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D-444/2011

D-444/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-22 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. September 2008 und gelangte über C._______, D._______ und Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 7. Juli 2009 im E._______ ein Asylgesuch stellte. B. Die Abfrage der Fingerabdruckdatenbank Eurodac durch das BFM ergab einen Treffer vom 22. November 2008 in F._______ und einen Treffer vom 22. November 2008 in G._______. Das BFM befragte den Beschwerdeführer am 16. Juli 2009 sodann zu seiner Person und zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei in seinem Dorf im Zusammenhang mit einem "Blutritus", bei welchem man ihm gewaltsam Blut abgenommen habe, verletzt und eingesperrt worden. Er sei dort in Gefahr und könne deshalb nicht mehr nach Burkina Faso zurückkehren. Das BFM gewährte ihm gestützt auf die Angaben zu den Eurodac-Treffern das rechtliche Gehör zu einem Nichteintreten auf das Asylgesuch und zu einer allfälligen Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer machte geltend, eine Rückkehr nach Italien komme für ihn nicht in Frage, denn er habe dort im Grunde genommen gar kein Asylgesuch stellen wollen. Er habe schon immer in die Schweiz kommen wollen. Er habe sich jedoch gezwungen gesehen, in Italien ein Asylgesuch zu stellen, habe dort fingierte Personalien und zudem auch andere Asylgründe angegeben als in der Schweiz. Er sei mit einer Überstellung nach Italien nicht einverstanden. C. Am 23. November 2009 suchte das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), bei den italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers nach. Italien liess die Frist unbeantwortet verstreichen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2009 nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, die Schweiz sofort zu verlassen. Der Kanton H._______ wurde verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerde gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 2010 nach Italien überstellt. D. Am 15. März 2010 suchte der Beschwerdeführer im I._______ erneut um Asyl nach. Er wurde am 29. März 2010 zu seiner Person befragt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe die gleichen Asylgründe wie beim letzten Gesuch. Aufgrund der Eurodac-Treffer vom 22. November 2008 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Italien gewährt. Er machte geltend, er würde lieber in ein anderes Land gehen als nach Italien, zumal sich dort sehr viele Personen aus Burkina Faso und sogar aus seinem Dorf aufhalten würden und er nicht wolle, dass er gesehen werde. Es bestünde die Gefahr, dass diese Personen Kontakt mit seiner Heimat aufnehmen würden. E. Das BFM stellte am 7. April 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung erneut ein Gesuch um Übernahme an die italienischen Behörden. Diese hiessen das Gesuch am 26. April 2010 gut. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. März 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an. Es hielt fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton H._______ wurde verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Gleichzeitig hielt das BFM fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG). F. Mit Eingabe vom 9. Juni 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten und auf das Asylgesuch einzutreten. Ferner liess er beantragen, es sei ihm Asyl beziehungsweise die vorläufige Aufnahme zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Schliesslich beantragte er die Vornahme weiterer Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). G. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung am 10. Juni 2010 provisorisch aus. H. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und hob die am 10. Juni 2010 angeordnete provisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs auf. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 28. Juni 2010 aufgefordert, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 (per Telefax) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Fristverlängerung bis am 27. Juli 2010 nachsuchen. Er machte geltend, er verfüge nicht über die benötigte Summe, eine bekannte Familie habe jedoch versprochen, ihm den Betrag vorzuschiessen. J. Mit Urteil D-4189/2010 vom 30. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Fristverlängerung vom 28. Juni 2010 ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. K. Am 14. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. L. Am 10. November 2010 wurde der Beschwerdeführer durch die Polizei in J._______ angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Da sein illegaler Aufenthalt festgestellt wurde, wurde die Ausschaffungshaft angeordnet. Diese wurde geprüft und bis am 9. Februar 2011 bestätigt. Die Kantonspolizei gelangte am 11. November 2010 mit der Bitte um Vollzugsunterstützung an das BFM. M. Am 25. November 2010 stellte das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung erneut ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden. Am 10. Dezember 2010 erachtete das BFM die Frist von zwei Wochen gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung als abgelaufen, weshalb es ab diesem Zeitpunkt davon ausging, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere. N. Mit Eingabe vom 26. November 2010 suchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sinngemäss um Einsicht in die Akten gemäss Art. 26 VwVG nach. O. Am 13. Dezember 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung aus der Schweiz und einer Überstellung nach Italien gewährt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er wolle nicht nach Italien gehen, es sei dort kalt und er habe kein Domizil. Zudem gefalle es ihm im Regionalgefängnis (...). Er verweigerte die Unterschrift des schriftlichen Protokolls. P. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 - eröffnet am 17. Dezember 2010 - ordnete das BFM gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung aus der Schweiz an und hielt fest, die Wegweisung sei sofort vollstreckbar und eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Die Überstellung nach Italien habe bis spätestens am 10. Juni 2011 zu erfolgen. Q. Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 (Poststempel: 17. Januar 2011) beziehungsweise mit korrigierter und per Fax zugestellter Fassung vom 19. Januar 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei materiell zu prüfen und er sei zu diesem Zweck aus der Haft zu entlassen beziehungsweise das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Zudem habe die Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung den Selbsteintritt zu erklären. Überdies beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. R. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 27. Januar 2011 den Vollzug der Wegweisung per sofort aus, bis es über Zuständigkeitsfragen und die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 64a Abs. 2 AuG befunden habe. S. Mit Entscheid vom 2. Februar 2011 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons K._______ die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 26. April 2011.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet betreffend Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen endgültig (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.3 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen). Dieser Artikel wurde ins AuG eingeführt, um die Zuständigkeit für den Erlass einer Wegweisungsverfügung betreffend illegal anwesende Personen festzulegen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hatten, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Staat, der durch ein Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch eingereicht hatten (vgl. hierzu die Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands] und zu den Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands [Ergänzungen] vom 24. Oktober 2007, BBl 2007 7954). Art. 64a AuG trat am 12. Dezember 2008 in Kraft und wurde per 1. Januar 2011 revidiert. Die alte Fassung von Art. 64a hielt in Abs. 1 fest: "Ist ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 zuständig, so erlässt das Bundesamt eine begründete und beschwerdefähige Wegweisungsverfügung gegen Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten. Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar." Abs. 2 von Art. 64a (alte Fassung) lautete: "Beschwerden gegen Wegwei­sungen aufgrund der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen haben keine aufschiebende Wirkung." Die seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende Fassung von Art. 64a AuG hält in Abs. 1 fest: "Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig, so erlässt das BFM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält. Abs. 2 legt fest: "Eine Beschwerde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Ausländerin oder der Ausländer kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang eines solchen Antrages darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden." Es stellt sich zunächst die Frage, ob vorliegend die alte oder die neue Fassung von Art. 64a AuG zur Anwendung kommen soll. Diese Frage muss grundsätzlich im Gesetz selber beantwortet werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 324). In Bezug auf Art. 64a AuG enthält das AuG indessen keine übergangsrechtliche Regelung. Art. 126 Abs. 1 AuG hält in allgemeiner Weise fest: "Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar." Art. 126 Abs. 2 AuG legt fest: "Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht." Die Übergangsbestimmungen von Art. 126 Abs. 1 und 2 AuG scheinen sich auf die Frage nach der Anwendbarkeit des bis 31. Dezember 2007 geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) zu beziehen. Sie stehen im Einklang mit den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen gemäss Lehre und Rechtsprechung und können deshalb auch für die Beantwortung der vorliegenden Frage herangezogen werden (vgl. dazu Matthias Kradolfer, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 126 AuG, Rz. 4). Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/1 festhielt, umfasst der Begriff "Gesuch" in diesem Zusammenhang auch Verfügungen, die eine Behörde von sich aus erliess (vgl. BVGE 2008/1 E. 2.2 S. 3 f. und dazu Matthias Kradolfer, a.a.O., Rz. 7). Das bisherige materielle Recht ist demgemäss über den Wortlaut von Art. 126 Abs. 1 AuG hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurden; es kommt nicht darauf an, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. auch Marc Spescha, in: Ders./Hanspeter Thür/Andreas Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 126 AuG, Rz. 1, mit weiteren Hinweisen). Art. 126 Abs. 1 AuG ist demnach dahingehend zu verstehen, dass der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfahrenseröffnung das anwendbare materielle Recht für alle Verfahrensstufen festlegt (vgl. BVGE 2008/1 E. 2.2. S. 3). Somit beurteilt sich die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2010, die das BFM von sich aus erliess, vorliegend nach bisherigem Recht, also nach der alten Fassung von Art. 64a AuG. Anders als die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Gesetzesbestimmung enthielt die alte Fassung von Art. 64a AuG keine besonderen Vorschriften zum Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu auch Dania Tremp, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 64a AuG, Rz. 21 ff.), weshalb vorliegend Art. 112 AuG zur Anwendung kommt. Demgemäss richtet sich das Verfahren der Bundesbehörden nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege, so dass für die Beschwerdefrist Art. 50 VwVG massgeblich ist. Die Beschwerdefrist beträgt demnach 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. Die vorliegende Beschwerde wurde damit fristgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 50 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, als aussichtlos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist.

E. 2 Die angefochtene Verfügung, mit welcher das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug anordnet, stützt sich ausschliesslich auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkom­men). Die Frage der Asylgewährung durch die schweizerischen Behörden ist daher nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4189/2010 vom 30. Juni 2010 nicht eingetreten und der Beschwerdeführer reichte kein neues Asylgesuch ein. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, sein Asylgesuch sei materiell zu prüfen, ist daher nicht einzutreten, zumal das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht für die Prüfung des Asylgesuchs als erste Instanz zuständig ist. Es sprechen zudem angesichts der Aktenlage keine Gründe dafür, das BFM gemäss dem in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Denn der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keine asylrelevanten Vorbringen geltend, sondern wehrt sich, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, lediglich gegen die Überstellung nach Italien. Es sind, wie auch der nachfolgenden E. 6 entnommen werden kann, für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, sofern diese Bestimmung in der vorliegenden Konstellation überhaupt zur Anwendung gelangen würde. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei aus der Haft zu entlassen, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, da die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung des BFM ist und ohnehin von einer kantonalen Behörde verfügt wurde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach nur die Frage zu klären, ob die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers und deren Vollzug zu Recht verfügte oder nicht.

E. 3.1 Gemäss der hier anwendbaren Fassung von aArt. 64a Abs. 1 AuG (in Kraft bis 31. Dezember 2010) erlässt das BFM eine begründete und beschwerdefähige Wegweisungsverfügung gegen Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, wenn aufgrund der Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Diese am 12. Dezember 2008 ins AuG eingefügte Bestimmung statuiert eine besondere ausländerrechtliche Wegweisung im Zusammenhang mit dem Dublin-Verfahren (vgl. Dania Tremp, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 64a AuG, Rz. 2 ff.).

E. 3.2 Voraussetzungen für die Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen sind somit gemäss dem Wortlaut von aArt. 64a Abs. 1 AuG der illegale Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz, ein von ihr gestelltes Asylgesuch in einem anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat und die Zuständigkeit jenes Staats für die Durchführung des Asylverfahrens.

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 15. Dezember 2010 im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer halte sich ohne Aufenthaltserlaubnis und damit illegal in der Schweiz auf. Das BFM habe daher ein Dublin-Verfahren mit Italien eingeleitet. Die italienischen Behörden hätten die Antwortfrist ungenutzt verstreichen lassen, so dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Dublin-II-Verordnung am 10. Dezember 2010 an Italien übergegangen sei. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers seien demnach erfüllt. Die Einwände des Beschwerdeführers, er habe in Italien keine Unterkunft und es gefalle ihm im Regionalgefängnis Bern sehr gut, änderten nichts an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens. Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um die ihm zustehende Unterstützung zu beantragen. Die Überstellung sei möglich. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb als zulässig, zumutbar und möglich zu beurteilen. Die Wegweisung sei sofort vollstreckbar und eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylgesuchs. Er habe in Italien gar nicht um Asyl nachsuchen wollen. Er habe sich zudem länger in der Schweiz als in Italien aufgehalten und kenne die Schweiz besser. Er sei zwei Mal nach Italien überstellt worden und habe sich jeweils auf der Strasse wiedergefunden, so dass er den Aufenthalt in einem schweizerischen Gefängnis dem Leben in Freiheit in Italien vorziehe. Es sei deshalb zu prüfen, ob die Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung den Selbsteintritt erklären müsse. Denn er müsse bei einer Überstellung nach Italien auf der Strasse leben, was angesichts der winterlichen Temperaturen eine ernste und konkrete Gefahr für seine körperliche Integrität bedeuten würde und ihm nicht zuzumuten sei. Eine Überstellung nach Italien sei aus humanitären Gründen unzulässig und würde gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verstossen. Die Bereitschaft zum Gefängnisaufenthalt in der Schweiz beweise seine verzweifelte Lage. Die Überstellung sei auch unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hält sich in der Schweiz auf und verfügt gemäss den Akten weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Ders./Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen). Er macht auch keinen entsprechenden Anspruch geltend und gehört sodann auch nicht zu jenen Personengruppen, welche von Gesetzes wegen keiner Anwesenheitsbewilligung bedürfen. Er bestreitet in der Beschwerde indessen, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Gemäss den Akten wurde er am 22. November 2008 zuerst in F._______ und anschliessend in G._______ daktyloskopiert. Der Eurodac-Eintrag in F._______ ("IT1") lässt nicht auf ein Asylgesuch schliessen. In G._______ (Eurodac-Eintrag "IT2") wurde der Beschwerdeführer gemäss den Akten und entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde jedoch im Zusammenhang mit einem Asylgesuch daktyloskopiert (vgl. auch Art. 4 und Art. 8 der Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens). Die ohnehin kaum substantiierten Einwände des Beschwerdeführers sind angesichts dieser klaren Aktenlage unbehelflich.

E. 5.2 Italien ist an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden und ist gemäss Art. 16 Abs. 1 und Art. 20 Dublin-II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Voraussetzungen für die Wegweisung gemäss aArt. 64a Abs. 1 AuG sind demnach erfüllt und das BFM ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien zu Recht an.

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Überstellung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Italien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und der FoK. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Der Beschwerdeführer erblickt jedoch vorliegend ein völkerrechtliches Vollzugshindernis in der Garantie von Art. 3 EMRK. Bei einer Überstellung nach Italien sei er einem Leben auf der Strasse ausgesetzt, was angesichts der winterlichen Temperaturen eine ernsthafte und konkrete Gefahr für sein Leben bedeute. Die vorgebrachten schwierigen Lebensumstände - diesbezüglich liegen lediglich pauschale Ausführungen in der Beschwerdeschrift vor - vermögen indessen den Anforderungen an eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht zu genügen, zumal der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und sich bei Bedarf an die örtlichen Behörden wenden kann. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich deshalb Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Überstellung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Konkret gefährdet sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Der Vollzug der Wegweisung kann im Weiteren für Personen unzumutbar sein, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder schwierige Arbeitsmarktbedingungen vermögen allerdings keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu begründen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei nicht zumutbar, da er dort in desolaten Verhältnissen auf der Strasse leben müsste. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht. In den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, ist indessen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010). Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der junge und gesunde Beschwerdeführer gerate bei einer Ausschaffung nach Italien in eine existenzbedrohende Situation. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, er müsse in Italien auf der Strasse leben, als unbehelflich. Seine diesbezüglichen, nicht weiter substantiierten Vorbringen lassen den Vollzug der Wegweisung jedenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. Auch wenn er angibt, er habe sich nie länger in Italien als in der Schweiz aufgehalten, stellt alleine der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz keinen Grund dar, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Weder aufgrund der allgemeinen Lage in Italien noch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist der Vollzug der Wegweisung damit vorliegend als unzumutbar zu erachten.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden und auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegenstandslos.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-444/2011 Urteil vom 22. März 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, Burkina Faso, vertreten durch Alain Michel Tchuente, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. September 2008 und gelangte über C._______, D._______ und Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 7. Juli 2009 im E._______ ein Asylgesuch stellte. B. Die Abfrage der Fingerabdruckdatenbank Eurodac durch das BFM ergab einen Treffer vom 22. November 2008 in F._______ und einen Treffer vom 22. November 2008 in G._______. Das BFM befragte den Beschwerdeführer am 16. Juli 2009 sodann zu seiner Person und zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei in seinem Dorf im Zusammenhang mit einem "Blutritus", bei welchem man ihm gewaltsam Blut abgenommen habe, verletzt und eingesperrt worden. Er sei dort in Gefahr und könne deshalb nicht mehr nach Burkina Faso zurückkehren. Das BFM gewährte ihm gestützt auf die Angaben zu den Eurodac-Treffern das rechtliche Gehör zu einem Nichteintreten auf das Asylgesuch und zu einer allfälligen Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer machte geltend, eine Rückkehr nach Italien komme für ihn nicht in Frage, denn er habe dort im Grunde genommen gar kein Asylgesuch stellen wollen. Er habe schon immer in die Schweiz kommen wollen. Er habe sich jedoch gezwungen gesehen, in Italien ein Asylgesuch zu stellen, habe dort fingierte Personalien und zudem auch andere Asylgründe angegeben als in der Schweiz. Er sei mit einer Überstellung nach Italien nicht einverstanden. C. Am 23. November 2009 suchte das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), bei den italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers nach. Italien liess die Frist unbeantwortet verstreichen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2009 nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, die Schweiz sofort zu verlassen. Der Kanton H._______ wurde verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerde gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 2010 nach Italien überstellt. D. Am 15. März 2010 suchte der Beschwerdeführer im I._______ erneut um Asyl nach. Er wurde am 29. März 2010 zu seiner Person befragt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe die gleichen Asylgründe wie beim letzten Gesuch. Aufgrund der Eurodac-Treffer vom 22. November 2008 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Italien gewährt. Er machte geltend, er würde lieber in ein anderes Land gehen als nach Italien, zumal sich dort sehr viele Personen aus Burkina Faso und sogar aus seinem Dorf aufhalten würden und er nicht wolle, dass er gesehen werde. Es bestünde die Gefahr, dass diese Personen Kontakt mit seiner Heimat aufnehmen würden. E. Das BFM stellte am 7. April 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung erneut ein Gesuch um Übernahme an die italienischen Behörden. Diese hiessen das Gesuch am 26. April 2010 gut. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. März 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an. Es hielt fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton H._______ wurde verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Gleichzeitig hielt das BFM fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG). F. Mit Eingabe vom 9. Juni 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten und auf das Asylgesuch einzutreten. Ferner liess er beantragen, es sei ihm Asyl beziehungsweise die vorläufige Aufnahme zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Schliesslich beantragte er die Vornahme weiterer Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). G. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung am 10. Juni 2010 provisorisch aus. H. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und hob die am 10. Juni 2010 angeordnete provisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs auf. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 28. Juni 2010 aufgefordert, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 (per Telefax) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Fristverlängerung bis am 27. Juli 2010 nachsuchen. Er machte geltend, er verfüge nicht über die benötigte Summe, eine bekannte Familie habe jedoch versprochen, ihm den Betrag vorzuschiessen. J. Mit Urteil D-4189/2010 vom 30. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Fristverlängerung vom 28. Juni 2010 ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. K. Am 14. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. L. Am 10. November 2010 wurde der Beschwerdeführer durch die Polizei in J._______ angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Da sein illegaler Aufenthalt festgestellt wurde, wurde die Ausschaffungshaft angeordnet. Diese wurde geprüft und bis am 9. Februar 2011 bestätigt. Die Kantonspolizei gelangte am 11. November 2010 mit der Bitte um Vollzugsunterstützung an das BFM. M. Am 25. November 2010 stellte das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung erneut ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden. Am 10. Dezember 2010 erachtete das BFM die Frist von zwei Wochen gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung als abgelaufen, weshalb es ab diesem Zeitpunkt davon ausging, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere. N. Mit Eingabe vom 26. November 2010 suchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sinngemäss um Einsicht in die Akten gemäss Art. 26 VwVG nach. O. Am 13. Dezember 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung aus der Schweiz und einer Überstellung nach Italien gewährt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er wolle nicht nach Italien gehen, es sei dort kalt und er habe kein Domizil. Zudem gefalle es ihm im Regionalgefängnis (...). Er verweigerte die Unterschrift des schriftlichen Protokolls. P. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 - eröffnet am 17. Dezember 2010 - ordnete das BFM gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung aus der Schweiz an und hielt fest, die Wegweisung sei sofort vollstreckbar und eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Die Überstellung nach Italien habe bis spätestens am 10. Juni 2011 zu erfolgen. Q. Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 (Poststempel: 17. Januar 2011) beziehungsweise mit korrigierter und per Fax zugestellter Fassung vom 19. Januar 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei materiell zu prüfen und er sei zu diesem Zweck aus der Haft zu entlassen beziehungsweise das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Zudem habe die Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung den Selbsteintritt zu erklären. Überdies beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. R. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 27. Januar 2011 den Vollzug der Wegweisung per sofort aus, bis es über Zuständigkeitsfragen und die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 64a Abs. 2 AuG befunden habe. S. Mit Entscheid vom 2. Februar 2011 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons K._______ die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 26. April 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet betreffend Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen endgültig (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.3. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen). Dieser Artikel wurde ins AuG eingeführt, um die Zuständigkeit für den Erlass einer Wegweisungsverfügung betreffend illegal anwesende Personen festzulegen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hatten, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Staat, der durch ein Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch eingereicht hatten (vgl. hierzu die Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands] und zu den Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands [Ergänzungen] vom 24. Oktober 2007, BBl 2007 7954). Art. 64a AuG trat am 12. Dezember 2008 in Kraft und wurde per 1. Januar 2011 revidiert. Die alte Fassung von Art. 64a hielt in Abs. 1 fest: "Ist ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 zuständig, so erlässt das Bundesamt eine begründete und beschwerdefähige Wegweisungsverfügung gegen Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten. Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar." Abs. 2 von Art. 64a (alte Fassung) lautete: "Beschwerden gegen Wegwei­sungen aufgrund der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen haben keine aufschiebende Wirkung." Die seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende Fassung von Art. 64a AuG hält in Abs. 1 fest: "Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig, so erlässt das BFM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält. Abs. 2 legt fest: "Eine Beschwerde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Ausländerin oder der Ausländer kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang eines solchen Antrages darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden." Es stellt sich zunächst die Frage, ob vorliegend die alte oder die neue Fassung von Art. 64a AuG zur Anwendung kommen soll. Diese Frage muss grundsätzlich im Gesetz selber beantwortet werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 324). In Bezug auf Art. 64a AuG enthält das AuG indessen keine übergangsrechtliche Regelung. Art. 126 Abs. 1 AuG hält in allgemeiner Weise fest: "Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar." Art. 126 Abs. 2 AuG legt fest: "Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht." Die Übergangsbestimmungen von Art. 126 Abs. 1 und 2 AuG scheinen sich auf die Frage nach der Anwendbarkeit des bis 31. Dezember 2007 geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) zu beziehen. Sie stehen im Einklang mit den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen gemäss Lehre und Rechtsprechung und können deshalb auch für die Beantwortung der vorliegenden Frage herangezogen werden (vgl. dazu Matthias Kradolfer, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 126 AuG, Rz. 4). Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/1 festhielt, umfasst der Begriff "Gesuch" in diesem Zusammenhang auch Verfügungen, die eine Behörde von sich aus erliess (vgl. BVGE 2008/1 E. 2.2 S. 3 f. und dazu Matthias Kradolfer, a.a.O., Rz. 7). Das bisherige materielle Recht ist demgemäss über den Wortlaut von Art. 126 Abs. 1 AuG hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurden; es kommt nicht darauf an, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. auch Marc Spescha, in: Ders./Hanspeter Thür/Andreas Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 126 AuG, Rz. 1, mit weiteren Hinweisen). Art. 126 Abs. 1 AuG ist demnach dahingehend zu verstehen, dass der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfahrenseröffnung das anwendbare materielle Recht für alle Verfahrensstufen festlegt (vgl. BVGE 2008/1 E. 2.2. S. 3). Somit beurteilt sich die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2010, die das BFM von sich aus erliess, vorliegend nach bisherigem Recht, also nach der alten Fassung von Art. 64a AuG. Anders als die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Gesetzesbestimmung enthielt die alte Fassung von Art. 64a AuG keine besonderen Vorschriften zum Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu auch Dania Tremp, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 64a AuG, Rz. 21 ff.), weshalb vorliegend Art. 112 AuG zur Anwendung kommt. Demgemäss richtet sich das Verfahren der Bundesbehörden nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege, so dass für die Beschwerdefrist Art. 50 VwVG massgeblich ist. Die Beschwerdefrist beträgt demnach 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. Die vorliegende Beschwerde wurde damit fristgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 50 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.5. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, als aussichtlos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist. 2. Die angefochtene Verfügung, mit welcher das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug anordnet, stützt sich ausschliesslich auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkom­men). Die Frage der Asylgewährung durch die schweizerischen Behörden ist daher nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4189/2010 vom 30. Juni 2010 nicht eingetreten und der Beschwerdeführer reichte kein neues Asylgesuch ein. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, sein Asylgesuch sei materiell zu prüfen, ist daher nicht einzutreten, zumal das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht für die Prüfung des Asylgesuchs als erste Instanz zuständig ist. Es sprechen zudem angesichts der Aktenlage keine Gründe dafür, das BFM gemäss dem in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Denn der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keine asylrelevanten Vorbringen geltend, sondern wehrt sich, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, lediglich gegen die Überstellung nach Italien. Es sind, wie auch der nachfolgenden E. 6 entnommen werden kann, für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, sofern diese Bestimmung in der vorliegenden Konstellation überhaupt zur Anwendung gelangen würde. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei aus der Haft zu entlassen, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, da die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung des BFM ist und ohnehin von einer kantonalen Behörde verfügt wurde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach nur die Frage zu klären, ob die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers und deren Vollzug zu Recht verfügte oder nicht. 3. 3.1. Gemäss der hier anwendbaren Fassung von aArt. 64a Abs. 1 AuG (in Kraft bis 31. Dezember 2010) erlässt das BFM eine begründete und beschwerdefähige Wegweisungsverfügung gegen Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, wenn aufgrund der Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Diese am 12. Dezember 2008 ins AuG eingefügte Bestimmung statuiert eine besondere ausländerrechtliche Wegweisung im Zusammenhang mit dem Dublin-Verfahren (vgl. Dania Tremp, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 64a AuG, Rz. 2 ff.). 3.2. Voraussetzungen für die Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen sind somit gemäss dem Wortlaut von aArt. 64a Abs. 1 AuG der illegale Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz, ein von ihr gestelltes Asylgesuch in einem anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat und die Zuständigkeit jenes Staats für die Durchführung des Asylverfahrens. 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 15. Dezember 2010 im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer halte sich ohne Aufenthaltserlaubnis und damit illegal in der Schweiz auf. Das BFM habe daher ein Dublin-Verfahren mit Italien eingeleitet. Die italienischen Behörden hätten die Antwortfrist ungenutzt verstreichen lassen, so dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Dublin-II-Verordnung am 10. Dezember 2010 an Italien übergegangen sei. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers seien demnach erfüllt. Die Einwände des Beschwerdeführers, er habe in Italien keine Unterkunft und es gefalle ihm im Regionalgefängnis Bern sehr gut, änderten nichts an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens. Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um die ihm zustehende Unterstützung zu beantragen. Die Überstellung sei möglich. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb als zulässig, zumutbar und möglich zu beurteilen. Die Wegweisung sei sofort vollstreckbar und eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. 4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylgesuchs. Er habe in Italien gar nicht um Asyl nachsuchen wollen. Er habe sich zudem länger in der Schweiz als in Italien aufgehalten und kenne die Schweiz besser. Er sei zwei Mal nach Italien überstellt worden und habe sich jeweils auf der Strasse wiedergefunden, so dass er den Aufenthalt in einem schweizerischen Gefängnis dem Leben in Freiheit in Italien vorziehe. Es sei deshalb zu prüfen, ob die Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung den Selbsteintritt erklären müsse. Denn er müsse bei einer Überstellung nach Italien auf der Strasse leben, was angesichts der winterlichen Temperaturen eine ernste und konkrete Gefahr für seine körperliche Integrität bedeuten würde und ihm nicht zuzumuten sei. Eine Überstellung nach Italien sei aus humanitären Gründen unzulässig und würde gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verstossen. Die Bereitschaft zum Gefängnisaufenthalt in der Schweiz beweise seine verzweifelte Lage. Die Überstellung sei auch unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer hält sich in der Schweiz auf und verfügt gemäss den Akten weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Ders./Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen). Er macht auch keinen entsprechenden Anspruch geltend und gehört sodann auch nicht zu jenen Personengruppen, welche von Gesetzes wegen keiner Anwesenheitsbewilligung bedürfen. Er bestreitet in der Beschwerde indessen, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Gemäss den Akten wurde er am 22. November 2008 zuerst in F._______ und anschliessend in G._______ daktyloskopiert. Der Eurodac-Eintrag in F._______ ("IT1") lässt nicht auf ein Asylgesuch schliessen. In G._______ (Eurodac-Eintrag "IT2") wurde der Beschwerdeführer gemäss den Akten und entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde jedoch im Zusammenhang mit einem Asylgesuch daktyloskopiert (vgl. auch Art. 4 und Art. 8 der Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens). Die ohnehin kaum substantiierten Einwände des Beschwerdeführers sind angesichts dieser klaren Aktenlage unbehelflich. 5.2. Italien ist an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden und ist gemäss Art. 16 Abs. 1 und Art. 20 Dublin-II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Voraussetzungen für die Wegweisung gemäss aArt. 64a Abs. 1 AuG sind demnach erfüllt und das BFM ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien zu Recht an. 6. 6.1. Es bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Überstellung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Italien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und der FoK. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Der Beschwerdeführer erblickt jedoch vorliegend ein völkerrechtliches Vollzugshindernis in der Garantie von Art. 3 EMRK. Bei einer Überstellung nach Italien sei er einem Leben auf der Strasse ausgesetzt, was angesichts der winterlichen Temperaturen eine ernsthafte und konkrete Gefahr für sein Leben bedeute. Die vorgebrachten schwierigen Lebensumstände - diesbezüglich liegen lediglich pauschale Ausführungen in der Beschwerdeschrift vor - vermögen indessen den Anforderungen an eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht zu genügen, zumal der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und sich bei Bedarf an die örtlichen Behörden wenden kann. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich deshalb Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Überstellung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Konkret gefährdet sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Der Vollzug der Wegweisung kann im Weiteren für Personen unzumutbar sein, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder schwierige Arbeitsmarktbedingungen vermögen allerdings keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu begründen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei nicht zumutbar, da er dort in desolaten Verhältnissen auf der Strasse leben müsste. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht. In den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, ist indessen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010). Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der junge und gesunde Beschwerdeführer gerate bei einer Ausschaffung nach Italien in eine existenzbedrohende Situation. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, er müsse in Italien auf der Strasse leben, als unbehelflich. Seine diesbezüglichen, nicht weiter substantiierten Vorbringen lassen den Vollzug der Wegweisung jedenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. Auch wenn er angibt, er habe sich nie länger in Italien als in der Schweiz aufgehalten, stellt alleine der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz keinen Grund dar, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Weder aufgrund der allgemeinen Lage in Italien noch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist der Vollzug der Wegweisung damit vorliegend als unzumutbar zu erachten. 6.4. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. 7.1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden und auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegenstandslos. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: