Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerinnne haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 5 Vorab ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, ihr rechtliches Gehör beziehungsweise ihr Recht auf Akteneinsicht nach Art. 26 ff. VwVG sei verletzt worden; ein solcher Verfahrensmangel wäre allenfalls geeignet, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.). Zwar ist es richtig, dass das SEM das Aktenstück A15 aufgrund von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG nicht edierte. Der Beschwerdeführerin wurde jedoch eine anonymisierte Kopie desselben Aktenstücks (vgl. SEM-Akten: A 16) zur Einsicht gewährt. Diesem Dokument sind alle notwendigen Informationen bezüglich der Zusicherung Italiens vom 3. Juni 2016 zu entnehmen, während einzig der Name des italienischen Sachbearbeiters und die Telefonnummer der Amtsstelle sowie weitere Angaben, welche entsprechende Rückschlüsse zulassen, anonymisiert wurden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch einen Rechtsnachteil erwachsen wäre. Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts erweist sich als unbegründet.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
E. 6.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nach-folgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
E. 6.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 6.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 7 Gemäss dem Eurodac-Treffer vom 26. April 2016 hat die Beschwerdeführerin am 20. April 2016 ein Asylgesuch in Italien gestellt. Die Beschwerdeführerin bestreitet darüber hinaus nicht, dass sie über Italien in die Schweiz gereist ist. Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 18. Mai 2016 in der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, ist von ihrer Zustimmung auszugehen (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Sodann hiess Italien das Ersuchen am 3. Juni 2016 nachträglich auch noch explizit gut und sicherte der Beschwerdeführerin und ihren (...) gleichzeitig eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit grundsätzlich gegeben. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, sie wolle in der Schweiz bleiben, da sie auf die Unterstützung von Drittpersonen beziehungsweise Verwandten angewiesen sei, nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Beschwerdeführerin hatte selber zu Protokoll gegeben in der Schweiz ausser ihren Kindern keine Verwandten zu haben (vgl. Protokoll BzP S. 5); es wird auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer bestimmten anderen hier lebenden Person dargetan.
E. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Der EGMR hat sodann in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt und führte insbesondere aus, die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Belgien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kammer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Tarakhel-Entscheid des EGMR eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
E. 8.2.1 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil D 6358/2015 vom 7. April 2016 (vgl. E. 5.2) in Weiterführung dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitest-gehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten über-mittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien - trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden - um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.
E. 8.2.2 Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen Behörden vom 3. Juni 2016 den Vermerk "nucleo familiare" trägt und die Beschwerdeführerin sowie ihre (...) Kinder namentlich und mit ihrem Geburtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten, dass sich die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die Frontiera) des Flughafens C._______ melden solle. Dieses Schreiben vermag, entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht, den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen. Was das Vorbringen betrifft, es sei trotz der vorliegenden Zusicherung nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich in einem SPRAR-Projekt in der Region C._______ zugewiesen erhalten würden, zumal keine Informationen betreffend die Auslastung vorlägen, hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass es den italienischen Behörden obliegt, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen, welche speziell auch auf die Bedürfnisse von Minderjährigen ausgerichtet ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies von den italienischen Behörden im Falle der Beschwerdeführerin nicht eingehalten werden sollte.
E. 8.2.3 Auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. So sind keine Hinweise dafür gegeben, die zur Annahme führen, Italien würde der Familie dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, wobei sich die Beschwerdeführerin bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr und ihren Kindern zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Was den sich aus den Akten ergebenen Vitamin-D-Mangel und die Knieschmerzen (...) der Beschwerdeführerin betrifft, handelt es sich offensichtlich nicht um aussergewöhnliche medizinische Umstände, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1 m.H.). Im Übrigen sind Dublin-Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Akten sind schliesslich keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde im Fall der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz erfordern würden.
E. 8.2.4 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen dargetan.
E. 8.3 Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO - in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend wahrzunehmen ist - betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9); das Gericht greift vielmehr nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles korrekt und nachvollziehbar in seine Prüfung einbezogen hat.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) ihre Überstellung nach Italien angeordnet.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächster Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3895/2016 Urteil vom 30. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a. Die Beschwerdeführerin verliess Irak gemäss eigenen Aussagen am (...) April 2016 und reiste auf dem Luftweg nach Istanbul, wo sie und ihre Kinder von ihrem Ehemann getrennt worden seien. Von der Türkei aus sei sie über ein ihr unbekanntes Land in die Schweiz gelangt, wo sie am 25. April 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. A.b. Ein Abgleich des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 26. April 2016 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 20. April 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 28. Februar 2016 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A6), wobei ihr auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asylverfahrens sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle nicht nach Italien gehen, sondern in der Schweiz bleiben; sie und ihre Töchter seien gesund. C. C.a. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte das SEM am 18. Mai 2016 die zuständigen italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer (...) Kinder. C.b. Die italienischen Behörden liessen das Ersuchen zunächst unbeantwortet, stimmten der Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder allerdings am 3. Juni 2016 zu und führten aus, die Familie werde gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht. Ausserdem ersuchten sie um detaillierte Informationen vor dem Transfer der Beschwerdeführenden. D. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 - eröffnet am 16. Juni 2016 - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, dass Italien für die Durchführung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf das Asyl- und ein allfälliges Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständige Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. In Bezug auf die Frage, ob wesentliche Gründe für die Annahme vorlägen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharte und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, wies das SEM darauf hin, dass gemäss Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, ohne vorgehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkomme. In einem Grundsatzurteil vom 12. März 2015 (E-6629/2014; recte: BVGE 2015/4) habe das Bundes-verwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien darstelle. Eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen wäre unzulässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite "www.sprar.it" seien alle aktuell zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte sowie eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von diesen Projekten gewährleistet würden. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Am 15. Februar 2016 hätten die italienischen Behörden den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte sowie der für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Im vorliegenden Fall habe das SEM beim Ersuchen um Übernahme die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Im Rahmen der Zustimmung vom 3. Juni 2016, bei welcher die Personalien aller Familienmitglieder detailliert festgehalten worden seien, habe Italien festgehalten, dass ihre Überstellung nach C._______ erfolgen solle. Folglich hätten die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert, welche nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekt untergebracht würden. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem sie als Familie untergebracht würden. Daraus ergebe sich jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden der Vorinstanz keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass Italien namentlich die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-nahmerichtlinie) umgesetzt habe und im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12 bestätigt worden sei, dass Italien keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vorlägen. Italien sei darüber hinaus Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich das Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und ein allfälliges Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Damit sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs unter Verletzung des Refoulement-Verbots in ihren Heimats- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. In Würdigung der Aktenlage würden schliesslich auch keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. Insbesondere seien der Vitamin-D-Mangel sowie die Knieschmerzen (...) der Beschwerdeführerin in Italien behandelbar und von der Gewährung der notwendigen medizinischen Behandlung sei auszugehen. E. Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuhalten, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig und/oder unzumutbar erscheine. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung des Rechtsmittels brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, eine Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer (...) minderjährigen Kinder käme einem Verstoss von Art. 3 EMRK gleich. Sie habe in der Schweiz um Asyl ersucht, weil sie als alleinerziehende Mutter mit (...) Kindern auf die Unterstützung von Drittpersonen beziehungsweise Verwandten angewiesen sei. Aufgrund der prekären Verhältnisse, welche in den italienischen Aufnahmestrukturen vorherrschen würden, sei das SEM namentlich zur Sicherstellung einer familiengerechten Unterkunft verpflichtet. Eine derartige Zusicherung seitens der italienischen Behörden liege aber nicht vor. Gemäss Aktenverzeichnis existiere zwar eine Antwort auf das Ersuchen des SEM vom 3. Juni 2016 (Akte A15); dieses Aktenstück sei jedoch als "geheimes Aktenstück" deklariert und ihnen nicht zur Einsicht gegeben worden. Damit habe das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Als Folge könne sie insbesondere weder prüfen, ob ihr Name und diejenigen ihrer Kinder tatsächlich genannt seien noch ob allenfalls andere Informationen zu ihrer Person, zur Unterbringung oder zu ihren Bedürfnisse festgehalten worden seien. Insgesamt könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie und ihre Kinder in Italien tatsächlich in einer besonders schützenswerten und kindergerechten Unterkunft untergebracht würden, zumal eine solche auf www.spar.it in der Region C._______ nicht ersichtlich sei. Schliesslich fehle es an einer Zusicherung Italiens betreffend der Auslastung und der Verfügbarkeit entsprechender Institutionen. F. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 23. Juni 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerinnne haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
5. Vorab ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, ihr rechtliches Gehör beziehungsweise ihr Recht auf Akteneinsicht nach Art. 26 ff. VwVG sei verletzt worden; ein solcher Verfahrensmangel wäre allenfalls geeignet, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.). Zwar ist es richtig, dass das SEM das Aktenstück A15 aufgrund von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG nicht edierte. Der Beschwerdeführerin wurde jedoch eine anonymisierte Kopie desselben Aktenstücks (vgl. SEM-Akten: A 16) zur Einsicht gewährt. Diesem Dokument sind alle notwendigen Informationen bezüglich der Zusicherung Italiens vom 3. Juni 2016 zu entnehmen, während einzig der Name des italienischen Sachbearbeiters und die Telefonnummer der Amtsstelle sowie weitere Angaben, welche entsprechende Rückschlüsse zulassen, anonymisiert wurden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch einen Rechtsnachteil erwachsen wäre. Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts erweist sich als unbegründet. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 6.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nach-folgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 6.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 6.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
7. Gemäss dem Eurodac-Treffer vom 26. April 2016 hat die Beschwerdeführerin am 20. April 2016 ein Asylgesuch in Italien gestellt. Die Beschwerdeführerin bestreitet darüber hinaus nicht, dass sie über Italien in die Schweiz gereist ist. Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 18. Mai 2016 in der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, ist von ihrer Zustimmung auszugehen (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Sodann hiess Italien das Ersuchen am 3. Juni 2016 nachträglich auch noch explizit gut und sicherte der Beschwerdeführerin und ihren (...) gleichzeitig eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit grundsätzlich gegeben. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, sie wolle in der Schweiz bleiben, da sie auf die Unterstützung von Drittpersonen beziehungsweise Verwandten angewiesen sei, nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Beschwerdeführerin hatte selber zu Protokoll gegeben in der Schweiz ausser ihren Kindern keine Verwandten zu haben (vgl. Protokoll BzP S. 5); es wird auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer bestimmten anderen hier lebenden Person dargetan. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Der EGMR hat sodann in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt und führte insbesondere aus, die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Belgien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kammer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Tarakhel-Entscheid des EGMR eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). 8.2.1 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil D 6358/2015 vom 7. April 2016 (vgl. E. 5.2) in Weiterführung dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitest-gehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten über-mittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien - trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden - um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. 8.2.2 Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen Behörden vom 3. Juni 2016 den Vermerk "nucleo familiare" trägt und die Beschwerdeführerin sowie ihre (...) Kinder namentlich und mit ihrem Geburtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten, dass sich die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die Frontiera) des Flughafens C._______ melden solle. Dieses Schreiben vermag, entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht, den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen. Was das Vorbringen betrifft, es sei trotz der vorliegenden Zusicherung nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich in einem SPRAR-Projekt in der Region C._______ zugewiesen erhalten würden, zumal keine Informationen betreffend die Auslastung vorlägen, hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass es den italienischen Behörden obliegt, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen, welche speziell auch auf die Bedürfnisse von Minderjährigen ausgerichtet ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies von den italienischen Behörden im Falle der Beschwerdeführerin nicht eingehalten werden sollte. 8.2.3 Auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. So sind keine Hinweise dafür gegeben, die zur Annahme führen, Italien würde der Familie dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, wobei sich die Beschwerdeführerin bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr und ihren Kindern zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Was den sich aus den Akten ergebenen Vitamin-D-Mangel und die Knieschmerzen (...) der Beschwerdeführerin betrifft, handelt es sich offensichtlich nicht um aussergewöhnliche medizinische Umstände, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1 m.H.). Im Übrigen sind Dublin-Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Akten sind schliesslich keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde im Fall der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz erfordern würden. 8.2.4 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen dargetan. 8.3 Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO - in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend wahrzunehmen ist - betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9); das Gericht greift vielmehr nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles korrekt und nachvollziehbar in seine Prüfung einbezogen hat.
9. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) ihre Überstellung nach Italien angeordnet.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächster Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Sibylle Dischler