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E-1671/2017

E-1671/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Mutter und (...) Geschwistern am 12. November 2010 in die Schweiz ein. Gleichentags stellten sie in der Schweiz ihre ersten Asylgesuche. Daneben waren zwischenzeitlich auch ihr (...) Vater und der (...) in Asylverfahren in der Schweiz involviert. Mit Verfügung vom 15. April 2011 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die Asylgesuche vom 12. November 2010 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der betreffenden Personen aus der Schweiz und den Vollzug an. In der Folge reichten die Familienmitglieder - zusammen, individuell oder in unterschiedlichen Zusammensetzungen - durch verschiedene Rechtsvertreter zahlreiche ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel und -behelfe, Mehrfachasylgesuche, Ausstandsbegehren und dergleichen beim SEM und/oder beim Bundesverwaltungsgericht ein, die allesamt abschlägig (Abweisung oder Nichteintreten) beurteilt wurden. Weitere Eingaben erfolgten bei kantonalen Behörden. Der letzte die Beschwerdeführerin betreffende Entscheid in Asyl- beziehungsweise Wegweisungsangelegenheiten bildet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7405/2016 vom 7. Februar 2017, mit welchem das Gericht eine Beschwerde, die sich gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 18. November 2016 betreffend ein Wiedererwägungsgesuch vom 3. November 2016 gerichtet hatte, abwies. Zwischenzeitlich wies das Gericht zudem eine vom 13. Januar 2017 datierende Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. Januar 2017 ab. Für die protokollierten Aussagen, die vorgelegten Beweismittel sowie die Inhalte der verschiedenen Rechtsschriften und (Zwischen-)Entscheidungen wird auf die Akten und, soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom 11. Januar 2017 (mit Ergänzungseingaben) stellte die durch den rubrizierten Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführerin ein "(Erst-)Asylgesuch" (Bezeichnung durch den Rechtsvertreter), mit welchem sie die Durchführung einer Befragung, die "Feststellung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts", die Gewährung von Asyl, ihre Anerkennung als Flüchtling und - sinngemäss - den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beantragte. C. Das SEM behandelte dieses behauptungsgemässe "(Erst-)Asylgesuch" als Mehrfachasylgesuch und lehnte dieses mit Verfügung vom 16. Februar 2017 - eröffnet tags darauf - unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ab; gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob das SEM von der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. März 2017 (und rund einem Dutzend Ergänzungseingaben) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2017 ein. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie ferner die instruktionsrichterliche Durchführung einer Anhörung oder eine entsprechende Anweisung an die Vorinstanz, die Einholung eines Schul- und Arztberichts, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung und die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hängigen (...)verfahrens. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens fest. Die Anträge betreffend Verfahrenssistierung, Durchführung einer Anhörung, Einholung von Schul- und Arztberichten sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde und den überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwand zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.- bis zum 7. April 2017 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 3. April 2017 geleistet. F. Am 29. März 2017 gelangte die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit einem Ausstandsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie hauptsächlich die Feststellung der Befangenheit der Instruktionsrichterin Regula Schenker Senn sowie des Gerichtsschreibers Urs David im Beschwerdeverfahren E-1671/2017 und deren Ausstand. Das Geschäft wurde unter der Verfahrensnummer E-1905/2017 erfasst. Am 4. April 2017 sistierte die Instruktionsrichterin auf Anweisung der Instruktionsrichterin im Ausstandsverfahren das vorliegende Beschwerdeverfahren E-1671/2017 bis zum Abschluss des Ausstandsverfahrens E-1905/2017. Am 10. Mai 2017 erging das Urteil im Verfahen E-1905/2017. Das gegen die Instruktionsrichterin sowie den Gerichtsschreiber des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gerichtete Ausstandsbegehren wurde vollumfänglich abgewiesen. Ebenso wurde das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit des Ausstandsbegehrens abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- wurden je hälftig der Beschwerdeführerin und dem rubrizierten Rechtsvertreter auferlegt. G. Für die Inhalte des Mehrfachasylgesuchs vom 11. Januar 2017, der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2017, der Beschwerde vom 17. März 2017 (mit ihren zahlreichen Ergänzungen und Beweismitteln), der Zwischenverfügung vom 23. März 2017 sowie der Eingaben und (Zwischen-)Entscheidungen im Ausstandsverfahren E-1905/2017 ist auf die Akten und, soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Unter Bezugnahme auf die von ihr im aktuellen Verfahren mehrfach geäusserte Kritik ist insbesondere auch klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden multiplen Asylverfahren wie auch in sämtlichen vor-angegangenen ordentlichen und ausserordentlichen Verfahren sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht stets als eigenständiges Rechtssubjekt und unter Anerkennung ihrer eigenen schutzwürdigen Interessen behandelt wurde und wird. Bereits im Rahmen des allerersten Asylverfahrens - die Beschwerdeführerin war bei der Verfahrenseinleitung gerade mal dreijährig - hat die Vorinstanz zutreffend von einer Mehrzahl von Asylgesuchen gesprochen und die Beschwerdeführerin nicht lediglich als in das Verfahren ihrer Mutter eingeschlossen betrachtet (vgl. Dispositiv Ziff. 2 des Asylentscheides vom 15. April 2011: "Die Asylgesuche werden abgelehnt").

E. 1.3 Bei dem in die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 mündenden Verfahren handelt es sich um ein multiples Asylverfahren, das vom SEM zutreffend als solches erkannt wurde. Die anderslautende Auffassung der Beschwerdeführerin ("Erstasylgesuch") trifft offensichtlich nicht zu. Wie zuvor erwähnt, war die Beschwerdeführerin als eigenständiges Rechtssubjekt Verfahrensbeteiligte beim ersten Asylgesuch vom 12. November 2010. Allseits unbestrittene Tatsache ist im Weiteren, dass es sich auch beim Gesuch vom 11. Januar 2017 um ein Asylgesuch handelt, zumal dessen Hauptanträge (am Ende des schriftlichen Gesuchs) auf die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl ausgerichtet sind. Unbesehen der zwischenzeitlichen prozessualen Ereignisse (mit insbesondere weiteren Asylgesuchen) handelt es sich somit bei diesem Asylgesuch vom 11. Januar 2017 eindeutig um ein Mehrfachgesuch. Diese Qualifikation ist nicht disponibel. Die am 1. Februar 2014 in Kraft gesetzte neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) enthält unter anderem neue Bestimmungen zur Wiedererwägung und eben zu Mehrfachasylgesuchen (insb. Art. 111b und 111c AsylG). Diese sind somit im vorliegenden multiplen Asylverfahren anwendbar und wurden vom SEM im angefochtenen Entscheid denn auch zutreffend umgesetzt.

E. 1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist spruchreif, zumal die mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 angeordnete Verfahrenssistierung zeitlich ausdrücklich bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausstandsverfahrens E-1905/2017 begrenzt war. Mit dem Ausstandsurteil vom 10. Mai 2017 fiel die Sistierung somit ohne weiteres dahin, ohne dass sie formell noch aufzuheben gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter hat trotz der Verfahrenssistierung dem Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Ergänzungseingaben zukommen lassen, welche als Bestandteil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu den Akten genommen worden sind und mithin als zulässig betrachtet werden.

E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 3.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 3.5 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben. (vgl. Art. 111c Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde erwog die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 23. März 2017 (Zitat:), "dass das SEM nach einwandfreier Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts in seinen Erwägungen offensichtlich mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem (multiplen) Asylgesuch vom 11. Januar 2017 (mit Ergänzungseingaben) würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe, dass das SEM nach einer ersten Aktenprüfung ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde (mit Ergänzungseingabe) offensichtlich keine andere Betrachtungsweise aufdrängt, dass die dortigen Ausführungen trotz ihrer erheblichen Quantität offensichtlich keine qualitative Durchschlagskraft besitzen, sondern eine weitgehend unsystematische, konzeptlose und teilweise wirre Ansammlung von bereits in früheren Verfahren geltend gemachten Argumenten, türkeispezifischen geschichtlichen und politischen Abrissen, einer Ausbreitung von weiten Teilen der Kinderrechtskonvention sowie Rundumschlägen gegen das SEM und die aktuelle türkische Regierung und Präsidentschaft darstellen, dass die Beschwerdeführerin (beziehungsweise ihr Rechtsvertreter) sodann in aller Deutlichkeit darauf aufmerksam zu machen ist, dass es sich vorliegend erstens unzweifelhaft um ein multiples Asylverfahren statt um ein behauptungsgemässes Erstasylverfahren handelt (mit den daraus sich ergebenden gesetzlichen Konsequenzen beispielsweise betreffend die Durchführung einer Anhörung), die Beschwerdeführerin zweitens vom SEM durchaus als eigenständiges Rechtssubjekt behandelt wurde, drittens die Mutter der Beschwerdeführerin weder Gesuchstellerin noch Beschwerdeführerin im aktuellen multiplen Asylverfahren ist und viertens das Anfechtungsobjekt vorliegend einzig die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2017 ist, dass das SEM im angefochtenen Entscheid absolut zutreffend erkannt hat, dass die seit dem Jahre 2010 durch verschiedene Rechtsvertretungen eingereichten ordentlichen und ausserordentlichen Gesuche und Eingaben der Beschwerdeführerin (beziehungsweise ihrer Familie) in asyl- und wegweisungsrechtlicher Hinsicht einen engen Sachzusammenhang aufweisen und in weit über einem Dutzend erst- und nachinstanzlichen Entscheidungen praktisch durchwegs vollumfänglich abschlägig beurteilt wurden, dass das SEM damit implizit und zutreffend ausdrückt, dass sich das vorliegende Asylgesuch vom 11. Januar 2017 bereits am Rande eines Eintretens- beziehungsweise Anhandnahmeanspruchs befand (vgl. Art. 111c Abs. 2 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde diese Umstände offensichtlich verkennt und deren Inhalt vom auffallenden Bestreben geprägt ist, rechtskräftig ergangene Asyl- und Wegweisungsentscheidungen immer wieder mit ausschweifenden, aber weitgehend untauglichen und juristisch schwer einordenbaren Argumenten in Frage zu stellen und Neubeurteilungen zu erwirken, welches Verhalten nunmehr rechtsmissbräuchliche und mithin mutwillige Züge annimmt". An dieser summarischen Beurteilung der Beschwerde ist nicht nur vollumfänglich festzuhalten, sondern die zitierten Erwägungen sind auch integral auf die zahlreichen seitherigen Ergänzungseingaben anwendbar. Dort sind nämlich keine Noven enthalten, die einer zusätzlichen spezifischen Würdigung bedürften. Die Beschwerdeführerin zeigt gegenüber diesen Erwägungen vielmehr eine beachtliche Resistenz. Sie beziehungsweise ihr Rechtsvertreter ist sodann auf die Erwägungen 6 und 7 des Ausstandsurteils E-1905/2017 vom 10. Mai 2017 aufmerksam zu machen. Dort erkannte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes (Zitat): "Wie bereits in einem früheren Verfahren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5343/2016 vom 27. September 2016) festgehalten worden ist, sind durch denselben Rechtsvertreter bereits mehrere Verfahren für die Gesuchstellerin und deren Familienangehörigen eingeleitet worden. Beim vorliegenden Ausstandsbegehren handelt es sich bereits um das fünfte. Indem sich der Rechtsvertreter als ein in Pension stehender Rechtsvertreter bezeichnet, der sich für die Interessen von Kindern respektive für ein Verfahren einsetze, welches von anderen erwerbstätigen Rechtsvertretern (aufgrund Rechtsschutzsystems in der Schweiz) nicht bearbeitet werden könne (vgl. Eingabe vom 29. März 2017 S. 4), lässt vorliegend zudem den Anschein erwecken, als trete er in Verfahren auf, in welchen kaum Chancen auf Erfolg bestehen. Auch ist zudem fraglich, ob die von ihm verfolgten Motive mit den tatsächlichen Interessen seiner Mandanten übereinstimmen. Jedenfalls legt er mit seinen wiederholten Begehren eine Beharrlichkeit an den Tag, welche sich wiederum an der Grenze zur Missbräuchlichkeit und mithin an der Grenze zur Eintretenspflicht des Bundesverwaltungsgerichts bewegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 211 f. und S. 245 f.)". Weiter erwog das Gericht: "Indem der Rechtsvertreter Klausfranz Rüst-Hehli zahlreiche Verfahren seit dem Jahre 2010 für die Gesuchstellerin und deren Familienangehörigen wiederholt mit denselben Anträgen und ähnlicher Begründung eingeleitet hat, die jeweils durch Urteile des Bundesverwaltungsgericht negativ entschieden worden sind, verfolgt er mit seinen neuerlichen Begehren offensichtlich nicht nur die Interessen seiner Mandantin. Seine Beharrlichkeit grenzt an Verbohrtheit und mangelnde Einsicht, dass Folgeverfahren mit derselben Argumentation kaum einen anderen Ausgang finden dürften als vorhergehende." Abschliessend ist die Beschwerdeführerin (und mittelbar ihre gesetzliche Vertreterin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter) darauf hinzuweisen, dass eine Rückkehr in die Heimat, ohne damit verbundene Schwierigkeiten in Abrede stellen zu wollen, durchaus nicht nur als Schicksal, sondern vielmehr als Chance für eine Neuausrichtung des Lebens im Familienverbund in der Türkei wahrgenommen werden kann.

E. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM in gesetzes- und praxiskonformer Weise die behauptungsgemässen Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls verneint sowie die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde sowie auf die zahlreichen Ergänzungseingaben und Beweismittel (insb. Zeitungsberichte) näher einzugehen und weitere Abklärungen irgendwelcher Art zu treffen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. April 2017 geleistete Kostenvorschuss in selber Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Trotz augenfälliger Störung des Geschäftsganges und des als tendenziell rechtsmissbräuchlich und mithin mutwillig erkannten Prozessverhaltens wird auf eine weitere Erhöhung der Verfahrenskosten und disziplinarische Sanktionen zulasten der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters verzichtet. Indessen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Beide spätestens seit Ergehen des Ausstandsurteils E-1905/2017 und des vorliegenden Beschwerdeurteils Klarheit betreffend die zulässigen Grenzen ihres prozessualen Verhaltens haben. Einer Überschreitung wäre gegebenenfalls in zukünftigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Rechnung zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der am 30. März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1671/2017 Urteil vom 24. Mai 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Mutter und (...) Geschwistern am 12. November 2010 in die Schweiz ein. Gleichentags stellten sie in der Schweiz ihre ersten Asylgesuche. Daneben waren zwischenzeitlich auch ihr (...) Vater und der (...) in Asylverfahren in der Schweiz involviert. Mit Verfügung vom 15. April 2011 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die Asylgesuche vom 12. November 2010 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der betreffenden Personen aus der Schweiz und den Vollzug an. In der Folge reichten die Familienmitglieder - zusammen, individuell oder in unterschiedlichen Zusammensetzungen - durch verschiedene Rechtsvertreter zahlreiche ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel und -behelfe, Mehrfachasylgesuche, Ausstandsbegehren und dergleichen beim SEM und/oder beim Bundesverwaltungsgericht ein, die allesamt abschlägig (Abweisung oder Nichteintreten) beurteilt wurden. Weitere Eingaben erfolgten bei kantonalen Behörden. Der letzte die Beschwerdeführerin betreffende Entscheid in Asyl- beziehungsweise Wegweisungsangelegenheiten bildet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7405/2016 vom 7. Februar 2017, mit welchem das Gericht eine Beschwerde, die sich gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 18. November 2016 betreffend ein Wiedererwägungsgesuch vom 3. November 2016 gerichtet hatte, abwies. Zwischenzeitlich wies das Gericht zudem eine vom 13. Januar 2017 datierende Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. Januar 2017 ab. Für die protokollierten Aussagen, die vorgelegten Beweismittel sowie die Inhalte der verschiedenen Rechtsschriften und (Zwischen-)Entscheidungen wird auf die Akten und, soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom 11. Januar 2017 (mit Ergänzungseingaben) stellte die durch den rubrizierten Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführerin ein "(Erst-)Asylgesuch" (Bezeichnung durch den Rechtsvertreter), mit welchem sie die Durchführung einer Befragung, die "Feststellung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts", die Gewährung von Asyl, ihre Anerkennung als Flüchtling und - sinngemäss - den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beantragte. C. Das SEM behandelte dieses behauptungsgemässe "(Erst-)Asylgesuch" als Mehrfachasylgesuch und lehnte dieses mit Verfügung vom 16. Februar 2017 - eröffnet tags darauf - unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ab; gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob das SEM von der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. März 2017 (und rund einem Dutzend Ergänzungseingaben) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2017 ein. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie ferner die instruktionsrichterliche Durchführung einer Anhörung oder eine entsprechende Anweisung an die Vorinstanz, die Einholung eines Schul- und Arztberichts, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung und die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hängigen (...)verfahrens. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens fest. Die Anträge betreffend Verfahrenssistierung, Durchführung einer Anhörung, Einholung von Schul- und Arztberichten sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde und den überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwand zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.- bis zum 7. April 2017 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 3. April 2017 geleistet. F. Am 29. März 2017 gelangte die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit einem Ausstandsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie hauptsächlich die Feststellung der Befangenheit der Instruktionsrichterin Regula Schenker Senn sowie des Gerichtsschreibers Urs David im Beschwerdeverfahren E-1671/2017 und deren Ausstand. Das Geschäft wurde unter der Verfahrensnummer E-1905/2017 erfasst. Am 4. April 2017 sistierte die Instruktionsrichterin auf Anweisung der Instruktionsrichterin im Ausstandsverfahren das vorliegende Beschwerdeverfahren E-1671/2017 bis zum Abschluss des Ausstandsverfahrens E-1905/2017. Am 10. Mai 2017 erging das Urteil im Verfahen E-1905/2017. Das gegen die Instruktionsrichterin sowie den Gerichtsschreiber des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gerichtete Ausstandsbegehren wurde vollumfänglich abgewiesen. Ebenso wurde das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit des Ausstandsbegehrens abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- wurden je hälftig der Beschwerdeführerin und dem rubrizierten Rechtsvertreter auferlegt. G. Für die Inhalte des Mehrfachasylgesuchs vom 11. Januar 2017, der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2017, der Beschwerde vom 17. März 2017 (mit ihren zahlreichen Ergänzungen und Beweismitteln), der Zwischenverfügung vom 23. März 2017 sowie der Eingaben und (Zwischen-)Entscheidungen im Ausstandsverfahren E-1905/2017 ist auf die Akten und, soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Unter Bezugnahme auf die von ihr im aktuellen Verfahren mehrfach geäusserte Kritik ist insbesondere auch klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden multiplen Asylverfahren wie auch in sämtlichen vor-angegangenen ordentlichen und ausserordentlichen Verfahren sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht stets als eigenständiges Rechtssubjekt und unter Anerkennung ihrer eigenen schutzwürdigen Interessen behandelt wurde und wird. Bereits im Rahmen des allerersten Asylverfahrens - die Beschwerdeführerin war bei der Verfahrenseinleitung gerade mal dreijährig - hat die Vorinstanz zutreffend von einer Mehrzahl von Asylgesuchen gesprochen und die Beschwerdeführerin nicht lediglich als in das Verfahren ihrer Mutter eingeschlossen betrachtet (vgl. Dispositiv Ziff. 2 des Asylentscheides vom 15. April 2011: "Die Asylgesuche werden abgelehnt"). 1.3 Bei dem in die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 mündenden Verfahren handelt es sich um ein multiples Asylverfahren, das vom SEM zutreffend als solches erkannt wurde. Die anderslautende Auffassung der Beschwerdeführerin ("Erstasylgesuch") trifft offensichtlich nicht zu. Wie zuvor erwähnt, war die Beschwerdeführerin als eigenständiges Rechtssubjekt Verfahrensbeteiligte beim ersten Asylgesuch vom 12. November 2010. Allseits unbestrittene Tatsache ist im Weiteren, dass es sich auch beim Gesuch vom 11. Januar 2017 um ein Asylgesuch handelt, zumal dessen Hauptanträge (am Ende des schriftlichen Gesuchs) auf die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl ausgerichtet sind. Unbesehen der zwischenzeitlichen prozessualen Ereignisse (mit insbesondere weiteren Asylgesuchen) handelt es sich somit bei diesem Asylgesuch vom 11. Januar 2017 eindeutig um ein Mehrfachgesuch. Diese Qualifikation ist nicht disponibel. Die am 1. Februar 2014 in Kraft gesetzte neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) enthält unter anderem neue Bestimmungen zur Wiedererwägung und eben zu Mehrfachasylgesuchen (insb. Art. 111b und 111c AsylG). Diese sind somit im vorliegenden multiplen Asylverfahren anwendbar und wurden vom SEM im angefochtenen Entscheid denn auch zutreffend umgesetzt. 1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist spruchreif, zumal die mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 angeordnete Verfahrenssistierung zeitlich ausdrücklich bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausstandsverfahrens E-1905/2017 begrenzt war. Mit dem Ausstandsurteil vom 10. Mai 2017 fiel die Sistierung somit ohne weiteres dahin, ohne dass sie formell noch aufzuheben gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter hat trotz der Verfahrenssistierung dem Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Ergänzungseingaben zukommen lassen, welche als Bestandteil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu den Akten genommen worden sind und mithin als zulässig betrachtet werden. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 3.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.5 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben. (vgl. Art. 111c Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde erwog die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 23. März 2017 (Zitat:), "dass das SEM nach einwandfreier Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts in seinen Erwägungen offensichtlich mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem (multiplen) Asylgesuch vom 11. Januar 2017 (mit Ergänzungseingaben) würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe, dass das SEM nach einer ersten Aktenprüfung ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde (mit Ergänzungseingabe) offensichtlich keine andere Betrachtungsweise aufdrängt, dass die dortigen Ausführungen trotz ihrer erheblichen Quantität offensichtlich keine qualitative Durchschlagskraft besitzen, sondern eine weitgehend unsystematische, konzeptlose und teilweise wirre Ansammlung von bereits in früheren Verfahren geltend gemachten Argumenten, türkeispezifischen geschichtlichen und politischen Abrissen, einer Ausbreitung von weiten Teilen der Kinderrechtskonvention sowie Rundumschlägen gegen das SEM und die aktuelle türkische Regierung und Präsidentschaft darstellen, dass die Beschwerdeführerin (beziehungsweise ihr Rechtsvertreter) sodann in aller Deutlichkeit darauf aufmerksam zu machen ist, dass es sich vorliegend erstens unzweifelhaft um ein multiples Asylverfahren statt um ein behauptungsgemässes Erstasylverfahren handelt (mit den daraus sich ergebenden gesetzlichen Konsequenzen beispielsweise betreffend die Durchführung einer Anhörung), die Beschwerdeführerin zweitens vom SEM durchaus als eigenständiges Rechtssubjekt behandelt wurde, drittens die Mutter der Beschwerdeführerin weder Gesuchstellerin noch Beschwerdeführerin im aktuellen multiplen Asylverfahren ist und viertens das Anfechtungsobjekt vorliegend einzig die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2017 ist, dass das SEM im angefochtenen Entscheid absolut zutreffend erkannt hat, dass die seit dem Jahre 2010 durch verschiedene Rechtsvertretungen eingereichten ordentlichen und ausserordentlichen Gesuche und Eingaben der Beschwerdeführerin (beziehungsweise ihrer Familie) in asyl- und wegweisungsrechtlicher Hinsicht einen engen Sachzusammenhang aufweisen und in weit über einem Dutzend erst- und nachinstanzlichen Entscheidungen praktisch durchwegs vollumfänglich abschlägig beurteilt wurden, dass das SEM damit implizit und zutreffend ausdrückt, dass sich das vorliegende Asylgesuch vom 11. Januar 2017 bereits am Rande eines Eintretens- beziehungsweise Anhandnahmeanspruchs befand (vgl. Art. 111c Abs. 2 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde diese Umstände offensichtlich verkennt und deren Inhalt vom auffallenden Bestreben geprägt ist, rechtskräftig ergangene Asyl- und Wegweisungsentscheidungen immer wieder mit ausschweifenden, aber weitgehend untauglichen und juristisch schwer einordenbaren Argumenten in Frage zu stellen und Neubeurteilungen zu erwirken, welches Verhalten nunmehr rechtsmissbräuchliche und mithin mutwillige Züge annimmt". An dieser summarischen Beurteilung der Beschwerde ist nicht nur vollumfänglich festzuhalten, sondern die zitierten Erwägungen sind auch integral auf die zahlreichen seitherigen Ergänzungseingaben anwendbar. Dort sind nämlich keine Noven enthalten, die einer zusätzlichen spezifischen Würdigung bedürften. Die Beschwerdeführerin zeigt gegenüber diesen Erwägungen vielmehr eine beachtliche Resistenz. Sie beziehungsweise ihr Rechtsvertreter ist sodann auf die Erwägungen 6 und 7 des Ausstandsurteils E-1905/2017 vom 10. Mai 2017 aufmerksam zu machen. Dort erkannte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes (Zitat): "Wie bereits in einem früheren Verfahren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5343/2016 vom 27. September 2016) festgehalten worden ist, sind durch denselben Rechtsvertreter bereits mehrere Verfahren für die Gesuchstellerin und deren Familienangehörigen eingeleitet worden. Beim vorliegenden Ausstandsbegehren handelt es sich bereits um das fünfte. Indem sich der Rechtsvertreter als ein in Pension stehender Rechtsvertreter bezeichnet, der sich für die Interessen von Kindern respektive für ein Verfahren einsetze, welches von anderen erwerbstätigen Rechtsvertretern (aufgrund Rechtsschutzsystems in der Schweiz) nicht bearbeitet werden könne (vgl. Eingabe vom 29. März 2017 S. 4), lässt vorliegend zudem den Anschein erwecken, als trete er in Verfahren auf, in welchen kaum Chancen auf Erfolg bestehen. Auch ist zudem fraglich, ob die von ihm verfolgten Motive mit den tatsächlichen Interessen seiner Mandanten übereinstimmen. Jedenfalls legt er mit seinen wiederholten Begehren eine Beharrlichkeit an den Tag, welche sich wiederum an der Grenze zur Missbräuchlichkeit und mithin an der Grenze zur Eintretenspflicht des Bundesverwaltungsgerichts bewegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 211 f. und S. 245 f.)". Weiter erwog das Gericht: "Indem der Rechtsvertreter Klausfranz Rüst-Hehli zahlreiche Verfahren seit dem Jahre 2010 für die Gesuchstellerin und deren Familienangehörigen wiederholt mit denselben Anträgen und ähnlicher Begründung eingeleitet hat, die jeweils durch Urteile des Bundesverwaltungsgericht negativ entschieden worden sind, verfolgt er mit seinen neuerlichen Begehren offensichtlich nicht nur die Interessen seiner Mandantin. Seine Beharrlichkeit grenzt an Verbohrtheit und mangelnde Einsicht, dass Folgeverfahren mit derselben Argumentation kaum einen anderen Ausgang finden dürften als vorhergehende." Abschliessend ist die Beschwerdeführerin (und mittelbar ihre gesetzliche Vertreterin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter) darauf hinzuweisen, dass eine Rückkehr in die Heimat, ohne damit verbundene Schwierigkeiten in Abrede stellen zu wollen, durchaus nicht nur als Schicksal, sondern vielmehr als Chance für eine Neuausrichtung des Lebens im Familienverbund in der Türkei wahrgenommen werden kann. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM in gesetzes- und praxiskonformer Weise die behauptungsgemässen Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls verneint sowie die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde sowie auf die zahlreichen Ergänzungseingaben und Beweismittel (insb. Zeitungsberichte) näher einzugehen und weitere Abklärungen irgendwelcher Art zu treffen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. April 2017 geleistete Kostenvorschuss in selber Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Trotz augenfälliger Störung des Geschäftsganges und des als tendenziell rechtsmissbräuchlich und mithin mutwillig erkannten Prozessverhaltens wird auf eine weitere Erhöhung der Verfahrenskosten und disziplinarische Sanktionen zulasten der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters verzichtet. Indessen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Beide spätestens seit Ergehen des Ausstandsurteils E-1905/2017 und des vorliegenden Beschwerdeurteils Klarheit betreffend die zulässigen Grenzen ihres prozessualen Verhaltens haben. Einer Überschreitung wäre gegebenenfalls in zukünftigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Rechnung zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der am 30. März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David