Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 23. Oktober 2010, reiste am 18. November 2010 in die Schweiz ein und suchte am 29. November 2010 um Asyl nach. Am 2. Dezember 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe befragt. Das BFM hörte ihn am 10. Februar 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ ([C._______]), District D._______ (Ostprovinz). Am Abend des 28. Mai 2006 - er sei daheim am Lernen und sein Vater vor dem Haus am Arbeiten gewesen - sei in der Nähe ihres Hauses eine Bombe explodiert. Zwei oder drei Tage später hätten bewaffnete Unbekannte seinen Vater zu Hause abgeholt. In diesem Zeitraum sei auch sein Nachbar erschossen worden. In der Folge habe die Mutter Drohanrufe und zwei Vorladungen der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) erhalten. Er selbst sei mehrmals von bewaffneten Unbekannten verfolgt worden. Im Oktober 2007 habe die Familie erstmals wieder vom Vater gehört und vernommen, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Die Mutter habe das Haus verkauft und die Familie habe sich nach Indien begeben. Dort hätten sie der Q-Branch regelmässig Geld bezahlen müssen. In Indien habe er die Schule beendet und anschliessend studieren wollen. Indes seien die Studiengebühren zu hoch gewesen, weshalb er beschlossen habe, nach Sri Lanka zurückzukehren. Nach seiner Rückkehr im Juli 2010 beziehungsweise am 13. Oktober 2010 habe er sich bei einem Onkel in E._______ (District F._______) aufgehalten. Am 18. August 2010 sei er dort in seiner Abwesenheit von bewaffneten Unbekannten gesucht worden. Sein Onkel habe ihn deshalb nicht mehr weiter bei sich beherbergen wollen und ihn zu einem Bekannten geschickt. Am 21. August 2010 habe er sich nach Colombo begeben, von wo aus er das Land verlassen habe. B. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer - im Original - seine Identitätskarte, zwei Vorladungen der TMVP vom 28. Juni und 9. Juli 2006, ein Schreiben einer Parlamentarierin vom 15. Juni 2006 und - jeweils in Kopie - sri-lankische und indische Schuldokumente, ein Schreiben des Dorfvorstehers sowie diverse Zeitungsartikel zur Situation ausländischer Studenten in Indien zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. März 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 18 f. aufgeführten Beweismittel (1 bis 19), Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollständige Akteneinsicht in die eingereichten Beweismittel (A11) sowie die gesamten Asylakten des Vaters zu gewähren. Sodann sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter und Gerichtsschreiber mit der Instruktion des Verfahrens betraut sei und welche Richter am Entscheid mitwirken würden. Schliesslich sei dem Anwalt vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2012 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Einsicht in die auf Aktenstück A11 aufgeführten Beweismittel 1 bis 10 gut und stellte dem Beschwerdeführer die entsprechenden Kopien zu. Den Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten des Vaters des Beschwerdeführers wies er ab, ebenso das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde sowie das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote. Weiter teilte er dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchgremiums mit und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Schreiben vom 14. April 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den von ihm gestellten Anträgen, soweit diesen mit Zwischenverfügung vom 4. April 2012 nicht entsprochen wurde. G. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. April 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 25. April 2012 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu Kenntnisnahme gebracht. H. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer die in der Eingabe aufgeführten Beweismittel 20 bis 22 ein. Am 7. Juni 2012 gab er die Übersetzung der Beweismittel 21 und 22 sowie die im Schreiben angeführten Beilagen 23 bis 25 zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 4. April 2013 und 21. Mai 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zur aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte die in den Eingaben aufgeführten Beweismittel 26 bis 78 beziehungsweise das Beweismittel 79 ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Akteneinsichtsrechts in zweifacher Hinsicht.
E. 3.1 Soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe keine Einsicht in die auf Aktenstück A11 aufgeführten Beweismittel 1 bis 10 gewährt, wurde die Rüge mit Zwischenverfügung vom 4. April 2012 antragsgemäss behandelt und dem Beschwerdeführer die Akten zur Einsicht zugestellt (vgl. Bst. D).
E. 3.2 Was die Einsicht in die gesamten Akten des Vaters anbelangt, macht der Beschwerdeführer Einsicht in ein abgeschlossenes Verfahren einer Drittperson geltend. Diesbezüglich liegt die Aktenherrschaft beim Bundesamt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung mit wesentlichen Aussagen des Vaters konfrontiert. Darüber hinaus hat sie dem Beschwerdeführer im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs eine Zusammenstellung verschiedener Protokollstellen der Befragungen des Vaters (A13/8) zukommen lassen. Damit wurde dem Beschwerdeführer insoweit Einsicht in die Akten des Vaters gegeben, als die Vorinstanz ihre Erwägungen auf die entsprechenden Aussagen abgestützt hat. Am 10. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut um Einsicht in die gesamten Akten seines Vaters. Das Gesuch wurde mit Entscheid vom 19. April 2012 abgelehnt. Der Entscheid steht ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht darf der Vorinstanz keine Anweisungen in einem Drittverfahren erteilen, weil es sonst eine unzulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes vornimmt (s. dazu Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 34 ff., S. 64 und passim). Auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, vollständige Einsicht in die Akten des Vaters zu gewähren, ist deshalb nicht einzutreten.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bemängelt im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts die Abweisung des Antrags auf Beschwerdeergänzung. Die Vorinstanz beziehe sich in der angefochtenen Verfügung auf die ihm im Rahmen der Akteneinsicht nicht zugestellten Beweismittel, weshalb er sich erst nach Einsicht in diese Dokumente zu deren Ausführungen äussern könne. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer beantragte explizit die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Indes hat die Vorinstanz nicht die Einsicht in die Akten verweigert, sondern auf eine Zustellung der Beweismittel verzichtet, weshalb die Einsicht an ihrem Sitz dem Beschwerdeführer weiterhin offen gestanden wäre. Ob ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Herstellung und Herausgabe von Fotokopien besteht (verneinend BGE 108 Ia 5 E. 2c S. 8 für Pläne), kann hier offen bleiben. Ein allfälliger Verfahrensfehler wurde jedenfalls auf Beschwerdeebene nachträglich geheilt, indem die auf Aktenstück A11 aufgeführten Beweismittel 1 bis 10 zugestellt wurden. Auch wenn dem Beschwerdeführer keine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt wurde, so hat ihm zwischenzeitlich - angesichts von Art. 32 Abs. 2 VwVG auch zumutbarerweise - hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich zu äussern, zumal er sich bereits in anderem Zusammenhang ohne Fristansetzung im Verfahren hat vernehmen lassen und Akten eingereicht hat.
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630). Zur Begründung der Rüge wiederholt der Beschwerdeführer zunächst seine Asylvorbringen. Auf die blosse Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhaltes ist hier nicht weiter einzugehen. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 bezogen auf die Flüchtlingseigenschaft nicht berücksichtigt und es seien keine länderspezifischen Informationen beigezogen worden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nicht explizit Bezug auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 genommen. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht berücksichtigt worden. Sodann legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern sich durch den Beizug dieses Urteil der geltend gemachte Sachverhalt anders präsentieren würde. Was den Beizug länderspezifischer Informationen anbelangt, kann der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern die Vorinstanz entsprechende Erkenntnisse unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass sich keine Länderberichte in den Akten finden und keine solchen in der angefochtenen Verfügung erwähnt werden, kann nicht geschlossen werden, solche seien nicht berücksichtigt worden. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nicht aufgefordert worden, Beweismittel beizubringen, und seine politischen Aktivitäten für die LTTE seien nicht abgeklärt worden. Der Sachverhalt sei deshalb nicht vollständig abgeklärt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass Asylsuchende verpflichtet sind, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Entsprechend werden sie zu Beginn des Asylverfahrens auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Insoweit kann ein Asylsuchender im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jederzeit (weitere) Beweismittel beibringen. Ein Anspruch darauf, dass er seitens der Behörden nochmals ausdrücklich dazu aufgefordert wird, er könne (weitere) Beweismittel einreichen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Zum Einwand der nicht abgeklärten Aktivitäten für die LTTE in Indien ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer solche anlässlich der Befragungen nie vorgebracht hat. Einzig führte er an, von der Q-Branch verdächtigt worden zu sein, für die LTTE tätig zu sein. Weiter zeigt er mit seinen Ausführungen nicht auf noch ist ersichtlich, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung diesbezüglich unvollständig sein soll. Die weiteren Ausführungen unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Damit erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend. Es besteht somit keine Veranlassung, den Beschwerdeführer direkt durch das Gericht anzuhören oder ihm Frist zu Beibringung von Beweismitteln anzusetzen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt.
E. 6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zu Art. 7 AsylG führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer berufe sich zur Begründung seines Asylgesuches auf dasselbe Vorkommnis wie seinerzeit sein Vater, dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 7 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden sei. Zwischen den Aussagen des Vaters und des Beschwerdeführers würden etliche Unstimmigkeiten bestehen, weshalb grundsätzliche Zweifel an den Vorbringen des letzteren bestehen würden. Namentlich hätten sie sich unterschiedlich geäussert betreffend die Vorsprache von Soldaten nach der Explosion, den Ort, an welchem die Familie die Nacht verbracht habe, den Todestag des Nachbars und den Aufenthaltsort des Vaters zu diesem Zeitpunkt und das Datum der Mitnahme des Vaters. Sodann habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen unvereinbar zum Zeitpunkt der Ausreise nach Indien sowie des Hausverkaufes geäussert. Bei den eingereichten zwei Schreiben der TMVP handle es sich nicht um Originale, sondern um blosse Kopien von Formularen. Beide Dokumente würden im Bereich der Adressatin und der Daten deutliche Manipulationsspuren aufweisen, weshalb sie als Fälschungen zu qualifizieren und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen seien. Was die weiteren Beweismittel anbelange, handle es sich aufgrund ihrer Form und ihres Inhaltes um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Darüber hinaus sei das Schreiben des Onkels mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbar. Schliesslich mache der Beschwerdeführer Behelligungen durch die indische Polizei geltend. Da Indien weder der Heimatstaat noch das Herkunftsland des Beschwerdeführers sei, würden die angeführten Übergriffe keine asylrelevanten Massnahmen darstellen. Daran vermöchten auch die eingereichten Zeitungsberichte nichts zu ändern.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüche in Übereinstimmung mit den Akten festgestellt, was das Bundesverwaltungsgericht nachgeprüft hat. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der gefälschten Beweismittel verletzt der vorinstanzliche Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht standhielten und er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle, kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer stellt die Fälschung der Beweismittel nicht in Abrede, weshalb auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Im Folgenden bleibt auf die konkreten Rügen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
E. 7.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Vorinstanz berufe sich darauf, dass der Vater des Beschwerdeführers gegen dessen negativen Asylentscheid in seinem Verfahren keine Beschwerde eingereicht habe, und argumentiere, dass deshalb grundsätzliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers angezeigt seien. Eine solche Argumentation sei unzulässig, da der Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf habe nehmen können, dass sein Vater den negativen Entscheid nicht angefochten habe. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich die vorinstanzliche Argumentation. Die Vorinstanz hat einzig festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers sein Asylgesuch mit demselben Vorkommnis begründete wie der Beschwerdeführer und das Gesuch als nicht glaubhaft gemacht abgewiesen worden ist. Weiter folgerte sie in zulässiger Weise, dass deshalb grundsätzliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen würden. Es erübrigt sich somit, weiter auf diesen Einwand einzugehen. Zur Klärung der Widersprüche im chronologischen Ablauf der Ereignisse verweist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf sein jugendliches Alter anlässlich der Bombenexplosion, und dass er das Meiste nur vom Hörensagen wisse. Letzteres trifft offensichtlich nicht zu. Der Beschwerdeführer befand sich gemäss eigenen Angaben zum massgebenden Zeitpunkt daheim, ging gleichentags mit der ganze Familie weg und kehrte am folgenden Tag wieder ins Haus zurück. Auch war er gemäss seinen Aussagen anwesend, als das Militär vorsprach und hörte die tödlichen Schüsse auf seinen Nachbar. Was den Einwand des Alters des Beschwerdeführers anbelangt, so war er zum Zeitpunkt der Explosion 16 Jahre alt und besuchte die Schule (10. Schuljahr des A-Level). In Anbe-tracht dessen darf von ihm ohne Weiteres erwartet werden, dass er die Bombenexplosion und ihre Folgen, welche für ihn sowie seine ganze Familie insgesamt ein einschneidendes Ereignis darstellt, zeitlich richtig einordnen und im Wesentlich widerspruchsfrei wiedergeben kann. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus den beiden Erklärungsversuchen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, die meisten seiner Aussagen seien beweisbar und daher glaubhaft. Wie bereits vorstehend dargelegt, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen (vgl. Erw. 4). Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, die entsprechenden Beweise unaufgefordert von sich aus beizubringen. Solches hat er bis anhin nicht getan. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Glaubhaftigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, weil sein Vater in den Verdacht geraten sei, etwas mit dem Bombenanschlag zu tun gehabt zu haben und sich den Behörden durch Flucht entzogen habe, sei er - der Beschwerdeführer - Opfer einer Reflexverfolgung. Nachdem weder der Vater noch der Beschwerdeführer selbst ihre jeweiligen Asylvorbringen glaubhaft darzutun vermochten, fehlt die Grundlage für die Prüfung der behaupteten Reflexverfolgung.
E. 7.3 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er habe in Indien regelmässigen Kontakt zu LTTE-Aktivisten entwickelt und versucht, Mitschüler für die Organisation zu gewinnen. Anlässlich der Befragungen hat er indes solches nicht geltend gemacht, obwohl er ausdrücklich nach weiteren Asylgründen gefragt wurde. Mit dem allgemeinen Verweis in der Eingabe vom 21. Mai 2012, es sei notorisch, dass LTTE-Aktivisten ihre Tätigkeiten bewusst verschweigen würden, weil sie daraus Nachteile im Asylverfahren befürchteten, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, weshalb er persönlich sein Engagement bislang verschwiegen hat. Auch unterlässt er es, die behaupteten Aktivitäten in der Eingabe auch nur schon ansatzweise zu konkretisieren. Mit der Vorinstanz sind diese Vorbringen daher als nachträgliche und damit nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassungen zu qualifizieren. Auf die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang ist somit nicht näher einzugehen.
E. 7.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller. Als solcher werde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE verdächtigt, verhaftet sowie unter Anwendung von schwerer Folter verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert. In BVGE 2011/24 verneinte das Gericht eine solche, generell drohende Gefahr. Es schloss indes nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden können, was eine konkrete Gefährdung bedeuten kann. Eine gleiche mögliche Gefahr erblickte es für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24, Erw. 8.4 und 8.5). Allein aus dem Umstand, dass sich in der Schweiz und in Indien zahlreiche ehemalige Kaderleute der LTTE aufhalten, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Konkrete persönliche nahe Kontakte zur LTTE-Kadern vermochte er sodann nicht darzutun. Darüber hinaus führt er auch nicht an, über beträchtliche finanzielle Mittel zu verfügen. Der Beschwerdeführer weist somit entgegen seiner Ansicht kein Risikoprofil auf. In Anbetracht des Fehlens eines Risikoprofils kann der Beschwerdeführer aus den zahlreichen Eingaben, die sich nicht auf ihn persönlich beziehen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 7.5 Schliesslich erschöpfen sich die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in einer blossen Wiederholung der Asylvorbringen oder allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. Diese sowie die dazu eingereichten Beweismittel sind unerheblich und nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet, was in der Beschwerde auch nicht beanstandet wird.
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 10.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden.
E. 10.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, District D._______, Ostprovinz und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Er lebte bis zur Ausreise nach Indien im Jahre 2007 mit seiner Familie zusammen in B._______ und besuchte während zehn Jahren die dortige Schule. Demnach ist er mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben lebt der Vater in der Schweiz und die Mutter mit den Schwestern in Indien, indes leben mehrere Onkel und Tanten nach wie vor in Sri Lanka, unter anderem in F._______, Nähe D._______ (vgl. Akten BFM A12/9 S. 4 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keinen besonders engen Kontakt zu seinen Verwandten pflegte, so verfügt er bei der vorliegenden Sachlage doch über ein familiäres Beziehungsnetz. Weiter verfügt er über eine sehr gute Schulbildung (A-Level). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass er sich bei einer Rückkehr sozial und wirtschaftlich integrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 10.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1632/2012 Urteil vom 19. Juni 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 23. Oktober 2010, reiste am 18. November 2010 in die Schweiz ein und suchte am 29. November 2010 um Asyl nach. Am 2. Dezember 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe befragt. Das BFM hörte ihn am 10. Februar 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ ([C._______]), District D._______ (Ostprovinz). Am Abend des 28. Mai 2006 - er sei daheim am Lernen und sein Vater vor dem Haus am Arbeiten gewesen - sei in der Nähe ihres Hauses eine Bombe explodiert. Zwei oder drei Tage später hätten bewaffnete Unbekannte seinen Vater zu Hause abgeholt. In diesem Zeitraum sei auch sein Nachbar erschossen worden. In der Folge habe die Mutter Drohanrufe und zwei Vorladungen der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) erhalten. Er selbst sei mehrmals von bewaffneten Unbekannten verfolgt worden. Im Oktober 2007 habe die Familie erstmals wieder vom Vater gehört und vernommen, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Die Mutter habe das Haus verkauft und die Familie habe sich nach Indien begeben. Dort hätten sie der Q-Branch regelmässig Geld bezahlen müssen. In Indien habe er die Schule beendet und anschliessend studieren wollen. Indes seien die Studiengebühren zu hoch gewesen, weshalb er beschlossen habe, nach Sri Lanka zurückzukehren. Nach seiner Rückkehr im Juli 2010 beziehungsweise am 13. Oktober 2010 habe er sich bei einem Onkel in E._______ (District F._______) aufgehalten. Am 18. August 2010 sei er dort in seiner Abwesenheit von bewaffneten Unbekannten gesucht worden. Sein Onkel habe ihn deshalb nicht mehr weiter bei sich beherbergen wollen und ihn zu einem Bekannten geschickt. Am 21. August 2010 habe er sich nach Colombo begeben, von wo aus er das Land verlassen habe. B. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer - im Original - seine Identitätskarte, zwei Vorladungen der TMVP vom 28. Juni und 9. Juli 2006, ein Schreiben einer Parlamentarierin vom 15. Juni 2006 und - jeweils in Kopie - sri-lankische und indische Schuldokumente, ein Schreiben des Dorfvorstehers sowie diverse Zeitungsartikel zur Situation ausländischer Studenten in Indien zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. März 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 18 f. aufgeführten Beweismittel (1 bis 19), Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollständige Akteneinsicht in die eingereichten Beweismittel (A11) sowie die gesamten Asylakten des Vaters zu gewähren. Sodann sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter und Gerichtsschreiber mit der Instruktion des Verfahrens betraut sei und welche Richter am Entscheid mitwirken würden. Schliesslich sei dem Anwalt vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2012 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Einsicht in die auf Aktenstück A11 aufgeführten Beweismittel 1 bis 10 gut und stellte dem Beschwerdeführer die entsprechenden Kopien zu. Den Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten des Vaters des Beschwerdeführers wies er ab, ebenso das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde sowie das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote. Weiter teilte er dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchgremiums mit und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Schreiben vom 14. April 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den von ihm gestellten Anträgen, soweit diesen mit Zwischenverfügung vom 4. April 2012 nicht entsprochen wurde. G. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. April 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 25. April 2012 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu Kenntnisnahme gebracht. H. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer die in der Eingabe aufgeführten Beweismittel 20 bis 22 ein. Am 7. Juni 2012 gab er die Übersetzung der Beweismittel 21 und 22 sowie die im Schreiben angeführten Beilagen 23 bis 25 zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 4. April 2013 und 21. Mai 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zur aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte die in den Eingaben aufgeführten Beweismittel 26 bis 78 beziehungsweise das Beweismittel 79 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Akteneinsichtsrechts in zweifacher Hinsicht. 3.1 Soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe keine Einsicht in die auf Aktenstück A11 aufgeführten Beweismittel 1 bis 10 gewährt, wurde die Rüge mit Zwischenverfügung vom 4. April 2012 antragsgemäss behandelt und dem Beschwerdeführer die Akten zur Einsicht zugestellt (vgl. Bst. D). 3.2 Was die Einsicht in die gesamten Akten des Vaters anbelangt, macht der Beschwerdeführer Einsicht in ein abgeschlossenes Verfahren einer Drittperson geltend. Diesbezüglich liegt die Aktenherrschaft beim Bundesamt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung mit wesentlichen Aussagen des Vaters konfrontiert. Darüber hinaus hat sie dem Beschwerdeführer im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs eine Zusammenstellung verschiedener Protokollstellen der Befragungen des Vaters (A13/8) zukommen lassen. Damit wurde dem Beschwerdeführer insoweit Einsicht in die Akten des Vaters gegeben, als die Vorinstanz ihre Erwägungen auf die entsprechenden Aussagen abgestützt hat. Am 10. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut um Einsicht in die gesamten Akten seines Vaters. Das Gesuch wurde mit Entscheid vom 19. April 2012 abgelehnt. Der Entscheid steht ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht darf der Vorinstanz keine Anweisungen in einem Drittverfahren erteilen, weil es sonst eine unzulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes vornimmt (s. dazu Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 34 ff., S. 64 und passim). Auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, vollständige Einsicht in die Akten des Vaters zu gewähren, ist deshalb nicht einzutreten. 3.3 Der Beschwerdeführer bemängelt im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts die Abweisung des Antrags auf Beschwerdeergänzung. Die Vorinstanz beziehe sich in der angefochtenen Verfügung auf die ihm im Rahmen der Akteneinsicht nicht zugestellten Beweismittel, weshalb er sich erst nach Einsicht in diese Dokumente zu deren Ausführungen äussern könne. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer beantragte explizit die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Indes hat die Vorinstanz nicht die Einsicht in die Akten verweigert, sondern auf eine Zustellung der Beweismittel verzichtet, weshalb die Einsicht an ihrem Sitz dem Beschwerdeführer weiterhin offen gestanden wäre. Ob ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Herstellung und Herausgabe von Fotokopien besteht (verneinend BGE 108 Ia 5 E. 2c S. 8 für Pläne), kann hier offen bleiben. Ein allfälliger Verfahrensfehler wurde jedenfalls auf Beschwerdeebene nachträglich geheilt, indem die auf Aktenstück A11 aufgeführten Beweismittel 1 bis 10 zugestellt wurden. Auch wenn dem Beschwerdeführer keine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt wurde, so hat ihm zwischenzeitlich - angesichts von Art. 32 Abs. 2 VwVG auch zumutbarerweise - hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich zu äussern, zumal er sich bereits in anderem Zusammenhang ohne Fristansetzung im Verfahren hat vernehmen lassen und Akten eingereicht hat.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630). Zur Begründung der Rüge wiederholt der Beschwerdeführer zunächst seine Asylvorbringen. Auf die blosse Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhaltes ist hier nicht weiter einzugehen. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 bezogen auf die Flüchtlingseigenschaft nicht berücksichtigt und es seien keine länderspezifischen Informationen beigezogen worden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nicht explizit Bezug auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 genommen. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht berücksichtigt worden. Sodann legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern sich durch den Beizug dieses Urteil der geltend gemachte Sachverhalt anders präsentieren würde. Was den Beizug länderspezifischer Informationen anbelangt, kann der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern die Vorinstanz entsprechende Erkenntnisse unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass sich keine Länderberichte in den Akten finden und keine solchen in der angefochtenen Verfügung erwähnt werden, kann nicht geschlossen werden, solche seien nicht berücksichtigt worden. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nicht aufgefordert worden, Beweismittel beizubringen, und seine politischen Aktivitäten für die LTTE seien nicht abgeklärt worden. Der Sachverhalt sei deshalb nicht vollständig abgeklärt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass Asylsuchende verpflichtet sind, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Entsprechend werden sie zu Beginn des Asylverfahrens auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Insoweit kann ein Asylsuchender im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jederzeit (weitere) Beweismittel beibringen. Ein Anspruch darauf, dass er seitens der Behörden nochmals ausdrücklich dazu aufgefordert wird, er könne (weitere) Beweismittel einreichen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Zum Einwand der nicht abgeklärten Aktivitäten für die LTTE in Indien ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer solche anlässlich der Befragungen nie vorgebracht hat. Einzig führte er an, von der Q-Branch verdächtigt worden zu sein, für die LTTE tätig zu sein. Weiter zeigt er mit seinen Ausführungen nicht auf noch ist ersichtlich, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung diesbezüglich unvollständig sein soll. Die weiteren Ausführungen unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Damit erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend. Es besteht somit keine Veranlassung, den Beschwerdeführer direkt durch das Gericht anzuhören oder ihm Frist zu Beibringung von Beweismitteln anzusetzen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt. 6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zu Art. 7 AsylG führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer berufe sich zur Begründung seines Asylgesuches auf dasselbe Vorkommnis wie seinerzeit sein Vater, dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 7 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden sei. Zwischen den Aussagen des Vaters und des Beschwerdeführers würden etliche Unstimmigkeiten bestehen, weshalb grundsätzliche Zweifel an den Vorbringen des letzteren bestehen würden. Namentlich hätten sie sich unterschiedlich geäussert betreffend die Vorsprache von Soldaten nach der Explosion, den Ort, an welchem die Familie die Nacht verbracht habe, den Todestag des Nachbars und den Aufenthaltsort des Vaters zu diesem Zeitpunkt und das Datum der Mitnahme des Vaters. Sodann habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen unvereinbar zum Zeitpunkt der Ausreise nach Indien sowie des Hausverkaufes geäussert. Bei den eingereichten zwei Schreiben der TMVP handle es sich nicht um Originale, sondern um blosse Kopien von Formularen. Beide Dokumente würden im Bereich der Adressatin und der Daten deutliche Manipulationsspuren aufweisen, weshalb sie als Fälschungen zu qualifizieren und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen seien. Was die weiteren Beweismittel anbelange, handle es sich aufgrund ihrer Form und ihres Inhaltes um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Darüber hinaus sei das Schreiben des Onkels mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbar. Schliesslich mache der Beschwerdeführer Behelligungen durch die indische Polizei geltend. Da Indien weder der Heimatstaat noch das Herkunftsland des Beschwerdeführers sei, würden die angeführten Übergriffe keine asylrelevanten Massnahmen darstellen. Daran vermöchten auch die eingereichten Zeitungsberichte nichts zu ändern. 6.3 Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüche in Übereinstimmung mit den Akten festgestellt, was das Bundesverwaltungsgericht nachgeprüft hat. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der gefälschten Beweismittel verletzt der vorinstanzliche Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht standhielten und er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle, kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer stellt die Fälschung der Beweismittel nicht in Abrede, weshalb auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Im Folgenden bleibt auf die konkreten Rügen in der Beschwerdeschrift einzugehen. 7. 7.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Vorinstanz berufe sich darauf, dass der Vater des Beschwerdeführers gegen dessen negativen Asylentscheid in seinem Verfahren keine Beschwerde eingereicht habe, und argumentiere, dass deshalb grundsätzliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers angezeigt seien. Eine solche Argumentation sei unzulässig, da der Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf habe nehmen können, dass sein Vater den negativen Entscheid nicht angefochten habe. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich die vorinstanzliche Argumentation. Die Vorinstanz hat einzig festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers sein Asylgesuch mit demselben Vorkommnis begründete wie der Beschwerdeführer und das Gesuch als nicht glaubhaft gemacht abgewiesen worden ist. Weiter folgerte sie in zulässiger Weise, dass deshalb grundsätzliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen würden. Es erübrigt sich somit, weiter auf diesen Einwand einzugehen. Zur Klärung der Widersprüche im chronologischen Ablauf der Ereignisse verweist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf sein jugendliches Alter anlässlich der Bombenexplosion, und dass er das Meiste nur vom Hörensagen wisse. Letzteres trifft offensichtlich nicht zu. Der Beschwerdeführer befand sich gemäss eigenen Angaben zum massgebenden Zeitpunkt daheim, ging gleichentags mit der ganze Familie weg und kehrte am folgenden Tag wieder ins Haus zurück. Auch war er gemäss seinen Aussagen anwesend, als das Militär vorsprach und hörte die tödlichen Schüsse auf seinen Nachbar. Was den Einwand des Alters des Beschwerdeführers anbelangt, so war er zum Zeitpunkt der Explosion 16 Jahre alt und besuchte die Schule (10. Schuljahr des A-Level). In Anbe-tracht dessen darf von ihm ohne Weiteres erwartet werden, dass er die Bombenexplosion und ihre Folgen, welche für ihn sowie seine ganze Familie insgesamt ein einschneidendes Ereignis darstellt, zeitlich richtig einordnen und im Wesentlich widerspruchsfrei wiedergeben kann. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus den beiden Erklärungsversuchen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, die meisten seiner Aussagen seien beweisbar und daher glaubhaft. Wie bereits vorstehend dargelegt, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen (vgl. Erw. 4). Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, die entsprechenden Beweise unaufgefordert von sich aus beizubringen. Solches hat er bis anhin nicht getan. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Glaubhaftigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. 7.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, weil sein Vater in den Verdacht geraten sei, etwas mit dem Bombenanschlag zu tun gehabt zu haben und sich den Behörden durch Flucht entzogen habe, sei er - der Beschwerdeführer - Opfer einer Reflexverfolgung. Nachdem weder der Vater noch der Beschwerdeführer selbst ihre jeweiligen Asylvorbringen glaubhaft darzutun vermochten, fehlt die Grundlage für die Prüfung der behaupteten Reflexverfolgung. 7.3 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er habe in Indien regelmässigen Kontakt zu LTTE-Aktivisten entwickelt und versucht, Mitschüler für die Organisation zu gewinnen. Anlässlich der Befragungen hat er indes solches nicht geltend gemacht, obwohl er ausdrücklich nach weiteren Asylgründen gefragt wurde. Mit dem allgemeinen Verweis in der Eingabe vom 21. Mai 2012, es sei notorisch, dass LTTE-Aktivisten ihre Tätigkeiten bewusst verschweigen würden, weil sie daraus Nachteile im Asylverfahren befürchteten, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, weshalb er persönlich sein Engagement bislang verschwiegen hat. Auch unterlässt er es, die behaupteten Aktivitäten in der Eingabe auch nur schon ansatzweise zu konkretisieren. Mit der Vorinstanz sind diese Vorbringen daher als nachträgliche und damit nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassungen zu qualifizieren. Auf die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang ist somit nicht näher einzugehen. 7.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller. Als solcher werde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE verdächtigt, verhaftet sowie unter Anwendung von schwerer Folter verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert. In BVGE 2011/24 verneinte das Gericht eine solche, generell drohende Gefahr. Es schloss indes nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden können, was eine konkrete Gefährdung bedeuten kann. Eine gleiche mögliche Gefahr erblickte es für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24, Erw. 8.4 und 8.5). Allein aus dem Umstand, dass sich in der Schweiz und in Indien zahlreiche ehemalige Kaderleute der LTTE aufhalten, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Konkrete persönliche nahe Kontakte zur LTTE-Kadern vermochte er sodann nicht darzutun. Darüber hinaus führt er auch nicht an, über beträchtliche finanzielle Mittel zu verfügen. Der Beschwerdeführer weist somit entgegen seiner Ansicht kein Risikoprofil auf. In Anbetracht des Fehlens eines Risikoprofils kann der Beschwerdeführer aus den zahlreichen Eingaben, die sich nicht auf ihn persönlich beziehen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.5 Schliesslich erschöpfen sich die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in einer blossen Wiederholung der Asylvorbringen oder allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. Diese sowie die dazu eingereichten Beweismittel sind unerheblich und nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet, was in der Beschwerde auch nicht beanstandet wird.
9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 10. 10.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden. 10.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, District D._______, Ostprovinz und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Er lebte bis zur Ausreise nach Indien im Jahre 2007 mit seiner Familie zusammen in B._______ und besuchte während zehn Jahren die dortige Schule. Demnach ist er mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben lebt der Vater in der Schweiz und die Mutter mit den Schwestern in Indien, indes leben mehrere Onkel und Tanten nach wie vor in Sri Lanka, unter anderem in F._______, Nähe D._______ (vgl. Akten BFM A12/9 S. 4 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keinen besonders engen Kontakt zu seinen Verwandten pflegte, so verfügt er bei der vorliegenden Sachlage doch über ein familiäres Beziehungsnetz. Weiter verfügt er über eine sehr gute Schulbildung (A-Level). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass er sich bei einer Rückkehr sozial und wirtschaftlich integrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 10.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: