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D-2416/2010

D-2416/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) I._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) I._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2416/2010 {T 0/2} Urteil vom 19. April 2010 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Togo, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im August 2005 verliess und über B._______, C._______, D._______ und Italien, wo er am 29. Dezember 2008 in E._______ ein Asylgesuch einreichte, das rund ein halbes Jahr später abschlägig beurteilt wurde, am 21. Juni 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im F._______ ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den sofortigen Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2009 nach Italien zurückgeführt wurde, dass er am 10. Dezember 2009 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Dezember 2008 in E._______ von den italienischen Behörden anlässlich der Einreichung seines Asylgesuches daktyloskopisch erfasst worden war, dass er anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 22. Dezember 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die gleichen Gründe wie bei seinem ersten Gesuch (Probleme mit der Vereinigten Volkspartei Togos (RPT) und Suche nach seiner Person) anführte und ergänzte, dass mittlerweile seine Eltern (Mutter durch Krankheit; Vater durch Unfall) verstorben seien und sich Schwestern seines Vaters nun um seine jüngeren Geschwister kümmerten, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-Treffer vom 29. Dezember 2008 mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer angab, er wolle nicht nach Italien zurückgehen, da dort die Lebensumstände schlecht für ihn seien und er gemäss den italienischen Behörden das Land ohnehin zu verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 28. Dezember 2009 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 30. Dezember 2009 Italien um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2010 - eröffnet am 3. April 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das neuerliche Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2008 in E._______ ein Asylgesuch eingereicht habe und gemäss seinen Aussagen bis zu seiner Ausreise aus Italien auch dort gelebt habe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers bis am 14. Januar 2010 nicht beantwortet hätten, von einer Zustimmung zum Ersuchen ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dessen Einwände jedoch an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöchten, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2010 Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 24. März 2010 aufzuheben, es sei mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen und die Kantonspolizei G._______ sei anzuweisen, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, und das BFM sei anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuchs fortzusetzen, dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen anführte, Italien habe bis heute einer Rückübernahme seiner Person nicht zugestimmt, weshalb sich die Frage einer Verletzung des Rückschiebeverbotes stelle, zumal aus der Vergangenheit bekannt sei, dass Italien bereits früher afrikanische Asylsuchende nach Libyen oder andere afrikanische Länder in eine unsichere Lage zurückgeschickt habe, dass ihm die italienischen Behörden mit einer zwangsweisen Ausschaffung gedroht und ihm fünf Tage zur Ausreise ("Foglio di Via") eingeräumt hätten, dass er ferner erfahren habe, dass mittlerweile sein Bruder H._______ am Y._______ von Unbekannten auf der Strasse erschossen worden sei und seine Familie denke, dass man diesen an seiner Stelle getötet habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 (per Telefax übermittelt) den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (vgl. Art. 56 VwVG) aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass somit Italien für die Prüfung seines am 10. Dezember 2009 in der Schweiz neuerlich eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 30. Dezember 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 14. Januar 2010 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung), dass daher der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geäusserte Einwand, wonach Italien bis heute einer Rückübernahme seiner Person nicht zugestimmt habe und eine Verletzung des Rückschiebeverbots im Raum stehe, unbehelflich bleibt, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, wonach sich Italien nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen der FK und der EMRK hält, dass nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Wegweisung nach Italien der konkreten Gefahr ("real risk") ausgesetzt, in einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Weise behandelt zu werden, namentlich indem er eine Kettenabschiebung nach Libyen oder andere afrikanische Länder zu befürchten habe, zumal das Abkommen zwischen Libyen und Italien vom 10. Juni 2009 nicht Personen betrifft, die sich bereits im Europäischen Raum befinden, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2009 von den zuständigen italienischen Behörden aufgefordert wurde, Italien innert fünf Tagen zu verlassen, dass gemäss Rechtsmittelbelehrung diese Verfügung hätte angefochten werden können, was der Beschwerdeführer offenbar unterliess, dass dem Beschwerdeführer in Italien jedoch allenfalls noch ausserordentliche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen die erwähnte Verfügung offen stehen, dass der Beschwerdeführer gemäss Erwägungsgrund 4 der Dublin-II-Verordnung Anrecht auf einen effektiven Zugang zu einem Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft (im Dublin-Raum) hat und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, wobei dieser von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III derselben Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, dass es dem Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch laut eigenen Aussagen von den italienischen Behörden abgelehnt worden sei (vgl. A1/14, S. 10), offen steht, den dortigen Asylbehörden allfällige Umstände, die sich nachträglich ereignet haben und die für die Gewährung von Asyl beziehungsweise gegen einen Wegweisungsvollzug in sein Heimatland sprechen, anzuzeigen, dass ferner anzuführen ist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass bezüglich der in der Beschwerdeschrift angeführten Tötung des Bruders H._______ und der Suche nach dem Beschwerdeführer die Vorinstanz nicht gehalten war, sich im angefochtenen Entscheid zur Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat oder zur Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Togo zu äussern, dass die Vorinstanz vielmehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens in zutreffender Weise ausschliesslich eine Wegweisung nach Italien zu prüfen hatte und dies auch tat (vgl. auch nachgehende Erwägungen), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Wegweisungsvollzug am 13. April 2010 vorsorglich ausgesetzt wurde, weshalb den Anträgen, es sei mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen und die Kantonspolizei G._______ sei anzuweisen, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, entsprochen wurde beziehungsweise diese - was die Gewährung der aufschiebenden Wirkung betrifft - nunmehr gegenstandslos sind, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) I._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: