Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Bangladesch am 11. Mai 2009, indem sie von Dhaka über Dubai nach Rom flog und anschliessend mit dem Zug nach Mailand gelangte. Von dort reiste sie mit einem Personenwagen in die Schweiz, wo sie am 13. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Mai 2009 summarisch befragt und am 8. sowie 15. Juni 2009 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei seit ihrer Zeit am College politisch tätig gewesen. Im Jahre 2004 sei sie einem lokalen Zweig der Bangladesh Jatiyotabadi Chhatra Dal ("Chattro Dol", Studentenflügel der Bangladesh Nationalist Party [BNP]) und 2005 dem Lokalzweig der BNP in B._______ beigetreten, wo sie das Amt der (...) inne gehabt habe. Von Anfang an habe sie versucht, mit Anzeigen gegen den Präsidenten der Bangladesh Chhatra League (Studentenpartei der Awami League [AL]) namens C._______ beziehungsweise D._______ vorzugehen, der diverse Leute schikaniert und erpresst habe. Am 29. Dezember 2008 habe die AL die Parlamentswahlen gewonnen und am 11. Januar 2009 eine neue Regierung gebildet. Am 13. und 14. Januar 2009 habe C._______ sie (die Beschwerdeführerin) im Büro des von ihr und ihrer Mutter betriebenen Kleidergeschäfts angerufen und eine Million Taka (ca. Fr. 11'300.- ) als "Spende" verlangt. Sie habe die Bezahlung verweigert, woraufhin C._______, gemeinsam mit drei Männern (E._______, F._______ und G._______), sie am Abend des 15. Januar 2009 auf dem Nachhauseweg entführt habe. Die Männer hätten ihr mehrfach mit Stöcken derart auf die Beine geschlagen, dass sie nicht habe wegrennen können. Diese hätten sie anschliessend mit einem Kleinbus zu einer Baustelle gebracht und dort die ganze Nacht vergewaltigt. Am folgenden Morgen sei sie von Bauarbeitern in die (...) Klinik gebracht worden und habe nach der Entlassung am 18. Januar 2009 den Polizeiposten B._______ aufgesucht. Der Polizeiinspektor habe sich jedoch geweigert, eine Anzeige entgegenzunehmen. Die Zeitung "H._______" habe von den Vorkommnissen erfahren und darüber einen Artikel publiziert. In der Folge sei aufgrund der Weigerung der Polizei eine Demonstration von BNP Anhängern organisiert worden. Am 20. Januar 2009 habe die Polizei die Anzeige schliesslich entgegengenommen, woraufhin C._______ ihr (der Beschwerdeführerin) eine Frist von sieben Tagen gegeben habe, um diese zurückzuziehen. Ihr sei gedroht worden, im Weigerungsfalle mit Säure verätzt beziehungsweise umgebracht zu werden. Sie habe sich deshalb am 29. Januar 2009 zu einer Tante mütterlicherseits begeben und später - da die Täter von ihrem Aufenthalt erfahren und sie belästigt hätten - bei einer Tante väterlicherseits gewohnt, bevor sie mit Hilfe ihrer Mutter das Land verlassen habe. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die "Original-Kopie" eines First Information Reports des Polizeipostens B._______ in Dhaka vom 20. Januar 2009 und einige Seiten der Zeitung "H._______" vom 19. Januar 2009 mit einem angeblich sie betreffenden Artikel (beides inklusive englischer Übersetzung) ein. Zudem brachte sie eine am 4. März 2008 ausgestellte Identitätskarte bei. Am 19. Juni 2009 beauftragte das BFM die Schweizer Botschaft in Dhaka mit Abklärungen hinsichtlich der Identität, der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Authentizität der eingereichten Dokumente. Mit Schreiben vom 3. September 2009 stellte die Botschaft der Vorinstanz einen Bericht ihres Vertrauensanwaltes vom 12. August 2009 zu. Aus diesem geht hervor, dass der First Information Report gefälscht sei. Die darauf vermerkte Geschäftsnummer sei zwar im "general register" erfasst, der dazugehörige Fall betreffe jedoch eine Anzeige wegen Drogenbesitzes. Sodann würden im First Information Report zwei Mitarbeiter eines Gerichts in Dhaka genannt, welche diesen verfasst beziehungsweise vervielfältigt hätten. Auf dem Dokument sei unterschriftlich bestätigt worden, es handle sich um eine "true copy" des First Information Reports. Am 22. Juli 2009 habe der Vertrauensanwalt indes das Gericht aufgesucht und den Mitarbeiter getroffen, welcher angeblich für die Vervielfältigung zuständig gewesen sei. Gemäss dessen Aussagen sei der Report gefälscht, und sein Siegel und die Unterschrift seien nicht echt. Die Botschaftsabklärung ergab im Übrigen, dass es sich auch beim Artikel des "H._______" vom 19. Januar 2009 mit dem sinngemässen Titel "I._______ not saved from the animality of the Awami Terrorist D._______ group" um eine Fälschung handle. Der Vertrauensanwalt habe die Redaktion der Zeitung am 22. Juli 2009 besucht und mit dem Werbeverantwortlichen gesprochen. Dieser habe ausgeführt, der Artikel sei gefälscht und die eingereichte Zeitung sei nicht von der Redaktion des "H._______" herausgegeben worden. Der Werbeverantwortliche habe dem Vertrauensanwalt die archivierte Ausgabe der Zeitung vom 19. Januar 2009 gezeigt, in welcher der fragliche Artikel nicht vorkomme. Des Weiteren befragte der Vertrauensanwalt zwei Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin und erkundigte sich beim Vizepräsidenten der BNP über sie. Die Abklärungen ergaben insbesondere, dass sie seit dem 1. September 2006 an der angegebenen Adresse gewohnt und man sie im dortigen Umfeld unter ihrem Spitznamen "I._______" gekannt habe. Ihr Vater sei vor längerer Zeit verstorben. Über eine politisch motivierte Verfolgung beziehungsweise Entführung durch Mitglieder der gegnerischen Partei sei nichts bekannt. Insbesondere sei die im gefälschten Zeitungsartikel erwähnte "D._______ Gruppe" in der Umgebung der Beschwerdeführerin unbekannt. B. Mit Schreiben vom 21. September 2009 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und zum Bericht vom 12. August 2009. Die Beschwerdeführerin reichte als zusätzliches Beweismittel einen Fax ihres Anwaltes vom 1. Oktober 2009 mit dem Titel "To whom it may concern" ein. Mit begleitendem Schreiben vom 2. Oktober 2009 führte sie aus, die Polizeiorgane in Bangladesch würden mit der aktuellen Regierung zusammenarbeiten; im Land herrsche Korruption. Die Auskünfte der bengalischen Polizei - beziehungsweise des Mitarbeiters des zuständigen Gerichts - hinsichtlich des First Information Reports seien deshalb falsch. Die Reporter des "H._______" hätten gegenüber dem Vertrauensanwalt zudem jegliche Information beziehungsweise Richtigstellung verweigert, weil dieser ihr Misstrauen geweckt habe durch die Behauptung, es handle sich beim eingereichten Artikel um eine Fälschung. Mit einer Richtigstellung hätten sie sich gegen die Regierung stellen müssen. Zudem hätten die befragten Personen keine Informationen über die D._______ Gruppe gegeben, weil sie Angst hätten um das eigene Leben. Schliesslich sei merkwürdig, dass die Informanten von der Ermordung ihres Vater im Jahre (...) gewusst hätten, obgleich darüber nie berichtet worden sei. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. November 2009 - eröffnet am 23. November 2009 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Am 18. Dezember 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeeingang und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM begründete den angefochtenen Entscheid massgeblich damit, dass aufgrund der Botschaftsabklärung feststehe, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin konstruiert seien. Insbesondere seien der eingereichte Zeitungsbericht vom 19. Januar 2009 sowie der First Information Report vom 20. Januar 2009 gefälscht beziehungsweise nicht authentisch. Diese Abklärungsergebnisse würden durch Unglaubhaftigkeitselemente in den Anhörungsprotokollen gestützt. So habe die Beschwerdeführerin zunächst behauptet, seit der Machtübernahme der AL keinen Anwalt mehr gehabt zu haben, um später auszuführen, der First Information Report sei ihr durch ihren Anwalt ausgehändigt worden. Ferner habe die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person vorgebracht, ihre Mutter habe die Zeitung über die Vorkommnisse im Zusammenhang mit ihrer Vergewaltigung informiert. Bei der Anhörung habe sie hingegen behauptet, nicht zu wissen, wer die Journalisten informiert habe. Zudem habe sie bei der summarischen Befragung ausgesagt, C._______ und seine Komplizen hätten sie auch während des Aufenthalts bei ihrer Tante mütterlicherseits belästigt, während sie bei der Anhörung angegeben habe, C._______ sei nicht zu ihrer Tante gekommen, aber Nachbarn hätten ihr mitgeteilt, dass fremde Leute im Quartier herumgegangen seien. Erst auf Vorhalt des Widerspruchs habe sie gemeint, dass sie C._______s Freunde durchs Fenster auf der Strasse gesehen habe. Schliesslich habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich zwar auf lokaler Ebene für die BNP engagiert habe. Dem - im Rahmen der Botschaftsabklärung befragten - Vizepräsidenten der BNP sei hingegen eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin als (...) der BNP in B._______ nicht bekannt gewesen. Diese Feststellung werde durch die beschränkten und wenig fundierten Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die BNP untermauert. So habe sie über den konkreten Inhalt von Kampagnen der BNP, an denen sie angeblich teilgenommen habe, keine substanziierten Aussagen machen können. Insgesamt seien die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 5.2 Dagegen bringt Beschwerdeführerin vor, entgegen den Ausführungen des BFM seien sowohl ihre abgegebene Identitätskarte als auch die eingereichte Zeitung und der First Information Report echt; diese Beweismittel würden ihre Vorbringen belegen. Der befragte aktuelle Vizepräsident der BNP wisse nichts über ihre Aktivitäten, da jedes Jahr jeweils ein neuer Präsident und Vizepräsident eingesetzt würden. Aufgrund der Weigerung der Familie, der AL die geforderte Summe von einer Million Taka zu zahlen, sei ihr Vater umgebracht und sie vergewaltigt worden. Sie habe deshalb Konzentrations- und Schlafprobleme, welche die Fehler in den Befragungen durch das BFM erklären würden. Im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat fürchte sie, von den Vergewaltigern getötet zu werden. Diese kämen nämlich seit ihrer Flucht regelmässig zu ihrem Elternhaus, um sie zu suchen. Dabei hätten die Täter gedroht, ihre Schwestern ebenfalls zu vergewaltigen, falls sie nicht zurückkomme. Als sie sich (bei ihrer Entführung) gegen die Täter habe zur Wehr setzen wollen, habe sie sich ausserdem am Bein derart verletzt, dass am 21. Dezember 2009 eine Operation erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin reichte auf Beschwerdeebene als Beweismittel zusätzliche Exemplare des angeblichen First Information Reports vom 20. Januar 2009 sowie eine weitere angebliche Ausgabe der Zeitung "H._______" vom 19. Januar 2009 des sie betreffenden Artikels ein (beides mit englischer Übersetzung). Im Weiteren legte sie ein Schreiben des Spitals Linth vom 2. Dezember 2009 betreffend ihren Eintritt für die Operation vom 21. Dezember 2009 ins Recht. Zugleich stellte die Beschwerdeführerin die Einreichung eines Arztberichts nach erfolgter Operation in Aussicht.
E. 6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).
E. 6.2 Aufgrund der Nachforschungen der Schweizerischen Vertretung in Dhaka und deren nachvollziehbaren Ausführungen im Bericht vom 12. August 2009 gilt für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der First Information Report sowie der Zeitungsartikel Fälschungen darstellen. Die Beschwerdeführerin vermag dem Botschaftsbericht keine überzeugenden Argumente entgegenzusetzen. Der pauschale Korruptionsvorwurf der bangladeschischen Behörden ist nicht geeignet, die festgestellte Fälschung des First Information Reports zu entkräften beziehungsweise dessen Echtheit zu beweisen und vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Mitarbeiters des Gerichts zu erwecken. Auf das zusätzlich festgestellte Fälschungsmerkmal der angeblichen Prozessnummer, die sich auf eine Anzeige wegen Drogenbesitzes bezieht, geht die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nicht ein. Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen ist dem Botschaftsbericht des Weiteren nicht zu entnehmen, dass der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft dem Werbeverantwortlichen der Zeitung "H._______" gegenüber behauptet hätte, es handle sich um eine Fälschung. Vielmehr stammt diese Aussage vom Werbeverantwortlichen selber, welcher die Fälschung mit der Vorlage der tatsächlichen Ausgabe der Zeitung vom 19. Januar 2009 nachweisen konnte. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Unechtheit des eingereichten First Information Report und des beigebrachten Zeitungsartikels ausgegangen. Ferner ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das mit "To whom it may concern" betitelte Schreiben vom 1. Oktober 2009 als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten ist. Darin führt der bangladeschische Anwalt der Beschwerdeführerin aus, die der Vergewaltigung Angeklagten würden die Mutter und die (...) Schwestern der Beschwerdeführerin drängen, die Anzeige zurückzuziehen. Auch er sei gedrängt worden, in diesem Fall keine rechtlichen Schritte zu unternehmen. Die Beschwerdeführerin gefährde mit einer Rückkehr nach Bangladesch ihr Leben. Nachdem die Botschaftsabklärung ergab, dass die eingereichten Dokumente gefälscht sind und somit keine entsprechende Anzeige nachgewiesen wurde, kann die Familie der Beschwerdeführerin auch nicht zum Rückzug jener Anzeige gedrängt werden. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie aufgrund der Abklärung der Schweizer Botschaft mit asylrelevanten Problemen konfrontiert sind beziehungsweise künftig sein werden, kann ausgeschlossen werden. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht weiter zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausging. Hinsichtlich der Widersprüche in den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auf die Erwägung I der Vorinstanz zu verweisen, der vollumfänglich beigepflichtet wird. Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin zwar über Kenntnisse betreffend das politische System in Bangladesch sowie dessen aktuelle Entwicklung. Bei der Anhörung nach ihrem Aufgabengebiet als (...) befragt, antwortete sie jedoch ausweichend, dass sie verschiedene Versammlungen beziehungsweise Demonstrationen organisiert, dem Generalsekretär geholfen habe und im Jahre 2008 während den Parlamentswahlen zuletzt politisch aktiv gewesen sei, ohne konkret darzulegen, um was für ein Engagement es sich dabei gehandelt haben soll. Zudem führte sie aus, von Haus zu Haus gegangen zu sein, um den Leuten zu erklären, dass sie die BNP wählen sollten. Dies mit dem Argument, es sei eine gute Partei und der zu wählende Politiker sei eine nette Person (vgl. die vorinstanzlichen Akten A10 F68-71 und A11 F24-27). Auf den Einwand hin, dies sei nicht überzeugend, erwiderte die Beschwerdeführerin, der Wahlkreis sei gross gewesen und sie habe nicht die Zeit gehabt, um stundenlang mit einer Person zu sprechen. Konkret nach dem letzten Wahlprogramm befragt gab sie zur Antwort, ihr Anführer habe die Arbeit verteilt und gesagt, diese solle ernsthaft durchgeführt werden (vgl. A 11 F28 ff.). Aufgrund dieser unsubstanziierten Aussagen kann der Beschwerdeführerin eine politische Tätigkeit im von ihr geltend gemachten Umfang und damit eine Verfolgung aufgrund dieser Aktivität nicht geglaubt werden, zumal sie einen Masterabschluss an der Universität erlangt hat und somit fähig sein müsste, eingehend über ihre Aktivitäten zu berichten. Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf ihre weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
E. 6.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen (Art. 7 Abs. 3 AsylG), so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Beschwerde ist daher auch diesbezüglich abzuweisen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148)
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Urteil E-4497/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2010 E. 9.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Bangladesch kann gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, die für die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 S. 155 f.). Aus den Akten ergeben sich auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Die Beschwerdeführerin hat einen Masterabschluss in (...) der J._______ Universität und arbeitete nach dem Abschluss ihres Studiums im Kleidergeschäft ihrer Mutter, mit dem gemäss ihren Angaben ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt wird. Sie ist jung und verfügt mit ihrer Mutter, ihren Schwestern und verschiedenen Tanten und Onkeln über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. In ihrer Beschwerde führt sie aus, sie habe sich am 21. Dezember 2009 einer Operation am Bein unterziehen müssen. Nachdem seither - trotz Ankündigung - kein medizinischer Bericht eingereicht wurde und seit der Operation mehr als zwei Jahre verstrichen sind, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin inzwischen genesen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erwerbstätig und nicht von der Fürsorge abhängig ist. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind deshalb durch diese zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7793/2009 Urteil vom 7. Juni 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Bangladesch, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Bangladesch am 11. Mai 2009, indem sie von Dhaka über Dubai nach Rom flog und anschliessend mit dem Zug nach Mailand gelangte. Von dort reiste sie mit einem Personenwagen in die Schweiz, wo sie am 13. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Mai 2009 summarisch befragt und am 8. sowie 15. Juni 2009 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei seit ihrer Zeit am College politisch tätig gewesen. Im Jahre 2004 sei sie einem lokalen Zweig der Bangladesh Jatiyotabadi Chhatra Dal ("Chattro Dol", Studentenflügel der Bangladesh Nationalist Party [BNP]) und 2005 dem Lokalzweig der BNP in B._______ beigetreten, wo sie das Amt der (...) inne gehabt habe. Von Anfang an habe sie versucht, mit Anzeigen gegen den Präsidenten der Bangladesh Chhatra League (Studentenpartei der Awami League [AL]) namens C._______ beziehungsweise D._______ vorzugehen, der diverse Leute schikaniert und erpresst habe. Am 29. Dezember 2008 habe die AL die Parlamentswahlen gewonnen und am 11. Januar 2009 eine neue Regierung gebildet. Am 13. und 14. Januar 2009 habe C._______ sie (die Beschwerdeführerin) im Büro des von ihr und ihrer Mutter betriebenen Kleidergeschäfts angerufen und eine Million Taka (ca. Fr. 11'300.- ) als "Spende" verlangt. Sie habe die Bezahlung verweigert, woraufhin C._______, gemeinsam mit drei Männern (E._______, F._______ und G._______), sie am Abend des 15. Januar 2009 auf dem Nachhauseweg entführt habe. Die Männer hätten ihr mehrfach mit Stöcken derart auf die Beine geschlagen, dass sie nicht habe wegrennen können. Diese hätten sie anschliessend mit einem Kleinbus zu einer Baustelle gebracht und dort die ganze Nacht vergewaltigt. Am folgenden Morgen sei sie von Bauarbeitern in die (...) Klinik gebracht worden und habe nach der Entlassung am 18. Januar 2009 den Polizeiposten B._______ aufgesucht. Der Polizeiinspektor habe sich jedoch geweigert, eine Anzeige entgegenzunehmen. Die Zeitung "H._______" habe von den Vorkommnissen erfahren und darüber einen Artikel publiziert. In der Folge sei aufgrund der Weigerung der Polizei eine Demonstration von BNP Anhängern organisiert worden. Am 20. Januar 2009 habe die Polizei die Anzeige schliesslich entgegengenommen, woraufhin C._______ ihr (der Beschwerdeführerin) eine Frist von sieben Tagen gegeben habe, um diese zurückzuziehen. Ihr sei gedroht worden, im Weigerungsfalle mit Säure verätzt beziehungsweise umgebracht zu werden. Sie habe sich deshalb am 29. Januar 2009 zu einer Tante mütterlicherseits begeben und später - da die Täter von ihrem Aufenthalt erfahren und sie belästigt hätten - bei einer Tante väterlicherseits gewohnt, bevor sie mit Hilfe ihrer Mutter das Land verlassen habe. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die "Original-Kopie" eines First Information Reports des Polizeipostens B._______ in Dhaka vom 20. Januar 2009 und einige Seiten der Zeitung "H._______" vom 19. Januar 2009 mit einem angeblich sie betreffenden Artikel (beides inklusive englischer Übersetzung) ein. Zudem brachte sie eine am 4. März 2008 ausgestellte Identitätskarte bei. Am 19. Juni 2009 beauftragte das BFM die Schweizer Botschaft in Dhaka mit Abklärungen hinsichtlich der Identität, der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Authentizität der eingereichten Dokumente. Mit Schreiben vom 3. September 2009 stellte die Botschaft der Vorinstanz einen Bericht ihres Vertrauensanwaltes vom 12. August 2009 zu. Aus diesem geht hervor, dass der First Information Report gefälscht sei. Die darauf vermerkte Geschäftsnummer sei zwar im "general register" erfasst, der dazugehörige Fall betreffe jedoch eine Anzeige wegen Drogenbesitzes. Sodann würden im First Information Report zwei Mitarbeiter eines Gerichts in Dhaka genannt, welche diesen verfasst beziehungsweise vervielfältigt hätten. Auf dem Dokument sei unterschriftlich bestätigt worden, es handle sich um eine "true copy" des First Information Reports. Am 22. Juli 2009 habe der Vertrauensanwalt indes das Gericht aufgesucht und den Mitarbeiter getroffen, welcher angeblich für die Vervielfältigung zuständig gewesen sei. Gemäss dessen Aussagen sei der Report gefälscht, und sein Siegel und die Unterschrift seien nicht echt. Die Botschaftsabklärung ergab im Übrigen, dass es sich auch beim Artikel des "H._______" vom 19. Januar 2009 mit dem sinngemässen Titel "I._______ not saved from the animality of the Awami Terrorist D._______ group" um eine Fälschung handle. Der Vertrauensanwalt habe die Redaktion der Zeitung am 22. Juli 2009 besucht und mit dem Werbeverantwortlichen gesprochen. Dieser habe ausgeführt, der Artikel sei gefälscht und die eingereichte Zeitung sei nicht von der Redaktion des "H._______" herausgegeben worden. Der Werbeverantwortliche habe dem Vertrauensanwalt die archivierte Ausgabe der Zeitung vom 19. Januar 2009 gezeigt, in welcher der fragliche Artikel nicht vorkomme. Des Weiteren befragte der Vertrauensanwalt zwei Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin und erkundigte sich beim Vizepräsidenten der BNP über sie. Die Abklärungen ergaben insbesondere, dass sie seit dem 1. September 2006 an der angegebenen Adresse gewohnt und man sie im dortigen Umfeld unter ihrem Spitznamen "I._______" gekannt habe. Ihr Vater sei vor längerer Zeit verstorben. Über eine politisch motivierte Verfolgung beziehungsweise Entführung durch Mitglieder der gegnerischen Partei sei nichts bekannt. Insbesondere sei die im gefälschten Zeitungsartikel erwähnte "D._______ Gruppe" in der Umgebung der Beschwerdeführerin unbekannt. B. Mit Schreiben vom 21. September 2009 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und zum Bericht vom 12. August 2009. Die Beschwerdeführerin reichte als zusätzliches Beweismittel einen Fax ihres Anwaltes vom 1. Oktober 2009 mit dem Titel "To whom it may concern" ein. Mit begleitendem Schreiben vom 2. Oktober 2009 führte sie aus, die Polizeiorgane in Bangladesch würden mit der aktuellen Regierung zusammenarbeiten; im Land herrsche Korruption. Die Auskünfte der bengalischen Polizei - beziehungsweise des Mitarbeiters des zuständigen Gerichts - hinsichtlich des First Information Reports seien deshalb falsch. Die Reporter des "H._______" hätten gegenüber dem Vertrauensanwalt zudem jegliche Information beziehungsweise Richtigstellung verweigert, weil dieser ihr Misstrauen geweckt habe durch die Behauptung, es handle sich beim eingereichten Artikel um eine Fälschung. Mit einer Richtigstellung hätten sie sich gegen die Regierung stellen müssen. Zudem hätten die befragten Personen keine Informationen über die D._______ Gruppe gegeben, weil sie Angst hätten um das eigene Leben. Schliesslich sei merkwürdig, dass die Informanten von der Ermordung ihres Vater im Jahre (...) gewusst hätten, obgleich darüber nie berichtet worden sei. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. November 2009 - eröffnet am 23. November 2009 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Am 18. Dezember 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeeingang und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM begründete den angefochtenen Entscheid massgeblich damit, dass aufgrund der Botschaftsabklärung feststehe, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin konstruiert seien. Insbesondere seien der eingereichte Zeitungsbericht vom 19. Januar 2009 sowie der First Information Report vom 20. Januar 2009 gefälscht beziehungsweise nicht authentisch. Diese Abklärungsergebnisse würden durch Unglaubhaftigkeitselemente in den Anhörungsprotokollen gestützt. So habe die Beschwerdeführerin zunächst behauptet, seit der Machtübernahme der AL keinen Anwalt mehr gehabt zu haben, um später auszuführen, der First Information Report sei ihr durch ihren Anwalt ausgehändigt worden. Ferner habe die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person vorgebracht, ihre Mutter habe die Zeitung über die Vorkommnisse im Zusammenhang mit ihrer Vergewaltigung informiert. Bei der Anhörung habe sie hingegen behauptet, nicht zu wissen, wer die Journalisten informiert habe. Zudem habe sie bei der summarischen Befragung ausgesagt, C._______ und seine Komplizen hätten sie auch während des Aufenthalts bei ihrer Tante mütterlicherseits belästigt, während sie bei der Anhörung angegeben habe, C._______ sei nicht zu ihrer Tante gekommen, aber Nachbarn hätten ihr mitgeteilt, dass fremde Leute im Quartier herumgegangen seien. Erst auf Vorhalt des Widerspruchs habe sie gemeint, dass sie C._______s Freunde durchs Fenster auf der Strasse gesehen habe. Schliesslich habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich zwar auf lokaler Ebene für die BNP engagiert habe. Dem - im Rahmen der Botschaftsabklärung befragten - Vizepräsidenten der BNP sei hingegen eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin als (...) der BNP in B._______ nicht bekannt gewesen. Diese Feststellung werde durch die beschränkten und wenig fundierten Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die BNP untermauert. So habe sie über den konkreten Inhalt von Kampagnen der BNP, an denen sie angeblich teilgenommen habe, keine substanziierten Aussagen machen können. Insgesamt seien die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.2 Dagegen bringt Beschwerdeführerin vor, entgegen den Ausführungen des BFM seien sowohl ihre abgegebene Identitätskarte als auch die eingereichte Zeitung und der First Information Report echt; diese Beweismittel würden ihre Vorbringen belegen. Der befragte aktuelle Vizepräsident der BNP wisse nichts über ihre Aktivitäten, da jedes Jahr jeweils ein neuer Präsident und Vizepräsident eingesetzt würden. Aufgrund der Weigerung der Familie, der AL die geforderte Summe von einer Million Taka zu zahlen, sei ihr Vater umgebracht und sie vergewaltigt worden. Sie habe deshalb Konzentrations- und Schlafprobleme, welche die Fehler in den Befragungen durch das BFM erklären würden. Im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat fürchte sie, von den Vergewaltigern getötet zu werden. Diese kämen nämlich seit ihrer Flucht regelmässig zu ihrem Elternhaus, um sie zu suchen. Dabei hätten die Täter gedroht, ihre Schwestern ebenfalls zu vergewaltigen, falls sie nicht zurückkomme. Als sie sich (bei ihrer Entführung) gegen die Täter habe zur Wehr setzen wollen, habe sie sich ausserdem am Bein derart verletzt, dass am 21. Dezember 2009 eine Operation erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin reichte auf Beschwerdeebene als Beweismittel zusätzliche Exemplare des angeblichen First Information Reports vom 20. Januar 2009 sowie eine weitere angebliche Ausgabe der Zeitung "H._______" vom 19. Januar 2009 des sie betreffenden Artikels ein (beides mit englischer Übersetzung). Im Weiteren legte sie ein Schreiben des Spitals Linth vom 2. Dezember 2009 betreffend ihren Eintritt für die Operation vom 21. Dezember 2009 ins Recht. Zugleich stellte die Beschwerdeführerin die Einreichung eines Arztberichts nach erfolgter Operation in Aussicht. 6. 6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1). 6.2 Aufgrund der Nachforschungen der Schweizerischen Vertretung in Dhaka und deren nachvollziehbaren Ausführungen im Bericht vom 12. August 2009 gilt für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der First Information Report sowie der Zeitungsartikel Fälschungen darstellen. Die Beschwerdeführerin vermag dem Botschaftsbericht keine überzeugenden Argumente entgegenzusetzen. Der pauschale Korruptionsvorwurf der bangladeschischen Behörden ist nicht geeignet, die festgestellte Fälschung des First Information Reports zu entkräften beziehungsweise dessen Echtheit zu beweisen und vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Mitarbeiters des Gerichts zu erwecken. Auf das zusätzlich festgestellte Fälschungsmerkmal der angeblichen Prozessnummer, die sich auf eine Anzeige wegen Drogenbesitzes bezieht, geht die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nicht ein. Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen ist dem Botschaftsbericht des Weiteren nicht zu entnehmen, dass der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft dem Werbeverantwortlichen der Zeitung "H._______" gegenüber behauptet hätte, es handle sich um eine Fälschung. Vielmehr stammt diese Aussage vom Werbeverantwortlichen selber, welcher die Fälschung mit der Vorlage der tatsächlichen Ausgabe der Zeitung vom 19. Januar 2009 nachweisen konnte. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Unechtheit des eingereichten First Information Report und des beigebrachten Zeitungsartikels ausgegangen. Ferner ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das mit "To whom it may concern" betitelte Schreiben vom 1. Oktober 2009 als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten ist. Darin führt der bangladeschische Anwalt der Beschwerdeführerin aus, die der Vergewaltigung Angeklagten würden die Mutter und die (...) Schwestern der Beschwerdeführerin drängen, die Anzeige zurückzuziehen. Auch er sei gedrängt worden, in diesem Fall keine rechtlichen Schritte zu unternehmen. Die Beschwerdeführerin gefährde mit einer Rückkehr nach Bangladesch ihr Leben. Nachdem die Botschaftsabklärung ergab, dass die eingereichten Dokumente gefälscht sind und somit keine entsprechende Anzeige nachgewiesen wurde, kann die Familie der Beschwerdeführerin auch nicht zum Rückzug jener Anzeige gedrängt werden. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie aufgrund der Abklärung der Schweizer Botschaft mit asylrelevanten Problemen konfrontiert sind beziehungsweise künftig sein werden, kann ausgeschlossen werden. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht weiter zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausging. Hinsichtlich der Widersprüche in den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auf die Erwägung I der Vorinstanz zu verweisen, der vollumfänglich beigepflichtet wird. Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin zwar über Kenntnisse betreffend das politische System in Bangladesch sowie dessen aktuelle Entwicklung. Bei der Anhörung nach ihrem Aufgabengebiet als (...) befragt, antwortete sie jedoch ausweichend, dass sie verschiedene Versammlungen beziehungsweise Demonstrationen organisiert, dem Generalsekretär geholfen habe und im Jahre 2008 während den Parlamentswahlen zuletzt politisch aktiv gewesen sei, ohne konkret darzulegen, um was für ein Engagement es sich dabei gehandelt haben soll. Zudem führte sie aus, von Haus zu Haus gegangen zu sein, um den Leuten zu erklären, dass sie die BNP wählen sollten. Dies mit dem Argument, es sei eine gute Partei und der zu wählende Politiker sei eine nette Person (vgl. die vorinstanzlichen Akten A10 F68-71 und A11 F24-27). Auf den Einwand hin, dies sei nicht überzeugend, erwiderte die Beschwerdeführerin, der Wahlkreis sei gross gewesen und sie habe nicht die Zeit gehabt, um stundenlang mit einer Person zu sprechen. Konkret nach dem letzten Wahlprogramm befragt gab sie zur Antwort, ihr Anführer habe die Arbeit verteilt und gesagt, diese solle ernsthaft durchgeführt werden (vgl. A 11 F28 ff.). Aufgrund dieser unsubstanziierten Aussagen kann der Beschwerdeführerin eine politische Tätigkeit im von ihr geltend gemachten Umfang und damit eine Verfolgung aufgrund dieser Aktivität nicht geglaubt werden, zumal sie einen Masterabschluss an der Universität erlangt hat und somit fähig sein müsste, eingehend über ihre Aktivitäten zu berichten. Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf ihre weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 6.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen (Art. 7 Abs. 3 AsylG), so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Beschwerde ist daher auch diesbezüglich abzuweisen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148) 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Urteil E-4497/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2010 E. 9.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Bangladesch kann gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, die für die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 S. 155 f.). Aus den Akten ergeben sich auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Die Beschwerdeführerin hat einen Masterabschluss in (...) der J._______ Universität und arbeitete nach dem Abschluss ihres Studiums im Kleidergeschäft ihrer Mutter, mit dem gemäss ihren Angaben ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt wird. Sie ist jung und verfügt mit ihrer Mutter, ihren Schwestern und verschiedenen Tanten und Onkeln über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. In ihrer Beschwerde führt sie aus, sie habe sich am 21. Dezember 2009 einer Operation am Bein unterziehen müssen. Nachdem seither - trotz Ankündigung - kein medizinischer Bericht eingereicht wurde und seit der Operation mehr als zwei Jahre verstrichen sind, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin inzwischen genesen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erwerbstätig und nicht von der Fürsorge abhängig ist. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind deshalb durch diese zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: