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E-3638/2018

E-3638/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer suchten am 5. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. November 2015 folgte die Befragung zur Person und am 10. August 2017 die Anhörung. Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei (...) in Aleppo gewesen. Er sei von einem (...) seines Vaters - ein (...) der (...) - beauftragt worden, Verletzte zu transportieren. Nachdem er erfahren habe, dass der (...) seines Vaters inhaftiert worden sei, sei er aus Angst, dass dieser vielleicht seinen Namen genannt haben könnte, mit seiner Familie in ein kurdisches Dorf geflohen. Einige Tage später habe eine Nachbarin aus Aleppo angerufen und informiert, dass Behörden bei den Beschwerdeführern zuhause gewesen seien und den Computer sowie Fotos von ihnen mitgenommen hätten. Später sei dieser (...) seines Vaters aus der Haft entlassen worden und habe telefonisch mitgeteilt, dass er unter Folter tatsächlich den Namen des Beschwerdeführers 1 genannt habe. Im Mai 2015 hätten sie das Dorf verlassen und seien über die Türkei, Griechenland und andere europäische Länder in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (eröffnet am 25. Mai 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A1/8, A7/2, A15/2, A18/2, A26/2 und A28/2, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Beschwerdeführer erheben verschiedene formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Sie rügen Gehörsverletzungen inklusive Akteneinsichtsrecht (E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5) sowie die Länge der Anhörung, mithin eine Verletzung der gleichen und gerechten Behandlung im Verwaltungsverfahren (E. 6). Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführer berufen sich lediglich in Verbindung mit anderen Bestimmungen darauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist ferner ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin ebenfalls Genüge getan.

E. 4.3 Was die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Der Antrag, es sei Einsicht in das Aktenstück A1/8 zu geben, geht ins Leere, weil die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Juni 2018 den Beschwerdeführern Einsicht in dieses Aktenstück gegeben hat (Schreiben des SEM betreffend Gewährung der Akteneinsicht vom 18. Juni 2018, Aktenstück A1/8 nicht im Ausschluss aufgelistet, A34/2). Im Übrigen handelt es sich bei Akte A1/8 um die Personalienblätter, also um standardisierte Formulare, die zur Gänze von den Beschwerdeführern selbst ausgefüllt wurden und nichts anderes enthalten als deren eigene Personalien. Mithin ist deren Inhalt, der seitens der Vorinstanz zutreffend mit D (unwesentliche Akten) bezeichnet wurde, den Beschwerdeführern ohnehin bekannt (vgl. Urteil des BVGer D-1564/2015 vom 16. Mai 2017 E. 4.3.2). Die entsprechende Rüge - dieses Aktenstück sei zu Unrecht als unwesentlich bezeichnet worden - geht folglich ebenfalls ins Leere (ebd.). Bei Akte A7/2 (E-Mail-Korrespondenz) handelt es sich um ein verwaltungsinternes Aktenstück, womit kein Anspruch auf Einsicht besteht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a). Zwar wäre eine etwas genauere Benennung wünschenswert. Die Bezeichnung dieses Aktenstücks als intern - nicht editionspflichtig - ist indes vorliegend gesetzes- sowie praxiskonform und in keiner Weise zu beanstanden (vgl. BGE 115 V 303, wonach in interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, keine Einsicht zu gewähren ist; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Bei den Aktenstücken A15/2, A18/2, A26/2 und A28/2 handelt es sich - wie von der Vorinstanz zutreffend mit C (Akten anderer Behörden) paginiert - um Akten anderer Behörden. Es handelt sich um Aktenstücke die dem SEM durch den Kanton betreffend die Geburt der Beschwerdeführerin 5 zugestellt wurden, und es ist Sache dieser kantonalen Behörde, ein allfällig dort eingehendes Einsichtsgesuch zu behandeln, zumal diese eine allfällige Sensibilität von darin enthaltenen Daten selber am besten beurteilen kann. Die Beschwerdeführer erkennen zu Recht, dass Akten mit der Aufnahme in das Aktenverzeichnis zu Akten des SEM werden und dieses somit grundsätzlich für die Gewährung der Einsicht zuständig wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Rügefall zu prüfen, ob eine allfällige ganze oder teilweise Einsichtsverweigerung durch die Drittbehörde gegebenenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Dies ist vorliegend antizipativ jedoch bereits deshalb zu verneinen, weil das SEM sich im angefochtenen Entscheid gar nicht auf diese Aktenstücke abstützt und die Geburt der Tochter den Beschwerdeführern bestens bekannt ist. Mithin sind die Anträge auf vollumfängliche Akteneinsicht in A1/8, A7/2, A15/2, A18/2, A26/2 und A28/2, rechtliches Gehör hierzu sowie anschliessende Beschwerdeergänzung abzuweisen. Weiter wird gerügt, die Akteneinsicht sei insbesondere dadurch schwerwiegend verletzt worden, weil kein Beweismittelumschlag erstellt worden sei; mindestens das Militärbüchlein hätte in einem Beweismittelumschlag paginiert werden müssen. Es trifft zu, dass vom SEM kein Beweismittelumschlag erstellt wurde. Ein solcher musste vorliegend auch nicht erstellt werden, handelt es sich bei den entsprechenden ins Recht gelegten Beweismitteln doch um Identitätsdokumente und Ausweise (Identitätskarten, Familienbüchlein, Militärbüchlein und Führerschein), die von der Vorinstanz üblicherweise nicht in einem separaten Beweismittelumschlag abgelegt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2568/2014 vom 28. August 2017 E. 4.1.1). Die Beschwerdeführer haben überdies keine weiteren Beweismittel eingereicht und die Vorinstanz hat die eingereichten Dokumente vollständig im Protokoll der Befragung zur Person sowie in der angefochtenen Verfügung aufgeführt (SEM-Akten, A3, S. 6, Ziff. 4.01 und angefochtene Verfügung, S. 2). Das Militärbüchlein wurde zusätzlich zu dieser Auflistung in der Anhörung aufgeführt und vollständig übersetzt (SEM-Akten, A24, S. 8). Mithin erübrigt sich die Führung eines Beweismittelverzeichnisses. Die Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet und es ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat. Ferner ist auch die Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht ebenfalls fehl. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise weitere Abklärungen bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen können, weshalb auch aus diesem Grund die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Im Übrigen können die Beschwerdeführer - die vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht haben - aus der Verfahrensdauer nichts zu ihren Gunsten ableiten, erst recht keine Verletzung der "Abklärungspflicht". Schliesslich ist die Reihenfolge der Anhörungen (Beschwerdeführerin vor Beschwerdeführer) zwar unüblich, aber ebenfalls nicht zu beanstanden. Schliesslich kann der Beschwerdeführer 1 auch aus der Tatsache nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass vor der Befragung seiner Asylgründe rund zwei Stunden andere Fragen gestellt worden sind. So haben damals weder er noch die anwesende Hilfswerksvertretung entsprechende Einwendungen erhoben (SEM-Akten, A24, S. 21 und A25, S. 15, Unterschriftenblätter der Hilfswerksvertretung).

E. 6.1 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschiedene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV darüber hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Ziff. 39 ff. zu Art. 29 BV).

E. 6.2 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass überlange Anhörungen in Asylverfahren mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV problematisch sein können (vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015, E. 5.2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Dauer einer Anhörung für die asylsuchende Person eine unzumutbare Belastung darstellt und ihr dadurch verunmöglicht wird, ihren Standpunkt klar darzutun. Ob die Dauer einer Anhörung eine unzumutbare Belastung darstellt, lässt sich indes nur im Einzelfall beurteilen, wobei neben der asylsuchenden Person auch die bei Anhörungen gesetzlich vorgesehene Hilfswerksvertretung (Art. 30 Abs. 1 AsylG) diesbezügliche Einwendungen zu Protokoll geben kann (Art. 30 Abs. 4 AsylG). Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei der internen Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt und eine asylsuchende Person daraus keine Rechte und Pflichten ableiten kann (vgl. Urteil des BVGer E-1652/2016 vom 31. März 2016, E. 3.6).

E. 6.3 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht zudem dadurch schwerwiegend verletzt, dass die Anhörung des Beschwerdeführers 1 zu lange (5 Stunden und 25 Minuten) gedauert habe. Es besteht indes kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern darf und abgebrochen werde muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (Urteil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5). Obwohl die Anhörung tatsächlich länger gedauert hat, als in den internen Weisungen des SEM vorgesehen, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Anhörungsdauer für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Belastung dargestellt haben könnte (vgl. Urteil des BVGer E-4434/2017 vom 5. September 2017 E. 6, Anhörung inkl. Pausen und Rückübersetzung von neun Stunden Dauer oder D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5, Anhörung inkl. Pausen und Rückübersetzung über fünf Stunden Dauer). Im Übrigen wurden zwei Pausen eingelegt (SEM-Akten, A24, S, 9 und S. 16). Auch haben weder der Beschwerdeführer noch die anwesende Hilfswerksvertretung entsprechende Einwendungen erhoben oder sind dem Befragungsprotokoll entsprechenden Hinweise zu entnehmen (SEM-Akten, A24, S. 21, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Es trifft zwar zu, dass die Befragungstechnik der befragenden Person äusserst ineffizient war, die Beschwerdeführer können indessen ebenfalls nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer 1 "im Zeitpunkt von 6 Stunden und 15 Minuten nach dem Beginn der Anhörung der Beschwerdeführerin" und erst zwei Stunden nach Beginn seiner eigenen Anhörung zu seinen Asylgründen befragt worden ist (Beschwerde, S. 7). Auf Beschwerdeebene wird weiter ausgeführt, als die Asylgründe um 15:45 Uhr erfragt worden seien, seien "sämtliche Beteiligte bereits fast den ganzen Tag mit der Anhörung der Beschwerdeführerin und danach des Beschwerdeführers beschäftigt" gewesen und die Beschwerdeführer seien aufgrund der langen Anreise an jenem Tag sehr früh aufgestanden (ebd.). Die Behauptung, die Aufmerksamkeit eines Übersetzers leide bei derart langen Übersetzungen, findet keinen Rückhalt in den Anhörungsprotokollen. Auch diesbezüglich wurde von der anwesenden Hilfswerksvertretung nichts Entsprechendes im Protokoll vermerkt und der Beschwerdeführer 1 bestätigte unterschriftlich, dass ihm das Wortprotokoll der Anhörung Satz für Satz vorgelesen, in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wurde, vollständig ist und vollumfänglich seinen Angaben entspricht (SEM-Akten, A24, S. 20 f. und A25, S. 15). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach dem Gesagten ebenfalls keine vor. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 7.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 7.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 7.5 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführer basiert auf zwei Telefonanrufen (vgl. SEM-Akten, A3, S. 7, Ziff. 7.01 und A24, S. 10, zum Sachverhalt oben Bst. A). Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, "Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution", vgl. auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer 1 bereits diametral zu den angeblichen Anrufen widerspricht. So will er beispielsweise gemäss Befragung zur Person selbst von der Nachbarin angerufen worden sein, gemäss Anhörung soll indes seine Frau den Anruf empfangen haben (SEM-Akten, A3, S. 7, Ziff. 7.01 gegen A24, S. 10, F70). Vor diesem Hintergrund gehen alle entsprechenden Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene ins Leere. Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung zutreffend angewendet. Ihre Argumentation ist nicht zu beanstanden, zumal die Kenntnisnahme durch Dritte sowohl auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen lässt als auch keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Bei fehlender Grundlage der Fluchtgeschichte kann auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Sodann können die Beschwerdeführer - die weder vor ihrer Ausreise die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen haben noch ein exilpolitisches Engagement geltend machen - aus der reinen Tatsache ihrer Ausreise nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer 1 aussagte, er habe weder Probleme mit den Behörden noch mit anderen Personen gehabt und sei auch nicht von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) aufgeboten worden, sondern fürchte lediglich eines Tages rekrutiert zu werden, gehen die entsprechenden Beschwerdeausführungen ebenfalls ins Leere (SEM-Akten, A3, S. 7, Ziff. 7.01 und A24, S. 18, F140 f.). Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dasselbe gilt für die entsprechenden Erklärungen auf Beschwerdeebene betreffend den Wohnsitz der Beschwerdeführer, die ihren Aufenthaltsort innerhalb Syriens und in den Libanon offensichtlich mehrmals problemlos wechseln konnten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, der entsprechende Beschwerdeantrag ist ebenfalls abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3638/2018 Urteil vom 12. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer 1-5, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 5. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. November 2015 folgte die Befragung zur Person und am 10. August 2017 die Anhörung. Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei (...) in Aleppo gewesen. Er sei von einem (...) seines Vaters - ein (...) der (...) - beauftragt worden, Verletzte zu transportieren. Nachdem er erfahren habe, dass der (...) seines Vaters inhaftiert worden sei, sei er aus Angst, dass dieser vielleicht seinen Namen genannt haben könnte, mit seiner Familie in ein kurdisches Dorf geflohen. Einige Tage später habe eine Nachbarin aus Aleppo angerufen und informiert, dass Behörden bei den Beschwerdeführern zuhause gewesen seien und den Computer sowie Fotos von ihnen mitgenommen hätten. Später sei dieser (...) seines Vaters aus der Haft entlassen worden und habe telefonisch mitgeteilt, dass er unter Folter tatsächlich den Namen des Beschwerdeführers 1 genannt habe. Im Mai 2015 hätten sie das Dorf verlassen und seien über die Türkei, Griechenland und andere europäische Länder in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (eröffnet am 25. Mai 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A1/8, A7/2, A15/2, A18/2, A26/2 und A28/2, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die Beschwerdeführer erheben verschiedene formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Sie rügen Gehörsverletzungen inklusive Akteneinsichtsrecht (E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5) sowie die Länge der Anhörung, mithin eine Verletzung der gleichen und gerechten Behandlung im Verwaltungsverfahren (E. 6). Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführer berufen sich lediglich in Verbindung mit anderen Bestimmungen darauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist ferner ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin ebenfalls Genüge getan. 4.3 Was die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Der Antrag, es sei Einsicht in das Aktenstück A1/8 zu geben, geht ins Leere, weil die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Juni 2018 den Beschwerdeführern Einsicht in dieses Aktenstück gegeben hat (Schreiben des SEM betreffend Gewährung der Akteneinsicht vom 18. Juni 2018, Aktenstück A1/8 nicht im Ausschluss aufgelistet, A34/2). Im Übrigen handelt es sich bei Akte A1/8 um die Personalienblätter, also um standardisierte Formulare, die zur Gänze von den Beschwerdeführern selbst ausgefüllt wurden und nichts anderes enthalten als deren eigene Personalien. Mithin ist deren Inhalt, der seitens der Vorinstanz zutreffend mit D (unwesentliche Akten) bezeichnet wurde, den Beschwerdeführern ohnehin bekannt (vgl. Urteil des BVGer D-1564/2015 vom 16. Mai 2017 E. 4.3.2). Die entsprechende Rüge - dieses Aktenstück sei zu Unrecht als unwesentlich bezeichnet worden - geht folglich ebenfalls ins Leere (ebd.). Bei Akte A7/2 (E-Mail-Korrespondenz) handelt es sich um ein verwaltungsinternes Aktenstück, womit kein Anspruch auf Einsicht besteht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a). Zwar wäre eine etwas genauere Benennung wünschenswert. Die Bezeichnung dieses Aktenstücks als intern - nicht editionspflichtig - ist indes vorliegend gesetzes- sowie praxiskonform und in keiner Weise zu beanstanden (vgl. BGE 115 V 303, wonach in interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, keine Einsicht zu gewähren ist; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Bei den Aktenstücken A15/2, A18/2, A26/2 und A28/2 handelt es sich - wie von der Vorinstanz zutreffend mit C (Akten anderer Behörden) paginiert - um Akten anderer Behörden. Es handelt sich um Aktenstücke die dem SEM durch den Kanton betreffend die Geburt der Beschwerdeführerin 5 zugestellt wurden, und es ist Sache dieser kantonalen Behörde, ein allfällig dort eingehendes Einsichtsgesuch zu behandeln, zumal diese eine allfällige Sensibilität von darin enthaltenen Daten selber am besten beurteilen kann. Die Beschwerdeführer erkennen zu Recht, dass Akten mit der Aufnahme in das Aktenverzeichnis zu Akten des SEM werden und dieses somit grundsätzlich für die Gewährung der Einsicht zuständig wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Rügefall zu prüfen, ob eine allfällige ganze oder teilweise Einsichtsverweigerung durch die Drittbehörde gegebenenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Dies ist vorliegend antizipativ jedoch bereits deshalb zu verneinen, weil das SEM sich im angefochtenen Entscheid gar nicht auf diese Aktenstücke abstützt und die Geburt der Tochter den Beschwerdeführern bestens bekannt ist. Mithin sind die Anträge auf vollumfängliche Akteneinsicht in A1/8, A7/2, A15/2, A18/2, A26/2 und A28/2, rechtliches Gehör hierzu sowie anschliessende Beschwerdeergänzung abzuweisen. Weiter wird gerügt, die Akteneinsicht sei insbesondere dadurch schwerwiegend verletzt worden, weil kein Beweismittelumschlag erstellt worden sei; mindestens das Militärbüchlein hätte in einem Beweismittelumschlag paginiert werden müssen. Es trifft zu, dass vom SEM kein Beweismittelumschlag erstellt wurde. Ein solcher musste vorliegend auch nicht erstellt werden, handelt es sich bei den entsprechenden ins Recht gelegten Beweismitteln doch um Identitätsdokumente und Ausweise (Identitätskarten, Familienbüchlein, Militärbüchlein und Führerschein), die von der Vorinstanz üblicherweise nicht in einem separaten Beweismittelumschlag abgelegt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2568/2014 vom 28. August 2017 E. 4.1.1). Die Beschwerdeführer haben überdies keine weiteren Beweismittel eingereicht und die Vorinstanz hat die eingereichten Dokumente vollständig im Protokoll der Befragung zur Person sowie in der angefochtenen Verfügung aufgeführt (SEM-Akten, A3, S. 6, Ziff. 4.01 und angefochtene Verfügung, S. 2). Das Militärbüchlein wurde zusätzlich zu dieser Auflistung in der Anhörung aufgeführt und vollständig übersetzt (SEM-Akten, A24, S. 8). Mithin erübrigt sich die Führung eines Beweismittelverzeichnisses. Die Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet und es ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat. Ferner ist auch die Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht ebenfalls fehl. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise weitere Abklärungen bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen können, weshalb auch aus diesem Grund die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Im Übrigen können die Beschwerdeführer - die vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht haben - aus der Verfahrensdauer nichts zu ihren Gunsten ableiten, erst recht keine Verletzung der "Abklärungspflicht". Schliesslich ist die Reihenfolge der Anhörungen (Beschwerdeführerin vor Beschwerdeführer) zwar unüblich, aber ebenfalls nicht zu beanstanden. Schliesslich kann der Beschwerdeführer 1 auch aus der Tatsache nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass vor der Befragung seiner Asylgründe rund zwei Stunden andere Fragen gestellt worden sind. So haben damals weder er noch die anwesende Hilfswerksvertretung entsprechende Einwendungen erhoben (SEM-Akten, A24, S. 21 und A25, S. 15, Unterschriftenblätter der Hilfswerksvertretung). 6. 6.1 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschiedene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV darüber hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Ziff. 39 ff. zu Art. 29 BV). 6.2 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass überlange Anhörungen in Asylverfahren mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV problematisch sein können (vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015, E. 5.2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Dauer einer Anhörung für die asylsuchende Person eine unzumutbare Belastung darstellt und ihr dadurch verunmöglicht wird, ihren Standpunkt klar darzutun. Ob die Dauer einer Anhörung eine unzumutbare Belastung darstellt, lässt sich indes nur im Einzelfall beurteilen, wobei neben der asylsuchenden Person auch die bei Anhörungen gesetzlich vorgesehene Hilfswerksvertretung (Art. 30 Abs. 1 AsylG) diesbezügliche Einwendungen zu Protokoll geben kann (Art. 30 Abs. 4 AsylG). Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei der internen Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt und eine asylsuchende Person daraus keine Rechte und Pflichten ableiten kann (vgl. Urteil des BVGer E-1652/2016 vom 31. März 2016, E. 3.6). 6.3 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht zudem dadurch schwerwiegend verletzt, dass die Anhörung des Beschwerdeführers 1 zu lange (5 Stunden und 25 Minuten) gedauert habe. Es besteht indes kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern darf und abgebrochen werde muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (Urteil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5). Obwohl die Anhörung tatsächlich länger gedauert hat, als in den internen Weisungen des SEM vorgesehen, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Anhörungsdauer für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Belastung dargestellt haben könnte (vgl. Urteil des BVGer E-4434/2017 vom 5. September 2017 E. 6, Anhörung inkl. Pausen und Rückübersetzung von neun Stunden Dauer oder D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5, Anhörung inkl. Pausen und Rückübersetzung über fünf Stunden Dauer). Im Übrigen wurden zwei Pausen eingelegt (SEM-Akten, A24, S, 9 und S. 16). Auch haben weder der Beschwerdeführer noch die anwesende Hilfswerksvertretung entsprechende Einwendungen erhoben oder sind dem Befragungsprotokoll entsprechenden Hinweise zu entnehmen (SEM-Akten, A24, S. 21, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Es trifft zwar zu, dass die Befragungstechnik der befragenden Person äusserst ineffizient war, die Beschwerdeführer können indessen ebenfalls nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer 1 "im Zeitpunkt von 6 Stunden und 15 Minuten nach dem Beginn der Anhörung der Beschwerdeführerin" und erst zwei Stunden nach Beginn seiner eigenen Anhörung zu seinen Asylgründen befragt worden ist (Beschwerde, S. 7). Auf Beschwerdeebene wird weiter ausgeführt, als die Asylgründe um 15:45 Uhr erfragt worden seien, seien "sämtliche Beteiligte bereits fast den ganzen Tag mit der Anhörung der Beschwerdeführerin und danach des Beschwerdeführers beschäftigt" gewesen und die Beschwerdeführer seien aufgrund der langen Anreise an jenem Tag sehr früh aufgestanden (ebd.). Die Behauptung, die Aufmerksamkeit eines Übersetzers leide bei derart langen Übersetzungen, findet keinen Rückhalt in den Anhörungsprotokollen. Auch diesbezüglich wurde von der anwesenden Hilfswerksvertretung nichts Entsprechendes im Protokoll vermerkt und der Beschwerdeführer 1 bestätigte unterschriftlich, dass ihm das Wortprotokoll der Anhörung Satz für Satz vorgelesen, in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wurde, vollständig ist und vollumfänglich seinen Angaben entspricht (SEM-Akten, A24, S. 20 f. und A25, S. 15). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach dem Gesagten ebenfalls keine vor. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 7.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 7.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 7.5 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführer basiert auf zwei Telefonanrufen (vgl. SEM-Akten, A3, S. 7, Ziff. 7.01 und A24, S. 10, zum Sachverhalt oben Bst. A). Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, "Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution", vgl. auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer 1 bereits diametral zu den angeblichen Anrufen widerspricht. So will er beispielsweise gemäss Befragung zur Person selbst von der Nachbarin angerufen worden sein, gemäss Anhörung soll indes seine Frau den Anruf empfangen haben (SEM-Akten, A3, S. 7, Ziff. 7.01 gegen A24, S. 10, F70). Vor diesem Hintergrund gehen alle entsprechenden Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene ins Leere. Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung zutreffend angewendet. Ihre Argumentation ist nicht zu beanstanden, zumal die Kenntnisnahme durch Dritte sowohl auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen lässt als auch keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Bei fehlender Grundlage der Fluchtgeschichte kann auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Sodann können die Beschwerdeführer - die weder vor ihrer Ausreise die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen haben noch ein exilpolitisches Engagement geltend machen - aus der reinen Tatsache ihrer Ausreise nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer 1 aussagte, er habe weder Probleme mit den Behörden noch mit anderen Personen gehabt und sei auch nicht von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) aufgeboten worden, sondern fürchte lediglich eines Tages rekrutiert zu werden, gehen die entsprechenden Beschwerdeausführungen ebenfalls ins Leere (SEM-Akten, A3, S. 7, Ziff. 7.01 und A24, S. 18, F140 f.). Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dasselbe gilt für die entsprechenden Erklärungen auf Beschwerdeebene betreffend den Wohnsitz der Beschwerdeführer, die ihren Aufenthaltsort innerhalb Syriens und in den Libanon offensichtlich mehrmals problemlos wechseln konnten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, der entsprechende Beschwerdeantrag ist ebenfalls abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: