Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 9. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Für die geltend gemachten Asylgründe wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. A.b Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Mit Urteil vom 19. April 2018 (E-3896/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2016 ab. A.d Mit Urteil vom 9. Juli 2018 (E-3741/2018) trat das Bundesverwaltungsgericht auf das gegen dieses Urteil eingereichte Revisionsgesuch vom 28. Juni 2018 nicht ein. B. B.a Mit Eingabe vom 15. August 2018 (per Telefax und Einschreiben) suchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Asyl nach. Zur Begründung liess er anführen, er habe sich - wie bereits im ersten Asylverfahren auf Beschwerdeebene geltend gemacht - in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Im beigelegten Schreiben der B._______ (...) vom (...) werde bestätigt, dass es sich bei ihm um einen "bekannten tamilischen Aktivisten" handle, der sich als "aktiver Freiwilliger" bei der Planung und Ausführung von Projekten der B._______ gegen den "Staatsterrorismus" in Sri Lanka beteilige. Er habe nicht nur an exilpolitischen Demonstrationen, sondern auch regelmässig an Sitzungen der B._______ teilgenommen. Zudem sei er für die Organisation im Bereich der Dokumentation und Übersetzung tätig gewesen. Im (...) 2018 sei er in der Uniform der B._______ "in der vordersten Reihe" in Erscheinung getreten. Des Weiteren habe er am (...) in (...) an einer Demonstration anlässlich des Genocide Remembrance Day teilgenommen, wo er uniformiert als Mitglied der B._______ in Erscheinung getreten sei. Das eingereichte Video, das auf der Facebook-Seite der B._______ Schweiz veröffentlicht sei, zeige ihn auf (...), wo er neben einer Fahne der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) die Schweizer Fahne gehisst habe. Diese Seite werde gemäss dem Administrator von der sri-lankischen Regierung genau beobachtet. Dem beigelegten Auszug aus dem Facebook-Profil der B._______ könne entnommen werden, dass sich eine gewisse C._______, die eigenen Angaben zufolge als (...) in D._______ und (...) tätig sei, ebenfalls als Unterstützerin der B._______ ausgegeben habe und den Aktivitäten der Organisation folge. Daneben sei er auch als Teilnehmer an (...) zur Finanzierung des tamilischen Separatismus und Einigung der tamilischen Diaspora in der Schweiz in Erscheinung getreten. Dies belege ein Foto, auf dem er als Mitglied des (...) bei der Preisverleihung zu sehen sei. Die ebenfalls bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte Reflexverfolgung gegenüber seinen Familienangehörigen habe sich zwischenzeitlich verstärkt. Mitte (...) 2017 und am (...) sei seine Mutter vom CID (Criminal Investigation Departement) aufgesucht und zu seinem Verbleib sowie seiner Tätigkeit befragt worden. Am (...) sei (...) entführt und wieder freigelassen worden, nachdem seine Mutter die von den Entführern geforderte Geldsumme bezahlt habe. Die Entführung habe auch einen politischen Charakter gehabt, weil die sri-lankischen Sicherheitsbehörden seinen Familienangehörigen stets vorgeworfen hätten, dass er wegen seines Aufenthaltes in der Schweiz über Geld verfüge. Am (...) habe die Polizei seine Mutter erneut über seinen Verbleib und seine Aktivitäten in der Schweiz befragt. (...) habe die eingereichten Fotos von der Befragung gemacht. Des Weiteren würden neue, aktuelle Länderinformationen vorliegen, aufgrund derer seine Gefährdungslage erneut zu beurteilen sei. In den Monaten Juli und August 2018 sei es zudem zu neuen Verfolgungsmassnahmen gegen (vermutliche) tamilische Separatisten gekommen. Dies zeige auf, dass bereits der geringste Hinweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung mit der LTTE zu einer staatlichen Verfolgung führen könne. Das SEM beziehe sich in Bezug auf die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka auf eine falsche Sachverhaltsabklärung. Aus dem neusten (Bemerkung Bundesverwaltungsgericht: vom Rechtsvertreter erstellten) Länderbericht vom 15. August 2018 ergebe sich ein negativer Trend, für bestimmte Minderheiten sei die Lage sogar deutlich schlechter geworden. Bereits der geringste Hinweis auf ein angebliches Engagement für den tamilischen Separatismus könne auch noch Jahre später zu einer asylrelevanten Verfolgung führen. Zudem lägen Informationen vor, wonach das SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für seine Rückreise beantragt habe. Die Dokumente lägen inzwischen vor, ohne dass er dazu vorgeladen oder befragt worden wäre. Mit der Ausstellung der Dokumente gehe eine systematische Überprüfung einher, ob eine Person auf der "Black List" aufgeführt sei oder aufgeführt werden solle. Dieses Vorgehen verdeutliche, dass das einzige Interesse der sri-lankischen Behörden darin bestehe, die rückkehrenden Personen nach Belieben einer Verfolgung zu unterziehen. Das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka stehe im Widerspruch zum Asylgesetz, weil es die Weitergabe von persönlichen Daten zulasse. Die betreffende Bestimmung sei folglich ungültig und nicht anzuwenden. Die Schweiz müsse von den zuständigen sri-lankischen Behörden die Löschung der Informationen über besuchte Schulen und anderweitige Personendaten, die ausschliesslich der Identifikation dienen würden, verlangen. Angesichts der bereits übermittelten Daten werde um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten ersucht. Er sei angesichts der neusten Entwicklungen seit dem Urteil vom 19. April 2018, seiner Vorgeschichte und der allgemeinen Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr gefährdet. Hinzu komme sein exilpolitisches Engagement als aktives Mitglied bei der B._______, für die er exponiert öffentlich in Erscheinung getreten sei. Er habe zudem während seines langen Aufenthaltes in der Schweiz seine Sympathie für die LTTE bekundet. Mit den mehrjährigen Unterstützungsleistungen seines Vaters für die LTTE, des mehrjährigen Wohnsitzes im Vanni-Gebiet, der Tatsache, dass er keine gültigen Einreisepapiere habe und seines langen Aufenthaltes bei der tamilischen Diaspora in der Schweiz kämen weitere Risikofaktoren hinzu. Er sei ihm deshalb unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er eine ausführliche Anhörung zu seinen neu geltend gemachten Vorbringen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des zweiten Asylverfahrens mehrere Beweismittel (Schreiben der B._______ vom [...], CD-ROM mit einem Video von ihm beim Hissen der Fahne in [...], Ausdruck aus dem Facebook-Profil der B._______, Foto von ihm als Mitglied der [...] bei der Preisverleihung, Foto der Befragung seiner Mutter vom [...], CD-ROM mit Berichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka) zu den Akten. B.b Am 17. August 2018 ersuchte das SEM das E._______, vom Wegweisungsvollzug einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren. B.c Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten (Unterdossier V), wobei es die Einsicht in das mit "A" (überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung) klassifizierte Aktenstück V6/4 einschränkte (Einschwärzen von Namen Dritter). Gleichzeitig setzte es ihm eine Frist von 5 Arbeitstagen für allfällige Ergänzungen seines Gesuchs vom 15. August 2018 an. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen. C. Mit am 12. September 2018 eröffneter Verfügung vom 4. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Zur Begründung führte es aus, der Antrag auf eine erneute Anhörung werde abgelehnt, weil bei Mehrfachgesuchen grundsätzlich keine Anhörung durchgeführt werde. Zudem könne angenommen werden, dass das dreiunddreissig Seiten umfassende Mehrfachgesuch mit den eingereichten Beweismitteln die neuen Gesuchsgründe vollständig abdecke. Das Bundesverwaltungsgericht sei in Bezug auf das bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte exilpolitische Engagement zum Schluss gekommen, dass die sri-lankischen Behörden die marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - nicht als ernsthafte Bedrohung erachten würden. Dem Mehrfachgesuch seien keine Angaben zu entnehmen, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Die vom Beschwerdeführer respektive der B._______ beschriebenen Aufgaben und Funktionen seien oberflächliche Beschreibungen angeblicher Tätigkeiten, die teilweise weder belegt noch qualitativ beurteilbar seien. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, Details und Einzelheiten zu seiner angeblichen aktiven Mitgliedschaft und seiner Tätigkeit bei der (...) sowie (...) ausführlich darzulegen und zu belegen. Weder seinen Ausführungen noch dem Schreiben der B._______ vom (...) könne mangels detaillierter Angaben entnommen werden, inwiefern er sich durch sein Engagement für die Organisation besonders exponiert habe. Das Schreiben erwecke den Eindruck eines standardisierten Gefälligkeitsschreibens, das auf Anfrage hin ausgestellt worden sei. Darauf weise insbesondere der Umstand hin, dass es allgemein gehalten sei und sich in erster Linie zur Organisation äussere. Der Name des Beschwerdeführers werde lediglich einige Male erwähnt und seine angeblichen Aktivitäten nur oberflächlich aufgezählt. Das Schreiben sei folglich nicht geeignet, seinen politischen Einsatz zu belegen. Des Weiteren erscheine in Bezug auf die Demonstration vom (...) äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, der auf dem zusätzlich eingereichten Video auf dem (...) in (...) eine Schweizer Fahne hisse, allenfalls anwesenden Mitgliedern der sri-lankischen Behörden aufgefallen oder identifiziert worden sein könnte. Deshalb sei auch äusserst unwahrscheinlich, dass er auf einer Liste geführt werde und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrelevante Massnahmen zu befürchten habe. Die Veröffentlichung des Videos auf der Facebook-Seite der B._______ Schweiz vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil dieser Umstand allein nicht bereits zu einem besonderen exilpolitischen Profil des Beschwerdeführers führe. Ähnliches gelte für den eingereichten Auszug aus dem Facebook-Profil zu den Aktivitäten einer gewissen C._______, zumal kein Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ersichtlich sei. Des Weiteren entspreche seine blosse Teilnahme an (...)-Turnieren, die zur Finanzierung des tamilischen Separatismus und zur Einigung der tamilischen Diaspora in der Schweiz organisiert würden, weder einer profilierten noch besonders engagierten exilpolitischen Tätigkeit. Daran vermöge auch das eingereichte Foto nichts zu ändern, zumal es lediglich auf seine sportliche Tätigkeit hinweise. Seinen Aussagen könne auch nicht entnommen werden, dass er sich im besagten Team ausserordentlich engagiert respektive eine besondere Rolle inne gehabt hätte. Insgesamt überwiege der Eindruck, dass es sich bei den vorgebrachten Aktivitäten nicht um ein qualifiziertes exilpolitisches Engagement handle. Die Furcht des Beschwerdeführers, deshalb in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, sei daher unbegründet. Zu den geltend gemachten Übergriffen des CID und der Polizei auf Familienangehörige sei vorab festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung darzutun. Aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen sei ihm bereits im ersten Asylverfahren eine Reflexverfolgung seiner Familienangehörigen abgesprochen worden. Gleich verhalte es sich mit der aus seinem exilpolitischen Engagement abgeleiteten angeblichen Reflexverfolgung, zumal er in der Schweiz nicht als Person mit prägnantem politischem Profil in Erscheinung getreten sei. In Bezug auf die geltend gemachte Entführung seines (...) könne auf die Aussage des Beschwerdeführers verwiesen werden, wonach lediglich ein Lösegeld verlangt und (...) daraufhin freigelassen worden sei. Der Entführung läge somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde. Auf den als Beleg für eine angebliche polizeiliche Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers eingereichten Fotos lasse sich nicht erkennen, dass es sich um eine polizeiliche Befragung handle. Auf keinem der Fotos würden erkennbare Personen oder Behördenmitglieder in Erscheinung treten. Des Weiteren seien weder der Länderbericht vom 15. August 2018 noch die zahlreichen weiteren Berichte geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers darzutun, zumal sie keinen Bezug zu seiner Person aufweisen würden und seine Vorbringen im ersten Asylverfahren mehrheitlich unglaubhaft ausgefallen seien. Dies treffe auch auf die im Mehrfachgesuch hervorgehobenen neuen Quellen zu, weil es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen habe, diese Berichte in einen direkten Zusammenhang mit seiner Person zu bringen. Der blosse Verweis auf weitere Ereignisse (in Sri Lanka) in den Monaten Juli und August 2018 genüge nicht, um ein Risikoprofil beim Beschwerdeführer darzutun. Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, das SEM habe mit der Beantragung von Ersatzreisepapieren einen umfassenden Backgroundcheck der sri-lankischen Behörden ausgelöst, was in Kombination mit seiner Fluchtgeschichte und weiteren Faktoren zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Dazu sei festzuhalten, dass seit dem Abschluss des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka vom 24. Dezember 2016 nicht mehr zwingend eine Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat erforderlich sei. Es würden ausschliesslich Personendaten für die Beschaffung von Ersatzreisepapieren bekannt gegeben. Die Datenschutzbestimmungen von Art. 97 und Art. 106 AsylG würden vollumfänglich eingehalten, weshalb keine neuen Gefährdungsmomente geschaffen würden. Eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Bekanntgabe von Personendaten sei deshalb zu verneinen. Die Aufzählung der Daten in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise übermittelt werden dürften, sei nicht abschliessend. Somit sei das Migrationsabkommen vorliegend nicht verletzt worden. Die bei einer Rückkehr zu erwartende Befragung am Flughafen durch das sri-lankische Department of Immigration and Emigration entspreche einer legitimen Amtshandlung und lasse keinesfalls auf eine gezielte Benachteiligung oder drohende Verfolgung schliessen. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese Abklärungen ein asylrelevantes Mass annehmen würden. Beim Beschwerdeführer seien keine risikobegründenden Faktoren erkennbar, weshalb Abklärungen als standardisiertes Vorgehen der sri-lankischen Behörden ohne weitere Konsequenzen einzustufen seien. Die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte seien mangels Bezugs zur Person des Beschwerdeführers nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Somit sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Risikofaktoren nicht erfüllt seien und seine Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden bei seiner Rückkehr in objektiver Hinsicht unbegründet sei. Für die weiteren Vorbringen werde auf das Urteil vom 19. April 2018 (E-3895/2016 E. 6.3 ff.) verwiesen, zumal dem Mehrfachgesuch keine substanziellen Ausführungen darüber entnommen werden könnten, weshalb die zweitinstanzliche Einschätzung nicht mehr zutreffen sollte. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung des Mehrfachgesuches zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung und (implizit) der Zwischenverfügung vom 24. August 2018 betreffend Einsicht in die Vollzugsakten. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Feststellung durch das Gericht, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Zudem sei die Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei unter Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 die Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Vorabentscheidung über sich stellende datenschutzrechtliche Fragen, um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten des SEM. Insbesondere sei ihm Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, die von den Behörden der Schweiz und Sri Lankas im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat angelegt worden seien. Das SEM sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzgesetzes dem Schweizer Schutzniveau entspreche. Des Weiteren habe es darzulegen, dass die vom Beschwerdeführer an die sri-lankischen Behörden übermittelten Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts behandelt würden. Das SEM sei anzuweisen, detailliert zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über ihn betreffende Daten zu erhalten. Es habe zu erläutern, welche Konsequenzen eine Erkundigung bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach sich ziehe. Zudem beantrage er eine erneute Anhörung durch eine Person, die über ausreichend Länderinformationen zu Sri Lanka verfüge. Als Beilagen liess er Kopien der angefochtenen Verfügung und der Zwischenverfügung vom 24. August 2018, eine CD-ROM und einen Bericht seines Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 18. September 2018) einreichen. Des Weiteren liess er anführen, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde (S. 76 ff. der Beschwerdeschrift). Individualisierte Beweismittel, wie beispielsweise die angefochtene Verfügung, würden weiterhin in Papierform eingereicht. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer in reformatorischer Hinsicht unter Verweis auf die Ausführungen in seinem Mehrfachgesuch im Wesentlichen vor, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch für eine Organisation betätigt, die bei den sri-lankischen Behörden auf einer Black List stehe. Seine Familie sei aufgrund seines politischen Profils anhaltend behördlich behelligt worden. Das SEM habe dem sri-lankischen Generalkonsulat unzulässige Daten zu seiner Person übermittelt, aufgrund derer geschlossen werden könne, dass es sich bei ihm um einen abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller handle. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden weitere Abklärungen angestellt hätten. Er habe im neuen Asylverfahren zahlreiche Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement zugunsten der B._______, zur behördlichen Behelligung seiner Familie, zur Problematik der Ersatzreisepapierbeschaffung der Schweizer Behörden und zur aktuellen Lage in Sri Lanka beigebracht. Seine Vorbringen würden seitens der Asylbehörden im bisherigen Asylverfahren grösstenteils nicht bestritten. Er erfülle die im Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 definierten Risikofaktoren, die zur Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft führen würden. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Oktober 2018 zeigte die In-struktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Be-schwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 24. August 2018 betreffend Akteneinsichtsgesuch und die Verfügung vom 4. September 2018 betreffend Entscheid über das Mehrfachgesuch. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.3 einzutreten.
E. 1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Be-zug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtli-che, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu be-urteilen.
E. 5.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015,A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen.
E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt ferner, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-5015/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 6). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
E. 7.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz sodann Verletzungen des Willkürverbots, Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Einsicht in die Vollzugsakten vor, das SEM habe ihm zwar mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 Akteneinsicht gewährt, aber sämtliche weiteren Punkte des Akteneinsichtsgesuchs nicht behandelt. Dazu ist festzuhalten, dass das SEM dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers Genüge getan und die weiteren Punkte des Akteneinsichtsgesuchs in seiner Verfügung vom 4. September 2018 materiell zur Genüge behandelt hat (vgl. hierzu Bst. C vorstehend). Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 in Anwendung von Art. 27 VwVG Einsicht in alle Vollzugsakten gewährt. Er beanstandet die Art und Weise der Edition nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform wäre. Diesen Akten war zu entnehmen, ob und welche Akten allenfalls im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung standen. Damit wurde auch der Ziff. 2 und 3 des Akteneinsichtsgesuchs implizit entsprochen. Betreffend den Antrag der Ziff. 5 des Akteneinsichtsgesuchs kann auf zahlreiche andere vom Rechtsvertreter geführte Verfahren verwiesen werden (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.2.2), weshalb das SEM nicht weiter auf diesen Antrag einzugehen hatte, zumal es sich nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hat.
E. 7.3 Vorliegend ist folglich festzustellen, dass keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.2; 2008/47 E. 3.2). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen rechtsgenüglich ausgeführt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer sieht ferner seinen Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb als verletzt an, weil die Vorinstanz ihn trotz entsprechendem Antrag nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu geltend gemachten Asylgründe in seinem dreissig Seiten umfassenden schriftlichen Mehrfachgesuch ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bereits bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs umfassend sowie substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 7.5.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots, weil die Vorinstanz die von ihm in seinem Mehrfachgesuch vorgebrachten zusätzlichen Sachverhalte zu Unrecht als nicht flüchtlingsrelevant respektive in Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung seiner Verwandten als unglaubhaft qualifiziert habe. Die neu eingereichten Beweismittel würden seine wahre Geschichte unterstreichen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, sein Asylgesuch in jedem Fall abzulehnen, sei willkürlich und rechtswidrig. Sollte darin keine Verletzung des Willkürverbots gesehen werden, seien die gerügten Mängel unter dem Titel der Begründungspflichtverletzung zu prüfen.
E. 7.5.2 Die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots ist nicht genügend substantiiert. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint die Beurteilung der Vorinstanz durchaus vertretbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht bedeutet noch keine Willkür.
E. 7.6.1 Zur Rüge der unrichtigen respektive unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist vorab festzustellen, dass sich die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die der Verfügung zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der gesuchsbegründenden Vorbringen richten. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen.
E. 7.6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Vorbringen im Kontext mit der aktuellen Situation in Sri Lanka nur unzureichend erkannt. Sie habe seine Vorbringen nicht richtig in den sri-lankischen Kontext eingeordnet und aus diesem Grund den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Seine sehr ausführlichen Darlegungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Insbesondere genüge das vom SEM erstellte Lagebild vom 16. August 2016 nicht den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, die Folgen eines behördlichen "Backgroundchecks" im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung von Reisepapieren sowie die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court in Colombo für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
E. 7.7 Zusammenfassend folgt, dass die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtenen Verfügungen seien wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen sind.
E. 8.1 Nach dem Gesagten ist auf die Beweisanträge Ziffn. 1, 3 und 4 (vgl. S. 65 f. der Beschwerdeeingabe) nicht weiter einzugehen (vgl. E. 7 oben).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutz-bestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften.
E. 8.2.1 Wie dem Rechtsvertreter bereits bekannt ist, bezog das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5; sowie beispielshaft Urteile des BVGerD-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E. 8). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden abzuweisen.
E. 8.2.2 Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für das vorliegende Verfahren offen bleiben kann. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des entsprechenden schweizerischen Schutzniveaus behandelt würden (vgl. Beweisantrag Ziff. 2), ist abzuweisen.
E. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 10.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass es dem Beschwerdeführer auch mit der Begründung seines zweiten Asylgesuchs nicht gelungen ist, asyl- respektive flüchtlingsrelevante Gründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. C vorstehend) verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Insbesondere ist die Vorinstanz vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass auch in Berücksichtigung der im zweiten Asylverfahren zu den Akten gereichten Beweismittel keine relevanten Hinweise für eine Änderung der Einschätzung des Risikoprofils vorliegen, die geeignet wären, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen. Dem Beschwerdeführer ist es im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren weder gelungen, eine asylrelevante Vor- oder Reflexverfolgung seiner Familienangehörigen glaubhaft zu machen, noch subjektive Nachfluchtgründe aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz darzutun. Zu den im zweiten Asylgesuch zusätzlich geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es auch mit den neu eingereichten Beweismitteln nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Nachfluchtgründe darzutun. Er erscheine nicht als Person mit einem ausgeprägten politischen Profil, weshalb er bei einer Rückkehr keine über den üblichen "Backgroundcheck" hinausgehenden Massnahmen zu befürchten habe. Deshalb und nicht zuletzt auch aufgrund des fehlenden Beweiswerts der Fotos zur polizeilichen Befragung der Mutter ist auch nicht davon auszugehen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers einer Reflexverfolgung seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt sein könnten. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (a.a.O. E. 8.5.5).
E. 10.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Zwar kann die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen risikofördernd sein. Die erwähnten Teilnahmen an Kundgebungen in der Schweiz sind indessen als niederschwellig zu bezeichnen und zeugen nicht von einem Interesse des Beschwerdeführers an einem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenom-men werden (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4). Daran vermag auch das auf der Facebook-Seite der B._______ Schweiz veröffentlichte Video nichts zu ändern, weil dieser Umstand für sich alleine genommen für die Annahme eines besonders exponierten Profils nicht genügt. Der Beschwerdeführer ist auch nicht wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt worden und ist mit keinem Strafregistereintrag belastet. Eine Gefährdung alleine aufgrund der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden und der rund vierjährigen Landesabwesenheit kann ausgeschlossen werden. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE aus. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, die sich im Wesentlichen ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen. Der Beschwerdeführer weist somit kein Gesamtprofil auf, aufgrund dessen er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte.
E. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 ebenfalls zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften (E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
E. 10.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat ihm daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein zweites Asylgesuch abgelehnt.
E. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, wobei er auf das Urteil des EGMR X. gegen Schweiz Nr. 16744/14 vom 26. Januar 2017 hinweist. Deshalb sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner bestehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend unzulässig sei.
E. 12.3 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 12.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse (vgl. https://www.nzz.ch/international/regierungskrise-in-sri-lanka-praesident-legt-parlament-auf-eis-ld.1431684) weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus F._______ im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz. Da sich seine individuelle Situation seit dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens mangels derartiger Hinweise nicht verändert haben dürfte, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil E-3896/2016 vom 19. April 2018 E. 8.3.3 verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar.
E. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen und Dokumenten erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen (CD-ROM und Länderbericht des Rechtsvertreters) ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 15 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der vorliegenden Beschwerde vom 12. Oktober 2018 erneut Rechtsbegehren, über die bereits mehrfach entschieden worden ist (beispielsweise betreffend die Offenlegung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und die Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5893/2018 Urteil vom 23. November 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügungen des SEM vom 24. August 2018 (Zwischenverfügung) und 4. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 9. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Für die geltend gemachten Asylgründe wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. A.b Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Mit Urteil vom 19. April 2018 (E-3896/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2016 ab. A.d Mit Urteil vom 9. Juli 2018 (E-3741/2018) trat das Bundesverwaltungsgericht auf das gegen dieses Urteil eingereichte Revisionsgesuch vom 28. Juni 2018 nicht ein. B. B.a Mit Eingabe vom 15. August 2018 (per Telefax und Einschreiben) suchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Asyl nach. Zur Begründung liess er anführen, er habe sich - wie bereits im ersten Asylverfahren auf Beschwerdeebene geltend gemacht - in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Im beigelegten Schreiben der B._______ (...) vom (...) werde bestätigt, dass es sich bei ihm um einen "bekannten tamilischen Aktivisten" handle, der sich als "aktiver Freiwilliger" bei der Planung und Ausführung von Projekten der B._______ gegen den "Staatsterrorismus" in Sri Lanka beteilige. Er habe nicht nur an exilpolitischen Demonstrationen, sondern auch regelmässig an Sitzungen der B._______ teilgenommen. Zudem sei er für die Organisation im Bereich der Dokumentation und Übersetzung tätig gewesen. Im (...) 2018 sei er in der Uniform der B._______ "in der vordersten Reihe" in Erscheinung getreten. Des Weiteren habe er am (...) in (...) an einer Demonstration anlässlich des Genocide Remembrance Day teilgenommen, wo er uniformiert als Mitglied der B._______ in Erscheinung getreten sei. Das eingereichte Video, das auf der Facebook-Seite der B._______ Schweiz veröffentlicht sei, zeige ihn auf (...), wo er neben einer Fahne der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) die Schweizer Fahne gehisst habe. Diese Seite werde gemäss dem Administrator von der sri-lankischen Regierung genau beobachtet. Dem beigelegten Auszug aus dem Facebook-Profil der B._______ könne entnommen werden, dass sich eine gewisse C._______, die eigenen Angaben zufolge als (...) in D._______ und (...) tätig sei, ebenfalls als Unterstützerin der B._______ ausgegeben habe und den Aktivitäten der Organisation folge. Daneben sei er auch als Teilnehmer an (...) zur Finanzierung des tamilischen Separatismus und Einigung der tamilischen Diaspora in der Schweiz in Erscheinung getreten. Dies belege ein Foto, auf dem er als Mitglied des (...) bei der Preisverleihung zu sehen sei. Die ebenfalls bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte Reflexverfolgung gegenüber seinen Familienangehörigen habe sich zwischenzeitlich verstärkt. Mitte (...) 2017 und am (...) sei seine Mutter vom CID (Criminal Investigation Departement) aufgesucht und zu seinem Verbleib sowie seiner Tätigkeit befragt worden. Am (...) sei (...) entführt und wieder freigelassen worden, nachdem seine Mutter die von den Entführern geforderte Geldsumme bezahlt habe. Die Entführung habe auch einen politischen Charakter gehabt, weil die sri-lankischen Sicherheitsbehörden seinen Familienangehörigen stets vorgeworfen hätten, dass er wegen seines Aufenthaltes in der Schweiz über Geld verfüge. Am (...) habe die Polizei seine Mutter erneut über seinen Verbleib und seine Aktivitäten in der Schweiz befragt. (...) habe die eingereichten Fotos von der Befragung gemacht. Des Weiteren würden neue, aktuelle Länderinformationen vorliegen, aufgrund derer seine Gefährdungslage erneut zu beurteilen sei. In den Monaten Juli und August 2018 sei es zudem zu neuen Verfolgungsmassnahmen gegen (vermutliche) tamilische Separatisten gekommen. Dies zeige auf, dass bereits der geringste Hinweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung mit der LTTE zu einer staatlichen Verfolgung führen könne. Das SEM beziehe sich in Bezug auf die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka auf eine falsche Sachverhaltsabklärung. Aus dem neusten (Bemerkung Bundesverwaltungsgericht: vom Rechtsvertreter erstellten) Länderbericht vom 15. August 2018 ergebe sich ein negativer Trend, für bestimmte Minderheiten sei die Lage sogar deutlich schlechter geworden. Bereits der geringste Hinweis auf ein angebliches Engagement für den tamilischen Separatismus könne auch noch Jahre später zu einer asylrelevanten Verfolgung führen. Zudem lägen Informationen vor, wonach das SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für seine Rückreise beantragt habe. Die Dokumente lägen inzwischen vor, ohne dass er dazu vorgeladen oder befragt worden wäre. Mit der Ausstellung der Dokumente gehe eine systematische Überprüfung einher, ob eine Person auf der "Black List" aufgeführt sei oder aufgeführt werden solle. Dieses Vorgehen verdeutliche, dass das einzige Interesse der sri-lankischen Behörden darin bestehe, die rückkehrenden Personen nach Belieben einer Verfolgung zu unterziehen. Das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka stehe im Widerspruch zum Asylgesetz, weil es die Weitergabe von persönlichen Daten zulasse. Die betreffende Bestimmung sei folglich ungültig und nicht anzuwenden. Die Schweiz müsse von den zuständigen sri-lankischen Behörden die Löschung der Informationen über besuchte Schulen und anderweitige Personendaten, die ausschliesslich der Identifikation dienen würden, verlangen. Angesichts der bereits übermittelten Daten werde um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten ersucht. Er sei angesichts der neusten Entwicklungen seit dem Urteil vom 19. April 2018, seiner Vorgeschichte und der allgemeinen Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr gefährdet. Hinzu komme sein exilpolitisches Engagement als aktives Mitglied bei der B._______, für die er exponiert öffentlich in Erscheinung getreten sei. Er habe zudem während seines langen Aufenthaltes in der Schweiz seine Sympathie für die LTTE bekundet. Mit den mehrjährigen Unterstützungsleistungen seines Vaters für die LTTE, des mehrjährigen Wohnsitzes im Vanni-Gebiet, der Tatsache, dass er keine gültigen Einreisepapiere habe und seines langen Aufenthaltes bei der tamilischen Diaspora in der Schweiz kämen weitere Risikofaktoren hinzu. Er sei ihm deshalb unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er eine ausführliche Anhörung zu seinen neu geltend gemachten Vorbringen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des zweiten Asylverfahrens mehrere Beweismittel (Schreiben der B._______ vom [...], CD-ROM mit einem Video von ihm beim Hissen der Fahne in [...], Ausdruck aus dem Facebook-Profil der B._______, Foto von ihm als Mitglied der [...] bei der Preisverleihung, Foto der Befragung seiner Mutter vom [...], CD-ROM mit Berichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka) zu den Akten. B.b Am 17. August 2018 ersuchte das SEM das E._______, vom Wegweisungsvollzug einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren. B.c Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten (Unterdossier V), wobei es die Einsicht in das mit "A" (überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung) klassifizierte Aktenstück V6/4 einschränkte (Einschwärzen von Namen Dritter). Gleichzeitig setzte es ihm eine Frist von 5 Arbeitstagen für allfällige Ergänzungen seines Gesuchs vom 15. August 2018 an. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen. C. Mit am 12. September 2018 eröffneter Verfügung vom 4. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Zur Begründung führte es aus, der Antrag auf eine erneute Anhörung werde abgelehnt, weil bei Mehrfachgesuchen grundsätzlich keine Anhörung durchgeführt werde. Zudem könne angenommen werden, dass das dreiunddreissig Seiten umfassende Mehrfachgesuch mit den eingereichten Beweismitteln die neuen Gesuchsgründe vollständig abdecke. Das Bundesverwaltungsgericht sei in Bezug auf das bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte exilpolitische Engagement zum Schluss gekommen, dass die sri-lankischen Behörden die marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - nicht als ernsthafte Bedrohung erachten würden. Dem Mehrfachgesuch seien keine Angaben zu entnehmen, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Die vom Beschwerdeführer respektive der B._______ beschriebenen Aufgaben und Funktionen seien oberflächliche Beschreibungen angeblicher Tätigkeiten, die teilweise weder belegt noch qualitativ beurteilbar seien. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, Details und Einzelheiten zu seiner angeblichen aktiven Mitgliedschaft und seiner Tätigkeit bei der (...) sowie (...) ausführlich darzulegen und zu belegen. Weder seinen Ausführungen noch dem Schreiben der B._______ vom (...) könne mangels detaillierter Angaben entnommen werden, inwiefern er sich durch sein Engagement für die Organisation besonders exponiert habe. Das Schreiben erwecke den Eindruck eines standardisierten Gefälligkeitsschreibens, das auf Anfrage hin ausgestellt worden sei. Darauf weise insbesondere der Umstand hin, dass es allgemein gehalten sei und sich in erster Linie zur Organisation äussere. Der Name des Beschwerdeführers werde lediglich einige Male erwähnt und seine angeblichen Aktivitäten nur oberflächlich aufgezählt. Das Schreiben sei folglich nicht geeignet, seinen politischen Einsatz zu belegen. Des Weiteren erscheine in Bezug auf die Demonstration vom (...) äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, der auf dem zusätzlich eingereichten Video auf dem (...) in (...) eine Schweizer Fahne hisse, allenfalls anwesenden Mitgliedern der sri-lankischen Behörden aufgefallen oder identifiziert worden sein könnte. Deshalb sei auch äusserst unwahrscheinlich, dass er auf einer Liste geführt werde und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrelevante Massnahmen zu befürchten habe. Die Veröffentlichung des Videos auf der Facebook-Seite der B._______ Schweiz vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil dieser Umstand allein nicht bereits zu einem besonderen exilpolitischen Profil des Beschwerdeführers führe. Ähnliches gelte für den eingereichten Auszug aus dem Facebook-Profil zu den Aktivitäten einer gewissen C._______, zumal kein Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ersichtlich sei. Des Weiteren entspreche seine blosse Teilnahme an (...)-Turnieren, die zur Finanzierung des tamilischen Separatismus und zur Einigung der tamilischen Diaspora in der Schweiz organisiert würden, weder einer profilierten noch besonders engagierten exilpolitischen Tätigkeit. Daran vermöge auch das eingereichte Foto nichts zu ändern, zumal es lediglich auf seine sportliche Tätigkeit hinweise. Seinen Aussagen könne auch nicht entnommen werden, dass er sich im besagten Team ausserordentlich engagiert respektive eine besondere Rolle inne gehabt hätte. Insgesamt überwiege der Eindruck, dass es sich bei den vorgebrachten Aktivitäten nicht um ein qualifiziertes exilpolitisches Engagement handle. Die Furcht des Beschwerdeführers, deshalb in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, sei daher unbegründet. Zu den geltend gemachten Übergriffen des CID und der Polizei auf Familienangehörige sei vorab festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung darzutun. Aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen sei ihm bereits im ersten Asylverfahren eine Reflexverfolgung seiner Familienangehörigen abgesprochen worden. Gleich verhalte es sich mit der aus seinem exilpolitischen Engagement abgeleiteten angeblichen Reflexverfolgung, zumal er in der Schweiz nicht als Person mit prägnantem politischem Profil in Erscheinung getreten sei. In Bezug auf die geltend gemachte Entführung seines (...) könne auf die Aussage des Beschwerdeführers verwiesen werden, wonach lediglich ein Lösegeld verlangt und (...) daraufhin freigelassen worden sei. Der Entführung läge somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde. Auf den als Beleg für eine angebliche polizeiliche Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers eingereichten Fotos lasse sich nicht erkennen, dass es sich um eine polizeiliche Befragung handle. Auf keinem der Fotos würden erkennbare Personen oder Behördenmitglieder in Erscheinung treten. Des Weiteren seien weder der Länderbericht vom 15. August 2018 noch die zahlreichen weiteren Berichte geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers darzutun, zumal sie keinen Bezug zu seiner Person aufweisen würden und seine Vorbringen im ersten Asylverfahren mehrheitlich unglaubhaft ausgefallen seien. Dies treffe auch auf die im Mehrfachgesuch hervorgehobenen neuen Quellen zu, weil es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen habe, diese Berichte in einen direkten Zusammenhang mit seiner Person zu bringen. Der blosse Verweis auf weitere Ereignisse (in Sri Lanka) in den Monaten Juli und August 2018 genüge nicht, um ein Risikoprofil beim Beschwerdeführer darzutun. Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, das SEM habe mit der Beantragung von Ersatzreisepapieren einen umfassenden Backgroundcheck der sri-lankischen Behörden ausgelöst, was in Kombination mit seiner Fluchtgeschichte und weiteren Faktoren zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Dazu sei festzuhalten, dass seit dem Abschluss des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka vom 24. Dezember 2016 nicht mehr zwingend eine Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat erforderlich sei. Es würden ausschliesslich Personendaten für die Beschaffung von Ersatzreisepapieren bekannt gegeben. Die Datenschutzbestimmungen von Art. 97 und Art. 106 AsylG würden vollumfänglich eingehalten, weshalb keine neuen Gefährdungsmomente geschaffen würden. Eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Bekanntgabe von Personendaten sei deshalb zu verneinen. Die Aufzählung der Daten in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise übermittelt werden dürften, sei nicht abschliessend. Somit sei das Migrationsabkommen vorliegend nicht verletzt worden. Die bei einer Rückkehr zu erwartende Befragung am Flughafen durch das sri-lankische Department of Immigration and Emigration entspreche einer legitimen Amtshandlung und lasse keinesfalls auf eine gezielte Benachteiligung oder drohende Verfolgung schliessen. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese Abklärungen ein asylrelevantes Mass annehmen würden. Beim Beschwerdeführer seien keine risikobegründenden Faktoren erkennbar, weshalb Abklärungen als standardisiertes Vorgehen der sri-lankischen Behörden ohne weitere Konsequenzen einzustufen seien. Die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte seien mangels Bezugs zur Person des Beschwerdeführers nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Somit sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Risikofaktoren nicht erfüllt seien und seine Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden bei seiner Rückkehr in objektiver Hinsicht unbegründet sei. Für die weiteren Vorbringen werde auf das Urteil vom 19. April 2018 (E-3895/2016 E. 6.3 ff.) verwiesen, zumal dem Mehrfachgesuch keine substanziellen Ausführungen darüber entnommen werden könnten, weshalb die zweitinstanzliche Einschätzung nicht mehr zutreffen sollte. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung des Mehrfachgesuches zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung und (implizit) der Zwischenverfügung vom 24. August 2018 betreffend Einsicht in die Vollzugsakten. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Feststellung durch das Gericht, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Zudem sei die Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei unter Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 die Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Vorabentscheidung über sich stellende datenschutzrechtliche Fragen, um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten des SEM. Insbesondere sei ihm Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, die von den Behörden der Schweiz und Sri Lankas im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat angelegt worden seien. Das SEM sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzgesetzes dem Schweizer Schutzniveau entspreche. Des Weiteren habe es darzulegen, dass die vom Beschwerdeführer an die sri-lankischen Behörden übermittelten Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts behandelt würden. Das SEM sei anzuweisen, detailliert zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über ihn betreffende Daten zu erhalten. Es habe zu erläutern, welche Konsequenzen eine Erkundigung bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach sich ziehe. Zudem beantrage er eine erneute Anhörung durch eine Person, die über ausreichend Länderinformationen zu Sri Lanka verfüge. Als Beilagen liess er Kopien der angefochtenen Verfügung und der Zwischenverfügung vom 24. August 2018, eine CD-ROM und einen Bericht seines Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 18. September 2018) einreichen. Des Weiteren liess er anführen, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde (S. 76 ff. der Beschwerdeschrift). Individualisierte Beweismittel, wie beispielsweise die angefochtene Verfügung, würden weiterhin in Papierform eingereicht. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer in reformatorischer Hinsicht unter Verweis auf die Ausführungen in seinem Mehrfachgesuch im Wesentlichen vor, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch für eine Organisation betätigt, die bei den sri-lankischen Behörden auf einer Black List stehe. Seine Familie sei aufgrund seines politischen Profils anhaltend behördlich behelligt worden. Das SEM habe dem sri-lankischen Generalkonsulat unzulässige Daten zu seiner Person übermittelt, aufgrund derer geschlossen werden könne, dass es sich bei ihm um einen abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller handle. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden weitere Abklärungen angestellt hätten. Er habe im neuen Asylverfahren zahlreiche Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement zugunsten der B._______, zur behördlichen Behelligung seiner Familie, zur Problematik der Ersatzreisepapierbeschaffung der Schweizer Behörden und zur aktuellen Lage in Sri Lanka beigebracht. Seine Vorbringen würden seitens der Asylbehörden im bisherigen Asylverfahren grösstenteils nicht bestritten. Er erfülle die im Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 definierten Risikofaktoren, die zur Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft führen würden. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Oktober 2018 zeigte die In-struktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Be-schwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 24. August 2018 betreffend Akteneinsichtsgesuch und die Verfügung vom 4. September 2018 betreffend Entscheid über das Mehrfachgesuch. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.3 einzutreten. 1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Be-zug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtli-che, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu be-urteilen. 5.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015,A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-5015/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 6). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9). 7. 7.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz sodann Verletzungen des Willkürverbots, Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Einsicht in die Vollzugsakten vor, das SEM habe ihm zwar mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 Akteneinsicht gewährt, aber sämtliche weiteren Punkte des Akteneinsichtsgesuchs nicht behandelt. Dazu ist festzuhalten, dass das SEM dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers Genüge getan und die weiteren Punkte des Akteneinsichtsgesuchs in seiner Verfügung vom 4. September 2018 materiell zur Genüge behandelt hat (vgl. hierzu Bst. C vorstehend). Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 in Anwendung von Art. 27 VwVG Einsicht in alle Vollzugsakten gewährt. Er beanstandet die Art und Weise der Edition nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform wäre. Diesen Akten war zu entnehmen, ob und welche Akten allenfalls im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung standen. Damit wurde auch der Ziff. 2 und 3 des Akteneinsichtsgesuchs implizit entsprochen. Betreffend den Antrag der Ziff. 5 des Akteneinsichtsgesuchs kann auf zahlreiche andere vom Rechtsvertreter geführte Verfahren verwiesen werden (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.2.2), weshalb das SEM nicht weiter auf diesen Antrag einzugehen hatte, zumal es sich nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hat. 7.3 Vorliegend ist folglich festzustellen, dass keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.2; 2008/47 E. 3.2). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen rechtsgenüglich ausgeführt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. 7.4 Der Beschwerdeführer sieht ferner seinen Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb als verletzt an, weil die Vorinstanz ihn trotz entsprechendem Antrag nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu geltend gemachten Asylgründe in seinem dreissig Seiten umfassenden schriftlichen Mehrfachgesuch ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bereits bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs umfassend sowie substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 7.5 7.5.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots, weil die Vorinstanz die von ihm in seinem Mehrfachgesuch vorgebrachten zusätzlichen Sachverhalte zu Unrecht als nicht flüchtlingsrelevant respektive in Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung seiner Verwandten als unglaubhaft qualifiziert habe. Die neu eingereichten Beweismittel würden seine wahre Geschichte unterstreichen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, sein Asylgesuch in jedem Fall abzulehnen, sei willkürlich und rechtswidrig. Sollte darin keine Verletzung des Willkürverbots gesehen werden, seien die gerügten Mängel unter dem Titel der Begründungspflichtverletzung zu prüfen. 7.5.2 Die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots ist nicht genügend substantiiert. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint die Beurteilung der Vorinstanz durchaus vertretbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht bedeutet noch keine Willkür. 7.6 7.6.1 Zur Rüge der unrichtigen respektive unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist vorab festzustellen, dass sich die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die der Verfügung zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der gesuchsbegründenden Vorbringen richten. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen. 7.6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Vorbringen im Kontext mit der aktuellen Situation in Sri Lanka nur unzureichend erkannt. Sie habe seine Vorbringen nicht richtig in den sri-lankischen Kontext eingeordnet und aus diesem Grund den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Seine sehr ausführlichen Darlegungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Insbesondere genüge das vom SEM erstellte Lagebild vom 16. August 2016 nicht den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, die Folgen eines behördlichen "Backgroundchecks" im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung von Reisepapieren sowie die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court in Colombo für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. 7.7 Zusammenfassend folgt, dass die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtenen Verfügungen seien wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen sind. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist auf die Beweisanträge Ziffn. 1, 3 und 4 (vgl. S. 65 f. der Beschwerdeeingabe) nicht weiter einzugehen (vgl. E. 7 oben). 8.2 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutz-bestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. 8.2.1 Wie dem Rechtsvertreter bereits bekannt ist, bezog das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5; sowie beispielshaft Urteile des BVGerD-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E. 8). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden abzuweisen. 8.2.2 Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für das vorliegende Verfahren offen bleiben kann. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des entsprechenden schweizerischen Schutzniveaus behandelt würden (vgl. Beweisantrag Ziff. 2), ist abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 10. 10.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass es dem Beschwerdeführer auch mit der Begründung seines zweiten Asylgesuchs nicht gelungen ist, asyl- respektive flüchtlingsrelevante Gründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. C vorstehend) verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Insbesondere ist die Vorinstanz vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass auch in Berücksichtigung der im zweiten Asylverfahren zu den Akten gereichten Beweismittel keine relevanten Hinweise für eine Änderung der Einschätzung des Risikoprofils vorliegen, die geeignet wären, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen. Dem Beschwerdeführer ist es im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren weder gelungen, eine asylrelevante Vor- oder Reflexverfolgung seiner Familienangehörigen glaubhaft zu machen, noch subjektive Nachfluchtgründe aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz darzutun. Zu den im zweiten Asylgesuch zusätzlich geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es auch mit den neu eingereichten Beweismitteln nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Nachfluchtgründe darzutun. Er erscheine nicht als Person mit einem ausgeprägten politischen Profil, weshalb er bei einer Rückkehr keine über den üblichen "Backgroundcheck" hinausgehenden Massnahmen zu befürchten habe. Deshalb und nicht zuletzt auch aufgrund des fehlenden Beweiswerts der Fotos zur polizeilichen Befragung der Mutter ist auch nicht davon auszugehen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers einer Reflexverfolgung seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt sein könnten. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (a.a.O. E. 8.5.5). 10.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Zwar kann die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen risikofördernd sein. Die erwähnten Teilnahmen an Kundgebungen in der Schweiz sind indessen als niederschwellig zu bezeichnen und zeugen nicht von einem Interesse des Beschwerdeführers an einem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenom-men werden (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4). Daran vermag auch das auf der Facebook-Seite der B._______ Schweiz veröffentlichte Video nichts zu ändern, weil dieser Umstand für sich alleine genommen für die Annahme eines besonders exponierten Profils nicht genügt. Der Beschwerdeführer ist auch nicht wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt worden und ist mit keinem Strafregistereintrag belastet. Eine Gefährdung alleine aufgrund der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden und der rund vierjährigen Landesabwesenheit kann ausgeschlossen werden. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE aus. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, die sich im Wesentlichen ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen. Der Beschwerdeführer weist somit kein Gesamtprofil auf, aufgrund dessen er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 ebenfalls zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften (E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat. 10.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat ihm daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein zweites Asylgesuch abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, wobei er auf das Urteil des EGMR X. gegen Schweiz Nr. 16744/14 vom 26. Januar 2017 hinweist. Deshalb sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner bestehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend unzulässig sei. 12.3 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 12.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse (vgl. https://www.nzz.ch/international/regierungskrise-in-sri-lanka-praesident-legt-parlament-auf-eis-ld.1431684) weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus F._______ im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz. Da sich seine individuelle Situation seit dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens mangels derartiger Hinweise nicht verändert haben dürfte, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil E-3896/2016 vom 19. April 2018 E. 8.3.3 verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen und Dokumenten erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen (CD-ROM und Länderbericht des Rechtsvertreters) ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
15. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der vorliegenden Beschwerde vom 12. Oktober 2018 erneut Rechtsbegehren, über die bereits mehrfach entschieden worden ist (beispielsweise betreffend die Offenlegung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und die Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Peter Jaggi Versand: