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D-7654/2010

D-7654/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 29. August 2010 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfah­renszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. Nachdem er am 8. September 2010 in das Transitzentrum Altstätten transferiert wurde, wurde er dort am 13. September 2010 summarisch zu seinen Ausreisegrün­den aus dem Heimatstaat befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Juni 2006 Nigeria verlassen, da er dort als Mitglied der B._______ durch die Regierung gesucht worden sei. Er habe sich zu Fuss und mittels Auto nach Niger begeben und sich dort mehrere Monate aufgehalten. Mit dem Auto sei er dann weiter nach Libyen gereist, wo er sich ebenfalls einige Mo­nate aufgehalten habe. Dann sei er nach einer mehrtägigen Fahrt am 25. Oktober 2008 nach C._______ (Italien) gelangt, wo er von den italieni­schen Behörden nach D._______ gebracht worden sei. Im April 2009 sei er nach E._______ gegangen, wo er sich zum Haus der F._______ bege­ben habe. Diese Organisation habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er nicht bei ihnen wohnen könne, da er über keine Papiere verfüge. Er habe in dem Haus der F._______ jedoch zu Essen erhalten. Ansonsten habe er ge­bettelt, da er keine Arbeit habe finden können. Drei Monate lang habe er im Bahnhof geschlafen. Danach habe er einen Freund getroffen und bei diesem gelebt. Ab Mai 2010 sei er wieder obdachlos gewesen und habe auf der Strasse sowie zwischendurch bei Freunden übernachtet. In Ita­lien habe er erfolglos um Asyl ersucht. Nachdem sein Anwalt eine Be­schwerde eingereicht habe, habe er eine Aufenthaltsbewilligung (per­messo di soggiorno) erhalten, die am 13. April 2009 in D._______ ausge­stellt und für sechs Monate gültig gewesen sei. Diese sei jedoch durch die Behörden in E._______ nicht verlängert worden und die italienische Poli­zei habe das Papier zerrissen. Wie die Beschwerde gegen den Asylent­scheid entschieden worden sei, wisse er nicht. Die Polizei habe ihm ledig­lich mitgeteilt, dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Am 27. August 2010 sei er von E._______ mit dem Zug nach G._______ und von dort am 29. August 2010 in die Schweiz, nach Chiasso, gelangt. Er sei nach Eu­ropa gekommen, um Arbeit zu finden und hoffe, in der Schweiz entspre­chende Papiere zu erhalten. B. In der Befragung vom 13. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, wobei der Beschwerdeführer erklärte, er verfüge in Ita­lien über keine Papiere, die ihn dort zu einer Erwerbstätigkeit berechti­gen würden. Die italienische Polizei würde deshalb schwarze Personen un­menschlich behandeln. Ausserdem habe er in Italien keine Unterkunft. Er wolle nicht dorthin zurückkehren. C. Mit Entscheid des BFM vom 16. September 2010 wurde der Beschwerdefüh­rer dem Kanton H._______ zugewiesen. D. Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Ra­tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu­ständig ist (Dublin-II-VO) ersuchte das BFM am 20. September 2010 die ita­lienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. E. Am 11. Oktober 2010 teilte das BFM den italienischen Behörden mit, dass in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO Italien zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig sei. F. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 - eröffnet am 31. Oktober 2010 -trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer­deführers vom 29. August 2010 nicht ein, verfügte dessen Weg­weisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer - unter Andro­hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätes­tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, der Kanton H._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde ge­gen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Dem Beschwerde­führer händigte es zudem die editionspflichtigen Akten ge­mäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte das BFM hauptsächlich aus, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei. Es bestünden zwei EURODAC-Treffer aus Italien und der Beschwerdeführer habe zudem bestätigt, sich in Italien aufge­halten und dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Italien sei ge­mäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu­ständigen Staa­tes für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge­stell­ten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie auf das Übereinkommen vom 17. De­zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, der Re­publik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kri­terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge­stell­ten Asylantrags (SR 0.360.598.1) für die Durchführung des Asylver­fahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht auf sein Ersuchen geantwortet habe, sei die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gegeben. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f Dublin-II-VO) - bis spätestens am 6. April 2011 zu erfolgen. Die vom Be­schwerdeführer im Rahmen des ihm ge­währten rechtlichen Gehörs vom 13. September 2010 geltend gemachten Gründe, in Italien keine Un­terkunft erhalten zu haben, dort über keine Papiere zu verfügen und nicht arbeiten zu können, würden nicht gegen eine Wegweisung nach Ita­lien sprechen. Der Beschwerdeführer habe sich an die zuständigen ita­lienischen Behörden und karitativen Institutionen zu wenden. Aus­ser­dem würden sich keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass Ita­lien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestim­mun­gen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Ok­tober 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei be­antragte er, die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 sei aufzuhe­ben und das BFM anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszu­üben und sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten. In verfah­rensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die auf­schiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisori­schen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Über­stellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ausser­dem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Asylgesuch sei in Italien noch hängig und er habe sich zur Flucht in die Schweiz ent­schlossen, da er in Italien weder eine Anstellung noch eine sichere Bleibe gehabt habe, habe betteln müssen und auf die F._______ angewiesen gewe­sen sei. Zudem sei er von der italienischen Polizei schlecht behandelt wor­den, da er über keine Papiere mehr verfügt habe. Das italienische Asyl­system sei masslos überlastet und er würde als Rückkehrer in einem Dublin-Verfahren keinen Schutz erhalten. Dublin-Rückkehrer würden zwar betreffend Aufnahmeplätze bevorzugt behandelt, indessen bei Platz­mangel auf eine Warteliste gesetzt. Die meisten nach Italien zurück-geführ­ten Asylsuchenden seien obdachlos. Wie ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden zeige, sei daher zu prüfen, ob Italien ein Asylverfahren gewähre, das mit den Standards des europäischen Flücht­lings­schutzes vereinbar sei. Das Risiko einer Verletzung der Folterkonven­tion und der EMRK könne nicht ausgeschlossen werden. Wenn er nach Italien überstellt werde, so werde er entweder in Haft genom­men oder in sein Heimatland zurückgeschafft, wo er verfolgt werde. Er habe begründete Furcht, in Italien keinem fairen Asylverfahren, sondern unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Sollte das vor­aussichtlich am 2. Dezember 2010 zu sprechende Urteil betreffend sein Asylgesuch in Italien negativ ausfallen, so müsse die Schweiz vom Selbsteintrittsrecht Ge­brauch machen, da ihm sonst eine Kettenabschie­bung drohe. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer zwei Fotos, einen Mitglie­derausweis der "B._______" und eine Kopie eines Schreibens des or­dentlichen Gerichts von D._______ vom 28. Oktober 2010 betreffend ei­nes Verhandlungstermins vom 2. Dezember 2010 i.S. Schutzgewährungser­suchen des Beschwerdeführers bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen ei­ner vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) aus. I. Mit Verfügung vom 5. November 2010 stellte der zuständige Instruktions­richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Vollzug der Wegwei­sung des Beschwerdeführers bis zu anderslautender Anordnung des Gerichts ausgesetzt bleibe und verzichtete auf die Erhebung eines Kos­tenvorschusses. Zugleich wurde das BFM zur Vernehmlassung eingela­den. J. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2010 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Dabei führte es im Wesentlichen aus, das BFM prüfe im Einzelfall, ob ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, bei dem es sich um eine blosse Kann-Bestimmung handle, ange­zeigt sei, wie etwa im Falle einer Verletzung der EMRK oder anderer Grund­rechte oder bei Vorliegen schwerwiegender humanitärer Gründe. In Italien würden Dublin-Rückkehrer betreffend Unterbringung bevorzugt be­handelt. Neben staatlichen Strukturen gebe es zahlreiche Hilfsorganisa­tionen, die sich der Betreuung von Asylsuchenden anneh­men würden. Es würden somit im Falle einer Rückkehr des Beschwerdefüh­rers keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aus dem Hinweis des Beschwer­deführers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden (Deutschland) ergebe sich keine Pflicht zur Angleichung der Norm für die schweizerische Rechtspraxis. Im Weiteren sei Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sowie des Übereinkom­men vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Anhaltspunkte dafür, dass sich Italien nicht an die daraus resultie­renden Verpflichtungen halten würde, würden dem BFM nicht vorlie­gen. Wie der Beschwerdeführer sodann selber vorgebracht habe, sei dessen Asylgesuch in Italien gemäss Aussagen seines Rechtsanwal­tes noch hängig. Die Organisation Arci con Fraternità biete zudem am Flug­hafen von Fiumicino in Rom kostenlose Rechtsberatung an. K. In seiner Replik vom 10. Dezember 2010 wendete der Beschwerdeführer unter Beilegung einer Eingabe vom 26. Oktober 2010 eines deutschen Rechtsanwaltes an das Verwaltungsgericht Darmstadt und eines Beschlus­ses des genannten Gerichts vom 9. November 2010 in der Haupt­sache ein, das staatliche Aufnahmesystem Italiens (SPRAR), wel­ches die Unterbringung von Aufenthaltsberechtigten gewährleisten solle, sei völlig überlastet, indem es beispielsweise im Jahre 2009 bei einer An­zahl von 17'000 Asylsuchenden lediglich 3'000 Unterbringungsplätze habe bieten können. Die Warteliste sei so lang, dass viele der potenziel­len Nutzniesser keine tatsächliche Perspektive auf eine Unterbringung hät­ten. Diese seien sich daher selbst überlassen. Dem beschriebenen Per­sonenkreis bleibe ebenso wie abgelehnten Asylsuchenden nur, sich selbst durchzuschlagen. Dublin-Rückkehrer würden keine Besserstellung erfahren. Diesen würde, wenn sie Glück hätten, am Flughafen Fiumicino in Rom lediglich ein Zugticket für die Innenstadt ausgehändigt. Gemäss offi­ziellem Bericht der SPRAR seien lediglich 12 Prozent der Dublin-Rückkehrenden im Jahr 2008 in ein SPRAR-Projekt vermittelt worden. Der Rest sei der Obdachlosigkeit überlassen worden. Die vom BFM erwähn­ten privaten Organisationen, welche die staatlichen Versorgungslücken zu­friedenstellend schliessen würden, gebe es in Wirklichkeit nicht. Es gebe zwar Organisationen; diese könnten jedoch niemals die existenziel­len Bedürfnisse aller Asylsuchenden abdecken. Asylsuchenden, die über keinen festen Wohnsitz verfügen würden, bleibe zudem die medizinische Versorgung verwehrt. Art. 3 EMRK werde verletzt, wenn Unterkunft oder Versorgung nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden könnten. In Ita­lien gebe es zwar grundsätzlich eine staatliche Versorgung, jedoch könne nicht ohne fallbezogene Zusicherung der zuständigen Behörden da­von ausgegangen werden. Auch das Verwaltungsgericht Darmstadt hege Zweifel daran, ob ein Asylgesuch in Italien gemäss den einschlägi­gen europarechtlichen Konventionen bearbeitet und entschieden werde. Da bei einer allfälligen Ankunft in Italien eine geeignete Unterkunft und Ver­sorgung meist nicht gewährleistet werde, könne das BFM nicht ohne Ab­klärung über die Si­tuationslage davon ausgehen, dass die Versorgung zugesichert sei. Ohne eine fallbezogene Zusicherung der Behörden müsse von einer Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen ausge­gangen werden. Eine existen­zielle Notlage stehe ihm daher bevor, wes­halb ein Selbsteintritt angezeigt sei. L. Wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von 2,4 Gramm Kokain) wurde gegen den Beschwerdeführer am 17. Dezem­ber 2010 durch den stellvertretenden Staatsanwalt des Kantons I._______ An­klage erhoben und gleichentags durch die Polizei des Kantons I._______ eine Ausgrenzungsverfügung erlassen. Am 17. Januar 2011 wurde die An­klage durch die Staatsanwaltschaft des Kantons I._______ zum Beschluss erhoben und der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 900.- (unter Abzug eines Tages Untersuchungshaft und unter Auferle­gung einer Probezeit von zwei Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. M. Mit Schreiben an die italienischen Behörden vom 1. Februar 2011 infor­mierte das BFM über das in der Schweiz hängige Beschwerdeverfahren. Zu­dem setzte es die italienischen Behörden darüber in Kenntnis, dass die Frist der Überstellung nach Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO erst mit Aussprechung des Beschwerdeentscheides zu laufen be­ginne.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzu­treten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Re­gel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön­nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah­rens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zu­ständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich da­bei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmun­gen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylver­ord­nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Per­son zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1). Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asyl­an­trag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheits­gebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi­gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Be­stimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald ein Asyl­antrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dub­lin-II-VO). Dabei sind - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfah­rens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO ge­nannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dub­lin-II-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO statt, sondern ein solches gründet insbeson­dere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, a.a.O., Art. 16 K5 S. 129). Nach diesen Bestimmungen ist ein Mitgliedstaat, der nach der Dub­lin-II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist - unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 bis 4 Dublin-II-VO - gehalten, einen Asylbewerber, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet ei­nes anderen Mitgliedstaates aufhält (Bst. c) oder der seinen Antrag wäh­rend der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitglied­staat einen Antrag gestellt hat (Bst. d) oder dessen Antrag durch den Mit­gliedstaat abgelehnt wurde und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält (Bst. e), nach Massgabe des Art. 20 Dub­lin-II-VO wieder aufzunehmen.

E. 3.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29. Ok­tober 2008 in C._______ (Italien) und am 17. November 2008 in D._______ (Italien) daktyloskopisch registriert wurde. In D._______ er­such­te er am 17. November 2008 um Asyl nach (vgl. act. A1/13 S. 6 ff., act. A4/2 S. 1). Dieser Antrag wurde gemäss Angaben des Beschwerdefüh­rers, der am 29. August 2010 illegal in die Schweiz ein­reiste, abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde sei noch hängig (vgl. act. A1/13 S. 6 ff.). Die erste Asylantragsstellung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO erfolgte somit in Italien, weshalb dieses Land den Asyl­antrag zu prüfen hatte. Das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III der Dublin-II-VO war demnach nicht weiter zu verfol­gen, sondern durch die Schweiz als Aufenthaltsstaat des Beschwerde­füh­rers konnte ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt werden (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, Das Eu­ropäische Asyl­zuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80, Art. 4, K3, S. 80).

E. 3.3 Das BFM hat demzufolge zu Recht die zuständigen italienischen Be­hörden am 20. September 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub­lin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht (vgl. act. A11/5 S. 2 ff.). Die italienischen Behörden liessen die in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehene zweiwöchige Frist zur Stellungnahme un­genutzt verstreichen (vgl. act. A/14). Angesichts der Verfristung liegt des­halb eine stillschweigende Zusage Italiens zur Rückübernahme des Be­schwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vor. Die in Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO genannte Frist von sechs Monaten zwecks Überstellung des Beschwerdeführers wurde mittels Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung vom 29. Oktober 2010 durch das Bundes­verwaltungsgericht unterbrochen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge­richts E-4332/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.5 und E-6525/2009 vom 29. Juni 2010 E. 7.2.1). Ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches wie sie in Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehen ist, fällt da­mit nicht in Betracht. Das BFM ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens aus.

E. 4.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 3 Abs. 1 Dub­lin-II-VO wird durch den Beschwerdeführer nicht explizit bestritten, hinge­gen macht er geltend, das BFM hätte vorliegend von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen müssen.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü­fung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zu­ständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit die­ser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

E. 4.3 Diese in Abs. 2 von Art. 3 Dublin-II-VO verankerte Souveränitätsklau­sel beinhaltet jedoch keine materiellen Kriterien, bei deren Erfüllung zwin­gend auf eine Überstellung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu ver­zichten wäre. Es handelt sich dabei um eine blosse Ermessensbestim­mung respektive einer Ermächtigung zum Verzicht auf eine Überstellung. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 3 Abs. 2 Dub­lin-II-VO keine direkt anwendbare (sog. self-executing) Norm. Eine selb­ständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist daher nicht möglich. Die Berufung auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist allerdings dann zulässig, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzei­tig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung der nach der Dub­lin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völker­rechts - wie etwa Art. 3 EMRK - oder aber eine Norm des innerstaatli­chen nationalen Rechts, die eine Überstellung aus gewichtigen humanitä­ren Gründen als nicht zulässig erscheinen liesse (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 5). Erweist sich eine solche Rüge als begründet, ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ausnahmsweise dann als zwin­gend zu erachten, wenn die bevorstehende Überstellung gegen Völker­recht, insbesondere ge­gen zwingendes Völkerrecht (ius cogens), wie etwa das Gebot der Nicht-Rückschiebung oder das Folterverbot, verstos­sen würde (vgl. Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.2).

E. 5.1 In Zusammenhang mit der Forderung nach einem Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO rügt der Beschwerdefüh­rer, eine Rückschaffung nach Italien verstosse gegen Art. 3 EMRK. Auf­grund des unter Erwägung 4.3 Gesagten erweist sich diese Rüge als zulässig.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, bei einer Abschie­bung nach Italien würde er Gefahr laufen, dort kein faires Asylverfah­ren durchlaufen zu können, in Haft genommen zu werden, dem Risiko der Folter und der Gefahr einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu werden. Ausserdem würde er in eine existenzielle Notlage geraten, da ohne Zusicherung der italienischen Behörden weder Unterkunft noch Ver­sorgung in Italien gewährleistet seien. Dieser Argumentation kann jedoch - wie nachstehend aufgezeigt - nicht gefolgt werden.

E. 5.3 Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK. Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständi­ger Staat ist Italien zudem gehalten, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberken­nung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richt­linie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitglied­staaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen.

E. 5.4 Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be­handlung un­terworfen werden. Um in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu ge­lan­gen, muss allerdings ein Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder un­menschli­che Behandlung drohte (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil der gros­sen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; vgl. Urteil E-5664/2009 vom 31. August 2010 E. 7.4).

E. 5.5 Aufgrund der Dublin-II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmun­gen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als si­cher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten. Eine Kettenabschiebung wird somit in aller Regel ausgeschlossen. Liegt keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vor (vgl. dazu Ziffer 5.7), so hat ein Beschwerdeführer diese Vermutung umzustossen und damit nachzuweisen oder glaubhaft zu ma­chen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für ihn die reale Ge­fahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Ver­stosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Re­fou­le­ment-Gebot respektive Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.5 und E. 7.7).

E. 5.6 Nach Praxis des EGMR stellt eine Überstellung in den nach der Dub­lin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garan­tien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die einen Beschwerdeführer vor ei­ner unmittelbaren Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat, in dem er nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behand­lung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei ei­ner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat geht man im Weiteren von der Prämisse aus, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflich­tungen aus der Verfahrens- sowie auch jener aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. Ur­teil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.4.2; vgl. Ziffer 2 der einleiten­den Bestimmungen erwähnter Richtlinien). Die blosse Verlet­zung erwähnter Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begrün­det ebenfalls kein selbständiges Recht eines Beschwerdefüh­rers auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es be­darf auch hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK (vgl. dahingehend Filzwieser, Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75). Gelingt einem Beschwerdeführer die­ser Nachweis nicht und ist somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen, steht einem Beschwerdefüh­rer die Möglichkeit offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen respek­tive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Möglichkeit steht ihm gestützt auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Inkraft- und Umsetzung genannter Richt­linien im innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 43 Verfahrensrichtlinie, Art. 26 Aufnahmerichtlinie) respek­tive dem Umstand, dass diese ebenfalls ge­halten sind, im innerstaatli­chen Recht Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vor­zusehen (vgl. Art. 39 Verfahrensrichtlinie, Art. 21 Aufnahmerichtlinie), zu.

E. 5.7 Entspricht es demgegenüber einer notorischen Tatsache, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gra­vierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK be­geht, trägt ein Beschwerdeführer nicht die volle Beweislast im soeben um­schriebenen Sinne. So gelangte der EGMR in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09] zum Schluss, dass die schwerwiegenden struktu­rellen Mängel des griechischen Asylverfahrens (wie die generell ge­ringe Chance der Asylbewerber auf Prüfung ihres Asylantrages und feh­lende Garantien zum Schutz vor einer willkürlichen Abschiebung in den Heimatstaat sowie die in Griechenland herrschenden menschenunwür­digen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber) ei­nem Verstoss von Griechenland gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK gleichkamen. Den belgischen Behörden wurde demgegenüber zum Vorwurf gemacht, dass sie sich über die gravieren­den Mängel des griechischen Asylsystems hätten ein Bild machen respek­tive diese ihnen hätten bekannt sein müssen, als sie die Überstel­lung eines Asylbewerbers anordneten. Daher konnte nicht erwartet wer­den, dass dieser die volle Beweislast für die Gefahren trug, mit denen er, diesem Verfahren ausgesetzt, zu rechnen hatte.

E. 5.8.1 Vorliegend kann nicht geschlossen werden, Italien würde in generel­ler Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkom­men respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen. Der Verweis auf den - für die schweizeri­schen Behörden ohnehin nicht bindenden - Beschluss des Verwaltungsge­richtgerichts Darmstadt vom 9. November 2010, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Begründung auf Seite 4 lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Überlegungen dieses Ge­richt zur generellen Einschätzung führte, es sei in Betracht zu ziehen, dass sich Italien von seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gelöst habe. Auch kann der Formulierung "Italien wolle sich seiner ohne jede Prü­fung des Schutzersuchens entledigen..." (vgl. S. 4 und 5), entnom­men werden, dass es sich in jenem Fall nicht um eine mit dem Beschwerde­führer vergleichbare Situation handelte, da vorliegend das Asylgesuch des Beschwerdeführers durch die italienischen Asylbehörden geprüft wurde respektive auf Rechtsmittelebene geprüft wird. Anhalts­punkte dafür, dass das italienische Asylsystem in aller Regel derart gravie­rende Mängel aufweist, so dass der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - bei einer Rückführung nach Italien kein faires Asylverfahren durchlaufen könne, sind nicht ersichtlich. Durch seine still­schweigende Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers, ist Ita­lien zudem verpflichtet, das Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Konkrete Indizien dafür, dass sich der italienische Staat nicht an die Verfahrensrichtlinie halten und dem Beschwerdeführer den Zu­gang zur Weiterführung des Asyl- respektive Beschwerdeverfahrens ver­weigern würde, liegen ebenfalls keine vor. Auch besteht kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde von Italien ohne kor­rekte Prüfung seiner gegen den ablehnenden Asylentscheid erhobenen Be­schwerde in die Heimat zurückgeführt. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht zu konkretisieren, inwiefern in Italien eine das Non-Refoulement-Gebot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Das pauschale Argument, höchstwahrscheinlich in Italien einen ne­gativen Beschwerdeentscheid zu erhalten und deshalb nach Nigeria ausgeschafft und damit der Gefahr von Folter ausgesetzt zu werden, ver­mag jedenfalls die Vermutung, dass sich Italien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, nicht umzustossen. Hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers, bei einer Rückschaffung nach Italien würde das Risiko bestehen, in eine existenzielle Not­lage zu geraten, da ohne Zusicherung der Behörden weder Unterkunft noch Versorgung gewährleistet erscheinen, fällt vorab auf, dass der Be­schwerdeführer für den Zeitraum seiner Ankunft im Oktober 2008 bis zu sei­ner Weiterreise nach E._______ im April 2009 keinerlei Mängel betreffend die Zuweisung einer Unterkunft oder anderer Sozialleistungen in Italien gel­tend machte (vgl. act. A1 S. 6 ff.). Dass seine in Italien gültigen Aufent­haltspapiere (permesso di soggiorno) nicht mehr vorhanden seien, da diese durch die Polizei zerrissen worden seien (vgl. act. A1 S. 9), er­scheint angesichts seiner gegenteiligen Aussage, diese selber zerrissen zu haben (vgl. act. A1 S. 6) zweifelhaft. Auch die Darstellung des Beschwer­deführers, in E._______ sei ihm durch die F._______ erklärt worden, ohne Papiere keine Unterkunft zu erhalten, weshalb er in der Folge auch ob­dachlos gewesen sei, ist erheblich zu bezweifeln. So gab der Beschwer­deführer mit Bezugnahme auf die Aufenthaltsbewilligung an, nach Ablauf dieser sechs Monate, im Oktober oder November 2009, von E._______ nach D._______ zurückgekehrt zu sein (vgl. act. A1 S. 7). Damit wäre er aber bei seiner Ankunft in E._______ im April 2009 (vgl. act. A1 S. 7) nicht wie von ihm dargelegt, ohne Papiere gewesen. Seine Aussage, die F._______ hätte ihm aus diesem Grund eine Unterkunft verweigert und er habe daher teilweise ohne Dach über dem Kopf leben müssen, erscheint somit nicht glaubhaft. Auch lässt die allgemeine Situation von Asylsuchen­den in Italien nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr lau­fen, die notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen Lebens­bedarfs nicht erhalten. Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsge­richts steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik. Nach konstanter Praxis erkennt das Gericht jedoch in den - im Ver­gleich zur Schweiz - erschwerten Aufenthaltsbedingungen keinen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmun­gen der Dublin-II-VO (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-444/2011 vom 22. März 2011 E. 6.3, E 5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.3. - 7.7.). Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einge­reichte Berichterstattung eines deutschen Anwalts, weist zwar ebenfalls auf Missstände bei der Unterbringung von durch Italien aufgenommene Asylbewerber somalischer, eritreischer und äthiopischer Herkunft, darun­ter insbesondere schutzbedürftige Menschen, in Rom und Turin hin. Da­mit wird aber ebenfalls nicht deutlich gemacht, dass Italien sämtlichen oder der überwiegenden Mehrzahl von Asylbewerbern Unterkunft und anderweiti­ge Sozialleistungen, die diese zur Sicherung des notwendigen Grundbedarfes benötigten, verweigert. Auch aus dem beigelegten Be­schluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt lässt sich keine gegenteilige, abschliessende Beurteilung ableiten, zumal dort letztlich auf den zu beurtei­lenden Einzelfall abgestellt und festgestellt wird, dass jedenfalls der Antragssteller nicht mehr von dem normativen Vergewisserungskon­zept erfasst werde. Nach Kenntnis des Gerichts - und wie der Beschwerde­führer anfänglich selber einräumte - werden Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden zu­dem eher bevorzugt behandelt und - neben den staatlichen Strukturen - nehmen sich auch zahlreiche private Hilfs­organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Beispielsweise hat die Organisa­tion "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flücht­linge im Flughafen Fiu­micino (Rom) organisiert und bietet dort den Asylsuchenden kostenlose Rechts­beratung an. Dass der Beschwerdefüh­rer - wie von ihm eingewendet - am Flughafen Fiumicino lediglich mit ei­nem Zugticket für die Innenstadt ausgerüstet und danach sich selbst und damit der Obdachlosigkeit und der Armut überlassen würde, wird durch ihn nicht belegt. Allein aufgrund seiner Darstellung, einem Bericht der SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) zufolge könn­ten lediglich 12 Prozent von Dublin-Rückkehrern in ein Projekt vermit­telt werden, kann nicht bereits gefolgert werden, im Falle der Rück­kehr des Beschwerdeführers nach Italien würde diesem jegliche Sozial­hilfe verweigert. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, materielle Aufnahmebedingun­gen (wie Nahrung, Unterbringung, Bekleidung etc.) zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gesundheit gewährleisten. Diese können in Form von Sach- und/oder Geldleistungen er­bracht werden (vgl. Art. 13 Ziffer 5 der Richtlinie). Aus Art. 14 Abs. 1 und 8 der Richtlinie resultiert zudem, dass eine Unterbringung nicht stets eine Sachleistung voraussetzt und im Falle eines vorübergehenden Mangels an Aufnahmekapazitäten eine solche auch in anderer Form erbracht wer­den kann. Selbst wenn dem Beschwerdeführer somit bei seiner Rückkehr nicht sofort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, wäre darin per se noch kein mittelbarer Verstoss gegen erwähnte Richtlinie respektive ge­gen Art. 3 EMRK zu erblicken, zumal bis dato auch nicht angenommen wer­den kann, die von Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur De­ckung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht ausreichen. Im Übrigen stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit of­fen, sich mit Hilfe seines italienischen Anwaltes oder aber Rechtsberatungs­stellen italienischer Hilfsorganisationen in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung erwähnter Mindeststandards zu wehren.

E. 5.8.2 Der vom Beschwerdeführer pauschal erhobene Einwand, er würde durch die italienische Polizei schlecht respektive unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt, erscheint mangels gegenteiliger Berichterstat­tungen sowie Substantiierung durch den Beschwerdeführer ebenfalls nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz als angezeigt zu erachten. Ebenso verhält es sich schliesslich mit der nicht näher konkretisierten Be­hauptung, im Falle der Überstellung nach Italien würde ihm eine Fest­nahme drohen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Argu­mentation erübrigt sich daher.

E. 5.9 Schliesslich sind vorliegend auch keine schwerwiegende humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einer Über­stellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen und aus diesem Grunde ein Selbsteintritt als angezeigt erscheinen würde (vgl. zum Ganzen Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 8.2).

E. 6 Aufgrund des Gesagten sind keine konkreten Gründe ersichtlich, die ei­nen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahege­legt hätten. Das BFM ist demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge­treten.

E. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthalts­bewilli­gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­rischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die ver­fügte Wegweisung steht da­her im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.

E. 7.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, viel­mehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zu­lässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfü­gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer-de ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge­samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­ge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen die Begeh­ren des Beschwerde­führers ex ante betrachtet nicht als aussichts­los erschienen und er zudem als mittelos zu erachten ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge­heissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7654/2010law/joc/wif Urteil vom 20. April 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, wohnhaft (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 29. August 2010 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfah­renszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. Nachdem er am 8. September 2010 in das Transitzentrum Altstätten transferiert wurde, wurde er dort am 13. September 2010 summarisch zu seinen Ausreisegrün­den aus dem Heimatstaat befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Juni 2006 Nigeria verlassen, da er dort als Mitglied der B._______ durch die Regierung gesucht worden sei. Er habe sich zu Fuss und mittels Auto nach Niger begeben und sich dort mehrere Monate aufgehalten. Mit dem Auto sei er dann weiter nach Libyen gereist, wo er sich ebenfalls einige Mo­nate aufgehalten habe. Dann sei er nach einer mehrtägigen Fahrt am 25. Oktober 2008 nach C._______ (Italien) gelangt, wo er von den italieni­schen Behörden nach D._______ gebracht worden sei. Im April 2009 sei er nach E._______ gegangen, wo er sich zum Haus der F._______ bege­ben habe. Diese Organisation habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er nicht bei ihnen wohnen könne, da er über keine Papiere verfüge. Er habe in dem Haus der F._______ jedoch zu Essen erhalten. Ansonsten habe er ge­bettelt, da er keine Arbeit habe finden können. Drei Monate lang habe er im Bahnhof geschlafen. Danach habe er einen Freund getroffen und bei diesem gelebt. Ab Mai 2010 sei er wieder obdachlos gewesen und habe auf der Strasse sowie zwischendurch bei Freunden übernachtet. In Ita­lien habe er erfolglos um Asyl ersucht. Nachdem sein Anwalt eine Be­schwerde eingereicht habe, habe er eine Aufenthaltsbewilligung (per­messo di soggiorno) erhalten, die am 13. April 2009 in D._______ ausge­stellt und für sechs Monate gültig gewesen sei. Diese sei jedoch durch die Behörden in E._______ nicht verlängert worden und die italienische Poli­zei habe das Papier zerrissen. Wie die Beschwerde gegen den Asylent­scheid entschieden worden sei, wisse er nicht. Die Polizei habe ihm ledig­lich mitgeteilt, dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Am 27. August 2010 sei er von E._______ mit dem Zug nach G._______ und von dort am 29. August 2010 in die Schweiz, nach Chiasso, gelangt. Er sei nach Eu­ropa gekommen, um Arbeit zu finden und hoffe, in der Schweiz entspre­chende Papiere zu erhalten. B. In der Befragung vom 13. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, wobei der Beschwerdeführer erklärte, er verfüge in Ita­lien über keine Papiere, die ihn dort zu einer Erwerbstätigkeit berechti­gen würden. Die italienische Polizei würde deshalb schwarze Personen un­menschlich behandeln. Ausserdem habe er in Italien keine Unterkunft. Er wolle nicht dorthin zurückkehren. C. Mit Entscheid des BFM vom 16. September 2010 wurde der Beschwerdefüh­rer dem Kanton H._______ zugewiesen. D. Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Ra­tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu­ständig ist (Dublin-II-VO) ersuchte das BFM am 20. September 2010 die ita­lienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. E. Am 11. Oktober 2010 teilte das BFM den italienischen Behörden mit, dass in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO Italien zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig sei. F. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 - eröffnet am 31. Oktober 2010 -trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer­deführers vom 29. August 2010 nicht ein, verfügte dessen Weg­weisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer - unter Andro­hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätes­tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, der Kanton H._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde ge­gen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Dem Beschwerde­führer händigte es zudem die editionspflichtigen Akten ge­mäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte das BFM hauptsächlich aus, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei. Es bestünden zwei EURODAC-Treffer aus Italien und der Beschwerdeführer habe zudem bestätigt, sich in Italien aufge­halten und dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Italien sei ge­mäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu­ständigen Staa­tes für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge­stell­ten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie auf das Übereinkommen vom 17. De­zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, der Re­publik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kri­terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge­stell­ten Asylantrags (SR 0.360.598.1) für die Durchführung des Asylver­fahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht auf sein Ersuchen geantwortet habe, sei die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gegeben. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f Dublin-II-VO) - bis spätestens am 6. April 2011 zu erfolgen. Die vom Be­schwerdeführer im Rahmen des ihm ge­währten rechtlichen Gehörs vom 13. September 2010 geltend gemachten Gründe, in Italien keine Un­terkunft erhalten zu haben, dort über keine Papiere zu verfügen und nicht arbeiten zu können, würden nicht gegen eine Wegweisung nach Ita­lien sprechen. Der Beschwerdeführer habe sich an die zuständigen ita­lienischen Behörden und karitativen Institutionen zu wenden. Aus­ser­dem würden sich keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass Ita­lien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestim­mun­gen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Ok­tober 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei be­antragte er, die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 sei aufzuhe­ben und das BFM anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszu­üben und sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten. In verfah­rensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die auf­schiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisori­schen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Über­stellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ausser­dem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Asylgesuch sei in Italien noch hängig und er habe sich zur Flucht in die Schweiz ent­schlossen, da er in Italien weder eine Anstellung noch eine sichere Bleibe gehabt habe, habe betteln müssen und auf die F._______ angewiesen gewe­sen sei. Zudem sei er von der italienischen Polizei schlecht behandelt wor­den, da er über keine Papiere mehr verfügt habe. Das italienische Asyl­system sei masslos überlastet und er würde als Rückkehrer in einem Dublin-Verfahren keinen Schutz erhalten. Dublin-Rückkehrer würden zwar betreffend Aufnahmeplätze bevorzugt behandelt, indessen bei Platz­mangel auf eine Warteliste gesetzt. Die meisten nach Italien zurück-geführ­ten Asylsuchenden seien obdachlos. Wie ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden zeige, sei daher zu prüfen, ob Italien ein Asylverfahren gewähre, das mit den Standards des europäischen Flücht­lings­schutzes vereinbar sei. Das Risiko einer Verletzung der Folterkonven­tion und der EMRK könne nicht ausgeschlossen werden. Wenn er nach Italien überstellt werde, so werde er entweder in Haft genom­men oder in sein Heimatland zurückgeschafft, wo er verfolgt werde. Er habe begründete Furcht, in Italien keinem fairen Asylverfahren, sondern unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Sollte das vor­aussichtlich am 2. Dezember 2010 zu sprechende Urteil betreffend sein Asylgesuch in Italien negativ ausfallen, so müsse die Schweiz vom Selbsteintrittsrecht Ge­brauch machen, da ihm sonst eine Kettenabschie­bung drohe. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer zwei Fotos, einen Mitglie­derausweis der "B._______" und eine Kopie eines Schreibens des or­dentlichen Gerichts von D._______ vom 28. Oktober 2010 betreffend ei­nes Verhandlungstermins vom 2. Dezember 2010 i.S. Schutzgewährungser­suchen des Beschwerdeführers bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen ei­ner vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) aus. I. Mit Verfügung vom 5. November 2010 stellte der zuständige Instruktions­richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Vollzug der Wegwei­sung des Beschwerdeführers bis zu anderslautender Anordnung des Gerichts ausgesetzt bleibe und verzichtete auf die Erhebung eines Kos­tenvorschusses. Zugleich wurde das BFM zur Vernehmlassung eingela­den. J. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2010 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Dabei führte es im Wesentlichen aus, das BFM prüfe im Einzelfall, ob ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, bei dem es sich um eine blosse Kann-Bestimmung handle, ange­zeigt sei, wie etwa im Falle einer Verletzung der EMRK oder anderer Grund­rechte oder bei Vorliegen schwerwiegender humanitärer Gründe. In Italien würden Dublin-Rückkehrer betreffend Unterbringung bevorzugt be­handelt. Neben staatlichen Strukturen gebe es zahlreiche Hilfsorganisa­tionen, die sich der Betreuung von Asylsuchenden anneh­men würden. Es würden somit im Falle einer Rückkehr des Beschwerdefüh­rers keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aus dem Hinweis des Beschwer­deführers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden (Deutschland) ergebe sich keine Pflicht zur Angleichung der Norm für die schweizerische Rechtspraxis. Im Weiteren sei Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sowie des Übereinkom­men vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Anhaltspunkte dafür, dass sich Italien nicht an die daraus resultie­renden Verpflichtungen halten würde, würden dem BFM nicht vorlie­gen. Wie der Beschwerdeführer sodann selber vorgebracht habe, sei dessen Asylgesuch in Italien gemäss Aussagen seines Rechtsanwal­tes noch hängig. Die Organisation Arci con Fraternità biete zudem am Flug­hafen von Fiumicino in Rom kostenlose Rechtsberatung an. K. In seiner Replik vom 10. Dezember 2010 wendete der Beschwerdeführer unter Beilegung einer Eingabe vom 26. Oktober 2010 eines deutschen Rechtsanwaltes an das Verwaltungsgericht Darmstadt und eines Beschlus­ses des genannten Gerichts vom 9. November 2010 in der Haupt­sache ein, das staatliche Aufnahmesystem Italiens (SPRAR), wel­ches die Unterbringung von Aufenthaltsberechtigten gewährleisten solle, sei völlig überlastet, indem es beispielsweise im Jahre 2009 bei einer An­zahl von 17'000 Asylsuchenden lediglich 3'000 Unterbringungsplätze habe bieten können. Die Warteliste sei so lang, dass viele der potenziel­len Nutzniesser keine tatsächliche Perspektive auf eine Unterbringung hät­ten. Diese seien sich daher selbst überlassen. Dem beschriebenen Per­sonenkreis bleibe ebenso wie abgelehnten Asylsuchenden nur, sich selbst durchzuschlagen. Dublin-Rückkehrer würden keine Besserstellung erfahren. Diesen würde, wenn sie Glück hätten, am Flughafen Fiumicino in Rom lediglich ein Zugticket für die Innenstadt ausgehändigt. Gemäss offi­ziellem Bericht der SPRAR seien lediglich 12 Prozent der Dublin-Rückkehrenden im Jahr 2008 in ein SPRAR-Projekt vermittelt worden. Der Rest sei der Obdachlosigkeit überlassen worden. Die vom BFM erwähn­ten privaten Organisationen, welche die staatlichen Versorgungslücken zu­friedenstellend schliessen würden, gebe es in Wirklichkeit nicht. Es gebe zwar Organisationen; diese könnten jedoch niemals die existenziel­len Bedürfnisse aller Asylsuchenden abdecken. Asylsuchenden, die über keinen festen Wohnsitz verfügen würden, bleibe zudem die medizinische Versorgung verwehrt. Art. 3 EMRK werde verletzt, wenn Unterkunft oder Versorgung nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden könnten. In Ita­lien gebe es zwar grundsätzlich eine staatliche Versorgung, jedoch könne nicht ohne fallbezogene Zusicherung der zuständigen Behörden da­von ausgegangen werden. Auch das Verwaltungsgericht Darmstadt hege Zweifel daran, ob ein Asylgesuch in Italien gemäss den einschlägi­gen europarechtlichen Konventionen bearbeitet und entschieden werde. Da bei einer allfälligen Ankunft in Italien eine geeignete Unterkunft und Ver­sorgung meist nicht gewährleistet werde, könne das BFM nicht ohne Ab­klärung über die Si­tuationslage davon ausgehen, dass die Versorgung zugesichert sei. Ohne eine fallbezogene Zusicherung der Behörden müsse von einer Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen ausge­gangen werden. Eine existen­zielle Notlage stehe ihm daher bevor, wes­halb ein Selbsteintritt angezeigt sei. L. Wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von 2,4 Gramm Kokain) wurde gegen den Beschwerdeführer am 17. Dezem­ber 2010 durch den stellvertretenden Staatsanwalt des Kantons I._______ An­klage erhoben und gleichentags durch die Polizei des Kantons I._______ eine Ausgrenzungsverfügung erlassen. Am 17. Januar 2011 wurde die An­klage durch die Staatsanwaltschaft des Kantons I._______ zum Beschluss erhoben und der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 900.- (unter Abzug eines Tages Untersuchungshaft und unter Auferle­gung einer Probezeit von zwei Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. M. Mit Schreiben an die italienischen Behörden vom 1. Februar 2011 infor­mierte das BFM über das in der Schweiz hängige Beschwerdeverfahren. Zu­dem setzte es die italienischen Behörden darüber in Kenntnis, dass die Frist der Überstellung nach Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO erst mit Aussprechung des Beschwerdeentscheides zu laufen be­ginne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzu­treten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Re­gel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön­nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah­rens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zu­ständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich da­bei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmun­gen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylver­ord­nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Per­son zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1). Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asyl­an­trag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheits­gebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi­gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Be­stimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald ein Asyl­antrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dub­lin-II-VO). Dabei sind - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfah­rens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO ge­nannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dub­lin-II-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO statt, sondern ein solches gründet insbeson­dere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, a.a.O., Art. 16 K5 S. 129). Nach diesen Bestimmungen ist ein Mitgliedstaat, der nach der Dub­lin-II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist - unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 bis 4 Dublin-II-VO - gehalten, einen Asylbewerber, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet ei­nes anderen Mitgliedstaates aufhält (Bst. c) oder der seinen Antrag wäh­rend der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitglied­staat einen Antrag gestellt hat (Bst. d) oder dessen Antrag durch den Mit­gliedstaat abgelehnt wurde und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält (Bst. e), nach Massgabe des Art. 20 Dub­lin-II-VO wieder aufzunehmen. 3.2. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29. Ok­tober 2008 in C._______ (Italien) und am 17. November 2008 in D._______ (Italien) daktyloskopisch registriert wurde. In D._______ er­such­te er am 17. November 2008 um Asyl nach (vgl. act. A1/13 S. 6 ff., act. A4/2 S. 1). Dieser Antrag wurde gemäss Angaben des Beschwerdefüh­rers, der am 29. August 2010 illegal in die Schweiz ein­reiste, abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde sei noch hängig (vgl. act. A1/13 S. 6 ff.). Die erste Asylantragsstellung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO erfolgte somit in Italien, weshalb dieses Land den Asyl­antrag zu prüfen hatte. Das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III der Dublin-II-VO war demnach nicht weiter zu verfol­gen, sondern durch die Schweiz als Aufenthaltsstaat des Beschwerde­füh­rers konnte ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt werden (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, Das Eu­ropäische Asyl­zuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80, Art. 4, K3, S. 80). 3.3. Das BFM hat demzufolge zu Recht die zuständigen italienischen Be­hörden am 20. September 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub­lin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht (vgl. act. A11/5 S. 2 ff.). Die italienischen Behörden liessen die in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehene zweiwöchige Frist zur Stellungnahme un­genutzt verstreichen (vgl. act. A/14). Angesichts der Verfristung liegt des­halb eine stillschweigende Zusage Italiens zur Rückübernahme des Be­schwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vor. Die in Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO genannte Frist von sechs Monaten zwecks Überstellung des Beschwerdeführers wurde mittels Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung vom 29. Oktober 2010 durch das Bundes­verwaltungsgericht unterbrochen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge­richts E-4332/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.5 und E-6525/2009 vom 29. Juni 2010 E. 7.2.1). Ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches wie sie in Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehen ist, fällt da­mit nicht in Betracht. Das BFM ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens aus. 4. 4.1. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 3 Abs. 1 Dub­lin-II-VO wird durch den Beschwerdeführer nicht explizit bestritten, hinge­gen macht er geltend, das BFM hätte vorliegend von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen müssen. 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü­fung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zu­ständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit die­ser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. 4.3. Diese in Abs. 2 von Art. 3 Dublin-II-VO verankerte Souveränitätsklau­sel beinhaltet jedoch keine materiellen Kriterien, bei deren Erfüllung zwin­gend auf eine Überstellung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu ver­zichten wäre. Es handelt sich dabei um eine blosse Ermessensbestim­mung respektive einer Ermächtigung zum Verzicht auf eine Überstellung. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 3 Abs. 2 Dub­lin-II-VO keine direkt anwendbare (sog. self-executing) Norm. Eine selb­ständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist daher nicht möglich. Die Berufung auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist allerdings dann zulässig, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzei­tig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung der nach der Dub­lin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völker­rechts - wie etwa Art. 3 EMRK - oder aber eine Norm des innerstaatli­chen nationalen Rechts, die eine Überstellung aus gewichtigen humanitä­ren Gründen als nicht zulässig erscheinen liesse (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 5). Erweist sich eine solche Rüge als begründet, ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ausnahmsweise dann als zwin­gend zu erachten, wenn die bevorstehende Überstellung gegen Völker­recht, insbesondere ge­gen zwingendes Völkerrecht (ius cogens), wie etwa das Gebot der Nicht-Rückschiebung oder das Folterverbot, verstos­sen würde (vgl. Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.2). 5. 5.1. In Zusammenhang mit der Forderung nach einem Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO rügt der Beschwerdefüh­rer, eine Rückschaffung nach Italien verstosse gegen Art. 3 EMRK. Auf­grund des unter Erwägung 4.3 Gesagten erweist sich diese Rüge als zulässig. 5.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, bei einer Abschie­bung nach Italien würde er Gefahr laufen, dort kein faires Asylverfah­ren durchlaufen zu können, in Haft genommen zu werden, dem Risiko der Folter und der Gefahr einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu werden. Ausserdem würde er in eine existenzielle Notlage geraten, da ohne Zusicherung der italienischen Behörden weder Unterkunft noch Ver­sorgung in Italien gewährleistet seien. Dieser Argumentation kann jedoch - wie nachstehend aufgezeigt - nicht gefolgt werden. 5.3. Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK. Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständi­ger Staat ist Italien zudem gehalten, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberken­nung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richt­linie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitglied­staaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen. 5.4. Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be­handlung un­terworfen werden. Um in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu ge­lan­gen, muss allerdings ein Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder un­menschli­che Behandlung drohte (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil der gros­sen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; vgl. Urteil E-5664/2009 vom 31. August 2010 E. 7.4). 5.5. Aufgrund der Dublin-II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmun­gen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als si­cher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten. Eine Kettenabschiebung wird somit in aller Regel ausgeschlossen. Liegt keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vor (vgl. dazu Ziffer 5.7), so hat ein Beschwerdeführer diese Vermutung umzustossen und damit nachzuweisen oder glaubhaft zu ma­chen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für ihn die reale Ge­fahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Ver­stosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Re­fou­le­ment-Gebot respektive Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.5 und E. 7.7). 5.6. Nach Praxis des EGMR stellt eine Überstellung in den nach der Dub­lin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garan­tien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die einen Beschwerdeführer vor ei­ner unmittelbaren Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat, in dem er nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behand­lung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei ei­ner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat geht man im Weiteren von der Prämisse aus, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflich­tungen aus der Verfahrens- sowie auch jener aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. Ur­teil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.4.2; vgl. Ziffer 2 der einleiten­den Bestimmungen erwähnter Richtlinien). Die blosse Verlet­zung erwähnter Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begrün­det ebenfalls kein selbständiges Recht eines Beschwerdefüh­rers auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es be­darf auch hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK (vgl. dahingehend Filzwieser, Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75). Gelingt einem Beschwerdeführer die­ser Nachweis nicht und ist somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen, steht einem Beschwerdefüh­rer die Möglichkeit offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen respek­tive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Möglichkeit steht ihm gestützt auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Inkraft- und Umsetzung genannter Richt­linien im innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 43 Verfahrensrichtlinie, Art. 26 Aufnahmerichtlinie) respek­tive dem Umstand, dass diese ebenfalls ge­halten sind, im innerstaatli­chen Recht Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vor­zusehen (vgl. Art. 39 Verfahrensrichtlinie, Art. 21 Aufnahmerichtlinie), zu. 5.7. Entspricht es demgegenüber einer notorischen Tatsache, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gra­vierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK be­geht, trägt ein Beschwerdeführer nicht die volle Beweislast im soeben um­schriebenen Sinne. So gelangte der EGMR in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09] zum Schluss, dass die schwerwiegenden struktu­rellen Mängel des griechischen Asylverfahrens (wie die generell ge­ringe Chance der Asylbewerber auf Prüfung ihres Asylantrages und feh­lende Garantien zum Schutz vor einer willkürlichen Abschiebung in den Heimatstaat sowie die in Griechenland herrschenden menschenunwür­digen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber) ei­nem Verstoss von Griechenland gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK gleichkamen. Den belgischen Behörden wurde demgegenüber zum Vorwurf gemacht, dass sie sich über die gravieren­den Mängel des griechischen Asylsystems hätten ein Bild machen respek­tive diese ihnen hätten bekannt sein müssen, als sie die Überstel­lung eines Asylbewerbers anordneten. Daher konnte nicht erwartet wer­den, dass dieser die volle Beweislast für die Gefahren trug, mit denen er, diesem Verfahren ausgesetzt, zu rechnen hatte. 5.8. 5.8.1. Vorliegend kann nicht geschlossen werden, Italien würde in generel­ler Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkom­men respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen. Der Verweis auf den - für die schweizeri­schen Behörden ohnehin nicht bindenden - Beschluss des Verwaltungsge­richtgerichts Darmstadt vom 9. November 2010, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Begründung auf Seite 4 lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Überlegungen dieses Ge­richt zur generellen Einschätzung führte, es sei in Betracht zu ziehen, dass sich Italien von seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gelöst habe. Auch kann der Formulierung "Italien wolle sich seiner ohne jede Prü­fung des Schutzersuchens entledigen..." (vgl. S. 4 und 5), entnom­men werden, dass es sich in jenem Fall nicht um eine mit dem Beschwerde­führer vergleichbare Situation handelte, da vorliegend das Asylgesuch des Beschwerdeführers durch die italienischen Asylbehörden geprüft wurde respektive auf Rechtsmittelebene geprüft wird. Anhalts­punkte dafür, dass das italienische Asylsystem in aller Regel derart gravie­rende Mängel aufweist, so dass der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - bei einer Rückführung nach Italien kein faires Asylverfahren durchlaufen könne, sind nicht ersichtlich. Durch seine still­schweigende Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers, ist Ita­lien zudem verpflichtet, das Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Konkrete Indizien dafür, dass sich der italienische Staat nicht an die Verfahrensrichtlinie halten und dem Beschwerdeführer den Zu­gang zur Weiterführung des Asyl- respektive Beschwerdeverfahrens ver­weigern würde, liegen ebenfalls keine vor. Auch besteht kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde von Italien ohne kor­rekte Prüfung seiner gegen den ablehnenden Asylentscheid erhobenen Be­schwerde in die Heimat zurückgeführt. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht zu konkretisieren, inwiefern in Italien eine das Non-Refoulement-Gebot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Das pauschale Argument, höchstwahrscheinlich in Italien einen ne­gativen Beschwerdeentscheid zu erhalten und deshalb nach Nigeria ausgeschafft und damit der Gefahr von Folter ausgesetzt zu werden, ver­mag jedenfalls die Vermutung, dass sich Italien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, nicht umzustossen. Hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers, bei einer Rückschaffung nach Italien würde das Risiko bestehen, in eine existenzielle Not­lage zu geraten, da ohne Zusicherung der Behörden weder Unterkunft noch Versorgung gewährleistet erscheinen, fällt vorab auf, dass der Be­schwerdeführer für den Zeitraum seiner Ankunft im Oktober 2008 bis zu sei­ner Weiterreise nach E._______ im April 2009 keinerlei Mängel betreffend die Zuweisung einer Unterkunft oder anderer Sozialleistungen in Italien gel­tend machte (vgl. act. A1 S. 6 ff.). Dass seine in Italien gültigen Aufent­haltspapiere (permesso di soggiorno) nicht mehr vorhanden seien, da diese durch die Polizei zerrissen worden seien (vgl. act. A1 S. 9), er­scheint angesichts seiner gegenteiligen Aussage, diese selber zerrissen zu haben (vgl. act. A1 S. 6) zweifelhaft. Auch die Darstellung des Beschwer­deführers, in E._______ sei ihm durch die F._______ erklärt worden, ohne Papiere keine Unterkunft zu erhalten, weshalb er in der Folge auch ob­dachlos gewesen sei, ist erheblich zu bezweifeln. So gab der Beschwer­deführer mit Bezugnahme auf die Aufenthaltsbewilligung an, nach Ablauf dieser sechs Monate, im Oktober oder November 2009, von E._______ nach D._______ zurückgekehrt zu sein (vgl. act. A1 S. 7). Damit wäre er aber bei seiner Ankunft in E._______ im April 2009 (vgl. act. A1 S. 7) nicht wie von ihm dargelegt, ohne Papiere gewesen. Seine Aussage, die F._______ hätte ihm aus diesem Grund eine Unterkunft verweigert und er habe daher teilweise ohne Dach über dem Kopf leben müssen, erscheint somit nicht glaubhaft. Auch lässt die allgemeine Situation von Asylsuchen­den in Italien nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr lau­fen, die notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen Lebens­bedarfs nicht erhalten. Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsge­richts steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik. Nach konstanter Praxis erkennt das Gericht jedoch in den - im Ver­gleich zur Schweiz - erschwerten Aufenthaltsbedingungen keinen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmun­gen der Dublin-II-VO (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-444/2011 vom 22. März 2011 E. 6.3, E 5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.3. - 7.7.). Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einge­reichte Berichterstattung eines deutschen Anwalts, weist zwar ebenfalls auf Missstände bei der Unterbringung von durch Italien aufgenommene Asylbewerber somalischer, eritreischer und äthiopischer Herkunft, darun­ter insbesondere schutzbedürftige Menschen, in Rom und Turin hin. Da­mit wird aber ebenfalls nicht deutlich gemacht, dass Italien sämtlichen oder der überwiegenden Mehrzahl von Asylbewerbern Unterkunft und anderweiti­ge Sozialleistungen, die diese zur Sicherung des notwendigen Grundbedarfes benötigten, verweigert. Auch aus dem beigelegten Be­schluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt lässt sich keine gegenteilige, abschliessende Beurteilung ableiten, zumal dort letztlich auf den zu beurtei­lenden Einzelfall abgestellt und festgestellt wird, dass jedenfalls der Antragssteller nicht mehr von dem normativen Vergewisserungskon­zept erfasst werde. Nach Kenntnis des Gerichts - und wie der Beschwerde­führer anfänglich selber einräumte - werden Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden zu­dem eher bevorzugt behandelt und - neben den staatlichen Strukturen - nehmen sich auch zahlreiche private Hilfs­organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Beispielsweise hat die Organisa­tion "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flücht­linge im Flughafen Fiu­micino (Rom) organisiert und bietet dort den Asylsuchenden kostenlose Rechts­beratung an. Dass der Beschwerdefüh­rer - wie von ihm eingewendet - am Flughafen Fiumicino lediglich mit ei­nem Zugticket für die Innenstadt ausgerüstet und danach sich selbst und damit der Obdachlosigkeit und der Armut überlassen würde, wird durch ihn nicht belegt. Allein aufgrund seiner Darstellung, einem Bericht der SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) zufolge könn­ten lediglich 12 Prozent von Dublin-Rückkehrern in ein Projekt vermit­telt werden, kann nicht bereits gefolgert werden, im Falle der Rück­kehr des Beschwerdeführers nach Italien würde diesem jegliche Sozial­hilfe verweigert. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, materielle Aufnahmebedingun­gen (wie Nahrung, Unterbringung, Bekleidung etc.) zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gesundheit gewährleisten. Diese können in Form von Sach- und/oder Geldleistungen er­bracht werden (vgl. Art. 13 Ziffer 5 der Richtlinie). Aus Art. 14 Abs. 1 und 8 der Richtlinie resultiert zudem, dass eine Unterbringung nicht stets eine Sachleistung voraussetzt und im Falle eines vorübergehenden Mangels an Aufnahmekapazitäten eine solche auch in anderer Form erbracht wer­den kann. Selbst wenn dem Beschwerdeführer somit bei seiner Rückkehr nicht sofort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, wäre darin per se noch kein mittelbarer Verstoss gegen erwähnte Richtlinie respektive ge­gen Art. 3 EMRK zu erblicken, zumal bis dato auch nicht angenommen wer­den kann, die von Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur De­ckung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht ausreichen. Im Übrigen stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit of­fen, sich mit Hilfe seines italienischen Anwaltes oder aber Rechtsberatungs­stellen italienischer Hilfsorganisationen in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung erwähnter Mindeststandards zu wehren. 5.8.2. Der vom Beschwerdeführer pauschal erhobene Einwand, er würde durch die italienische Polizei schlecht respektive unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt, erscheint mangels gegenteiliger Berichterstat­tungen sowie Substantiierung durch den Beschwerdeführer ebenfalls nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz als angezeigt zu erachten. Ebenso verhält es sich schliesslich mit der nicht näher konkretisierten Be­hauptung, im Falle der Überstellung nach Italien würde ihm eine Fest­nahme drohen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Argu­mentation erübrigt sich daher. 5.9. Schliesslich sind vorliegend auch keine schwerwiegende humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einer Über­stellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen und aus diesem Grunde ein Selbsteintritt als angezeigt erscheinen würde (vgl. zum Ganzen Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 8.2).

6. Aufgrund des Gesagten sind keine konkreten Gründe ersichtlich, die ei­nen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahege­legt hätten. Das BFM ist demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge­treten. 7. 7.1. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthalts­bewilli­gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­rischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die ver­fügte Wegweisung steht da­her im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet. 7.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, viel­mehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zu­lässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfü­gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer-de ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge­samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­ge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen die Begeh­ren des Beschwerde­führers ex ante betrachtet nicht als aussichts­los erschienen und er zudem als mittelos zu erachten ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge­heissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: