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E-1554/2014

E-1554/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 18. Januar 2013 und gelangte über Indien und Italien am 13. August 2013 in die Schweiz, wo er am 20. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. August 2013 fand die Empfangsstellenbefragung statt und am 16. Oktober 2013 mit Fortsetzung am 30. Oktober 2013 wurde er einlässlich durch das BFM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus Bangladesch und sei in C._______ geboren. Mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammen habe er bei seinem Onkel in D._______ gelebt und das dortige College besucht. Ab dem Jahr 2008 bis ins Jahr 2012 habe er an der dortigen Universität studiert und während dieser Zeit bei einem anderen Onkel in D._______ gelebt. Im September 2012 habe er die Bachelorprüfung bestanden. Im Januar 2011 sei er der Studentenpartei Jasod Chattro League (JSD) beigetreten, die zur National Socialist Party (NSP) gehöre, und sei als Schatzmeister für die Region E._______ beziehungsweise als Buchhalter für die Universität tätig gewesen. An der Universität sei nebst der JSD auch die Studentenpartei der Awami Leage (AL), die Chattro League, aktiv gewesen. Deren Mitglieder hätten die Mitglieder der JSD belästigt. Da er beim Social Cultural Club sowie beim Social Welfare Club (SWC) ebenfalls aktiv und an der Universität beliebt gewesen sei, habe man ihn dazu bringen wollen, der Chattro League Party beizutreten. Da er das Angebot abgelehnt habe, sei er von diesen belästigt und geschlagen worden. Im April respektive Ende April 2012 sei es zu einem landesweiten Streik gekommen, der von der Bangladesh Nationalist Party (BNP) organisiert worden sei. Er habe den Streik von zu Hause aus am Fernseher mitverfolgt. An diesem Tag seien viele Leute festgenommen worden. Darunter auch er respektive sei die Polizei abends zur Universität gekommen und habe auch ihn verhaftet respektive er sei von der Polizei in einem Teeladen in E._______ verhaftet worden. Obwohl er beteuert habe, nicht am Streik teilgenommen zu haben, sei er dennoch verhaftet und beschuldigt worden, Cocktailbomben in die Menge und Luftschüsse abgefeuert zu haben. Er vermute, dass es sich dabei um eine Verschwörung seitens der Chattro League Party handle. Er sei zwei Wochen lang inhaftiert und gefoltert worden, ohne einem Gericht vorgeführt zu werden respektive er sei weder geschlagen noch gefoltert worden. Seine Familie habe ihn täglich besuchen und ihm Essen sowie Zigaretten mitbringen dürfen respektive er sei einzig auf dem Polizeiposten einige Male geohrfeigt und beschimpft worden. Er denke, dass die Chattro League Party dahinterstecke respektive ihm habe ein Polizist gesagt, dass sie von der Chattro League Party gezwungen worden seien, ihn zu verhaften und zu foltern. Dank seinem Anwalt sei er auf Kaution freigekommen, weil er Ende April 2012 beziehungsweise im Mai 2012 die Prüfungen habe ablegen müssen. Demzufolge sei das Verfahren noch hängig. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er bis zur Ermordung seines Freundes F._______ am 21. November 2012 keine Probleme gehabt. Dass F._______ getötet worden sei, habe er am Tag nach dessen Ermordung in der Zeitung gelesen respektive sein Onkel sei am folgenden Tag zur Universität gekommen und habe ihm die Nachricht überbracht respektive er habe die Nachricht der Zeitung entnommen, sie von einem Onkel persönlich und von einem Freund telefonisch erfahren. Die Polizei habe Freunde von F._______ festgenommen und des Mordes angeklagt. Er habe erfahren, dass auch er gesucht werde beziehungsweise ihn Anhänger der Chattro League Party bei der Polizei denunziert und die Familie von F._______ gegen ihn aufgehetzt hätten. Er habe Angst vor deren Rache, insbesondere weil ein Onkel von F._______ eine führende Persönlichkeit der AL sei und dessen Cousin beim Rapid Action Bataillon (RAB; Anti-terror-Einheit: Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) tätig sei. Dies sei eine erneute Verschwörung gegen ihn und er vermute, dass der Chef der Chattro League Party dahinter stecke. Ausserdem gehörten er und seine Familie einer religiösen Minderheit an, welche an Latif Shikdhar "Baba" glaube. Seine Familie sei die einzige im Heimatdorf, die diesen Glauben praktiziere, während es im Nachbardorf mehrere Anhänger dieses Glaubens gebe. Die Extremisten, die diesen Glauben nicht respektieren würden, hätten ihm mit dem Tod gedroht und damit, sein Haus anzuzünden. Nachdem er sich deswegen an den Dorfvorsteher gewandt habe, habe dieser versucht, mit den Leuten zu sprechen, jedoch ohne Erfolg. Vor diesem Hintergrund seien seine Mutter und sein Bruder zu seinem Onkel nach D._______ gezogen. Wegen dieser Probleme könne er nicht mehr in sein Heimatdorf C._______ zurückkehren. Nach seiner illegalen Einreise in die Schweiz habe er in Genf einen Bengalisch sprechenden Mann kennengelernt. Dieser habe ihm gesagt, er werde auf seine Tasche mit seinen Identitiätsdokumenten aufpassen, während er (der Beschwerdeführer) am See spazieren gehen solle. Als er von seinem Spaziergang zurückgekehrt sei, sei der besagte Mann mit seiner Tasche nicht mehr dort gewesen. Im Bahnhof Genf habe er einen weiteren Bengalen kennengelernt, welcher ihn zu sich nach Hause eingeladen habe, um ihm zu erklären, wie ein Asylgesuch einzureichen sei. Dieser habe jedoch keine Zeit gehabt, um ihm zu zeigen, wie man ein solches stelle. Als er eines Tages in einem Tabakladen in Genf gewesen sei, sei er von Polizisten kontrolliert und wegen der fehlenden Ausweispapiere auf den Polizeiposten abgeführt worden. Der Aufforderung, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, ist der Beschwerdeführer bis heute nicht nachgekommen. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung sechs Farbfotos sowie ein Kondolenzzirkular der University of (...) betreffend F._______ zu den Akten. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Februar 2014 - eröffnet am 21. Februar 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 7 AsylG (SR 142.31) ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. März 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, der Entscheid des BFM vom 13. Februar 2014 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Nebst einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung liess er der Beschwerde zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene fremdsprachige Dokumente (Vollmacht seines Anwaltes in Bangladesch vom April 2012 in Farbkopie, Polizeirapport vom 21. April 2012, handschriftliches Gerichtsurteil und Gerichtsurteil beide datierend vom 12. Oktober 2012, Zeugnis der Oberschule 2005/2006 im Original, Zeugnis der Sekundarschule vom 2003/2004 in Farbkopie, provisorisches Bachelor-Zertifikat der University of (...), vom 19. November 2012 in Farbkopie) beilegen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späterem Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Stellungnahme ein. E. Am 22. Mai 2014 liess sich das BFM vernehmen. F. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 replizierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behauptungen, wonach ihm seine politischen Gegner diverse Delikte hätten unterschieben wollen, um reine Mutmassungen handle. Er habe nicht plausibel erklären können, weshalb die Chattro League gerade ihn im Fokus gehabt haben sollte, während der Präsident der JSD keine Probleme gehabt haben solle. Sein Erklärungsversuch, er sei beliebt gewesen und habe viele Studenten für seine Partei angeworben, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere weil die JSD an seiner Universität lediglich etwa 20-22 Mitglieder gehabt haben solle. Somit sei er nicht in der Lage gewesen, die angeblichen Probleme aufgrund seiner Parteizugehörigkeit und deren Hintergründe differenziert und glaubhaft zu schildern. Ferner seien auch seine Ausführungen zu den Umständen seiner Verhaftung Ende April 2012, zu seinem Gefängnisaufenthalt und zur Art und Weise seiner Freilassung widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen. Auch habe er angegeben, nach seiner Haftentlassung keine Probleme mehr gehabt zu haben, um dann zu behaupten, letztmals Mitte des Jahres 2012 an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Gesamthaft gesehen seien seine Schilderungen in Bezug auf die angebliche Verhaftung als Konstrukt zu betrachten. Des Weiteren sei seine Darlegung, wie er vom Tod seines Freundes F._______ erfahren habe, widersprüchlich ausgefallen. Es sei ihm nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, weshalb gerade er in diesem Mordfall beschuldigt worden sei. Auch bei diesen Ausführungen handle es sich um reine Vermutungen. Bei der Konfrontation mit dem Zeitungsartikel des "Daily Star" vom 23. November 2012, wonach drei Personen den Mord an F._______ gestanden hätten, weil bei ihnen die bei F._______ gestohlenen Sachen gefunden worden seien, habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können, weshalb auch er gesucht werde. Damit seien seine diesbezüglichen Angaben unglaubhaft. Widersprüchlich und wenig differenziert sei auch, dass er selbst seit dem Jahr 2005 in D._______ lebe, wo er keine religiösen Probleme geltend mache, während seine Familie im Heimatdorf Probleme wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit habe, die an "Baba" glaube. Die zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, um an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Die Fotografie der Abschlussfeier beziehungsweise der Zwischenfeier sei am 3. Mai 2012 aufgenommen worden, was in zeitlicher Hinsicht keinen Sinn ergebe, nachdem die Demonstration im April beziehungsweise Ende April stattgefunden habe, er danach zwei Wochen im Gefängnis verbracht und etwa eine Woche später seine Prüfungen geschrieben habe wolle. Demzufolge bekräftige dieses Foto vielmehr die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Letztendlich seien die Angaben des Beschwerdeführers über die Art und Weise, wie es zum Verlust seiner Dokumente gekommen sei, unglaubhaft. Es widerspreche jeglicher Logik, dass ein Mann mit solch einer Bildung seine Tasche mit Allem, was er besitze, einem Unbekannten gebe, um spazieren zu gehen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, er wolle seine Dokumente und somit auch seine wahre Identität den Schweizer Behörden absichtlich vorenthalten. Damit hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, es sei allgemein bekannt, dass in Bangladesch die an der Macht und der Regierung beteiligte Partei AL grosse Macht habe und ihre Oppositionsparteien unter Druck setzen und deren Mitglieder sogar verschwinden lassen würde. Die AL und die BNP stünden sich in unversöhnlichem Misstrauen gegenüber und die politischen Auseinandersetzungen seien durch gewalttätige Ausschreitungen auf der Strasse gekennzeichnet. Vor diesem Hintergrund sei verständlich, dass die AL versuche, ein Parteimitglied für sich zu gewinnen, welches der Parteiführung angehöre, an der Universität viele Bekanntschaften und durch sein Engagement und sonstige Aktivitäten einen guten Namen habe. Der Beschwerdeführer habe plausibel und widerspruchsfrei erwähnt, dass er an der besagten Kundgebung vom April 2012 nicht teilgenommen habe, da er sich auf die Prüfungen habe vorbereiten müssen und die Kundgebungen von der BNP organisiert gewesen seien. Wie seinen Schilderungen zu seiner Inhaftierung und dem Gefängnisaufenthalt zu entnehmen sei, sei er nur beim Verhör auf dem Polizeiposten geschlagen und misshandelt worden. Entgegen der Meinung des BFM sei durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass er mit Hilfe eines Anwalts und gegen Hinterlegung einer Kaution mit der Begründung, er müsse die Abschlussprüfungen ablegen, freigelassen worden sei. Eines der auf Beschwerdeebene neu eingereichten Dokumente sei der Polizeirapport über die Kundgebung vom 21. April 2012, in dem der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen mit vollem Namen als Beteiligte genannt würden. Gestützt darauf sei der Beschwerdeführer vom Gericht zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldbusse verurteilt worden. Wie bereits erwähnt, würden sich die Angehörigen der AL nicht scheuen, ihre Gegner mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu vernichten, weshalb sie ihn mit dem Mord an seinem Freund F._______ belastet hätten. Der vom BFM im Internet gefundene Zeitungsartikel sei eigentlich ein Indiz zugunsten der Aussagen des Beschwerdeführers. Der zu den Akten gelegte Polizeirapport und die Anzeige würden die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er fälschlicherweise beschuldigt und ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, untermauern. Zudem gehe daraus hervor, dass er angesichts der allgemein bekannten Vorgehensweisen kein faires Verfahren habe erwarten können und er keine inländische Fluchtalternative habe, da er im ganzen Land von der Polizei gesucht und verfolgt werde. Schliesslich habe der Beschwerdeführer wegen seines Glaubens stets Probleme gehabt; diese hätten aber aufgrund seiner politischen Aktivitäten in jüngster Vergangenheit noch zugenommen. Nachdem ihn die lokale Polizei zuhause aufgesucht habe, hätten die Belästigungen ein unerträgliches Mass erreicht, weshalb seine Mutter und sein jüngerer Bruder in die Stadt hätten fliehen müssen. Seine Aussagen, wonach er wegen seines Studiums bei Verwandten in D._______ gelebt, seine Freizeit hingegen zuhause bei seiner Mutter und seinem Bruder verbracht habe, oder dass er während der Prüfungen zu diesem Grabmal gegangen sei und "Baba" um Unterstützung und Beistand gebeten habe, seien nicht widersprüchlich ausgefallen. Darüber hinaus habe er plausibel und nachvollziehbar erklärt, dass die Semester-Abschlussfeier vor den Prüfungen stattgefunden habe, unabhängig davon, ob man das Studienjahr erfolgreich abschliessen würde oder nicht. Nach erfolgreich bestandener Prüfung habe eine andere Abschlussfeier zum "Bachelor" stattgefunden. Dass er seine Reisetasche mit all seinen Dokumenten auf diese Weise verloren habe, könne er selbst schwer nachvollziehen. Er sei naiv gewesen und habe diesem Bengalen vertraut. 4.3.1 In der Vernehmlassung vom 22. Mai 2014 verwies das BFM auf seine Erwägungen und hielt vollumfänglich daran fest. Ergänzend führte es aus, die eingereichten Dokumente habe der Beschwerdeführer bezeichnenderweise erst auf Beschwerdeebene eingereicht, obwohl sich die von ihm behaupteten Vorfälle bereits vor eineinhalb bis zwei Jahren ereignet haben sollen und die eingereichten Beweismittel, gemäss dem sich darauf befindenden Datum, zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sein sollten, als er sich eigenen Angaben gemäss noch in seiner Heimat befunden habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer unterlassen, Beweismittel bezüglich des angeblichen Verfahrens wegen Mordes einzureichen, dafür aber ein Original eines Schulzeugnisses, eine Kopie der Registrationskarte der Sekundarschule und eine Kopie seines Bachelordiplomes der Beschwerdeschrift beigelegt. Diese Schuldokumente seien jedoch nicht geeignet, um die Vorbringen des Beschwerdeführers zu beweisen. Auch habe die eingereichte Vollmacht seines Anwalts in Bangladesch für seine Vorbringen keinen Beweiswert. In Bezug auf den Polizeirapport vom 12. April 2012 und das handschriftliche Gerichtsurteil vom 12. Oktober 2012 sowie jenes vom 12. Oktober 2012 V führte das BFM aus, es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente in seinem Heimatstaat ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als gering eingestuft werden müsse. Diese Einschätzung werde durch die unglaubhaften Schilderungen seiner Vorbringen bestärkt und dadurch, dass er - wie anlässlich der Anhörung angegeben - zwischen seiner Freilassung aus dem Gefängnis und dem 21. November 2012 keinerlei Probleme gehabt haben wolle. Bezeichnenderweise habe er das am 12. Oktober 2012 gefällte Urteil, wonach er zu drei Jahren Arbeitslager und 120'000 Taka Strafe verurteilt worden sein solle, mit keinem Wort erwähnt, sondern angegeben, der Fall sei vor Gericht noch hängig. Auch habe er anlässlich der Anhörung deponiert, er sei am Tag des Streiks gegen 18:00 oder 18:30 Uhr verhaftet worden, während in dem eingereichten Polizeirapport stehe, dass die Polizei gegen 21:40 Uhr auf die Demonstranten getroffen sei. Ergänzend zu diesen Widersprüchen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegeben habe, sein getöteter Freund F._______ habe der AL angehört, während er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, F._______ sei politisch nicht aktiv gewesen. Zudem habe er in der Rechtsmitteleingabe festgehalten, dass die Polizei nach der Tötung von F._______ verschiedene mutmassliche Täter verhaftet habe, darunter auch ihn. Anlässlich der Anhörung hingegen habe er deponiert, dass einige Freunde verhaftet worden seien, er hingegen sei nicht erwischt worden. Auch habe er in seiner Beschwerdeschrift gemeint, dass sich das Grabmal des religiösen Führers "Baba" in seinem Dorf befinde, während er bei der Empfangsstellenbefragung gesagt habe, dass dieses im Nachbardorf liege. 4.3.2 In seiner Replik vom 16. Juni 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, es sei bedauerlich, dass das BFM seine Vorbringen und die eingereichten Dokumente voreingenommen bewerte. Es möge sein, dass die Korruption in Bangladesch hoch sei und manche Dokumente käuflich seien. Umgekehrt könne dies auch ein Indiz für seine willkürliche und amtsmissbräuchliche Inhaftierung und Beschuldigung sein. Es sei fraglich, wie das BFM ohne gehörige Untersuchung und Überprüfungen sicher sein könne, dass der polizeiliche Rapport, die Anschuldigungen und die dazugehörige staatliche Verfolgung und gerichtlichen Massnahmen und Verurteilung, für die diese Dokumente eingereicht worden seien, alle falsch und wertlos seien. Dass der Beschwerdeführer diese Dokumente erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe, weil ihm die Wichtigkeit und die Bedeutung seiner Dokumente für das Asylverfahren anfänglich nicht verständlich dargelegt worden seien, sei ein Indiz für die Wichtigkeit eines Rechtsvertreters beim Asylverfahren. Dass er nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis keine Probleme mit der Polizei bekommen habe, sei seiner Ansicht nach korrekt. Denn wie gesagt, habe er sich nach der Freilassung auf die Bachelor-Prüfungen vorbereiten müssen. Zudem habe er während dieser Zeit bei seinem Onkel oder bei Freunden gelebt und nicht zu Hause im Elternhaus. Da ihn die Polizei weder bei seinem Onkel noch bei seinen Freunden gesucht habe, habe er angegeben, dass er nach der Entlassung keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Schliesslich betreffe das eingereichte Urteil seine politischen Aktivitäten und nicht den Mord am Studenten F._______. Wäre er, wie die anderen mutmasslichen Täter, inhaftiert gewesen, dann wäre ihm die Flucht ins Ausland und der Asylantrag in der Schweiz nicht gelungen. Zu erwähnen sei, dass sein getöteter Freund F._______ zu einer politisch einflussreichen Familie gehöre, welche Anhänger der AL sei. Zudem liege das Grabmal von "Baba" nicht, wie in der Beschwerdeschrift fälschlicherweise vorgebracht, in seinem Heimatdorf, sondern im Nachbardorf.

E. 4.4 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen als unglaubhaft gewertet werden müssen. Es kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in seiner Verfügung und Vernehmlassung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und der Replik sind nicht geeignet, eine andere Würdigung herbeizuführen. Darin wird im Wesentlichen auf die parteipolitische Landschaft in Bangladesch hingewiesen sowie auf den angeblich insgesamt plausiblen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers beharrt und die Untersuchung und Überprüfung der Echtheit der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente durch das BFM in pauschaler Weise in Frage gestellt. Eine konkrete und differenzierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen findet indessen nicht statt. Vielmehr ist auf eine weitere Ungereimtheit im Zusammenhang mit der angeblichen Verhaftung, anschliessenden Inhaftierung und dem Examen hinzuweisen: So machte der Beschwerdeführer zuerst geltend, die Theorie sei Mitte April 2012 abgeschlossen gewesen, später habe er das Fest gehabt, und man bekomme noch vier Monate Zeit, um eine Arbeit zu schreiben (vgl. A13/19 Antwort auf F95). Diese Aussage lässt sich jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht mit der späteren Behauptung vereinbaren, er habe sein Examen eine Woche nach seiner Entlassung gehabt (vgl. A15/15 Antwort auf F20), was ein Examensdatum Mitte Mai 2012 ergäbe. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang sodann ohne Detailangaben zu den Daten behauptet, die Abschlussfeier des Semesters habe vor den Prüfungen stattgefunden. Insgesamt ergibt sich für das Gericht aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten das Bild einer konstruierten Verfolgungsgeschichte. Daran vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (wobei der Beschwerdeführer eine Darlegung der Umstände, wie er in den Besitz der Dokumente gelangt ist, unterlässt) aus den bereits vom BFM genannten Gründen nichts zu ändern. Die Behauptung in der Replik, dem Beschwerdeführer sei erst durch seine Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene verständlich gemacht worden, wie bedeutend seine Dokumente für sein Asylverfahren seien, weshalb er sie erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe, überzeugt nicht zuletzt vor dem Hintergrund seiner überdurchschnittlichen Schulbildung nicht. Darüber hinaus wurde er bereits bei seiner Ankunft im EVZ B._______ mittels eines in Bengalischer Sprache verfassten Merkblattes über seine Rechte und Pflichten informiert (vgl. Akten BFM A2/1). Es wurden ihm seine Pflichten zu Beginn der Befragung nochmals erklärt (vgl. A4/13 S. 2) und anlässlich der Anhörung wurde erneut darauf hingewiesen (vgl. A15/15 S. 2). Demnach ist davon auszugehen, ihm sei verständlich dargelegt worden, dass er an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken und unter anderem seine Beweismittel unverzüglich einreichen muss (Art. 8 Abs. 1 AsylG). Abgesehen davon hat das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht auf den inhaltlichen Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung und dem auf dem Polizeirapport gemachten Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt der angeblichen Verhaftung verwiesen (vgl. E. 4.3.1). Darauf geht der Beschwerdeführer in seiner Replik bezeichnenderweise nicht ein. Schliesslich ist festzuhalten, dass er hinsichtlich seiner behaupteten Verfolgung aufgrund des Verdachts, seinen Freund F._______ getötet zu haben, bis heute keine tauglichen Beweismittel einreichte und auch den Grund dafür nicht angab. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, noch detaillierter auf die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik einzugehen, da sie nicht geeignet sind, am Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, etwas zu ändern. Das BFM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9), womit die Wegweisung zu Recht verfügt wurde. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vorliegend vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7793/2009 vom 7. Juni 2012, mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Bangladesch ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Vielmehr sind in seinen individuellen Umständen noch begünstigende Faktoren zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben zwar keinen Beruf erlernt, indes hat er nach dem Schulunterricht die Universität besucht und mit dem Bachelor mit Spezialisierung in (...) abgeschlossen (vgl. A4/13 S. 4), weshalb ohne weiteres davon auszugehen ist, er könne bei einer Rückkehr eine Existenz aufbauen. Zudem leben seine Mutter, sein kleiner Bruder und zwei Onkel in D._______, wo er während seiner Studienzeit ebenfalls gelebt hat (vgl. A4/13 S. 4) und die ihm - allenfalls in einer ersten Phase - unterstützend zur Seite stehen können. Ferner ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Universitätszeit und seiner Parteitätigkeiten über zahlreiche soziale Kontakte verfügt und er nicht auf sich alleine gestellt ist. Darüber hinaus stellen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwierig­keiten ohnehin keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die gestellten Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos erwiesen und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1554/2014 Urteil vom 24. September 2014 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, Bangladesch, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 18. Januar 2013 und gelangte über Indien und Italien am 13. August 2013 in die Schweiz, wo er am 20. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. August 2013 fand die Empfangsstellenbefragung statt und am 16. Oktober 2013 mit Fortsetzung am 30. Oktober 2013 wurde er einlässlich durch das BFM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus Bangladesch und sei in C._______ geboren. Mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammen habe er bei seinem Onkel in D._______ gelebt und das dortige College besucht. Ab dem Jahr 2008 bis ins Jahr 2012 habe er an der dortigen Universität studiert und während dieser Zeit bei einem anderen Onkel in D._______ gelebt. Im September 2012 habe er die Bachelorprüfung bestanden. Im Januar 2011 sei er der Studentenpartei Jasod Chattro League (JSD) beigetreten, die zur National Socialist Party (NSP) gehöre, und sei als Schatzmeister für die Region E._______ beziehungsweise als Buchhalter für die Universität tätig gewesen. An der Universität sei nebst der JSD auch die Studentenpartei der Awami Leage (AL), die Chattro League, aktiv gewesen. Deren Mitglieder hätten die Mitglieder der JSD belästigt. Da er beim Social Cultural Club sowie beim Social Welfare Club (SWC) ebenfalls aktiv und an der Universität beliebt gewesen sei, habe man ihn dazu bringen wollen, der Chattro League Party beizutreten. Da er das Angebot abgelehnt habe, sei er von diesen belästigt und geschlagen worden. Im April respektive Ende April 2012 sei es zu einem landesweiten Streik gekommen, der von der Bangladesh Nationalist Party (BNP) organisiert worden sei. Er habe den Streik von zu Hause aus am Fernseher mitverfolgt. An diesem Tag seien viele Leute festgenommen worden. Darunter auch er respektive sei die Polizei abends zur Universität gekommen und habe auch ihn verhaftet respektive er sei von der Polizei in einem Teeladen in E._______ verhaftet worden. Obwohl er beteuert habe, nicht am Streik teilgenommen zu haben, sei er dennoch verhaftet und beschuldigt worden, Cocktailbomben in die Menge und Luftschüsse abgefeuert zu haben. Er vermute, dass es sich dabei um eine Verschwörung seitens der Chattro League Party handle. Er sei zwei Wochen lang inhaftiert und gefoltert worden, ohne einem Gericht vorgeführt zu werden respektive er sei weder geschlagen noch gefoltert worden. Seine Familie habe ihn täglich besuchen und ihm Essen sowie Zigaretten mitbringen dürfen respektive er sei einzig auf dem Polizeiposten einige Male geohrfeigt und beschimpft worden. Er denke, dass die Chattro League Party dahinterstecke respektive ihm habe ein Polizist gesagt, dass sie von der Chattro League Party gezwungen worden seien, ihn zu verhaften und zu foltern. Dank seinem Anwalt sei er auf Kaution freigekommen, weil er Ende April 2012 beziehungsweise im Mai 2012 die Prüfungen habe ablegen müssen. Demzufolge sei das Verfahren noch hängig. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er bis zur Ermordung seines Freundes F._______ am 21. November 2012 keine Probleme gehabt. Dass F._______ getötet worden sei, habe er am Tag nach dessen Ermordung in der Zeitung gelesen respektive sein Onkel sei am folgenden Tag zur Universität gekommen und habe ihm die Nachricht überbracht respektive er habe die Nachricht der Zeitung entnommen, sie von einem Onkel persönlich und von einem Freund telefonisch erfahren. Die Polizei habe Freunde von F._______ festgenommen und des Mordes angeklagt. Er habe erfahren, dass auch er gesucht werde beziehungsweise ihn Anhänger der Chattro League Party bei der Polizei denunziert und die Familie von F._______ gegen ihn aufgehetzt hätten. Er habe Angst vor deren Rache, insbesondere weil ein Onkel von F._______ eine führende Persönlichkeit der AL sei und dessen Cousin beim Rapid Action Bataillon (RAB; Anti-terror-Einheit: Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) tätig sei. Dies sei eine erneute Verschwörung gegen ihn und er vermute, dass der Chef der Chattro League Party dahinter stecke. Ausserdem gehörten er und seine Familie einer religiösen Minderheit an, welche an Latif Shikdhar "Baba" glaube. Seine Familie sei die einzige im Heimatdorf, die diesen Glauben praktiziere, während es im Nachbardorf mehrere Anhänger dieses Glaubens gebe. Die Extremisten, die diesen Glauben nicht respektieren würden, hätten ihm mit dem Tod gedroht und damit, sein Haus anzuzünden. Nachdem er sich deswegen an den Dorfvorsteher gewandt habe, habe dieser versucht, mit den Leuten zu sprechen, jedoch ohne Erfolg. Vor diesem Hintergrund seien seine Mutter und sein Bruder zu seinem Onkel nach D._______ gezogen. Wegen dieser Probleme könne er nicht mehr in sein Heimatdorf C._______ zurückkehren. Nach seiner illegalen Einreise in die Schweiz habe er in Genf einen Bengalisch sprechenden Mann kennengelernt. Dieser habe ihm gesagt, er werde auf seine Tasche mit seinen Identitiätsdokumenten aufpassen, während er (der Beschwerdeführer) am See spazieren gehen solle. Als er von seinem Spaziergang zurückgekehrt sei, sei der besagte Mann mit seiner Tasche nicht mehr dort gewesen. Im Bahnhof Genf habe er einen weiteren Bengalen kennengelernt, welcher ihn zu sich nach Hause eingeladen habe, um ihm zu erklären, wie ein Asylgesuch einzureichen sei. Dieser habe jedoch keine Zeit gehabt, um ihm zu zeigen, wie man ein solches stelle. Als er eines Tages in einem Tabakladen in Genf gewesen sei, sei er von Polizisten kontrolliert und wegen der fehlenden Ausweispapiere auf den Polizeiposten abgeführt worden. Der Aufforderung, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, ist der Beschwerdeführer bis heute nicht nachgekommen. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung sechs Farbfotos sowie ein Kondolenzzirkular der University of (...) betreffend F._______ zu den Akten. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Februar 2014 - eröffnet am 21. Februar 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 7 AsylG (SR 142.31) ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. März 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, der Entscheid des BFM vom 13. Februar 2014 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Nebst einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung liess er der Beschwerde zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene fremdsprachige Dokumente (Vollmacht seines Anwaltes in Bangladesch vom April 2012 in Farbkopie, Polizeirapport vom 21. April 2012, handschriftliches Gerichtsurteil und Gerichtsurteil beide datierend vom 12. Oktober 2012, Zeugnis der Oberschule 2005/2006 im Original, Zeugnis der Sekundarschule vom 2003/2004 in Farbkopie, provisorisches Bachelor-Zertifikat der University of (...), vom 19. November 2012 in Farbkopie) beilegen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späterem Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Stellungnahme ein. E. Am 22. Mai 2014 liess sich das BFM vernehmen. F. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 replizierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behauptungen, wonach ihm seine politischen Gegner diverse Delikte hätten unterschieben wollen, um reine Mutmassungen handle. Er habe nicht plausibel erklären können, weshalb die Chattro League gerade ihn im Fokus gehabt haben sollte, während der Präsident der JSD keine Probleme gehabt haben solle. Sein Erklärungsversuch, er sei beliebt gewesen und habe viele Studenten für seine Partei angeworben, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere weil die JSD an seiner Universität lediglich etwa 20-22 Mitglieder gehabt haben solle. Somit sei er nicht in der Lage gewesen, die angeblichen Probleme aufgrund seiner Parteizugehörigkeit und deren Hintergründe differenziert und glaubhaft zu schildern. Ferner seien auch seine Ausführungen zu den Umständen seiner Verhaftung Ende April 2012, zu seinem Gefängnisaufenthalt und zur Art und Weise seiner Freilassung widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen. Auch habe er angegeben, nach seiner Haftentlassung keine Probleme mehr gehabt zu haben, um dann zu behaupten, letztmals Mitte des Jahres 2012 an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Gesamthaft gesehen seien seine Schilderungen in Bezug auf die angebliche Verhaftung als Konstrukt zu betrachten. Des Weiteren sei seine Darlegung, wie er vom Tod seines Freundes F._______ erfahren habe, widersprüchlich ausgefallen. Es sei ihm nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, weshalb gerade er in diesem Mordfall beschuldigt worden sei. Auch bei diesen Ausführungen handle es sich um reine Vermutungen. Bei der Konfrontation mit dem Zeitungsartikel des "Daily Star" vom 23. November 2012, wonach drei Personen den Mord an F._______ gestanden hätten, weil bei ihnen die bei F._______ gestohlenen Sachen gefunden worden seien, habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können, weshalb auch er gesucht werde. Damit seien seine diesbezüglichen Angaben unglaubhaft. Widersprüchlich und wenig differenziert sei auch, dass er selbst seit dem Jahr 2005 in D._______ lebe, wo er keine religiösen Probleme geltend mache, während seine Familie im Heimatdorf Probleme wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit habe, die an "Baba" glaube. Die zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, um an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Die Fotografie der Abschlussfeier beziehungsweise der Zwischenfeier sei am 3. Mai 2012 aufgenommen worden, was in zeitlicher Hinsicht keinen Sinn ergebe, nachdem die Demonstration im April beziehungsweise Ende April stattgefunden habe, er danach zwei Wochen im Gefängnis verbracht und etwa eine Woche später seine Prüfungen geschrieben habe wolle. Demzufolge bekräftige dieses Foto vielmehr die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Letztendlich seien die Angaben des Beschwerdeführers über die Art und Weise, wie es zum Verlust seiner Dokumente gekommen sei, unglaubhaft. Es widerspreche jeglicher Logik, dass ein Mann mit solch einer Bildung seine Tasche mit Allem, was er besitze, einem Unbekannten gebe, um spazieren zu gehen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, er wolle seine Dokumente und somit auch seine wahre Identität den Schweizer Behörden absichtlich vorenthalten. Damit hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, es sei allgemein bekannt, dass in Bangladesch die an der Macht und der Regierung beteiligte Partei AL grosse Macht habe und ihre Oppositionsparteien unter Druck setzen und deren Mitglieder sogar verschwinden lassen würde. Die AL und die BNP stünden sich in unversöhnlichem Misstrauen gegenüber und die politischen Auseinandersetzungen seien durch gewalttätige Ausschreitungen auf der Strasse gekennzeichnet. Vor diesem Hintergrund sei verständlich, dass die AL versuche, ein Parteimitglied für sich zu gewinnen, welches der Parteiführung angehöre, an der Universität viele Bekanntschaften und durch sein Engagement und sonstige Aktivitäten einen guten Namen habe. Der Beschwerdeführer habe plausibel und widerspruchsfrei erwähnt, dass er an der besagten Kundgebung vom April 2012 nicht teilgenommen habe, da er sich auf die Prüfungen habe vorbereiten müssen und die Kundgebungen von der BNP organisiert gewesen seien. Wie seinen Schilderungen zu seiner Inhaftierung und dem Gefängnisaufenthalt zu entnehmen sei, sei er nur beim Verhör auf dem Polizeiposten geschlagen und misshandelt worden. Entgegen der Meinung des BFM sei durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass er mit Hilfe eines Anwalts und gegen Hinterlegung einer Kaution mit der Begründung, er müsse die Abschlussprüfungen ablegen, freigelassen worden sei. Eines der auf Beschwerdeebene neu eingereichten Dokumente sei der Polizeirapport über die Kundgebung vom 21. April 2012, in dem der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen mit vollem Namen als Beteiligte genannt würden. Gestützt darauf sei der Beschwerdeführer vom Gericht zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldbusse verurteilt worden. Wie bereits erwähnt, würden sich die Angehörigen der AL nicht scheuen, ihre Gegner mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu vernichten, weshalb sie ihn mit dem Mord an seinem Freund F._______ belastet hätten. Der vom BFM im Internet gefundene Zeitungsartikel sei eigentlich ein Indiz zugunsten der Aussagen des Beschwerdeführers. Der zu den Akten gelegte Polizeirapport und die Anzeige würden die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er fälschlicherweise beschuldigt und ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, untermauern. Zudem gehe daraus hervor, dass er angesichts der allgemein bekannten Vorgehensweisen kein faires Verfahren habe erwarten können und er keine inländische Fluchtalternative habe, da er im ganzen Land von der Polizei gesucht und verfolgt werde. Schliesslich habe der Beschwerdeführer wegen seines Glaubens stets Probleme gehabt; diese hätten aber aufgrund seiner politischen Aktivitäten in jüngster Vergangenheit noch zugenommen. Nachdem ihn die lokale Polizei zuhause aufgesucht habe, hätten die Belästigungen ein unerträgliches Mass erreicht, weshalb seine Mutter und sein jüngerer Bruder in die Stadt hätten fliehen müssen. Seine Aussagen, wonach er wegen seines Studiums bei Verwandten in D._______ gelebt, seine Freizeit hingegen zuhause bei seiner Mutter und seinem Bruder verbracht habe, oder dass er während der Prüfungen zu diesem Grabmal gegangen sei und "Baba" um Unterstützung und Beistand gebeten habe, seien nicht widersprüchlich ausgefallen. Darüber hinaus habe er plausibel und nachvollziehbar erklärt, dass die Semester-Abschlussfeier vor den Prüfungen stattgefunden habe, unabhängig davon, ob man das Studienjahr erfolgreich abschliessen würde oder nicht. Nach erfolgreich bestandener Prüfung habe eine andere Abschlussfeier zum "Bachelor" stattgefunden. Dass er seine Reisetasche mit all seinen Dokumenten auf diese Weise verloren habe, könne er selbst schwer nachvollziehen. Er sei naiv gewesen und habe diesem Bengalen vertraut. 4.3.1 In der Vernehmlassung vom 22. Mai 2014 verwies das BFM auf seine Erwägungen und hielt vollumfänglich daran fest. Ergänzend führte es aus, die eingereichten Dokumente habe der Beschwerdeführer bezeichnenderweise erst auf Beschwerdeebene eingereicht, obwohl sich die von ihm behaupteten Vorfälle bereits vor eineinhalb bis zwei Jahren ereignet haben sollen und die eingereichten Beweismittel, gemäss dem sich darauf befindenden Datum, zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sein sollten, als er sich eigenen Angaben gemäss noch in seiner Heimat befunden habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer unterlassen, Beweismittel bezüglich des angeblichen Verfahrens wegen Mordes einzureichen, dafür aber ein Original eines Schulzeugnisses, eine Kopie der Registrationskarte der Sekundarschule und eine Kopie seines Bachelordiplomes der Beschwerdeschrift beigelegt. Diese Schuldokumente seien jedoch nicht geeignet, um die Vorbringen des Beschwerdeführers zu beweisen. Auch habe die eingereichte Vollmacht seines Anwalts in Bangladesch für seine Vorbringen keinen Beweiswert. In Bezug auf den Polizeirapport vom 12. April 2012 und das handschriftliche Gerichtsurteil vom 12. Oktober 2012 sowie jenes vom 12. Oktober 2012 V führte das BFM aus, es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente in seinem Heimatstaat ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als gering eingestuft werden müsse. Diese Einschätzung werde durch die unglaubhaften Schilderungen seiner Vorbringen bestärkt und dadurch, dass er - wie anlässlich der Anhörung angegeben - zwischen seiner Freilassung aus dem Gefängnis und dem 21. November 2012 keinerlei Probleme gehabt haben wolle. Bezeichnenderweise habe er das am 12. Oktober 2012 gefällte Urteil, wonach er zu drei Jahren Arbeitslager und 120'000 Taka Strafe verurteilt worden sein solle, mit keinem Wort erwähnt, sondern angegeben, der Fall sei vor Gericht noch hängig. Auch habe er anlässlich der Anhörung deponiert, er sei am Tag des Streiks gegen 18:00 oder 18:30 Uhr verhaftet worden, während in dem eingereichten Polizeirapport stehe, dass die Polizei gegen 21:40 Uhr auf die Demonstranten getroffen sei. Ergänzend zu diesen Widersprüchen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegeben habe, sein getöteter Freund F._______ habe der AL angehört, während er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, F._______ sei politisch nicht aktiv gewesen. Zudem habe er in der Rechtsmitteleingabe festgehalten, dass die Polizei nach der Tötung von F._______ verschiedene mutmassliche Täter verhaftet habe, darunter auch ihn. Anlässlich der Anhörung hingegen habe er deponiert, dass einige Freunde verhaftet worden seien, er hingegen sei nicht erwischt worden. Auch habe er in seiner Beschwerdeschrift gemeint, dass sich das Grabmal des religiösen Führers "Baba" in seinem Dorf befinde, während er bei der Empfangsstellenbefragung gesagt habe, dass dieses im Nachbardorf liege. 4.3.2 In seiner Replik vom 16. Juni 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, es sei bedauerlich, dass das BFM seine Vorbringen und die eingereichten Dokumente voreingenommen bewerte. Es möge sein, dass die Korruption in Bangladesch hoch sei und manche Dokumente käuflich seien. Umgekehrt könne dies auch ein Indiz für seine willkürliche und amtsmissbräuchliche Inhaftierung und Beschuldigung sein. Es sei fraglich, wie das BFM ohne gehörige Untersuchung und Überprüfungen sicher sein könne, dass der polizeiliche Rapport, die Anschuldigungen und die dazugehörige staatliche Verfolgung und gerichtlichen Massnahmen und Verurteilung, für die diese Dokumente eingereicht worden seien, alle falsch und wertlos seien. Dass der Beschwerdeführer diese Dokumente erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe, weil ihm die Wichtigkeit und die Bedeutung seiner Dokumente für das Asylverfahren anfänglich nicht verständlich dargelegt worden seien, sei ein Indiz für die Wichtigkeit eines Rechtsvertreters beim Asylverfahren. Dass er nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis keine Probleme mit der Polizei bekommen habe, sei seiner Ansicht nach korrekt. Denn wie gesagt, habe er sich nach der Freilassung auf die Bachelor-Prüfungen vorbereiten müssen. Zudem habe er während dieser Zeit bei seinem Onkel oder bei Freunden gelebt und nicht zu Hause im Elternhaus. Da ihn die Polizei weder bei seinem Onkel noch bei seinen Freunden gesucht habe, habe er angegeben, dass er nach der Entlassung keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Schliesslich betreffe das eingereichte Urteil seine politischen Aktivitäten und nicht den Mord am Studenten F._______. Wäre er, wie die anderen mutmasslichen Täter, inhaftiert gewesen, dann wäre ihm die Flucht ins Ausland und der Asylantrag in der Schweiz nicht gelungen. Zu erwähnen sei, dass sein getöteter Freund F._______ zu einer politisch einflussreichen Familie gehöre, welche Anhänger der AL sei. Zudem liege das Grabmal von "Baba" nicht, wie in der Beschwerdeschrift fälschlicherweise vorgebracht, in seinem Heimatdorf, sondern im Nachbardorf. 4.4 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen als unglaubhaft gewertet werden müssen. Es kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in seiner Verfügung und Vernehmlassung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und der Replik sind nicht geeignet, eine andere Würdigung herbeizuführen. Darin wird im Wesentlichen auf die parteipolitische Landschaft in Bangladesch hingewiesen sowie auf den angeblich insgesamt plausiblen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers beharrt und die Untersuchung und Überprüfung der Echtheit der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente durch das BFM in pauschaler Weise in Frage gestellt. Eine konkrete und differenzierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen findet indessen nicht statt. Vielmehr ist auf eine weitere Ungereimtheit im Zusammenhang mit der angeblichen Verhaftung, anschliessenden Inhaftierung und dem Examen hinzuweisen: So machte der Beschwerdeführer zuerst geltend, die Theorie sei Mitte April 2012 abgeschlossen gewesen, später habe er das Fest gehabt, und man bekomme noch vier Monate Zeit, um eine Arbeit zu schreiben (vgl. A13/19 Antwort auf F95). Diese Aussage lässt sich jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht mit der späteren Behauptung vereinbaren, er habe sein Examen eine Woche nach seiner Entlassung gehabt (vgl. A15/15 Antwort auf F20), was ein Examensdatum Mitte Mai 2012 ergäbe. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang sodann ohne Detailangaben zu den Daten behauptet, die Abschlussfeier des Semesters habe vor den Prüfungen stattgefunden. Insgesamt ergibt sich für das Gericht aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten das Bild einer konstruierten Verfolgungsgeschichte. Daran vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (wobei der Beschwerdeführer eine Darlegung der Umstände, wie er in den Besitz der Dokumente gelangt ist, unterlässt) aus den bereits vom BFM genannten Gründen nichts zu ändern. Die Behauptung in der Replik, dem Beschwerdeführer sei erst durch seine Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene verständlich gemacht worden, wie bedeutend seine Dokumente für sein Asylverfahren seien, weshalb er sie erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe, überzeugt nicht zuletzt vor dem Hintergrund seiner überdurchschnittlichen Schulbildung nicht. Darüber hinaus wurde er bereits bei seiner Ankunft im EVZ B._______ mittels eines in Bengalischer Sprache verfassten Merkblattes über seine Rechte und Pflichten informiert (vgl. Akten BFM A2/1). Es wurden ihm seine Pflichten zu Beginn der Befragung nochmals erklärt (vgl. A4/13 S. 2) und anlässlich der Anhörung wurde erneut darauf hingewiesen (vgl. A15/15 S. 2). Demnach ist davon auszugehen, ihm sei verständlich dargelegt worden, dass er an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken und unter anderem seine Beweismittel unverzüglich einreichen muss (Art. 8 Abs. 1 AsylG). Abgesehen davon hat das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht auf den inhaltlichen Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung und dem auf dem Polizeirapport gemachten Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt der angeblichen Verhaftung verwiesen (vgl. E. 4.3.1). Darauf geht der Beschwerdeführer in seiner Replik bezeichnenderweise nicht ein. Schliesslich ist festzuhalten, dass er hinsichtlich seiner behaupteten Verfolgung aufgrund des Verdachts, seinen Freund F._______ getötet zu haben, bis heute keine tauglichen Beweismittel einreichte und auch den Grund dafür nicht angab. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, noch detaillierter auf die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik einzugehen, da sie nicht geeignet sind, am Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, etwas zu ändern. Das BFM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9), womit die Wegweisung zu Recht verfügt wurde. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vorliegend vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7793/2009 vom 7. Juni 2012, mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Bangladesch ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Vielmehr sind in seinen individuellen Umständen noch begünstigende Faktoren zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben zwar keinen Beruf erlernt, indes hat er nach dem Schulunterricht die Universität besucht und mit dem Bachelor mit Spezialisierung in (...) abgeschlossen (vgl. A4/13 S. 4), weshalb ohne weiteres davon auszugehen ist, er könne bei einer Rückkehr eine Existenz aufbauen. Zudem leben seine Mutter, sein kleiner Bruder und zwei Onkel in D._______, wo er während seiner Studienzeit ebenfalls gelebt hat (vgl. A4/13 S. 4) und die ihm - allenfalls in einer ersten Phase - unterstützend zur Seite stehen können. Ferner ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Universitätszeit und seiner Parteitätigkeiten über zahlreiche soziale Kontakte verfügt und er nicht auf sich alleine gestellt ist. Darüber hinaus stellen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwierig­keiten ohnehin keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die gestellten Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos erwiesen und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: