Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl. Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Mai 2016 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil E-3896/2016 vom 19. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2016 vollumfänglich ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-3741/2018 vom 9. Juli 2018 auf ein gegen dieses Urteil eingereichtes Revisionsgesuch vom 28. Juni 2018 nicht ein. Mit Eingabe vom 15. August 2018 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Das SEM stellte mit Verfügung vom 4. September 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung sowie gegen eine zuvor ergangene Zwischenverfügung des SEM vom 24. August 2018 erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5893/2018 vom 23. November 2018 erneut ab, soweit es darauf eintrat. Für den Inhalt der Akten, insbesondere der Asylgesuche und des Revisionsgesuchs des Beschwerdeführers, der angefochtenen Verfügungen und Zwischenverfügung des SEM sowie der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wird auf die vorinstanzlichen Akten N (...) und auf die erwähnten Akten des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. B. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 richtete der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Darin beantragte er nebst einem Gesuch um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme die Gewährung von Asyl sowie eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In der Begründung verweist er auf ein in Kopie vorgelegtes Schreiben eines srilankischen Anwalts aus Jaffna vom 17. Dezember 2018. Darin bestätigt dieser, dass der Beschwerdeführer zum einen in seiner Heimat wegen politischer Betätigung verfolgt worden sei und sich deshalb zur Flucht veranlasst gesehen habe, sowie dass er am "(...)" vom "(...)" in Genf teilgenommen habe, deshalb von den heimatlichen Behörden gesucht werde und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben bedroht sei. Dieses Beweismittel stelle eine rechtserhebliche neue Tatsache dar, die ihm Anspruch auf wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls oder zumindest der vorläufigen Aufnahme verleihe. C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 ab, erklärte seine Verfügung vom 19. Mai 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit gegen diese Verfügung vom 28. Dezember 2018 gerichteter Beschwerde vom 4. Februar 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Erteilung aufschiebender Wirkung. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Februar 2019 ordnete das Bundesverwaltungsgericht mangels Aktenbesitzes bei der zuständigen kantonalen Behörde einen einstweiligen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2018 bewegte sich bereits an der Grenze zur Unzulässigkeit, zumal darin nicht einmal die Verfügung des SEM genannt wird, welche in Wiedererwägung zu ziehen sei. Das SEM betrachtete seinen Asylentscheid vom 19. Mai 2016 als Zielobjekt des Wiedererwägungsgesuchs. Angesichts der Tatsache, dass sich der Asylentscheid vom 4. September 2018 in seinen materiellen Dispositivpunkten identisch präsentiert, ist zugunsten des Beschwerdeführers auch jene als Zielobjekt des Wiedererwägungsgesuchs zu betrachten. Das SEM hat die als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe vom 17. Dezember 2018 zutreffend als solche behandelt (vgl. unten E. 4). Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das prozessuale Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Hauptsache hinfällig.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese letztere Konstellation kommt vorliegend zur Anwendung, denn das vorgelegte Beweismittel entstand am 17. Dezember 2018 und somit nach Ergehen der beiden Urteile E-3896/2016 und Urteil E-5893/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2018 beziehungsweise vom 23. November 2018. Der Beschwerdeführer hat somit zutreffend den Rechtsweg der Wiedererwägung beschritten.
E. 5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Wiedererwägungsentscheid zusammenfassend damit, dass das neue Beweismittel und das sich äusserst vage und oberflächlich präsentierende Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen eine Wiederholung und Bekräftigung von bereits in den vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahren deponierten Sachverhaltsteilen darstelle und reine Behauptungen beinhalte. Diese Asylgründe seien aber in zwei Asylverfahren mit je zwei Verfügungen des SEM und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts abschlägig beurteilt worden. Das neue Beweismittel weise zudem aufgrund seiner blossen Kopieform und seines Gefälligkeitscharakters eine geringe Beweiskraft auf. Es lägen mithin keine Gründe vor, die die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung(en) im Asyl- oder Wegweisungspunkt beseitigen könnten.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen gemäss Wiedererwägungsgesuch und reicht das Original der Anwaltsbestätigung vom 17. Dezember 2018 nach. Darüber hinaus gibt er zur Stützung "des geschilderten Sachverhalts" weitere Beweismittel (alle im Original) zu den Akten: ein Bestätigungsschreiben eines Provinzrates vom 17. Dezember 2018, eine Anzeige der srilankischen Menschenrechtskommission betreffend den Beschwerdeführer und dessen Vater vom (...) 2018 sowie zwei Polizeivorladungen vom (...) und vom (...) 2018. Den Rückweisungsantrag begründet er damit, dass das SEM es unterlassen habe, "weitere Abklärungen zu tätigen, z.B. Botschaftsberichte einzuholen oder ähnliches". Auf den Inhalt der mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das SEM das Vorliegen von wiedererwägungsrelevanten erheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zutreffend verneint hat und kein Anlass zur Beseitigung der Rechtskraft der Verfügungen vom 19. Mai 2016 und vom 4. September 2018 besteht. Die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die Beschwerde drängt offensichtlich keine andere Betrachtungsweise auf. Dabei ist vorab festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde mit jenen des Wiedererwägungsgesuchs identisch sind und insoweit blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs darstellen, die ihrerseits nicht über blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von in den ordentlichen Asylverfahren je zweistufig beurteilten Sachverhaltsteilen hinausgingen. Die einzelnen Erwägungen des SEM bleiben substanziell weitestgehend unbestritten. Immerhin liegt nunmehr das Original der Anwaltsbestätigung vom 17. Dezember 2018 vor. Dessen Beweiswert bleibt indessen deshalb marginal, weil der Beschwerdeführer in keiner Weise erläutert, wie, wann und von wem er das Beweismittel (als Kopie oder als Original) erhalten habe. So muss er sich die rein rhetorisch bleibende Frage gefallen lassen, wie es ihm hätte möglich sein sollen, die Anwaltsbestätigung am gleichen Tag in der Schweiz zusammen mit einem ausformulierten Wiedererwägungsgesuch vorzulegen, wie das Dokument in Sri Lanka verfasst worden ist. Fragen erweckt auch der Umstand, dass ausgerechnet ein Rechtsanwalt aus Jaffna (Sri Lanka) eine - zudem behauptungsgemäss über (...) zuvor stattgefundene - exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers in Genf zu bestätigen imstande sein soll. Hinzu kommt, dass der Inhalt dieser Bestätigung identisch ist mit dem auf Beschwerdestufe nachgereichten, ebenfalls am 17. Dezember 2018 verfassten Bestätigungsschreiben eines Provinzrates der Nordprovinz. Dass zwei voneinander unabhängige Personen in identischem Wortlaut eine von ihnen nicht selbst erlebte Wahrnehmung über eine Drittperson bestätigen können, ist undenkbar. Der Beweiswert des am (...) 2018 von einem (...) der srilankischen Menschenrechtskommission verfassten und an die Polizeistation B._______ adressierten Anzeige betreffend den Beschwerdeführer ist gering, zumal es sich vorliegend um ein Original handelt, obwohl dieses gerade für die Polizeistation bestimmt wäre. Die beiden Polizeivorladungen sind deshalb nicht für den Beweis einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungs- oder Gefährdungssituation tauglich, weil jegliche Inhaltsangabe zu den Dokumenten fehlt. Allen vorgelegten Beweismitteln ist im Übrigen gemeinsam, dass der Beschwerdeführer sie bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt ohne weiteres in den beiden ordentlichen Asylverfahren hätte vorlegen oder sich zumindest darum hätte bemühen können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird durch das Gesagte zusätzlich erheblich beeinträchtigt. Der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass die behauptungsgemässen neuen (aber wie erwogen verspätet vorgelegten) Tatsachen und Beweismittel offensichtlich auch nicht geeignet sind, eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder ein anderes völkerrechtliches Wegweisungshindernis annehmen zu lassen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3). Angesichts dessen ist unter Bezugnahme auf den Rückweisungsantrag nicht ersichtlich, inwiefern das SEM sich zur Vornahme weiterer Abklärungen hätte veranlasst sehen sollen.
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiedererwägungsrelevanten Vorliegen neuer und erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG auszugehen. Die Rechtskraft der Verfügungen des SEM vom 19. Mai 2016 und vom 4. September 2018 bleibt bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-625/2019 Urteil vom 11. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl. Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Mai 2016 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil E-3896/2016 vom 19. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2016 vollumfänglich ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-3741/2018 vom 9. Juli 2018 auf ein gegen dieses Urteil eingereichtes Revisionsgesuch vom 28. Juni 2018 nicht ein. Mit Eingabe vom 15. August 2018 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Das SEM stellte mit Verfügung vom 4. September 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung sowie gegen eine zuvor ergangene Zwischenverfügung des SEM vom 24. August 2018 erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5893/2018 vom 23. November 2018 erneut ab, soweit es darauf eintrat. Für den Inhalt der Akten, insbesondere der Asylgesuche und des Revisionsgesuchs des Beschwerdeführers, der angefochtenen Verfügungen und Zwischenverfügung des SEM sowie der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wird auf die vorinstanzlichen Akten N (...) und auf die erwähnten Akten des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. B. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 richtete der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Darin beantragte er nebst einem Gesuch um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme die Gewährung von Asyl sowie eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In der Begründung verweist er auf ein in Kopie vorgelegtes Schreiben eines srilankischen Anwalts aus Jaffna vom 17. Dezember 2018. Darin bestätigt dieser, dass der Beschwerdeführer zum einen in seiner Heimat wegen politischer Betätigung verfolgt worden sei und sich deshalb zur Flucht veranlasst gesehen habe, sowie dass er am "(...)" vom "(...)" in Genf teilgenommen habe, deshalb von den heimatlichen Behörden gesucht werde und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben bedroht sei. Dieses Beweismittel stelle eine rechtserhebliche neue Tatsache dar, die ihm Anspruch auf wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls oder zumindest der vorläufigen Aufnahme verleihe. C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 ab, erklärte seine Verfügung vom 19. Mai 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit gegen diese Verfügung vom 28. Dezember 2018 gerichteter Beschwerde vom 4. Februar 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Erteilung aufschiebender Wirkung. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Februar 2019 ordnete das Bundesverwaltungsgericht mangels Aktenbesitzes bei der zuständigen kantonalen Behörde einen einstweiligen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2018 bewegte sich bereits an der Grenze zur Unzulässigkeit, zumal darin nicht einmal die Verfügung des SEM genannt wird, welche in Wiedererwägung zu ziehen sei. Das SEM betrachtete seinen Asylentscheid vom 19. Mai 2016 als Zielobjekt des Wiedererwägungsgesuchs. Angesichts der Tatsache, dass sich der Asylentscheid vom 4. September 2018 in seinen materiellen Dispositivpunkten identisch präsentiert, ist zugunsten des Beschwerdeführers auch jene als Zielobjekt des Wiedererwägungsgesuchs zu betrachten. Das SEM hat die als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe vom 17. Dezember 2018 zutreffend als solche behandelt (vgl. unten E. 4). Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das prozessuale Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Hauptsache hinfällig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese letztere Konstellation kommt vorliegend zur Anwendung, denn das vorgelegte Beweismittel entstand am 17. Dezember 2018 und somit nach Ergehen der beiden Urteile E-3896/2016 und Urteil E-5893/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2018 beziehungsweise vom 23. November 2018. Der Beschwerdeführer hat somit zutreffend den Rechtsweg der Wiedererwägung beschritten. 5. 5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Wiedererwägungsentscheid zusammenfassend damit, dass das neue Beweismittel und das sich äusserst vage und oberflächlich präsentierende Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen eine Wiederholung und Bekräftigung von bereits in den vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahren deponierten Sachverhaltsteilen darstelle und reine Behauptungen beinhalte. Diese Asylgründe seien aber in zwei Asylverfahren mit je zwei Verfügungen des SEM und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts abschlägig beurteilt worden. Das neue Beweismittel weise zudem aufgrund seiner blossen Kopieform und seines Gefälligkeitscharakters eine geringe Beweiskraft auf. Es lägen mithin keine Gründe vor, die die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung(en) im Asyl- oder Wegweisungspunkt beseitigen könnten. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen gemäss Wiedererwägungsgesuch und reicht das Original der Anwaltsbestätigung vom 17. Dezember 2018 nach. Darüber hinaus gibt er zur Stützung "des geschilderten Sachverhalts" weitere Beweismittel (alle im Original) zu den Akten: ein Bestätigungsschreiben eines Provinzrates vom 17. Dezember 2018, eine Anzeige der srilankischen Menschenrechtskommission betreffend den Beschwerdeführer und dessen Vater vom (...) 2018 sowie zwei Polizeivorladungen vom (...) und vom (...) 2018. Den Rückweisungsantrag begründet er damit, dass das SEM es unterlassen habe, "weitere Abklärungen zu tätigen, z.B. Botschaftsberichte einzuholen oder ähnliches". Auf den Inhalt der mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das SEM das Vorliegen von wiedererwägungsrelevanten erheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zutreffend verneint hat und kein Anlass zur Beseitigung der Rechtskraft der Verfügungen vom 19. Mai 2016 und vom 4. September 2018 besteht. Die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die Beschwerde drängt offensichtlich keine andere Betrachtungsweise auf. Dabei ist vorab festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde mit jenen des Wiedererwägungsgesuchs identisch sind und insoweit blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs darstellen, die ihrerseits nicht über blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von in den ordentlichen Asylverfahren je zweistufig beurteilten Sachverhaltsteilen hinausgingen. Die einzelnen Erwägungen des SEM bleiben substanziell weitestgehend unbestritten. Immerhin liegt nunmehr das Original der Anwaltsbestätigung vom 17. Dezember 2018 vor. Dessen Beweiswert bleibt indessen deshalb marginal, weil der Beschwerdeführer in keiner Weise erläutert, wie, wann und von wem er das Beweismittel (als Kopie oder als Original) erhalten habe. So muss er sich die rein rhetorisch bleibende Frage gefallen lassen, wie es ihm hätte möglich sein sollen, die Anwaltsbestätigung am gleichen Tag in der Schweiz zusammen mit einem ausformulierten Wiedererwägungsgesuch vorzulegen, wie das Dokument in Sri Lanka verfasst worden ist. Fragen erweckt auch der Umstand, dass ausgerechnet ein Rechtsanwalt aus Jaffna (Sri Lanka) eine - zudem behauptungsgemäss über (...) zuvor stattgefundene - exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers in Genf zu bestätigen imstande sein soll. Hinzu kommt, dass der Inhalt dieser Bestätigung identisch ist mit dem auf Beschwerdestufe nachgereichten, ebenfalls am 17. Dezember 2018 verfassten Bestätigungsschreiben eines Provinzrates der Nordprovinz. Dass zwei voneinander unabhängige Personen in identischem Wortlaut eine von ihnen nicht selbst erlebte Wahrnehmung über eine Drittperson bestätigen können, ist undenkbar. Der Beweiswert des am (...) 2018 von einem (...) der srilankischen Menschenrechtskommission verfassten und an die Polizeistation B._______ adressierten Anzeige betreffend den Beschwerdeführer ist gering, zumal es sich vorliegend um ein Original handelt, obwohl dieses gerade für die Polizeistation bestimmt wäre. Die beiden Polizeivorladungen sind deshalb nicht für den Beweis einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungs- oder Gefährdungssituation tauglich, weil jegliche Inhaltsangabe zu den Dokumenten fehlt. Allen vorgelegten Beweismitteln ist im Übrigen gemeinsam, dass der Beschwerdeführer sie bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt ohne weiteres in den beiden ordentlichen Asylverfahren hätte vorlegen oder sich zumindest darum hätte bemühen können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird durch das Gesagte zusätzlich erheblich beeinträchtigt. Der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass die behauptungsgemässen neuen (aber wie erwogen verspätet vorgelegten) Tatsachen und Beweismittel offensichtlich auch nicht geeignet sind, eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder ein anderes völkerrechtliches Wegweisungshindernis annehmen zu lassen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3). Angesichts dessen ist unter Bezugnahme auf den Rückweisungsantrag nicht ersichtlich, inwiefern das SEM sich zur Vornahme weiterer Abklärungen hätte veranlasst sehen sollen. 6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiedererwägungsrelevanten Vorliegen neuer und erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG auszugehen. Die Rechtskraft der Verfügungen des SEM vom 19. Mai 2016 und vom 4. September 2018 bleibt bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: