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D-6590/2011

D-6590/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6590/2011/wif Urteil vom 14. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. November 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im August 2005 verliess und über Benin, Niger und Libyen nach Italien gelangte, wo er am (...) 2008 in Rom ein Asylgesuch einreichte, welches rund ein halbes Jahr später abschlägig beurteilt wurde, dass er am 21. Juni 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses erste Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den sofortigen Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am (...) 2009 nach Italien zurückgeführt wurde, dass er am 10. Dezember 2009 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2010 auch auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und erneut die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2416/2010 vom 19. April 2010 abgewiesen wurde, dass er am 26. Mai 2010 ein drittes und am 13. September 2010 ein viertes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf welche das BFM jeweils wiederum nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass der Beschwerdeführer das Bundesamt mit Eingabe vom 27. De­zem­ber 2010 um Wiedererwägung ersuchte, dass das Wiedererwägungsgesuch vom BFM mit Entscheid vom 11. Ja­nuar 2011 abgewiesen wurde, dass das Bundesamt auf das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2011 nicht eintrat und er am (...) 2011 erneut nach Italien überführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2011 sein fünftes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass am 27. September 2011 im EVZ B._______ die summarische Befragung des Beschwerdeführers stattfand, wobei er angab, er sei nach seiner Rückkehr nach Italien am (...) 2011 von den italienischen Behörden in Haft genommen und erst am 2. September 2011 entlassen worden, dass er bis am 5. September 2011 in Rom (auf der Strasse) geblieben und dann mit dem Zug via Mailand nach Chiasso gefahren sei, dass ihm anlässlich der Befragung auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren sowie zu einer allfälligen erneuten Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführte, es gebe keine neuen Gründe, welche gegen eine Rückführung nach Italien sprechen würden, dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2011 - eröffnet am 1. Dezember 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch erneut nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, angesichts des festgestellten EURODAC-Treffers habe der Beschwerdeführer am (...) 2008 in Italien ein Asylgesuch gestellt und er sei durch die früheren Dublin-Verfahren bereits vier Mal nach Italien weggewiesen wor­den, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden vom BFM am 10. Oktober 2011 um Über­nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/3003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittstaates in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Ver­ordnung; nachfolgend Dublin-II-VO) ersucht worden seien, dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innert Frist keine Stellung genommen hätten, womit die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, an Italien übergegangen sei, dass die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 25. April 2012 zu erfolgen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein Hindernis für eine Wegweisung dorthin darstellten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuches und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass (eventualiter) die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei, dass auf die Begründung dieser Begehren - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2011 beim Bundesver­waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 5), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sowie dem damit übereinstimmenden Ergebnis der EURODAC-Anfrage im (...) 2008 in Italien ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM am 10. Oktober 2011 ein erneutes Ersuchen um Übernah­me des Beschwerdeführers an Italien gestellt hat, dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblieben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren als durch Italien akzeptiert gilt, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens in der Beschwerde nicht bestritten, vom Beschwerdeführer hingegen geltend gemacht wird, aufgrund der in Italien herrschenden desaströsen Zustände im Asylwesen bestünden erhebliche Zweifel, ob hinreichend Gewähr dafür bestehe, dass Ausländer, insbesondere Asylsuchende, nicht von individueller Gefährdung bedroht seien, dass der Beschwerdeführer darüber berichtet habe, dass er in Italien einzig und allein auf der Strasse gelebt habe und keinerlei Leistungen an einen menschenwürdigen Grundbedarf erhältlich gewesen sei, dass eine Rücküberweisung des Beschwerdeführers deshalb gegen die Grundsätze des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und insbesondere auch gegen Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ver­stosse, dass Italien zudem seit längerer Zeit nicht mehr über die notwendigen Ressourcen verfüge, um die unzähligen Asylgesuche in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu kontrollieren, weshalb auch deutsche Gerichte dazu neigten, eine Rücküberstellung nicht mehr zuzulassen, dass hinsichtlich dieser Einwendungen festzuhalten ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa­ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Ja­nuar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asyl­bewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwen­den respektive umzusetzen, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien aufgrund seiner stillschweigenden Zustimmung indes verpflichtet ist, über ein Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden, und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass das vom Beschwerdeführer in Italien eingereichte Gesuch im Übrigen auch behandelt, jedoch negativ entschieden wurde (vgl. A1/14 S. 7 und 10), dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsproble­me in jüngster Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage geraten, zumal er aufgrund seiner früheren Aufenthalte mit den Verhältnissen in Italien bestens vertraut ist, dass selbst wenn dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht sofort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, darin per se noch kein mittelbarer Verstoss gegen die Aufnahmerichtlinie respektive gegen Art. 3 EMRK zu erblicken wäre, zumal bis dato auch nicht angenommen werden kann, die von Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht ausreichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1), dass dem Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit offen stünde, sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen Hilfsorganisation in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung der gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards zu wehren, dass weder den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerdeschrift Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers entnom­men werden können, dass somit ohne weiteren Begründungsaufwand davon auszugehen ist, das BFM habe keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht (vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3223/2011 vom 14. Juni 2011 und E-2908/2011 vom 25. Mai 2011), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: