Ausstand
Sachverhalt
A. Am 21. Juni 2009 reichte der Gesuchsteller - von Italien kommend - ein erstes Mal ein Asylgesuch in der Schweiz ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Italien (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Nachdem dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, wurde der Gesuchsteller am 9. Dezember 2009 nach Italien zurückgeführt. Der Gesuchsteller blieb im Nachgang dazu nicht in Italien, sondern durchlief vier weitere Dublin-Verfahren, indem er jeweils kurz nach seiner Rückführungen nach Italien (vom 9. Dezember 2009, vom 21. Mai 2009, vom 9. September 2010 und vom 19. Juli 2011) in die Schweiz zurückkehrte und aufs Neue ein Asylgesuch einreichte (am 10. Dezember 2009, am 26. Mai 2010, am 13. September 2010 und am 5. September 2011). Auf alle vier Folgegesuche trat das Bundesamt nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren erneut nicht ein, wies den Gesuchsteller aus der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz zu verlassen (vgl. dazu die Verfügungen des BFM vom 24. März 2010, vom 20. Juli 2010, vom 22. November 2010 und vom 25. November 2011). Zwei dieser vier Entscheide wurden auf Beschwerde hin bestätig (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2416/2010 vom 19. April 2010 und D-6590/2011 vom 14. Dezember 2011), die zwei anderen Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Zusätzlich gelangte der Gesuchsteller zwischen seinem vierten und seinem fünften Asylgesuch - am 27. Dezember 2010 und am 13. Mai 2011 - mit zwei Wiedererwägungsgesuchen an das BFM. Das erste Gesuch wurde vom Bundesamt am 11. Januar 2011 abgelehnt, und auf das zweite Gesuch trat es am 17. Juni 2011 nicht ein (vgl. dazu die Akten). B. Im Verlauf dieser fünf Vorverfahren war der Gesuchsteller jeweils vom BFM summarisch befragt worden, wobei er zur Hauptsache geltend machte, er habe seine Heimat im Jahre 2005 verlassen, da er dort mit dem Tod bedroht worden sei, nachdem er sich geweigert habe, die Nachfolge seines Grossvaters als Chef-Schamane anzutreten (vgl. zum Ganzen die Akten des BFM; insbes. act. A1, B1, C2, D1 und F1 [Protokolle zu den fünf Kurzbefragungen]). Anlässlich der ersten Befragung brachte er zudem vor, er sei in die Schweiz gekommen, weil die italienischen Behörden sein dortiges Asylgesuch (vom 28. Dezember 2008) abgelehnt und ihn zum Verlassen des Landes aufgefordert hätten (vgl. dazu act. A1). Mit den vorgenannten Nichteintretensentscheiden wurden dem Gesuchsteller vom BFM jeweils die entscheidrelevanten Akten zugestellt, mithin auch jeweils eine Kopie des Befragungsprotokolls. C. Nachdem der Gesuchsteller am 17. Januar 2012 das fünfte Mal nach Italien rücküberstellt worden war, reichte er am nächsten Tag - am 18. Januar 2012 und wiederum von Italien kommend - sein sechstes Asylgesuch in der Schweiz ein, worauf ihm vom BFM das rechtliche Gehör zu einem erneuten Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Art. 2 Bst. d AsylG gewährt wurde (vgl. act. G7). Das Bundesamt verzichtete indes auf die Eröffnung eines sechsten Dublin-Verfahrens, indem es den Gesuchsteller am 13. Februar 2012 über die Eröffnung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Kenntnis setzte. In der Folge führte es am 22. März 2012 mit dem Gesuchsteller eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch, in deren Verlauf er zur Hauptsache vorbrachte, er habe seine Heimat 2005 verlassen, weil er dort mit seiner Familie Voodoo-Probleme gehabt habe und deswegen an Leib und Leben bedroht gewesen sei (vgl. dazu im Einzelnen act. G12). D. Mit Verfügung vom 18. April 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Togo an. In diesem Entscheid erklärte das Bundesamt die Gesuchsvorbringen des Gesuchstellers aufgrund von Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag als insgesamt unglaubhaft (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten). E. Am 3. Mai 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim BFM um Akteneinsicht ersuchen, worauf ihm vom Bundesamt die editionspflichtigen Akten (einzig) des sechsten Asylverfahrens zugestellt wurden. F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 18. April 2012 einreichen, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zwecks weiteren Abklärungen und neuem Entscheid beantragte. In prozessualer Hinsicht liess er um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung machte er zur Hauptsache geltend, den Erwägungen des BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen sei nicht zu folgen, zumal er sich zu den ihm vom Bundesamt vorgehaltenen Widersprüchen - mangels Kenntnis der von diesem zitierten Akten (aus den früheren fünf Verfahren) - nicht äussern könne, womit durch die angefochtene Verfügung sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Ihm seien daher zumindest die ihm bisher nicht bekannten Vorakten zuzustellen. Zudem sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss gängiger Bundesgerichtspraxis bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen, womit ihm eine Parteientschädigung auszurichten sei. Weitergehende Ausführungen, respektive das Einreichen einer Stellungnahme, behielt sich der Gesuchsteller für den Zeitpunkt nach Erhalt der ersuchten Vorakten ausdrücklich vor. G. In seiner Funktion als zuständiger Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte Fulvio Haefeli dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 in Kopie die beantragten Vorakten - darunter namentlich die Befragungsprotokolle der früheren fünf Asylverfahren - zu, verbunden mit der Einladung zur Stellungnahme bis zum 6. Juni 2012. Dabei hielt er fest, dass die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrecht durch die Vorinstanz auf Beschwerdeebene geheilt werden dürfte. Aufgrund der aktuellen Aktenlage stellte er sodann fest, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abzuweisen sei. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 6. Juni 2012 einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Diesbezüglich hielt der Instruktionsrichter fest, aufgrund von Hinweisen auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, respektive auf das Vorliegen einer mutwilligen Prozessführung, sei ein Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu erheben, wobei der mangelhaften Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz insoweit Rechnung getragen werde, als der Vorschuss bei korrekter Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz noch höher anzusetzen wäre. H. Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter um Aufhebung der vorgenannten Zwischenverfügung ersuchen sowie namentlich darum, dass Instruktionsrichter Fulvio Haefeli in den Ausstand zu treten habe und von der weiteren Behandlung der Beschwerdesache auszuschliessen sei. Gleichzeitig liess er um Aufhebung der angesetzten Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses und Verzicht auf das Einfordern eines solchen für das gesamten Verfahren ersuchen, eventualiter zumindest um eine Erstreckung der Frist bis über das Ausstandsbegehren entschieden sei, subeventualiter um Gutheissung seines Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Dabei machte der Gesuchsteller zur Hauptsache geltend, in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 sei vom zuständigen Instruktionsrichter eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht durch das BFM festgestellt worden, seine Beschwerde aber dennoch - trotz der festgestellten Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör - als mutwillig bezeichnet und deren Behandlung von der Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1200.- abhängig gemacht worden. Eine Beschwerde könne jedoch gar nicht als trölerisch und mutwillig bezeichnet werden, wenn es - wie in seinem Fall - zu einer Verletzung elementarer Verfahrensrechte durch die Vorinstanz gekommen sei. Eine solche liege zweifelsohne vor, zumal vom Bundesamt auf Beweismittel und Aktenstellen verwiesen worden sei, welche ihm selbst zu keinerlei Zeit eröffnet worden seien. Selbst wenn die Gehörsrechtsverletzung geheilt werden könne, sei dies erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens möglich, weshalb er sich nach guten Treuen zu einer Beschwerde veranlasst gesehen habe. Vor diesem Hintergrund zeige die vom Instruktionsrichter getroffene Würdigung auf, dass der Ausgang des Verfahrens nicht mehr als offen bezeichnet werden könne, womit - im Sinne der Praxis zu Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. e des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) - von der Befangenheit des zuständigen Instruktionsrichters auszugehen sei, respektive zumindest ein diesbezüglicher Anschein bestehe. I. Nach Eingang der Eingabe vom 23. Mai 2012 überwies der in der Hauptsache zuständige Instruktionsrichter Fulvio Haefeli die Akten an die Abteilungspräsidentin, zwecks Einleitung des beantragten Ausstandsverfahrens gegen seine Person.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des BFM, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
E. 1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Mit der Überweisung der Eingabe vom 23. Mai 2012 an die Abteilung hat Richter Fulvio Haefeli das Bestehen eines Ausstandsgrundes implizit bestritten.
E. 1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). In der Gesuchseingabe vom 23. Mai 2012 wird auf die von Richter Fulvio Haefeli erlassene Verfügung vom 22. Mai 2012 abgestellt. Das Ausstandsbegehren erfolgte in der zu beachtenden Form sowie innert nützlicher Frist, nämlich noch am Tag der Eröffnung der erwähnten Zwischenverfügung. Der Gesuchsteller ist im Beschwerdeverfahren D-2647/2012 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen).
E. 2.2 Von den in Art. 34 aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, kommt keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten Spezialtatbestände in Frage, sondern einzig die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf welche sich der Gesuchsteller denn auch beruft. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen - Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen - in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten". Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 34, N. 6, 16 und 17).
E. 2.3 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt unter anderem auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Häner, a.a.O., Art. 34, N. 19). Für die vorliegend interessierende Frage - Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instruktionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Richter oder eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, begründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 26 E. 3a-f). Zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119).
E. 2.4 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG [zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, mit Hinweisen). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen).
E. 3.1 Der Gesuchsteller hält in seiner Eingabe dem wesentlichen Sinngehalt nach dafür, Richter Fulvio Haefeli hätte aufgrund der Aktenlage sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG) nicht abweisen dürfen, zumal der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 vom Vorliegen einer heilungsbedürftigen Gehörsrechtsverletzung ausgehe, womit seine Beschwerdebegehren auf keinen Fall aussichtslos sein könnten. Mit der Abweisung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten habe sich daher der Instruktionsrichter in einer Weise festgelegt, welche den Ausgang der Hauptsache als bereits vorbestimmt erscheinen lasse. Diese Vorbringen können indes aufgrund der vorliegenden Akten nicht überzeugen.
E. 3.2 Aus der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 geht hervor, dass vom Instruktionsrichter eine summarische Würdigung der verschiedenen Beschwerdeanträge einzeln vorgenommen wurde. Während die formellen Beschwerdeanträge - Verletzung des rechtlichen Gehörs - offenbar als aussichtsreich qualifiziert wurden, geht er aufgrund einer Gesamtwürdigung der aktuellen Aktenlage und mit Verweis auf die Heilungsmöglichkeit der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene in materieller Hinsicht von aussichtslosen Beschwerdeanträgen aus. Sinngemäss wird damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise (bezüglich der materiellen Beschwerdeanträge) abgewiesen. Bezüglich der materiellen Verfahrensanträge geht der Instruktionsrichter sodann von einer mutwilligen Prozessführung aus, was den potentiellen Verfahrenskostenanteil auf Fr. 1200.- erhöhe. An dieser Stelle sei erwähnt, dass bei mehrfachen Asylgesuchen und mutwilliger Prozessführung praxisgemäss Verfahrenskosten von Fr. 2400.- auferlegt werden können. Selbst wenn sich eine solche differenzierte Betrachtung der einzelnen Verfahrensanträge bei der Beurteilung der Beschwerde auf deren Aussichtslosigkeit als unsachgemäss erweisen würde, beziehungsweis - wie dies der Gesuchsteller zu vertreten scheint - eine Beschwerde stets gesamthaft als aussichtslos zu qualifizieren sein müsste, um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abweisen zu können, wäre dies kein Ausstandsgrund. Allein eine möglicherweise fehlerhafte Prozesshandlung begründet noch keinen Anschein der Voreingenommenheit, dies würde vielmehr einen besonders schweren Fehler im Verfahren oder bei der rechtlichen Beurteilung bedingen. Von einer solchen schwerwiegenden Pflichtverletzung, die zu einer Voreingenommenheit zu führen vermöchte, kann unter den gegebenen Umständen jedoch offensichtlich nicht die Rede sein (vgl. dazu auch vorstehend E. 2.4).
E. 3.3 Die geltend gemachte Vorbestimmung der Sache erscheint umso weniger plausibel gemacht, als dem Gesuchsteller mit der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 die Möglichkeit eingeräumt wurde, bis zum 6. Juni 2012 - und damit innert der laufenden Kostenvorschussfrist - eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. Dem Gesuchsteller steht es demnach frei, seine bisherigen Beschwerdevorbringen noch vor Ablauf der Kostenvorschussfrist zu ergänzen, was vom Gericht zu würdigen sein wird.
E. 3.4 Auch aus der sprachlichen Formulierung in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Instruktionsrichter nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlustchancen gefolgt wäre. Die Erwägungen sind insofern hinreichend offen formuliert, als nicht zu erkennen wäre, dass Richter Fulvio Haefeli im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt sein sollte, sich mit den vom Gesuchsteller aufgeworfenen Fragen vertieft auseinanderzusetzen und seine Position als Folge einer vertieften Würdigung der dann bestehenden Akten - namentlich auch der in Aussicht gestellten Beschwerdeergänzung - gegebenenfalls zu revidieren. Auch ein Absehen vom einverlangten Kostenvorschuss ist nicht ausgeschlossen worden, zumal der Gesuchsteller - wie erwähnt - innert der angesetzten Zahlungsfrist ja die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nachreichen kann. Objektive Gründe zur Annahme einer Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sind somit auch von daher nicht ersichtlich.
E. 4 Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersichtlich gemacht, welche im Verfahren D-2647/2012 für eine Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sprechen würden. Bei dieser Sachlage ist das Ausstandsbegehren abzuweisen, womit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlass besteht, dem Antrag um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 Folge zu leisten (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 BGG). Die Akten sind zur Weiterführung des Verfahrens D-2647/2012 an den zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen.
E. 5.1 Der Gesuchsteller hat auch im vorliegenden Ausstandsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen muss die Sache jedoch als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Dem Gesuchsteller sind bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
- Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-2647/2012 dem bisherigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2849/2012 Urteil vom 1. Juni 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Partei A._______, geboren am (...), alias Aa._______, geboren am (...), alias Ab._______, geboren am (...), alias Ac._______, geboren am (...), Togo, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, (...) Gesuchsteller, Gegenstand Ausstandsbegehren vom 23. Mai 2012 im Beschwerdeverfahren D-2647/2012. Sachverhalt: A. Am 21. Juni 2009 reichte der Gesuchsteller - von Italien kommend - ein erstes Mal ein Asylgesuch in der Schweiz ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Italien (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Nachdem dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, wurde der Gesuchsteller am 9. Dezember 2009 nach Italien zurückgeführt. Der Gesuchsteller blieb im Nachgang dazu nicht in Italien, sondern durchlief vier weitere Dublin-Verfahren, indem er jeweils kurz nach seiner Rückführungen nach Italien (vom 9. Dezember 2009, vom 21. Mai 2009, vom 9. September 2010 und vom 19. Juli 2011) in die Schweiz zurückkehrte und aufs Neue ein Asylgesuch einreichte (am 10. Dezember 2009, am 26. Mai 2010, am 13. September 2010 und am 5. September 2011). Auf alle vier Folgegesuche trat das Bundesamt nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren erneut nicht ein, wies den Gesuchsteller aus der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz zu verlassen (vgl. dazu die Verfügungen des BFM vom 24. März 2010, vom 20. Juli 2010, vom 22. November 2010 und vom 25. November 2011). Zwei dieser vier Entscheide wurden auf Beschwerde hin bestätig (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2416/2010 vom 19. April 2010 und D-6590/2011 vom 14. Dezember 2011), die zwei anderen Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Zusätzlich gelangte der Gesuchsteller zwischen seinem vierten und seinem fünften Asylgesuch - am 27. Dezember 2010 und am 13. Mai 2011 - mit zwei Wiedererwägungsgesuchen an das BFM. Das erste Gesuch wurde vom Bundesamt am 11. Januar 2011 abgelehnt, und auf das zweite Gesuch trat es am 17. Juni 2011 nicht ein (vgl. dazu die Akten). B. Im Verlauf dieser fünf Vorverfahren war der Gesuchsteller jeweils vom BFM summarisch befragt worden, wobei er zur Hauptsache geltend machte, er habe seine Heimat im Jahre 2005 verlassen, da er dort mit dem Tod bedroht worden sei, nachdem er sich geweigert habe, die Nachfolge seines Grossvaters als Chef-Schamane anzutreten (vgl. zum Ganzen die Akten des BFM; insbes. act. A1, B1, C2, D1 und F1 [Protokolle zu den fünf Kurzbefragungen]). Anlässlich der ersten Befragung brachte er zudem vor, er sei in die Schweiz gekommen, weil die italienischen Behörden sein dortiges Asylgesuch (vom 28. Dezember 2008) abgelehnt und ihn zum Verlassen des Landes aufgefordert hätten (vgl. dazu act. A1). Mit den vorgenannten Nichteintretensentscheiden wurden dem Gesuchsteller vom BFM jeweils die entscheidrelevanten Akten zugestellt, mithin auch jeweils eine Kopie des Befragungsprotokolls. C. Nachdem der Gesuchsteller am 17. Januar 2012 das fünfte Mal nach Italien rücküberstellt worden war, reichte er am nächsten Tag - am 18. Januar 2012 und wiederum von Italien kommend - sein sechstes Asylgesuch in der Schweiz ein, worauf ihm vom BFM das rechtliche Gehör zu einem erneuten Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Art. 2 Bst. d AsylG gewährt wurde (vgl. act. G7). Das Bundesamt verzichtete indes auf die Eröffnung eines sechsten Dublin-Verfahrens, indem es den Gesuchsteller am 13. Februar 2012 über die Eröffnung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Kenntnis setzte. In der Folge führte es am 22. März 2012 mit dem Gesuchsteller eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch, in deren Verlauf er zur Hauptsache vorbrachte, er habe seine Heimat 2005 verlassen, weil er dort mit seiner Familie Voodoo-Probleme gehabt habe und deswegen an Leib und Leben bedroht gewesen sei (vgl. dazu im Einzelnen act. G12). D. Mit Verfügung vom 18. April 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Togo an. In diesem Entscheid erklärte das Bundesamt die Gesuchsvorbringen des Gesuchstellers aufgrund von Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag als insgesamt unglaubhaft (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten). E. Am 3. Mai 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim BFM um Akteneinsicht ersuchen, worauf ihm vom Bundesamt die editionspflichtigen Akten (einzig) des sechsten Asylverfahrens zugestellt wurden. F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 18. April 2012 einreichen, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zwecks weiteren Abklärungen und neuem Entscheid beantragte. In prozessualer Hinsicht liess er um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung machte er zur Hauptsache geltend, den Erwägungen des BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen sei nicht zu folgen, zumal er sich zu den ihm vom Bundesamt vorgehaltenen Widersprüchen - mangels Kenntnis der von diesem zitierten Akten (aus den früheren fünf Verfahren) - nicht äussern könne, womit durch die angefochtene Verfügung sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Ihm seien daher zumindest die ihm bisher nicht bekannten Vorakten zuzustellen. Zudem sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss gängiger Bundesgerichtspraxis bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen, womit ihm eine Parteientschädigung auszurichten sei. Weitergehende Ausführungen, respektive das Einreichen einer Stellungnahme, behielt sich der Gesuchsteller für den Zeitpunkt nach Erhalt der ersuchten Vorakten ausdrücklich vor. G. In seiner Funktion als zuständiger Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte Fulvio Haefeli dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 in Kopie die beantragten Vorakten - darunter namentlich die Befragungsprotokolle der früheren fünf Asylverfahren - zu, verbunden mit der Einladung zur Stellungnahme bis zum 6. Juni 2012. Dabei hielt er fest, dass die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrecht durch die Vorinstanz auf Beschwerdeebene geheilt werden dürfte. Aufgrund der aktuellen Aktenlage stellte er sodann fest, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abzuweisen sei. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 6. Juni 2012 einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Diesbezüglich hielt der Instruktionsrichter fest, aufgrund von Hinweisen auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, respektive auf das Vorliegen einer mutwilligen Prozessführung, sei ein Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu erheben, wobei der mangelhaften Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz insoweit Rechnung getragen werde, als der Vorschuss bei korrekter Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz noch höher anzusetzen wäre. H. Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter um Aufhebung der vorgenannten Zwischenverfügung ersuchen sowie namentlich darum, dass Instruktionsrichter Fulvio Haefeli in den Ausstand zu treten habe und von der weiteren Behandlung der Beschwerdesache auszuschliessen sei. Gleichzeitig liess er um Aufhebung der angesetzten Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses und Verzicht auf das Einfordern eines solchen für das gesamten Verfahren ersuchen, eventualiter zumindest um eine Erstreckung der Frist bis über das Ausstandsbegehren entschieden sei, subeventualiter um Gutheissung seines Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Dabei machte der Gesuchsteller zur Hauptsache geltend, in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 sei vom zuständigen Instruktionsrichter eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht durch das BFM festgestellt worden, seine Beschwerde aber dennoch - trotz der festgestellten Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör - als mutwillig bezeichnet und deren Behandlung von der Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1200.- abhängig gemacht worden. Eine Beschwerde könne jedoch gar nicht als trölerisch und mutwillig bezeichnet werden, wenn es - wie in seinem Fall - zu einer Verletzung elementarer Verfahrensrechte durch die Vorinstanz gekommen sei. Eine solche liege zweifelsohne vor, zumal vom Bundesamt auf Beweismittel und Aktenstellen verwiesen worden sei, welche ihm selbst zu keinerlei Zeit eröffnet worden seien. Selbst wenn die Gehörsrechtsverletzung geheilt werden könne, sei dies erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens möglich, weshalb er sich nach guten Treuen zu einer Beschwerde veranlasst gesehen habe. Vor diesem Hintergrund zeige die vom Instruktionsrichter getroffene Würdigung auf, dass der Ausgang des Verfahrens nicht mehr als offen bezeichnet werden könne, womit - im Sinne der Praxis zu Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. e des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) - von der Befangenheit des zuständigen Instruktionsrichters auszugehen sei, respektive zumindest ein diesbezüglicher Anschein bestehe. I. Nach Eingang der Eingabe vom 23. Mai 2012 überwies der in der Hauptsache zuständige Instruktionsrichter Fulvio Haefeli die Akten an die Abteilungspräsidentin, zwecks Einleitung des beantragten Ausstandsverfahrens gegen seine Person. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des BFM, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). 1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Mit der Überweisung der Eingabe vom 23. Mai 2012 an die Abteilung hat Richter Fulvio Haefeli das Bestehen eines Ausstandsgrundes implizit bestritten. 1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). In der Gesuchseingabe vom 23. Mai 2012 wird auf die von Richter Fulvio Haefeli erlassene Verfügung vom 22. Mai 2012 abgestellt. Das Ausstandsbegehren erfolgte in der zu beachtenden Form sowie innert nützlicher Frist, nämlich noch am Tag der Eröffnung der erwähnten Zwischenverfügung. Der Gesuchsteller ist im Beschwerdeverfahren D-2647/2012 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. 2. 2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen). 2.2 Von den in Art. 34 aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, kommt keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten Spezialtatbestände in Frage, sondern einzig die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf welche sich der Gesuchsteller denn auch beruft. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen - Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen - in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten". Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 34, N. 6, 16 und 17). 2.3 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt unter anderem auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Häner, a.a.O., Art. 34, N. 19). Für die vorliegend interessierende Frage - Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instruktionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Richter oder eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, begründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 26 E. 3a-f). Zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119). 2.4 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG [zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, mit Hinweisen). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Gesuchsteller hält in seiner Eingabe dem wesentlichen Sinngehalt nach dafür, Richter Fulvio Haefeli hätte aufgrund der Aktenlage sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG) nicht abweisen dürfen, zumal der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 vom Vorliegen einer heilungsbedürftigen Gehörsrechtsverletzung ausgehe, womit seine Beschwerdebegehren auf keinen Fall aussichtslos sein könnten. Mit der Abweisung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten habe sich daher der Instruktionsrichter in einer Weise festgelegt, welche den Ausgang der Hauptsache als bereits vorbestimmt erscheinen lasse. Diese Vorbringen können indes aufgrund der vorliegenden Akten nicht überzeugen. 3.2 Aus der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 geht hervor, dass vom Instruktionsrichter eine summarische Würdigung der verschiedenen Beschwerdeanträge einzeln vorgenommen wurde. Während die formellen Beschwerdeanträge - Verletzung des rechtlichen Gehörs - offenbar als aussichtsreich qualifiziert wurden, geht er aufgrund einer Gesamtwürdigung der aktuellen Aktenlage und mit Verweis auf die Heilungsmöglichkeit der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene in materieller Hinsicht von aussichtslosen Beschwerdeanträgen aus. Sinngemäss wird damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise (bezüglich der materiellen Beschwerdeanträge) abgewiesen. Bezüglich der materiellen Verfahrensanträge geht der Instruktionsrichter sodann von einer mutwilligen Prozessführung aus, was den potentiellen Verfahrenskostenanteil auf Fr. 1200.- erhöhe. An dieser Stelle sei erwähnt, dass bei mehrfachen Asylgesuchen und mutwilliger Prozessführung praxisgemäss Verfahrenskosten von Fr. 2400.- auferlegt werden können. Selbst wenn sich eine solche differenzierte Betrachtung der einzelnen Verfahrensanträge bei der Beurteilung der Beschwerde auf deren Aussichtslosigkeit als unsachgemäss erweisen würde, beziehungsweis - wie dies der Gesuchsteller zu vertreten scheint - eine Beschwerde stets gesamthaft als aussichtslos zu qualifizieren sein müsste, um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abweisen zu können, wäre dies kein Ausstandsgrund. Allein eine möglicherweise fehlerhafte Prozesshandlung begründet noch keinen Anschein der Voreingenommenheit, dies würde vielmehr einen besonders schweren Fehler im Verfahren oder bei der rechtlichen Beurteilung bedingen. Von einer solchen schwerwiegenden Pflichtverletzung, die zu einer Voreingenommenheit zu führen vermöchte, kann unter den gegebenen Umständen jedoch offensichtlich nicht die Rede sein (vgl. dazu auch vorstehend E. 2.4). 3.3 Die geltend gemachte Vorbestimmung der Sache erscheint umso weniger plausibel gemacht, als dem Gesuchsteller mit der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 die Möglichkeit eingeräumt wurde, bis zum 6. Juni 2012 - und damit innert der laufenden Kostenvorschussfrist - eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. Dem Gesuchsteller steht es demnach frei, seine bisherigen Beschwerdevorbringen noch vor Ablauf der Kostenvorschussfrist zu ergänzen, was vom Gericht zu würdigen sein wird. 3.4 Auch aus der sprachlichen Formulierung in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Instruktionsrichter nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlustchancen gefolgt wäre. Die Erwägungen sind insofern hinreichend offen formuliert, als nicht zu erkennen wäre, dass Richter Fulvio Haefeli im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt sein sollte, sich mit den vom Gesuchsteller aufgeworfenen Fragen vertieft auseinanderzusetzen und seine Position als Folge einer vertieften Würdigung der dann bestehenden Akten - namentlich auch der in Aussicht gestellten Beschwerdeergänzung - gegebenenfalls zu revidieren. Auch ein Absehen vom einverlangten Kostenvorschuss ist nicht ausgeschlossen worden, zumal der Gesuchsteller - wie erwähnt - innert der angesetzten Zahlungsfrist ja die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nachreichen kann. Objektive Gründe zur Annahme einer Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sind somit auch von daher nicht ersichtlich.
4. Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersichtlich gemacht, welche im Verfahren D-2647/2012 für eine Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sprechen würden. Bei dieser Sachlage ist das Ausstandsbegehren abzuweisen, womit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlass besteht, dem Antrag um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 Folge zu leisten (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 BGG). Die Akten sind zur Weiterführung des Verfahrens D-2647/2012 an den zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen. 5. 5.1 Der Gesuchsteller hat auch im vorliegenden Ausstandsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen muss die Sache jedoch als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Dem Gesuchsteller sind bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2. Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-2647/2012 dem bisherigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: