opencaselaw.ch

D-3506/2011

D-3506/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A.a. Die Beschwerdeführer reisten eigenen Angaben zufolge am 13. April 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchten. Dort wurden sie am 2. Mai 2011 summarisch zu ihren Ausreisegründen aus dem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat befragt. Dabei machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie hätten seit dem zwölften Lebensjahr (Beschwerdeführer) respektive zeitlebens (Beschwerdeführerin) in F._______ im Iran gelebt. Da die Taliban in Afghanistan aktiv seien und es Kämpfe gebe, könnten sie nicht dorthin zurückkehren. Im Iran seien die Lebensbedingungen für sie schwer gewesen und sie seien nach Europa gereist, um ihren Kindern eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Vor rund acht Monaten hätten sie F._______ verlassen und seien über G._______, Griechenland - wo sie sich während sieben bis acht Monaten aufgehalten hätten - und Italien, wo man sie kontrolliert, für zwei Tage in ein Camp gebracht und daktyloskopiert habe, in die Schweiz gereist. In Italien hätten sie weder ein Asylgesuch eingereicht noch hätten sie von den italienischen Behörden einen Entscheid erhalten. Am Schluss der Befragung im E._______ wurde den Beschwerdeführern durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, wobei der Beschwerdeführer erklärte, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da es in der Schweiz beziehungsweise in I._______ schöner sei als in Italien. Die Beschwerdeführerin ihrerseits fügte an, Italien sei kein gutes Land und sie hätten nicht einmal Windeln (Pampers) für ihre Kinder erhalten. A.b. Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), ersuchte das BFM am 19. Mai 2011 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer. A.c. Am 8. Juni 2011 teilte das BFM den italienischen Behörden mit, dass in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO Italien zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführer als zuständig erachtet werde. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 - eröffnet am 14. Juni 2011 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 13. April 2011 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, der Kanton Bern sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Ferner wurden den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführer am (...) in Italien Asylgesuche eingereicht hätten. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 3. Juni 2011 auf Italien übergegangen. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 3. Dezember 2011 zu erfolgen. Die von den Beschwerdeführern im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs vom 2. Mai 2011 geltend gemachten Gründe, wonach es in der Schweiz respektive in I._______ schöner sei als in Italien beziehungsweise Italien kein gutes Land sei, da sie dort beispielsweise keine Windeln für ihre Kinder erhalten hätten, würden nicht gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen. Die Schönheit einer Stadt beziehungsweise eines Landes sei ein subjektives Empfinden, das nicht als Grund gegen eine Wegweisung berücksichtigt werden könne. Bezüglich der Schwierigkeit, Windeln für die Kinder aufzutreiben, sei die Beschwerdeführerin gehalten, sich an die italienischen Behörden zu wenden. Diese seien gemäss Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 verpflichtet, für die Betreuung von Asylsuchenden zu sorgen. Ausserdem würden sich keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die BFM-Verfügung vom 10. Juni 2011 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Behandlung ihrer Asylgesuche fortzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei mittels superprovisorischer und provisorischer Verfügung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, die Vollzugsmassnahmen sofort einzustellen. Ausserdem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde legten die Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 1.5 Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführer am (...) in H._______ (Italien) daktyloskopisch registriert wurden und gleichentags um Asyl nachsuchten (vgl. act. A3/4). Die Beschwerdeführer verneinten zwar in der Erstbefragung zunächst, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, führten jedoch auf Nachfrage an, es könne sein, dass sie ein Asylgesuch gestellt hätten und sie seien jedenfalls von den italienischen Behörden nicht befragt worden (vgl. act. A5/10, S.7, A6/9, S. 6). Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügen, es sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob das BFM einen Fingerabdruckvergleich mit dem System "Eurodac" durchgeführt habe und ob als erstes Land Griechenland oder Italien festgestellt worden sei, ist festzustellen, dass in den Akten das Ergebnis der daktyloskopischen Untersuchung vorhanden ist (vgl. act. A3/4) und dieses Ergebnis dem Aktenverzeichnis zufolge, das die Akte als editionspflichtiges Dokument aufführt, den Beschwerdeführern eröffnet wurde. Die Beschwerdeführer geben zwar ihrem Erstaunen Ausdruck, dass ihnen trotz des mehrmonatigen Aufenthaltes in Griechenland das rechtliche Gehör durch das BFM nur bezüglich einer Rücknahme durch Italien gewährt worden sei. Aus dem Ergebnis der erwähnten daktyloskopischen Untersuchung wird jedoch ersichtlich, dass den Beschwerdeführern - entgegen ihren Vorbringen - in Griechenland offensichtlich keine Fingerabdrücke abgenommen worden sind - jedenfalls bestehen keine entsprechenden Eurodac-Treffer -, weshalb die Vorinstanz schon aus diesem Grund nicht gehalten war, das rechtliche Gehör bezüglich einer Rücknahme durch Griechenland zu gewähren. Überdies halten die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe selber fest, dass einige Mitgliedstaaten gegen eine Überstellung nach Griechenland Rechtsschutz gewähren würden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam denn auch in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09] zum Schluss, dass die schwerwiegenden strukturellen Mängel des griechischen Asylverfahrens (wie die generell geringe Chance der Asylbewerber auf Prüfung ihres Asylantrages und fehlende Garantien zum Schutz vor einer willkürlichen Abschiebung in den Heimatstaat sowie die in Griechenland herrschenden menschenunwürdigen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber) einem Verstoss von Griechenland gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK gleichkommen würden. Demzufolge geschah vorliegend die erste Asylantragsstellung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO in Italien.

E. 2.3 Das BFM hat somit zu Recht die zuständigen italienischen Behörden am 19. Mai 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ersucht (vgl. act. A10/5). Die italienischen Behörden liessen die in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehene zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen (vgl. act. A14/1). Angesichts der Verfristung liegt deshalb - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - eine stillschweigende Zusage Italiens zur Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vor.

E. 3.1 Weiter führen die Beschwerdeführer an, das BFM hätte angesichts der verschlechterten Verhältnisse für Flüchtlinge und Asylgesuchsteller in Italien vorliegend von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen müssen. So verstosse eine Rückschaffung nach Italien gegen das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 5 AsylG sowie gegen Art. 3 EMRK. Es sei festzustellen, dass einige Mitgliedstaaten neu auch Rechtsschutz gegen eine Überstellung nach Italien gewährten, das seinen asylrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Die deutsche Rechtsprechung habe die Verpflichtung der deutschen Asylbehörden zum Selbsteintritt deshalb bejaht, weil aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung des Asyl- und Flüchtlingsschutzes - insbesondere hinsichtlich der humanitären, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und sozialen Situation - berechtigte Zweifel an einer genügenden Schutzgewährung bei Asylgesuchstellern bestünden. Zudem sei das staatliche Aufnahmesystem SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) in Italien völlig überlastet und schutzberechtigte Asylsuchende - wie sie welche seien - seien in aller Regel sich selber überlassen, zumal für diese auch kein staatliches Sozialsystem bestehe. Dieser Argumentation kann jedoch - wie nachstehend aufgezeigt - nicht gefolgt werden.

E. 3.2 Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Italien zudem gehalten, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt - die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen. Nach Praxis des EGMR stellt eine Überstellung in den nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die einen Beschwerdeführer vor einer unmittelbaren Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat, in dem er nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wird im Weiteren von der Prämisse ausgegangen, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Verfahrens- sowie auch jener aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2).

E. 3.3 Vorliegend kann nicht geschlossen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen. Der Verweis auf - für die schweizerischen Behörden ohnehin nicht bindende - Beschlüsse diverser deutscher VG (vgl. Buchstabe C. oben), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb sich diesbezügliche weitere Ausführungen erübrigen. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte für derart gravierende Mängel des italienischen Asylsystems vor, so dass die Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien kein faires Asylverfahren durchlaufen könnten. Durch seine stillschweigende Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer ist Italien zudem verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. Konkrete Indizien dafür, dass sich der italienische Staat nicht an die Verfahrensrichtlinie halten und den Beschwerdeführern den Zugang zur Weiterführung des Asylverfahrens verweigern würde, liegen ebenfalls keine vor. Die Beschwerdeführer sind denn auch nicht in der Lage zu konkretisieren, inwiefern in Italien eine das Non-Refoulement-Gebot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Der Verweis auf Art. 5 AsylG ist in diesem Zusammenhang ohnedies fehl am Platz, weil es im vorliegenden Fall um eine Prüfung der Zuständigkeit betreffend die Asylgesuche der Beschwerdeführer geht. Art. 5 AsylG käme erst zur Anwendung, wenn die Schweizer Asylbehörden festgestellt hätten, die Beschwerdeführer seien Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG, was indessen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Die Einwände der Beschwerdeführer vermögen jedenfalls die Vermutung, dass sich Italien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, nicht umzustossen. Hinsichtlich der durch den Bericht "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" vom 28. Februar 2011 gestützten Einwände der Beschwerdeführer, bei einer Rückschaffung nach Italien würde das Risiko bestehen, in eine existenzielle Notlage zu geraten, da rücküberstellte Personen in der Regel sich selber überlassen würden und die gelegentlich behauptete bevorzugte Behandlung von Dublin-Rückkehrern praktisch nicht existiere, zumal laut offiziellem Bericht des SPRAR lediglich 12% der Rückkehrer in ein SPRAR-Projekt vermittelt worden seien und man den Rest der Obdachlosigkeit überlassen habe, fällt vorab auf, dass die Beschwerdeführer für den Zeitraum ihrer Ankunft in Italien, wo man sie in ein Camp gebracht habe, bis zu ihrer Weiterreise zwei Tage später keinerlei Mängel betreffend die Zuweisung einer Unterkunft oder anderer Sozialleistungen in Italien geltend machten (vgl. act. A5/10, S. 6 f.; A6/9, S. 6). Die Beschwerdeführer erklärten denn auch, sie hätten weiter in die Schweiz reisen wollen, da Italien kein gutes Land sei, es hier schöner sei als in Italien und sie dort auch keine Windeln für ihre Kinder erhalten hätten (vgl. act. A5/10, S. 7; A6/9, S. 7). Jedoch lässt die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien nicht darauf schliessen, die Beschwerdeführer würden bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen Lebensbedarfs nicht erhalten. Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik. Nach konstanter Praxis erkennt das Gericht jedoch in den - im Vergleich zur Schweiz - erschwerten Aufenthaltsbedingungen keinen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-444/2011 vom 22. März 2011 E. 6.3, BVGE 2010/45 E. 7.3. - 7.7.). Die von den Be­schwerdeführern auf Beschwerdeebene eingereichte Berichterstattung "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" vom 28. Februar 2011 weist zwar ebenfalls auf Missstände bei der Unterbringung von durch Italien aufgenommene Asylbewerber somalischer, eritreischer und äthiopischer Herkunft, darunter insbesondere schutzbedürftige Menschen, in Rom und Turin hin. Damit wird aber nicht deutlich gemacht, dass Italien sämtlichen oder der überwiegenden Mehrzahl von Asylbewerbern Unterkunft und anderweitige Sozialleistungen, die diese zur Sicherung des notwendigen Grundbedarfes benötigten, verweigert. Nach Kenntnis des Gerichts werden Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden zudem eher bevorzugt behandelt und - neben den staatlichen Strukturen - nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Beispielsweise hat die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und bietet dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an. Dass die Beschwerdeführer - wie von ihnen eingewendet respektive im Bericht "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" vom 28. Februar 2011 angeführt - am Flughafen Fiumicino lediglich mit einem Zugticket für die Innenstadt ausgerüstet und danach sich selbst und damit der Obdachlosigkeit und der Armut überlassen würden, wird durch sie nicht belegt. Allein aufgrund ihrer Darstellung, einem Bericht der SPRAR zufolge könnten lediglich 12% von Dublin-Rückkehrern in ein Projekt vermittelt werden, kann nicht bereits gefolgert werden, im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer nach Italien würde diesen jegliche Sozialhilfe verweigert. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, materielle Aufnahmebedingungen (wie Nahrung, Unterbringung, Bekleidung etc.) zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gesundheit gewährleisten. Im Übrigen stünde den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen, sich mit Hilfe von Rechtsberatungsstellen italienischer Hilfsorganisationen oder allenfalls eines Anwaltes in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung erwähnter Mindeststandards zu wehren.

E. 3.4 Schliesslich sind vorliegend auch keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien entgegenstehen und aus diesem Grunde ein Selbsteintritt als angezeigt erscheinen würde (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/45 E. 8.2).

E. 4 Aufgrund des Gesagten sind keine konkreten Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten. Das BFM ist demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten.

E. 5.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.

E. 5.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung an die kantonalen Behörden, die Vollzugsmassnahmen sofort einzustellen, gegenstandslos.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), da die Begehren der Beschwerdeführer aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren sind und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist aufgrund des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3506/2011 Urteil vom 4. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren W._______, B._______, geboren X._______, C._______, geboren Y._______, D._______, geboren Z._______, Afghanistan, alle vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Juni 2011/ N_______. Sachverhalt: A.a. Die Beschwerdeführer reisten eigenen Angaben zufolge am 13. April 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchten. Dort wurden sie am 2. Mai 2011 summarisch zu ihren Ausreisegründen aus dem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat befragt. Dabei machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie hätten seit dem zwölften Lebensjahr (Beschwerdeführer) respektive zeitlebens (Beschwerdeführerin) in F._______ im Iran gelebt. Da die Taliban in Afghanistan aktiv seien und es Kämpfe gebe, könnten sie nicht dorthin zurückkehren. Im Iran seien die Lebensbedingungen für sie schwer gewesen und sie seien nach Europa gereist, um ihren Kindern eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Vor rund acht Monaten hätten sie F._______ verlassen und seien über G._______, Griechenland - wo sie sich während sieben bis acht Monaten aufgehalten hätten - und Italien, wo man sie kontrolliert, für zwei Tage in ein Camp gebracht und daktyloskopiert habe, in die Schweiz gereist. In Italien hätten sie weder ein Asylgesuch eingereicht noch hätten sie von den italienischen Behörden einen Entscheid erhalten. Am Schluss der Befragung im E._______ wurde den Beschwerdeführern durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, wobei der Beschwerdeführer erklärte, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da es in der Schweiz beziehungsweise in I._______ schöner sei als in Italien. Die Beschwerdeführerin ihrerseits fügte an, Italien sei kein gutes Land und sie hätten nicht einmal Windeln (Pampers) für ihre Kinder erhalten. A.b. Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), ersuchte das BFM am 19. Mai 2011 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer. A.c. Am 8. Juni 2011 teilte das BFM den italienischen Behörden mit, dass in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO Italien zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführer als zuständig erachtet werde. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 - eröffnet am 14. Juni 2011 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 13. April 2011 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, der Kanton Bern sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Ferner wurden den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführer am (...) in Italien Asylgesuche eingereicht hätten. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 3. Juni 2011 auf Italien übergegangen. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 3. Dezember 2011 zu erfolgen. Die von den Beschwerdeführern im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs vom 2. Mai 2011 geltend gemachten Gründe, wonach es in der Schweiz respektive in I._______ schöner sei als in Italien beziehungsweise Italien kein gutes Land sei, da sie dort beispielsweise keine Windeln für ihre Kinder erhalten hätten, würden nicht gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen. Die Schönheit einer Stadt beziehungsweise eines Landes sei ein subjektives Empfinden, das nicht als Grund gegen eine Wegweisung berücksichtigt werden könne. Bezüglich der Schwierigkeit, Windeln für die Kinder aufzutreiben, sei die Beschwerdeführerin gehalten, sich an die italienischen Behörden zu wenden. Diese seien gemäss Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 verpflichtet, für die Betreuung von Asylsuchenden zu sorgen. Ausserdem würden sich keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die BFM-Verfügung vom 10. Juni 2011 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Behandlung ihrer Asylgesuche fortzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei mittels superprovisorischer und provisorischer Verfügung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, die Vollzugsmassnahmen sofort einzustellen. Ausserdem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde legten die Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5. Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 2.2. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführer am (...) in H._______ (Italien) daktyloskopisch registriert wurden und gleichentags um Asyl nachsuchten (vgl. act. A3/4). Die Beschwerdeführer verneinten zwar in der Erstbefragung zunächst, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, führten jedoch auf Nachfrage an, es könne sein, dass sie ein Asylgesuch gestellt hätten und sie seien jedenfalls von den italienischen Behörden nicht befragt worden (vgl. act. A5/10, S.7, A6/9, S. 6). Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügen, es sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob das BFM einen Fingerabdruckvergleich mit dem System "Eurodac" durchgeführt habe und ob als erstes Land Griechenland oder Italien festgestellt worden sei, ist festzustellen, dass in den Akten das Ergebnis der daktyloskopischen Untersuchung vorhanden ist (vgl. act. A3/4) und dieses Ergebnis dem Aktenverzeichnis zufolge, das die Akte als editionspflichtiges Dokument aufführt, den Beschwerdeführern eröffnet wurde. Die Beschwerdeführer geben zwar ihrem Erstaunen Ausdruck, dass ihnen trotz des mehrmonatigen Aufenthaltes in Griechenland das rechtliche Gehör durch das BFM nur bezüglich einer Rücknahme durch Italien gewährt worden sei. Aus dem Ergebnis der erwähnten daktyloskopischen Untersuchung wird jedoch ersichtlich, dass den Beschwerdeführern - entgegen ihren Vorbringen - in Griechenland offensichtlich keine Fingerabdrücke abgenommen worden sind - jedenfalls bestehen keine entsprechenden Eurodac-Treffer -, weshalb die Vorinstanz schon aus diesem Grund nicht gehalten war, das rechtliche Gehör bezüglich einer Rücknahme durch Griechenland zu gewähren. Überdies halten die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe selber fest, dass einige Mitgliedstaaten gegen eine Überstellung nach Griechenland Rechtsschutz gewähren würden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam denn auch in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09] zum Schluss, dass die schwerwiegenden strukturellen Mängel des griechischen Asylverfahrens (wie die generell geringe Chance der Asylbewerber auf Prüfung ihres Asylantrages und fehlende Garantien zum Schutz vor einer willkürlichen Abschiebung in den Heimatstaat sowie die in Griechenland herrschenden menschenunwürdigen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber) einem Verstoss von Griechenland gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK gleichkommen würden. Demzufolge geschah vorliegend die erste Asylantragsstellung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO in Italien. 2.3. Das BFM hat somit zu Recht die zuständigen italienischen Behörden am 19. Mai 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ersucht (vgl. act. A10/5). Die italienischen Behörden liessen die in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehene zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen (vgl. act. A14/1). Angesichts der Verfristung liegt deshalb - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - eine stillschweigende Zusage Italiens zur Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vor. 3. 3.1. Weiter führen die Beschwerdeführer an, das BFM hätte angesichts der verschlechterten Verhältnisse für Flüchtlinge und Asylgesuchsteller in Italien vorliegend von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen müssen. So verstosse eine Rückschaffung nach Italien gegen das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 5 AsylG sowie gegen Art. 3 EMRK. Es sei festzustellen, dass einige Mitgliedstaaten neu auch Rechtsschutz gegen eine Überstellung nach Italien gewährten, das seinen asylrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Die deutsche Rechtsprechung habe die Verpflichtung der deutschen Asylbehörden zum Selbsteintritt deshalb bejaht, weil aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung des Asyl- und Flüchtlingsschutzes - insbesondere hinsichtlich der humanitären, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und sozialen Situation - berechtigte Zweifel an einer genügenden Schutzgewährung bei Asylgesuchstellern bestünden. Zudem sei das staatliche Aufnahmesystem SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) in Italien völlig überlastet und schutzberechtigte Asylsuchende - wie sie welche seien - seien in aller Regel sich selber überlassen, zumal für diese auch kein staatliches Sozialsystem bestehe. Dieser Argumentation kann jedoch - wie nachstehend aufgezeigt - nicht gefolgt werden. 3.2. Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Italien zudem gehalten, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt - die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen. Nach Praxis des EGMR stellt eine Überstellung in den nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die einen Beschwerdeführer vor einer unmittelbaren Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat, in dem er nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wird im Weiteren von der Prämisse ausgegangen, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Verfahrens- sowie auch jener aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). 3.3. Vorliegend kann nicht geschlossen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen. Der Verweis auf - für die schweizerischen Behörden ohnehin nicht bindende - Beschlüsse diverser deutscher VG (vgl. Buchstabe C. oben), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb sich diesbezügliche weitere Ausführungen erübrigen. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte für derart gravierende Mängel des italienischen Asylsystems vor, so dass die Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien kein faires Asylverfahren durchlaufen könnten. Durch seine stillschweigende Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer ist Italien zudem verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. Konkrete Indizien dafür, dass sich der italienische Staat nicht an die Verfahrensrichtlinie halten und den Beschwerdeführern den Zugang zur Weiterführung des Asylverfahrens verweigern würde, liegen ebenfalls keine vor. Die Beschwerdeführer sind denn auch nicht in der Lage zu konkretisieren, inwiefern in Italien eine das Non-Refoulement-Gebot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Der Verweis auf Art. 5 AsylG ist in diesem Zusammenhang ohnedies fehl am Platz, weil es im vorliegenden Fall um eine Prüfung der Zuständigkeit betreffend die Asylgesuche der Beschwerdeführer geht. Art. 5 AsylG käme erst zur Anwendung, wenn die Schweizer Asylbehörden festgestellt hätten, die Beschwerdeführer seien Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG, was indessen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Die Einwände der Beschwerdeführer vermögen jedenfalls die Vermutung, dass sich Italien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, nicht umzustossen. Hinsichtlich der durch den Bericht "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" vom 28. Februar 2011 gestützten Einwände der Beschwerdeführer, bei einer Rückschaffung nach Italien würde das Risiko bestehen, in eine existenzielle Notlage zu geraten, da rücküberstellte Personen in der Regel sich selber überlassen würden und die gelegentlich behauptete bevorzugte Behandlung von Dublin-Rückkehrern praktisch nicht existiere, zumal laut offiziellem Bericht des SPRAR lediglich 12% der Rückkehrer in ein SPRAR-Projekt vermittelt worden seien und man den Rest der Obdachlosigkeit überlassen habe, fällt vorab auf, dass die Beschwerdeführer für den Zeitraum ihrer Ankunft in Italien, wo man sie in ein Camp gebracht habe, bis zu ihrer Weiterreise zwei Tage später keinerlei Mängel betreffend die Zuweisung einer Unterkunft oder anderer Sozialleistungen in Italien geltend machten (vgl. act. A5/10, S. 6 f.; A6/9, S. 6). Die Beschwerdeführer erklärten denn auch, sie hätten weiter in die Schweiz reisen wollen, da Italien kein gutes Land sei, es hier schöner sei als in Italien und sie dort auch keine Windeln für ihre Kinder erhalten hätten (vgl. act. A5/10, S. 7; A6/9, S. 7). Jedoch lässt die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien nicht darauf schliessen, die Beschwerdeführer würden bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen Lebensbedarfs nicht erhalten. Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik. Nach konstanter Praxis erkennt das Gericht jedoch in den - im Vergleich zur Schweiz - erschwerten Aufenthaltsbedingungen keinen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-444/2011 vom 22. März 2011 E. 6.3, BVGE 2010/45 E. 7.3. - 7.7.). Die von den Be­schwerdeführern auf Beschwerdeebene eingereichte Berichterstattung "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" vom 28. Februar 2011 weist zwar ebenfalls auf Missstände bei der Unterbringung von durch Italien aufgenommene Asylbewerber somalischer, eritreischer und äthiopischer Herkunft, darunter insbesondere schutzbedürftige Menschen, in Rom und Turin hin. Damit wird aber nicht deutlich gemacht, dass Italien sämtlichen oder der überwiegenden Mehrzahl von Asylbewerbern Unterkunft und anderweitige Sozialleistungen, die diese zur Sicherung des notwendigen Grundbedarfes benötigten, verweigert. Nach Kenntnis des Gerichts werden Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden zudem eher bevorzugt behandelt und - neben den staatlichen Strukturen - nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Beispielsweise hat die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und bietet dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an. Dass die Beschwerdeführer - wie von ihnen eingewendet respektive im Bericht "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" vom 28. Februar 2011 angeführt - am Flughafen Fiumicino lediglich mit einem Zugticket für die Innenstadt ausgerüstet und danach sich selbst und damit der Obdachlosigkeit und der Armut überlassen würden, wird durch sie nicht belegt. Allein aufgrund ihrer Darstellung, einem Bericht der SPRAR zufolge könnten lediglich 12% von Dublin-Rückkehrern in ein Projekt vermittelt werden, kann nicht bereits gefolgert werden, im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer nach Italien würde diesen jegliche Sozialhilfe verweigert. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, materielle Aufnahmebedingungen (wie Nahrung, Unterbringung, Bekleidung etc.) zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gesundheit gewährleisten. Im Übrigen stünde den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen, sich mit Hilfe von Rechtsberatungsstellen italienischer Hilfsorganisationen oder allenfalls eines Anwaltes in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung erwähnter Mindeststandards zu wehren. 3.4. Schliesslich sind vorliegend auch keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien entgegenstehen und aus diesem Grunde ein Selbsteintritt als angezeigt erscheinen würde (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/45 E. 8.2).

4. Aufgrund des Gesagten sind keine konkreten Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten. Das BFM ist demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten. 5. 5.1. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet. 5.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung an die kantonalen Behörden, die Vollzugsmassnahmen sofort einzustellen, gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), da die Begehren der Beschwerdeführer aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren sind und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist aufgrund des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: