist, da der Verfahrensschritt mit der nachträglichen Offenlegung der (den Beschwerdeführenden bekannten) Dokumente im Rahmen der Vernehmlassung nachgeholt wurde und sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten, die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage nicht eingeschränkt ist. Der Vollständigkeit halber sind den Beschwerdeführenden die in A27 enthaltenen beziehungsweise in A21 unter den Nummern 3, 4 und 5 abgelegten Dokumente in Kopie zuzustellen. Der in der Eingabe vom 20. Oktober 2017 enthaltene Antrag auf Ansetzung einer Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen abzuweisen.
E. 4.5.1 Sodann wird beanstandet, die Vorinstanz habe ihre "Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts" verletzt (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). So habe sie etwa die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht rechtsgenüglich begründet und überdies "die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt". Im Weiteren sei "mit keinem Wort gewürdigt" worden, dass sich die Beschwerdeführenden seit über einem Jahr in der Schweiz aufhielten und dementsprechend gut integriert seien, dass der Bruder der Beschwerdeführerin im Kanton F._______ lebe und dass die Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie seien (vgl. Beschwerde S. 4). Ferner habe es das BFM "gänzlich unterlassen", die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel, insbesondere den Haftbefehl vom 21. Oktober 2012 und das Schreiben der (...) in N._______, zu würdigen (vgl. Beschwerde S. 6 ff.).
E. 4.5.2 Wie bereits vorstehend erwähnt, stellen die Asylbehörden den Sachverhalt gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Kölz/ Häner/ Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
E. 4.5.3 Aus der SEM-Verfügung vom 30. Oktober 2014 geht hervor, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 3-6) mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinandergesetzt hat und dabei zum Ergebnis gelangt ist, jene seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalls ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Sachverhaltselemente oder eingereichten Beweismittel nicht beachtet hätte. Das BFM hat - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - die ihm zum Zeitpunkt des Entscheids vorliegenden Beweismittel nicht nur erwähnt, sondern auch gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5, 3. Abschnitt; vgl. dazu auch Ziff. 6.2.1 nachfolgend), andererseits aber auch die wesentlichen Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus ihrer Heimat veranlasst haben sollen (insbesondere die Teilnahme des Beschwerdeführers an regierungskritischen Veranstaltungen und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden sowie die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die (...) und die nach dessen Austritt beziehungsweise nach der Ausreise erfolgten Suchen durch PYD-Angehörige), aufgeführt. Dass in der Zusammenfassung des Sachverhalts nicht jede Einzelheit der Aussagen der Beschwerdeführenden aufgeführt wurde (etwa die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998 die militärische Grundausbildung absolviert habe; vgl. die Rüge im Schreiben vom 2. Februar 2016, S. 2), ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch für die nicht thematisierte Anwesenheit von Familienmitgliedern der Beschwerdeführenden in der Schweiz oder die nicht weiter ausgeführte kurdische Ethnie der Beschwerdeführenden, machten sie doch gestützt auf diese Umstände keinerlei relevante Asylvorbringen. Ob die Vorinstanz mit ihren Erwägungen berechtigterweise zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, wird bei deren materiellrechtlichen Würdigung zu entscheiden sein.
E. 4.5.4 Soweit die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 7-10), kann im Übrigen auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 (vgl. auch oben Bst. G.c des Sachverhalts) sowie auf die Feststellung unter Ziff. 8.3 der Erwägungen verwiesen werden.
E. 4.6 Die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deswegen zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag (Rechtsbegehren [4]) abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Vor-aussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers oder einer Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 6.2 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab fest, der Beschwerdeführer habe ohne zwingenden Grund wesentliche, nicht lediglich bereits dargelegte Ereignisse konkretisierende Vorbringen erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht.
E. 6.2.1 In der Tat hatte der Beschwerdeführer in der BzP zwar zu Protokoll gegeben, in seiner Heimatstadt H._______ an Demonstrationen teilgenommen zu haben, dabei aber gleichzeitig betont, dies Teilnahmen hätten für ihn keine Probleme zur Folge gehabt beziehungsweise er sei nie festgenommen worden, weil die syrischen Behörden zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in H._______ präsent gewesen seien (vgl. A8 S. 8). Erst in der Anhörung vom 25. September 2014 machte er eine Verfolgung durch die syrischen Behörden geltend und reichte als Beleg dafür unter anderem die Kopie eines Haftbefehls zu den Akten. Ebenfalls erst in der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Autowaschanlage besessen, die er für die "Koordination", einer Bewegung der syrischen Opposition, in einen Lagerraum für Lautsprecher und andere Gegenstände umfunktioniert habe (vgl. A23, Antwort auf die Frage 45), er sei auch Mitglied dieser "Koordination" gewesen und habe als solches unter anderem Leute für die Demonstrationen motivieren müssen, und ein Freund habe ihm mitgeteilt, dass er - der Beschwerdeführer - von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht werde, wobei der Sicherheitsdienst seinem Freund ein Foto von ihm gezeigt habe (vgl. A23, Antworten auf die Fragen 43-51 und 61).
E. 6.2.2 Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde (vgl. S. 10 ff.) vermögen nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in der BzP bemerkt hatte, die syrischen Behörden würden (wohl) die Namen der Teilnehmenden an den Demonstrationen kennen (vgl. A6 S. 8 Mitte). Dieser Umstand vermag jedoch nicht zu erklären, wieso der Beschwerdeführer für seine Ausreise derart wesentliche Ereignisse wie eine gezielte behördliche Suche oder die Zustellung eines Haftbefehls anlässlich der Befragung mit keinem Wort erwähnt hatte, zumal er offenbar das fragliche Dokument bereits vor seiner Ausreise "gefunden", dann aber bei einem Freund zurückgelassen haben will (vgl. A23, Antworten auf die Fragen 8-11). In Bezug auf den Haftbefehl ist sodann festzuhalten, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die meisten syrischen Dokumente relativ einfach käuflich erworben werden können. Im Übrigen handelt es sich beim fraglichen Dokument auch nicht um ein Original, sondern um eine nachträglich mit einer Unterschrift versehene Kopie. Das ebenfalls erst anlässlich der Anhörung eingereichte Schreiben der (...) wurde sodann von der Vorinstanz zu Recht als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert (vgl. angefochtene Verfügung S. 5, 3. Abschnitt). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass das Schreiben inhaltlich nicht mit den vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen übereinstimmt; insbesondere ist darin ausschliesslich von mehrmaligen Hausdurchsuchungen durch die syrischen Behörden die Rede, wohingegen der Beschwerdeführer nur eine Hausdurchsuchung durch Angehörige der PYD sprach. Andererseits fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, das Dokument habe ihm O._______, der Verantwortliche der (...), aus Deutschland in die Schweiz geschickt (vgl. A23, Antworten auf die Fragen 5 ff.), und im späteren Verlauf derselben Anhörung erklärte, sein Freund namens P._______ habe ihn darüber informiert, dass die syrischen Behörden mit Foto nach ihm gesucht hätten (vgl. A23, Antworten auf die Frage 61). An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Stadt H._______ seit Juli 2012 unter der Kontrolle der kurdischen PYD befindet und bis heute Teil der de facto autonomen Demokratischen Föderation Nordsyrien ("Rojava") ist, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, dass die syrischen Behörden nach diesem Zeitpunkt nach dem Beschwerdeführer gesucht beziehungsweise dass die (...) in Q._______ die (...) in H._______ mit Schreiben vom 21. Oktober 2012 zur Festnahme des Beschwerdeführers aufgefordert haben soll.
E. 6.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die syrischen Behörden werden dadurch erhärtet, dass - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 f.) zutreffend bemerkt wurde und entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 12 f.) dazu vertretenen Auffassung - die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten in H._______ und zur behördlichen Suche nicht nur vage und unsubstanziiert, sondern auch widersprüchlich ausgefallen sind, wobei insbesondere die Behauptung, der Beschwerdeführer habe in der BzP und in der Anhörung von zwei verschiedenen Demonstrationen gesprochen, nicht zu überzeugen vermag.
E. 6.4 Sodann stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die PYD vermöchten aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten, ungenauer Angaben und ausweichender Antworten nicht zu überzeugen.
E. 6.4.1 In der angefochtenen Verfügung wurden verschiedene ungereimte, und unsubstanziierte Angaben in den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeiten für die (...), auf die Umstände, die ihn zur Beendigung veranlasst hätten, auf die von ihm deswegen befürchteten Verfolgungsmassnahmen und auch auf die angeblich nach der Ausreise der Beschwerdeführenden durch PYD-Leute durchgeführte Hausdurchsuchung aufgelistet. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf die sehr ausführlichen und detaillierten Darlegungen auf S. 4 und 5 der BFM-Verfügung vom 30. Oktober 2014 zu verweisen.
E. 6.4.2 In der Beschwerde (vgl. S. 13 ff.) äusserten sich die Beschwerdeführenden zu den festgestellten Unstimmigkeiten und vertraten die Auffassung, der Beschwerdeführer habe sehr wohl ausreichend substanziierte Angaben gemacht. Des Weiteren verwiesen sie auf verschiedene, im Internet einsehbare Unterlagen und Berichte betreffend die Lage im von der PYD kontrollierten Gebiet, welche die geschilderte Nachtstellungen und Befürchtungen sehr wohl glaubhaft erscheinen liessen.
E. 6.4.3 Das von den Beschwerdeführenden geschilderte und mit den erwähnten Unterlagen untermauerte Vorgehen der PYD gegenüber (tatsächlich oder nur vermeintlich) Andersdenkenden oder gegenüber Abtrünnigen soll zwar nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Dessen ungeachtet sind die diesbezüglichen Ausführungen für sich allein nicht geeignet, die vorstehend dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere an der von ihm geltend gemachten Tätigkeit in der (...) sowie am behaupteten Austritt und dessen Folgen zu beseitigen.
E. 6.5 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerin die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu stützen. Die Beschwerdeführerin brachte keine eigenen Asylgründe vor und machte geltend, ihr Ehemann habe an Demonstrationen teilgenommen und werde deshalb von den syrischen Behörden gesucht. Wegen ihrer Krankheit habe ihr Mann sie aber geschont, weshalb sie keine Details kenne. Fragen zu dessen politischen Aktivitäten seien ihrem Mann zu stellen; sie selber wisse nicht viel darüber (vgl. A22, Antworten auf die Fragen 47 ff.).
E. 6.6 Schliesslich sind auch die nach Ergehen der angefochtenen Verfügung beim BFM eingegangenen Beweismittel nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu beseitigen. Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2017 fest, das Militärbüchlein im Original und der Entlassungsschein in Kopie wiesen nach, dass der Beschwerdeführer den militärischen Grundwehrdienst absolviert hat, ohne aber einen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identifizierung seiner Person als Demonstrationsteilnehmer durch die syrischen Behörden oder auf die vorgebrachte Verfolgung durch die PYD zu enthalten, und auf der kopierten Auflistung suspendierter Lehrer seien weder die Namen der Beschwerdeführenden noch andere Verbindungen zur beschwerdeführenden Familie ersichtlich. Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen.
E. 6.7 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die von ihnen geschilderten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. In Bezug auf den Hinweis, durch seine Flucht ins Ausland werde der Beschwerdeführer von den Behörden als Dienstverweigerer betrachtet, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Syrien als Staatsfeind hart bestraft würde, sowie in Bezug auf die Darlegungen zur Mobilisierung von Reservisten (vgl. Eingabe vom 2. Februar 2016, S. 2 ff.) ist auf die Ausführungen unter E. 5.3 zu verweisen. Im vorliegenden Fall weist der Beschwerdeführer, welcher weder einer oppositionell aktiven Familie angehört noch glaubhaft machen konnte, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte, klarerweise nicht das in BVGE 2015/3 aufgezeichnete erhöhte Risikoprofil auf, welches dazu führen könnte, dass an die Vorverfolgung im Kontext der Prüfung einer allfälligen Desertion oder Refraktion ein herabgesetzter Massstab anzuwenden wäre. Daran vermöchte auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien an Demonstrationen teilgenommen hat. Er würde deshalb selbst im Falle des Erhalts eines Aufgebots für den Reservedienst die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, woran auch die verschiedenen, in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 2. Februar 2016 erwähnten, im Internet einsehbaren Unterlagen nichts zu ändern vermögen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von der Vor-instanz verfügten vorläufigen Aufnahme derzeit auch keine zwangsweise Rückkehr nach Syrien zu befürchten hat.
E. 7.1 Das SEM stellte im Weiteren fest, weder die vom Beschwerdeführer erwähnte Furcht vor der al-Nusra-Front und anderen fundamentalistischen Gruppierungen noch die Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen, sozialen Lebensbedingungen oder - wie bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin geltend gemacht - auf die medizinische Versorgung in einem Staat zurückzuführen seien, stellten eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 7.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, ist unbestritten, dass die Situation in Syrien angesichts des dort herrschenden Bürgerkriegs ausgesprochen schwierig und die allgemeine Furcht vor den verschiedenen Konfliktparteien verständlich ist. Konkrete Hinweise auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG bestehen jedoch keine, wobei auch die Aussage des Beschwerdeführers, sein Name sei wegen seiner früheren Tätigkeit für die PYD bei den "Jabat Nasar"-Leuten beziehungsweise bei der Jabhat al-Nusra bekannt (vgl. A6 S. 8 und Beschwerde S. 16), lediglich auf einer Vermutung beruht.
E. 7.3 Sodann trifft es zwar zu, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in Syrien seit jeher Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführenden sind jedoch syrische Staatsangehörige und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Es ist derzeit nicht bekannt, dass alle syrischen Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa die Urteile D-1564/2015 vom 16. Mai 2017 oder D-5717/2014 vom 10. März 2016 [mit Hinweisen]). Die kurdische Ethnie der Beschwerdeführerenden genügt daher - entgegen der in der Beschwerde (vgl. insbes. S. 19 f.) vertretenen Auffassung - nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf islamistische Gruppen wie insbesondere die al-Nusra-Front. Diese geht gegen alle Kriegsgegner mit unvorstellbarer Brutalität vor, und allein aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie kann keine gesteigerte Furcht vor einer gezielten Verfolgung abgeleitet werden. Die diesbezüglich geltend gemachte Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.
E. 7.4 Die verschiedenen auf Beschwerdeebene eingereichten, die allgemeine Lage in Syrien und insbesondere in den überwiegend von Kurden bewohnten Gebieten betreffenden Unterlagen und auch die Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 2. Februar 2016 sind nicht geeignet, eine Änderung der diesbezüglichen Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen.
E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift sowie in den Eingaben vom 2. Februar 2016 und 15. Februar 2017 und insbesondere auf die darin erwähnten, im Internet einsehbaren Berichte und Unterlagen einzugehen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 30. Oktober 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich nicht nur zusätzliche Bemerkungen zur Frage der Zumutbarkeit (und insbesondere zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, dokumentiert durch die Einreichung weiterer Beweismittel auf Beschwerdeebene), sondern praxisgemäss auch Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorin-stanz verletzte durch die Nichtgewährung der Einsicht in die im Couvert A21 unter den Nummern 3, 4 und 5 aufgeführten Beweismittel das Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht, welches erst im Rahmen des Instruktionsverfahrens mit der Stellungnahme gewahrt wurde. Insofern wurde auf Beschwerdeebene zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 4.4). Da den Beschwerdeführenden dadurch kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O. Rz. 3.116 und BVGE 2008/47 E. 5.1), sind die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen, wobei eine Reduktion auf Fr. 400.- angemessen erscheint.
E. 10.2 Angesichts des vorstehend Gesagten ist den Beschwerdeführenden schliesslich trotz des Umstandes, wonach sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der diesbezüglich notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die auf Fr. 400.- reduzierten Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7178/2014 Urteil vom 1. Februar 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), die Ehefrau B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ suchten am 31. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ für sich und ihre beiden damals zehn- und sechsjährigen Kinder C._______ und D._______ um Asyl nach. Am 11. November 2013 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dort zu ihren Personalien sowie zu denjenigen ihrer Kinder, und summarisch zu ihrem Reiseweg und zu ihren Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden sie vom BFM (heute: SEM) am 14. November 2013 dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 25. September 2014 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin durch eine Mitarbeiterin des BFM in G._______ vertieft angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus H._______ (I._______), wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt und als (...) gearbeitet habe. In H._______ habe er wiederholt an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, weshalb er den syrischen Behörden bekannt gewesen, jedoch - da die Regierung dort bald nicht mehr präsent gewesen sei - nie festgenommen worden sei. Nachdem die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) die Kontrolle über die Stadt H._______ übernommen habe, habe er in der (...) gearbeitet und als solcher Festgenommene befragt. Als dann aber Leute der PYD fünf Einwohner von H._______ getötet hätten, sei er aus der Kommission ausgetreten und habe sich entschieden, mit seiner Familie Syrien zu verlassen. Am 7. Oktober 2013 hätten sie zu Fuss die türkische Grenze überquert und seien danach in einem Bus nach J._______ gereist. Mit am 22. Oktober 2013 von der Schweizer Botschaft in J._______ ausgestellten Besucher-Visa seien sie am 24. Oktober 2013 in die Schweiz, wo bereits verschiedene ihrer Verwandten lebten, gereist. Bei einer Rückkehr nach Syrien hätte er Probleme mit der PYD, mit der syrischen Regierung, die aufgrund der Demonstrationsteilnahmen seinen Namen kennen würden, und mit Leuten der fundamentalistischen Jabhat al-Nusra, welche die Kurden nicht mögen würden, zu befürchten. Anlässlich der Anhörung vom 25. September 2014 brachte der Beschwerdeführer überdies vor, er habe von seinem Bruder erfahren, dass PYD-Leute etwa einen Monat nach seiner Ausreise nach ihm gefragt und sein Haus in H._______ durchsucht hätten. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei ebenfalls syrische Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus H._______. Sie habe sich in ihrer Heimat nicht politisch betätigt und diesbezüglich auch keine Schwierigkeiten gehabt. Hingegen habe ihr Mann Probleme mit der PYD und den syrischen Behörden gehabt. Sie sei aber krank und habe wegen der Krankheit ihr rechtes Auge verloren. In Syrien habe sie keine adäquate Behandlung erhalten; es gebe zu wenig Ärzte und zu wenig Medikamente. In der Schweiz gehe es ihr besser. A.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre vier Reisepässe, zwei Identitätskarten und das Familienbüchlein ein. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Ausreisegründe - mit deutschen Übersetzungen versehen - einen Ausdruck eines Haftbefehls des syrischen Innenministeriums/Sektion der politischen Sicherheit und ein Bestätigungsschreiben der (...) zu den Akten. A.e Sodann gingen beim SEM das Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original sowie - jeweils in Kopie - eine Bestätigung über den geleisteten Militärdienst beziehungsweise ein militärischer Entlassungsschein und eine Auflistung suspendierter Lehrer in I._______ ein. A.f Gemäss den sich bei den Akten befindenden, vom Kantonsspital K._______ und von der (...) ausgestellten ärztlichen Berichten vom 6. Juni 2014 und vom 30. Juni 2014 leidet die Beschwerdeführerin einerseits an einer schweren pulmonal arteriellen Hypertonie beziehungsweise an einer interstitiellen Erkrankung der Lunge mit einer massiven Druckerhöhung im Bereich des rechten Herzens und andererseits an einem systemischen (...). B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 - eröffnet am 6. November 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. C. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 8. Dezember 2014, es sei Akteneinsicht in gewisse, vom BFM nicht edierte Aktenstücke (A7/1, A9/1 und A24/2) zu gewähren [1]. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den fraglichen Akten zu geben beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A24/2 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) zuzustellen [2]; nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Im Weiteren wurde beantragt, die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge zu anerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Zur Untermauerung der Vorbringen - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurde auf zahlreiche, im Internet einsehbare Unterlagen und Berichte (etwa die Updates II und III des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR]) betreffend die allgemeine Lage in der Heimatregion der Beschwerdeführenden sowie in andern Regionen Syriens (und im Irak) und betreffend die Situation der kurdischen Bevölkerung in diesen Gebieten verwiesen. Sodann wurde auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im Auftrag des damals mit der Beschwerde befassten Instruktionsrichters dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2014 den Eingang seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2014. E. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht, das Dossier dem SEM zur "erneuten" (recte: erstmaligen) Vernehmlassung zukommen zu lassen. Dabei wurde auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 und vom 25. Februar 2015 verwiesen, gemäss welchen Personen, die durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten hätten, die einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Aufgrund der mehrfachen Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen hätten die syrischen Behörden seinen Namen registriert (und ihn somit als Regimegegner identifiziert), weshalb er gezielt verfolgt werde. Im Weiteren wurde auf die neuesten politischen und militärischen Ereignisse in Syrien hingewiesen und es wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse bei seiner Rückkehr auch "von einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee sowie einer Inhaftierung, Folterung oder sogar Hinrichtung ausgehen". F. Mit zwei weiteren Eingaben vom 1. September 2016 und 14. Juli 2017 wurden zwei die Beschwerdeführerin betreffende, am 30. August 2016 und am 13. Juli 2017 von den (...) ausgestellte ärztliche Berichte eingereicht. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 11. September 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. G.b Mit Vernehmlassung vom 14. September 2017 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keinen neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. G.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter am 9. Oktober 2017 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 14. September 2017 zukommen und gab ihnen gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Ferner wurde der Antrag auf Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A7/1, A9/1 und A24/2 sowie die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den besagten Akten beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme und auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. G.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nahm mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 14. September 2017 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
3. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 30. Oktober 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung - alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H.). Auf die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren [5]) sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren [8]) - was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag - ist nicht einzutreten, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. Dasselbe gilt für den in der Beschwerde (vgl. S. 33) gestellten Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers festzustellen". Aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG), weshalb auf diesen Antrag ebenfalls nicht einzutreten ist. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird gerügt, das SEM habe in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.). 4.2 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 4.3 Mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2017 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zur Rüge, in der angefochtenen Verfügung sei nicht ausreichend begründet worden, weshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet worden sei (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Im Weiteren wies es die Anträge auf (vollständige) Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A7/1, A9/1 und A24/2 sowie die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den besagten Akten beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme und auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, wobei für die Begründung auf die Ausführungen in der besagten Instruktionsverfügung verwiesen werden kann. 4.4 4.4.1 Zu den unter Bst. A.e des Sachverhalts erwähnten Dokumenten äusserte sich die Vorinstanz erstmals in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2017. Sie stellte fest, der Entscheiderlass und der Posteingang der Beweismittel hätten sich gekreuzt, weshalb die Dokumente in der Verfügung vom 30. Oktober 2014 nicht hätten gewürdigt werden können. Das Militärbüchlein und der Entlassungsschein in Kopie wiesen nach, dass der Beschwerdeführer den militärischen Grundwehrdienst absolviert habe. Die beiden Dokumente enthielten jedoch keinen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identifizierung als Demonstrationsteilnehmer durch die syrischen Behörden oder die vorgebrachte Verfolgung durch die PYD. Der Auflistung suspendierter Lehrer sei kein Hinweis auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile zu entnehmen, seien doch auf dem Dokument weder die Namen der Beschwerdeführenden noch andere Verbindungen zur beschwerdeführenden Familie ersichtlich. 4.4.2 In der Replik vom 20. Oktober 2017 wird diesbezüglich gerügt, sowohl die Akten als auch die Ausführungen der SEM seien verwirrend und zeigten gravierende Verfahrensmängel auf. Es sei offensichtlich, dass die Akten A27, welche mit "Dokumentenprüfung" bezeichnet würden, bereits seit geraumer Zeit im Besitz des SEM gewesen sein müssten, wobei es unbeachtlich sei, in welchem Zeitpunkt die entsprechende "Dokumentenprüfung" mit den Dokumenten der zuständigen Sachbearbeiterin zugegangen sei. Die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör in gravierender Weise, da die erwähnten Beweismittel darin mit keinem Wort erwähnt worden seien. Auch wenn sich die Zustellung tatsächlich mit dem Entscheiderlass gekreuzt habe, hätte die Sachbearbeiterin die Verfügung umgehend aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen müssen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die erwähnten Beweismittel (inzwischen) im Beweismittelumschlag gemäss Akte 21/1 abgelegt worden seien beziehungsweise weshalb nicht. Weiter falle auf, dass das Eingangsdatum der Akte A27 im Aktenverzeichnis offenbar mit "TippEx" oder ähnlichem manipuliert worden sei, wobei auf der "Dokumentenprüfung" ersichtlich sein müsste, wann diese erstellt und intern verschickt worden sei. Zudem wiege es sehr schwer, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 ausdrücklich die Einsicht in die Akte A27 verweigert habe, obwohl es sich gemäss den Angaben in der Vernehmlassung in erster Linie um Beweismittel handle. Die "Dokumentenprüfung" stehe für das SEM ohnehin nicht im Vordergrund, sei sie doch in der Vernehmlassung mit keinem Wort erwähnt worden. Es stelle sich sogar die Frage, ob tatsächlich eine Prüfung vorgenommen worden sei oder ob die eingegangenen Beweismittel falsch mit "Dokumentenprüfung" bezeichnet worden seien, zumal gemäss der Akte A29 am 3. November 2014 eine "Verbuchung von Dokumenten" erfolgt sei. Nach dem Gesagten habe das SEM den Sachverhalt und die Beweismittel im Entscheidzeitpunkt unvollständig beziehungswiese falsch erfasst und gewürdigt. Dabei sei es offensichtlich, dass diese Mängel nicht drei Jahre später auf Beschwerdeebene "im Rahmen einer fragwürdigen Vernehmlassung sowie ohne Gewährung der Akteneinsicht geheilt werden" könnten, andernfalls den Beschwerdeführenden eine Instanz entgehen würde. Überdies sei bis heute nicht klar, worum es sich bei der Akte A27 gehandelt habe und welche Dokumente diesbezüglich geprüft worden seien. Da nämlich vor dem Asylentscheid andere Beweismittel eingereicht worden seien, sei davon auszugehen gewesen, dass sich die Prüfung darauf bezogen haben könnte. Aus dem Aktenverzeichnis sei nicht ersichtlich, wann das Militärbüchlein, die Kopie des Entlassungsscheins und die Auflistung der suspendierten Lehrer eingereicht worden seien; diese Unterlagen lägen dem unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht vor. Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden sollte, müsste zwingend Einsicht in die Akte A27 sowie die entsprechenden Beweismittel gewährt sowie Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt werden. 4.4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Akte A27 von der Vorinstanz im Aktenverzeichnis fälschlicherweise als "Dokumentenprüfung" bezeichnet wurde. Tatsächlich enthielt der Umschlag lediglich die unter Bst. A.e erwähnten Beweismittel (das Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original sowie - jeweils in Kopie - eine Bestätigung über den geleisteten Militärdienst beziehungsweise ein militärischer Entlassungsschein und eine Auflistung suspendierter Lehrer in I._______), nicht jedoch eine Prüfung derselben. Den Akten kann sodann entnommen werden, dass die fraglichen Unterlagen später ins Beweismittel-Couvert A21 gelegt wurden und dort unter den Nummern 3, 4 und 5 aufgeführt werden; in dem als Akte A27 geführten Umschlag befinden sich lediglich weitere Kopien sowie Übersetzungen der besagten Dokumente. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die in der Türkei abgeschickte, an M. H., den Bruder der Beschwerdeführerin, in L._______ adressierte Sendung mit den drei fraglichen Beweismitteln am 15. Oktober 2014 von der Eidgenössischen Zollverwaltung am Grenzwachtposten M._______ kontrolliert und sichergestellt worden ist. Am 21. Oktober 2014 wurden die Dokumente an das BFM (Sektion Datenaustausch & Identifikation / Clearing) weitergeleitet, welches M. H. mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 über die Sicherstellung und Überweisung der (einzeln aufgeführten) Dokumente orientierte. Aus den Akten ist indessen nicht ersichtlich, wann die mit der Sache befasste Sachbearbeiterin des damaligen BFM vom Eingang der drei fraglichen Beweismitteln Kenntnis erlangt hat. Angesichts der Tatsache, dass die sichergestellten Beweismittel sich zunächst in der Sektion Datenaustausch & Identifikation der Abteilung Einreise des BFM, welche der Eidgenössischen Zollverwaltung am 23. Oktober 2014 den Erhalt derselben bestätigte, befunden hatten, ist aber davon auszugehen, dass der in einer anderen Abteilung (Direktionsbereich Asyl) des BFM tätigen Sachbearbeiterin diese Unterlagen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht vorgelegen hatten. Auch der Umstand, dass das auf dem Aktenverzeichnis vermerkte Eingangsdatum - wie auch das Datum der Paginierung - korrigiert wurde, lässt diesbezüglich keinen anderen Schluss zu, zumal die Vermerke auch nicht von der bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung verfassten Sachbearbeiterin angebracht wurden (Kurzzeichen "dua" gegenüber dem Kurzzeichen "sfi"). 4.4.4 Zu beanstanden ist jedoch, dass das BFM den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter den Eingang der besagten Akten nicht ebenfalls ausdrücklich zur Kenntnis brachte, sondern die Unterlagen lediglich insoweit erwähnte, als es in der Zwischenverfügung vom 11. November 2014 die Einsicht in die Akte A27 ablehnte. Ebenfalls stossend erscheint, dass die Vorinstanz die nicht korrekte Bezeichnung der Akte A27 auch in der Vernehmlassung vom 14. September 2017 nicht berichtigte. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob diese Umstände einen gravierenden Verfahrensmangel darstellen, welcher - wie von den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter behauptet - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsste. 4.4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die Einsichtnahme in die zunächst im Umschlag A27 abgelegten und später ins Beweismittel-Couvert A21 überführten Dokumente fälschlicherweise mit der Begründung, es handle sich um interne Akten, verweigerte (vgl. Schreiben vom 11. November 2014). Es ist jedoch ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die fraglichen Dokumente kannten und sie auch die Übermittlung derselben an die Adresse des in L._______ wohnhaften Bruders der Beschwerdeführerin veranlassten. 4.4.4.2 In Art. 27 Abs. 3 VwVG wird festgelegt, dass die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden darf. Mit Schreiben vom 6. November 2014 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das BFM um die Gewährung vollständiger Einsicht in die gesamten Akten, insbesondere auch in die vor seiner Mandatierung von den Beschwerdeführenden selber eingereichten Beweismittel. Die im Couvert A21 abgelegten Unterlagen sind zwar nach der Mandatierung von Rechtsanwalt Michael Steiner durch die Beschwerdeführendenden bei der Vorinstanz eingegangen. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass die Nichtgewährung der Einsicht in die im Couvert A21 unter den Nummern 3, 4 und 5 aufgeführten Beweismittel, von denen der Rechtsvertreter zum Zeitpunkt des Schreibens vom 6. November 2017 vermutlich noch keine Kenntnis hatte, das Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt. Gleichzeitig stellt sich aber die Frage, ob diese Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, welches einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bildet, auf Beschwerdeebene geheilt werden kann. 4.4.4.3 Lehre und Praxis sprechen sich nicht grundsätzlich gegen die Heilung von Gehörsverletzungen aus. Es soll im Interesse der Betroffenen ein Fehler, der dem Entscheid der Vorinstanz anhaftet, korrigiert, zugleich aber vermieden werden, dass eine allfällige Rückweisung der Streitsache zu einem "formalistischen Leerlauf" führt, der zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei eine unnötige Verlängerung des Verfahrens bewirkt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.112, mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Damit die unterbliebene Handlung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden könne, dürfe die Prozessrechtsverletzung nicht besonders schwer sein, und der betroffenen Partei müsse die Möglichkeit offen stehen, im Anschluss an die nachgeholte Gehörsgewährung sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche den angefochtenen Entscheid mit derselben Kognition überprüft und ihrerseits die prozessualen Garantien gewährleistet. Schliesslich dürfe der betroffenen Partei auch sonst kein Nachteil entstehen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt seien, könne eine Heilung erfolgen, wobei es im Ermessen des Gerichts liege, ob es der betroffenen Partei das Gehör gewähren und dadurch den Mangel beheben, oder aber den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen wolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.113). Im Weiteren wird bezüglich der Heilung einer mangelhaften Begründung insbesondere darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei in aller Regel Kenntnis vom Inhalt einer eingeholten Vernehmlassung enthalte. Erhalte diese im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels dann noch die Gelegenheit zu Gegenbemerkungen, seien die Voraussetzungen für eine Heilung regelmässig gegeben, es sei denn, die Vorinstanz habe auf eine Vernehmlassung verzichtet oder diese sei mangelhaft ausgefallen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.114). 4.4.5 Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2017 zu den in Frage stehenden Dokumenten Stellung und die Beschwerdeführenden konnten sich durch ihren Rechtsvertreter in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2017 auch zu den diesbezüglichen Darlegungen der Vorin-stanz äussern. Sodann ist den Beschwerdeführenden auch durch den Umstand, dass die Vorinstanz die ihr zugegangenen Dokumente beziehungsweise den Umschlag, in welchen die Dokumente abgelegt wurden, falsch bezeichnete, kein Rechtsnachteil entstanden, zumal das SEM nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden auf diese Unterlagen abgestellt hatte (Art. 28 VwVG). Von einer gravierenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zu erkennen glaubt, kann vorliegend nicht die Rede sei. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt zu erachten ist, da der Verfahrensschritt mit der nachträglichen Offenlegung der (den Beschwerdeführenden bekannten) Dokumente im Rahmen der Vernehmlassung nachgeholt wurde und sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten, die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage nicht eingeschränkt ist. Der Vollständigkeit halber sind den Beschwerdeführenden die in A27 enthaltenen beziehungsweise in A21 unter den Nummern 3, 4 und 5 abgelegten Dokumente in Kopie zuzustellen. Der in der Eingabe vom 20. Oktober 2017 enthaltene Antrag auf Ansetzung einer Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. 4.5 4.5.1 Sodann wird beanstandet, die Vorinstanz habe ihre "Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts" verletzt (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). So habe sie etwa die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht rechtsgenüglich begründet und überdies "die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt". Im Weiteren sei "mit keinem Wort gewürdigt" worden, dass sich die Beschwerdeführenden seit über einem Jahr in der Schweiz aufhielten und dementsprechend gut integriert seien, dass der Bruder der Beschwerdeführerin im Kanton F._______ lebe und dass die Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie seien (vgl. Beschwerde S. 4). Ferner habe es das BFM "gänzlich unterlassen", die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel, insbesondere den Haftbefehl vom 21. Oktober 2012 und das Schreiben der (...) in N._______, zu würdigen (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 4.5.2 Wie bereits vorstehend erwähnt, stellen die Asylbehörden den Sachverhalt gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Kölz/ Häner/ Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 4.5.3 Aus der SEM-Verfügung vom 30. Oktober 2014 geht hervor, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 3-6) mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinandergesetzt hat und dabei zum Ergebnis gelangt ist, jene seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalls ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Sachverhaltselemente oder eingereichten Beweismittel nicht beachtet hätte. Das BFM hat - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - die ihm zum Zeitpunkt des Entscheids vorliegenden Beweismittel nicht nur erwähnt, sondern auch gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5, 3. Abschnitt; vgl. dazu auch Ziff. 6.2.1 nachfolgend), andererseits aber auch die wesentlichen Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus ihrer Heimat veranlasst haben sollen (insbesondere die Teilnahme des Beschwerdeführers an regierungskritischen Veranstaltungen und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden sowie die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die (...) und die nach dessen Austritt beziehungsweise nach der Ausreise erfolgten Suchen durch PYD-Angehörige), aufgeführt. Dass in der Zusammenfassung des Sachverhalts nicht jede Einzelheit der Aussagen der Beschwerdeführenden aufgeführt wurde (etwa die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998 die militärische Grundausbildung absolviert habe; vgl. die Rüge im Schreiben vom 2. Februar 2016, S. 2), ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch für die nicht thematisierte Anwesenheit von Familienmitgliedern der Beschwerdeführenden in der Schweiz oder die nicht weiter ausgeführte kurdische Ethnie der Beschwerdeführenden, machten sie doch gestützt auf diese Umstände keinerlei relevante Asylvorbringen. Ob die Vorinstanz mit ihren Erwägungen berechtigterweise zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, wird bei deren materiellrechtlichen Würdigung zu entscheiden sein. 4.5.4 Soweit die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 7-10), kann im Übrigen auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 (vgl. auch oben Bst. G.c des Sachverhalts) sowie auf die Feststellung unter Ziff. 8.3 der Erwägungen verwiesen werden. 4.6 Die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deswegen zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag (Rechtsbegehren [4]) abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Vor-aussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers oder einer Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 6.2 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab fest, der Beschwerdeführer habe ohne zwingenden Grund wesentliche, nicht lediglich bereits dargelegte Ereignisse konkretisierende Vorbringen erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht. 6.2.1 In der Tat hatte der Beschwerdeführer in der BzP zwar zu Protokoll gegeben, in seiner Heimatstadt H._______ an Demonstrationen teilgenommen zu haben, dabei aber gleichzeitig betont, dies Teilnahmen hätten für ihn keine Probleme zur Folge gehabt beziehungsweise er sei nie festgenommen worden, weil die syrischen Behörden zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in H._______ präsent gewesen seien (vgl. A8 S. 8). Erst in der Anhörung vom 25. September 2014 machte er eine Verfolgung durch die syrischen Behörden geltend und reichte als Beleg dafür unter anderem die Kopie eines Haftbefehls zu den Akten. Ebenfalls erst in der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Autowaschanlage besessen, die er für die "Koordination", einer Bewegung der syrischen Opposition, in einen Lagerraum für Lautsprecher und andere Gegenstände umfunktioniert habe (vgl. A23, Antwort auf die Frage 45), er sei auch Mitglied dieser "Koordination" gewesen und habe als solches unter anderem Leute für die Demonstrationen motivieren müssen, und ein Freund habe ihm mitgeteilt, dass er - der Beschwerdeführer - von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht werde, wobei der Sicherheitsdienst seinem Freund ein Foto von ihm gezeigt habe (vgl. A23, Antworten auf die Fragen 43-51 und 61). 6.2.2 Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde (vgl. S. 10 ff.) vermögen nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in der BzP bemerkt hatte, die syrischen Behörden würden (wohl) die Namen der Teilnehmenden an den Demonstrationen kennen (vgl. A6 S. 8 Mitte). Dieser Umstand vermag jedoch nicht zu erklären, wieso der Beschwerdeführer für seine Ausreise derart wesentliche Ereignisse wie eine gezielte behördliche Suche oder die Zustellung eines Haftbefehls anlässlich der Befragung mit keinem Wort erwähnt hatte, zumal er offenbar das fragliche Dokument bereits vor seiner Ausreise "gefunden", dann aber bei einem Freund zurückgelassen haben will (vgl. A23, Antworten auf die Fragen 8-11). In Bezug auf den Haftbefehl ist sodann festzuhalten, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die meisten syrischen Dokumente relativ einfach käuflich erworben werden können. Im Übrigen handelt es sich beim fraglichen Dokument auch nicht um ein Original, sondern um eine nachträglich mit einer Unterschrift versehene Kopie. Das ebenfalls erst anlässlich der Anhörung eingereichte Schreiben der (...) wurde sodann von der Vorinstanz zu Recht als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert (vgl. angefochtene Verfügung S. 5, 3. Abschnitt). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass das Schreiben inhaltlich nicht mit den vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen übereinstimmt; insbesondere ist darin ausschliesslich von mehrmaligen Hausdurchsuchungen durch die syrischen Behörden die Rede, wohingegen der Beschwerdeführer nur eine Hausdurchsuchung durch Angehörige der PYD sprach. Andererseits fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, das Dokument habe ihm O._______, der Verantwortliche der (...), aus Deutschland in die Schweiz geschickt (vgl. A23, Antworten auf die Fragen 5 ff.), und im späteren Verlauf derselben Anhörung erklärte, sein Freund namens P._______ habe ihn darüber informiert, dass die syrischen Behörden mit Foto nach ihm gesucht hätten (vgl. A23, Antworten auf die Frage 61). An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Stadt H._______ seit Juli 2012 unter der Kontrolle der kurdischen PYD befindet und bis heute Teil der de facto autonomen Demokratischen Föderation Nordsyrien ("Rojava") ist, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, dass die syrischen Behörden nach diesem Zeitpunkt nach dem Beschwerdeführer gesucht beziehungsweise dass die (...) in Q._______ die (...) in H._______ mit Schreiben vom 21. Oktober 2012 zur Festnahme des Beschwerdeführers aufgefordert haben soll. 6.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die syrischen Behörden werden dadurch erhärtet, dass - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 f.) zutreffend bemerkt wurde und entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 12 f.) dazu vertretenen Auffassung - die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten in H._______ und zur behördlichen Suche nicht nur vage und unsubstanziiert, sondern auch widersprüchlich ausgefallen sind, wobei insbesondere die Behauptung, der Beschwerdeführer habe in der BzP und in der Anhörung von zwei verschiedenen Demonstrationen gesprochen, nicht zu überzeugen vermag. 6.4 Sodann stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die PYD vermöchten aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten, ungenauer Angaben und ausweichender Antworten nicht zu überzeugen. 6.4.1 In der angefochtenen Verfügung wurden verschiedene ungereimte, und unsubstanziierte Angaben in den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeiten für die (...), auf die Umstände, die ihn zur Beendigung veranlasst hätten, auf die von ihm deswegen befürchteten Verfolgungsmassnahmen und auch auf die angeblich nach der Ausreise der Beschwerdeführenden durch PYD-Leute durchgeführte Hausdurchsuchung aufgelistet. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf die sehr ausführlichen und detaillierten Darlegungen auf S. 4 und 5 der BFM-Verfügung vom 30. Oktober 2014 zu verweisen. 6.4.2 In der Beschwerde (vgl. S. 13 ff.) äusserten sich die Beschwerdeführenden zu den festgestellten Unstimmigkeiten und vertraten die Auffassung, der Beschwerdeführer habe sehr wohl ausreichend substanziierte Angaben gemacht. Des Weiteren verwiesen sie auf verschiedene, im Internet einsehbare Unterlagen und Berichte betreffend die Lage im von der PYD kontrollierten Gebiet, welche die geschilderte Nachtstellungen und Befürchtungen sehr wohl glaubhaft erscheinen liessen. 6.4.3 Das von den Beschwerdeführenden geschilderte und mit den erwähnten Unterlagen untermauerte Vorgehen der PYD gegenüber (tatsächlich oder nur vermeintlich) Andersdenkenden oder gegenüber Abtrünnigen soll zwar nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Dessen ungeachtet sind die diesbezüglichen Ausführungen für sich allein nicht geeignet, die vorstehend dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere an der von ihm geltend gemachten Tätigkeit in der (...) sowie am behaupteten Austritt und dessen Folgen zu beseitigen. 6.5 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerin die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu stützen. Die Beschwerdeführerin brachte keine eigenen Asylgründe vor und machte geltend, ihr Ehemann habe an Demonstrationen teilgenommen und werde deshalb von den syrischen Behörden gesucht. Wegen ihrer Krankheit habe ihr Mann sie aber geschont, weshalb sie keine Details kenne. Fragen zu dessen politischen Aktivitäten seien ihrem Mann zu stellen; sie selber wisse nicht viel darüber (vgl. A22, Antworten auf die Fragen 47 ff.). 6.6 Schliesslich sind auch die nach Ergehen der angefochtenen Verfügung beim BFM eingegangenen Beweismittel nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu beseitigen. Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2017 fest, das Militärbüchlein im Original und der Entlassungsschein in Kopie wiesen nach, dass der Beschwerdeführer den militärischen Grundwehrdienst absolviert hat, ohne aber einen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identifizierung seiner Person als Demonstrationsteilnehmer durch die syrischen Behörden oder auf die vorgebrachte Verfolgung durch die PYD zu enthalten, und auf der kopierten Auflistung suspendierter Lehrer seien weder die Namen der Beschwerdeführenden noch andere Verbindungen zur beschwerdeführenden Familie ersichtlich. Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen. 6.7 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die von ihnen geschilderten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. In Bezug auf den Hinweis, durch seine Flucht ins Ausland werde der Beschwerdeführer von den Behörden als Dienstverweigerer betrachtet, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Syrien als Staatsfeind hart bestraft würde, sowie in Bezug auf die Darlegungen zur Mobilisierung von Reservisten (vgl. Eingabe vom 2. Februar 2016, S. 2 ff.) ist auf die Ausführungen unter E. 5.3 zu verweisen. Im vorliegenden Fall weist der Beschwerdeführer, welcher weder einer oppositionell aktiven Familie angehört noch glaubhaft machen konnte, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte, klarerweise nicht das in BVGE 2015/3 aufgezeichnete erhöhte Risikoprofil auf, welches dazu führen könnte, dass an die Vorverfolgung im Kontext der Prüfung einer allfälligen Desertion oder Refraktion ein herabgesetzter Massstab anzuwenden wäre. Daran vermöchte auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien an Demonstrationen teilgenommen hat. Er würde deshalb selbst im Falle des Erhalts eines Aufgebots für den Reservedienst die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, woran auch die verschiedenen, in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 2. Februar 2016 erwähnten, im Internet einsehbaren Unterlagen nichts zu ändern vermögen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von der Vor-instanz verfügten vorläufigen Aufnahme derzeit auch keine zwangsweise Rückkehr nach Syrien zu befürchten hat. 7. 7.1 Das SEM stellte im Weiteren fest, weder die vom Beschwerdeführer erwähnte Furcht vor der al-Nusra-Front und anderen fundamentalistischen Gruppierungen noch die Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen, sozialen Lebensbedingungen oder - wie bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin geltend gemacht - auf die medizinische Versorgung in einem Staat zurückzuführen seien, stellten eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 7.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, ist unbestritten, dass die Situation in Syrien angesichts des dort herrschenden Bürgerkriegs ausgesprochen schwierig und die allgemeine Furcht vor den verschiedenen Konfliktparteien verständlich ist. Konkrete Hinweise auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG bestehen jedoch keine, wobei auch die Aussage des Beschwerdeführers, sein Name sei wegen seiner früheren Tätigkeit für die PYD bei den "Jabat Nasar"-Leuten beziehungsweise bei der Jabhat al-Nusra bekannt (vgl. A6 S. 8 und Beschwerde S. 16), lediglich auf einer Vermutung beruht. 7.3 Sodann trifft es zwar zu, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in Syrien seit jeher Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführenden sind jedoch syrische Staatsangehörige und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Es ist derzeit nicht bekannt, dass alle syrischen Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa die Urteile D-1564/2015 vom 16. Mai 2017 oder D-5717/2014 vom 10. März 2016 [mit Hinweisen]). Die kurdische Ethnie der Beschwerdeführerenden genügt daher - entgegen der in der Beschwerde (vgl. insbes. S. 19 f.) vertretenen Auffassung - nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf islamistische Gruppen wie insbesondere die al-Nusra-Front. Diese geht gegen alle Kriegsgegner mit unvorstellbarer Brutalität vor, und allein aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie kann keine gesteigerte Furcht vor einer gezielten Verfolgung abgeleitet werden. Die diesbezüglich geltend gemachte Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. 7.4 Die verschiedenen auf Beschwerdeebene eingereichten, die allgemeine Lage in Syrien und insbesondere in den überwiegend von Kurden bewohnten Gebieten betreffenden Unterlagen und auch die Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 2. Februar 2016 sind nicht geeignet, eine Änderung der diesbezüglichen Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift sowie in den Eingaben vom 2. Februar 2016 und 15. Februar 2017 und insbesondere auf die darin erwähnten, im Internet einsehbaren Berichte und Unterlagen einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 30. Oktober 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich nicht nur zusätzliche Bemerkungen zur Frage der Zumutbarkeit (und insbesondere zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, dokumentiert durch die Einreichung weiterer Beweismittel auf Beschwerdeebene), sondern praxisgemäss auch Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorin-stanz verletzte durch die Nichtgewährung der Einsicht in die im Couvert A21 unter den Nummern 3, 4 und 5 aufgeführten Beweismittel das Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht, welches erst im Rahmen des Instruktionsverfahrens mit der Stellungnahme gewahrt wurde. Insofern wurde auf Beschwerdeebene zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 4.4). Da den Beschwerdeführenden dadurch kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O. Rz. 3.116 und BVGE 2008/47 E. 5.1), sind die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen, wobei eine Reduktion auf Fr. 400.- angemessen erscheint. 10.2 Angesichts des vorstehend Gesagten ist den Beschwerdeführenden schliesslich trotz des Umstandes, wonach sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der diesbezüglich notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die auf Fr. 400.- reduzierten Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: