Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3953/2011 Urteil vom 22. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im (...) 2006 verliess und sich in der Folge im Sudan und in Libyen aufhielt, dass er Ende (...) 2011 von der libyschen Küste aus mit Hilfe eines Schleppers auf dem Seeweg in ein ihm unbekanntes Land gelangt sei, dass er am 4. Mai 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank feststellte, der Beschwerdeführer sei am (...) 2011 durch die italienischen Behörden in B._______ aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 27. Mai 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2011 - eröffnet am 6. Juli 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, auf ein Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die Dublin-II-Verordnung ([Dublin-II-VO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) anzuwenden, dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC nachweise, dass der Beschwerdeführer am (...) 2011 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten eingereist sei, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO gutgeheissen hätten, womit gemäss DAA Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 27. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die Lebensumstände seiner Landsleute in Italien seien sehr schlecht, sie lebten in den Strassen als Obdachlose, dass das BFM hierzu anmerkte, die Dublin-II-VO gehe davon aus, dass in allen Dublin-Staaten eine adäquate Betreuung und auch medizinische Versorgung von Asylsuchenden gewährleistet sei, Italien habe die sogenannte Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich erneut an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, dass somit weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2011 durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, die Behandlung seines Asylgesuchs fortzusetzen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, mittels super-provisorischer und provisorischer Verfügung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden anzuweisen, die Vollzugsmassnahmen sofort einzustellen, dass er überdies die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Beschwerdeschrift diverse Beweismittel beilagen, dass auf die Begründung der Begehren sowie die Beweismittel - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 15. Juli 2011 per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerdeführer sei angesichts des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage am (...) 2011 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist, auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird und sich diese Feststellung mit den Akten deckt, dass das BFM ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien gestellt hat, dass Italien einer Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO mit Schreiben vom 27. Juni 2011 zugestimmt hat (vgl. Akten BFM A 13), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend machen lässt, die aktuellen Aufnahme- und Lebensbedingungen in Italien stellten einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, da Italien seinen asylrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, dass er zur Begründung auf folgende Dokumente verweist: Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. Januar 2011, Beschluss des Verwaltungsgerichts Giessen vom 16. März 2011, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" vom Mai 2011, Bericht von Pro Asyl "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" (Deckblatt), dass mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als auch der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs. Belgium and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece, Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden durch die italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in ihr Heimatland geniessen, dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom 13/12/2005 S. 0013 - 0034) respektiert, und an dieser Einschätzung auch die vorstehend erwähnten Beschlüsse deutscher Gerichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verbindlich sind, dass hinsichtlich der genannten Berichte zu den Aufnahme- und Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 - 0025), dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.), dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45 a.a.O.), dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen werden müsste, ihm drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm bei der Ankunft in Italien gesundheitlich schlecht gegangen, dass ihm nach eigenen Angaben aber durch einen zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt die notwendige medizinische Hilfe zugekommen ist und er selber nicht darlegt, dass und weshalb er weiterhin medizinische Betreuung benötigte, dass auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht (vgl. BVGE 2010/45, sowie u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3506/2011 vom 4. Juli 2011 und E-3154/2011 vom 23. Juni 2011), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein-trittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Fami-lienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zu-sammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung nach Italien zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun ver-mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-sen ist, dass der am 15. Juli 2011 verfügte Vollzugsstopp ebenso wie die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) und Erlass des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig werden, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - unabhängig von der durch die eingereichte Fürsorgebestätigung belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: