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D-1476/2011

D-1476/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - gelangte eigenen Angaben zufolge am 14. September 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 22. September 2010 im EVZ B._______ machte er unter anderem geltend, er sei am 12. September 2010 von Colombo via C._______ (Katar) nach D._______ (Italien) geflogen, von wo er per Auto in die Schweiz gekommen sei. B. In der Befragung vom 22. September 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, wobei der Beschwerdeführer erklärte, er habe sein Leben in irgendeinem europäischen Land retten wollen. Er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben, weil er hier Asyl beantragt habe. C. Am 13. Dezember 2010 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO). Diese erteilten am 10. Januar 2011 ihre Zustimmung. D. Mit - am 2. März 2011 eröffneter - Verfügung vom 3. Februar 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2010 nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Italien und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, der Kanton E._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Dem Beschwerdeführer händigte es zudem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte das BFM aus, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er mit einem srilankischen Pass von Sri Lanka nach Italien gereist sei. Italien sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO habe Italien einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, wobei die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 10. Juli 2011 zu erfolgen habe. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vom 22. Septem­ber 2010 geltend gemachten Gründe würden nicht gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen. Zugleich sei festzuhalten, dass Italien seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen nachkomme. Der Beschwerdeführer müsse daher nicht damit rechnen, von Italien in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden. E. Mit Eingabe des zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters vom 7. März 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das Bundesamt, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten. Eventualiter sei das BFM anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragte er, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer dringlichen vorsorglichen Massnahme sei das Bundesamt anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, das BFM habe die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Seine Schwester habe ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und ihr Ehemann habe Asyl erhalten. Er habe folglich einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 7 Dublin-II-VO in der Schweiz, weshalb diese für sein Asylgesuch zuständig sei. Zudem lebe auch seine Mutter in der Schweiz, welche lediglich eine vorläufige Aufnahme erhalten habe. Sie sei sehr krank und werde durch ihn gepflegt. Diesbezüglich sei auf Art. 15 Dublin-II-VO hinzuweisen. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht mit dem Titel: Rückschaffung in den "sicheren Drittstaat" Italien bei. Zusätzlich reichte er je ein ärztliches Zeugnis vom 15. Februar 2011 sowie einen Radiologiebefund vom 22. Februar 2011 betreffend seine Mutter zu den Akten. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2011 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. Dabei hatte sich die Vorinstanz zur Frage zu äussern, ob sie den Umstand, dass nebst einer Schwester auch seine unterstützungsbedürftige Mutter in der Schweiz lebe, übersehen oder als nicht relevant eingeschätzt habe. Darüber hinaus könne weder den vorinstanzlichen Akten noch der angefochtenen Verfügung ein Hinweis entnommen werden, wie die Vorinstanz zu ihrer Erkenntnis gelangt sei, dass die italienische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer ein Visum erteilt habe. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2011 die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Dabei hielt sie fest, sie habe sehr wohl die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, diese jedoch für die Eruierung des zuständigen Mitgliedstaates im vorliegenden Fall unerheblich seien. Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO beschränke sich der Familienbegriff auf Ehegatten und deren minderjährige Kinder, weshalb der Beschwerdeführer im Sinne der Dublin-II-VO keine Familienangehörigen habe und Art. 7 Dublin-II-VO nicht anzuwenden sei. Zudem bestünde kein Anlass, in Anbetracht der hilfsbedürftigen Mutter des Beschwerdeführers, von der Souveränitätsklausel in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, da bereits eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, welche sich um die Mutter sorgen könne. Bezüglich der Erteilung des Visums hätten Abklärung bei der italienischen Vertretung in Sri Lanka ergeben, dass dem Beschwerdeführer dort ein solches ausgestellt worden sei. Um dies zu verifizieren, habe das BFM das Ersuchen um Rückübernahme mit Verweis auf die entsprechende Visumnummer gestellt. Dadurch, dass die italienischen Behörden das Ersuchen gutgeheissen hätten, sei dieser Sachverhalt bestätigt worden. H. Mit Verfügung vom 31. März 2011 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung vom 25. März 2011 schriftlich Stellung zu nehmen. Von diesem Recht machte er jedoch keinen Gebrauch.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzuges materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen.

E. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Re­gel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah­rens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverord­nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1). Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO).

E. 4.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein von der italienischen Botschaft in Colombo ausgestelltes Schengen-Visum verfügte und via Italien in die Schweiz gelangte.

E. 4.3 Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 13. Dezem­ber 2010 unter Nennung der Visumnummer um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten am 10. Januar 2011 einer Übernahme zu. Die Vorinstanz ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens aus.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe in der Schweiz eine Schwester mit einem Aufenthaltsrecht. Da ihr Ehemann in der Schweiz Asyl erhalten habe, dürfte sie Familienasyl erhalten haben und sei damit anerkannter Flüchtling. Er habe somit einen Familienangehörigen in der Schweiz, weshalb gestützt auf Art. 7 Dublin-II-VO die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig sei. Zudem lebe auch seine Mutter in der Schweiz, welche sich aufgrund grosser Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit wünsche, dass ihr Sohn in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen könne. Die Mutter habe zwar nur eine vorläufige Aufnahme erhalten, aber bei der Gewichtung der Familienverhältnisse sei dies sicher zu berücksichtigen. Da sie sehr krank sei, werde sie vom Beschwerdeführer gepflegt. Diesbezüglich sei auf Art. 15 Dublin-II-VO hinzuweisen.

E. 5.2.1 In Übereinstimmung mit dem BFM ist zunächst festzustellen, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO (Ehegatten, minderjährige Kinder) sind. Abgesehen davon sind - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Dublin-II-VO schon deshalb nicht gegeben, weil seine Schwester die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Vielmehr erhielt seine Schwester am 18. Juli 2001 im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung, um bei ihrem Ehegatten in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 30. Juli 2010 vorläufig aufgenommen. Nach dem Wortlaut zur Erfüllung von Art. 7 Dublin-II-VO wird vorausgesetzt, dass der in der Schweiz lebende Familienangehörige die Flüchtlingseigenschaft aufweist, denn der blosse Refoulment-Schutz nach Art. 3 EMRK oder ein Aufenthaltstitel aufgrund eines temporären Schutzanspruches begründet keine Zuständigkeit nach Art. 7 Dublin-II-VO (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 zu Art. 7). Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus Art. 7 Dublin-II-VO nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 5.2.2 Art. 8 EMRK kann unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO berücksichtigt werden, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl. München/Basel/Wien 2009, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl. 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 257002/94, § 150; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f. S. 677 f.). Vorliegend fehlt es sowohl zur Schwester als auch zur Mutter an einer tatsächlich gelebten Beziehung. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt schon fast zehn Jahre und seine Mutter seit dem 7. Dezember 2009 in der Schweiz, während er selbst erst am 14. September 2010 hierher gelangte. In Anbetracht der hilfsbedürftigen Mutter kann in Übereinstimmung mit dem BFM festgehalten werden, dass die Schwester bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz lebt und sich um die Mutter sorgen kann. An dieser Einschätzung können auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel nichts ändern. Vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 22. September 2010 an, seine Mutter wohne immer noch in Sri Lanka (vgl. Akten BFM B1/13 S. 4). Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis über den Wohnort der Mutter hatte und wohl schon im Heimatstaat seit längerem keinen Kontakt mehr zu ihr pflegte oder sich um sie sorgte. Demzufolge fehlt es an einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zur Mutter. Das BFM hat daher zu Recht eine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK verneint.

E. 5.3.1 Gemäss der sogenannten Humanitären Klausel von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder oder andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müssen.

E. 5.3.2 Die Humanitäre Klausel gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO dient ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K2 und 4 zu Art. 15). Somit bedingt die Klausel, dass sich die betroffene Person (vorliegend der Beschwerdeführer) nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Da sich der Beschwerdeführer indessen in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält (vgl. E. 4 vorstehend), kann Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO in casu keine Anwendung finden. Wenn sich wie im vorliegenden Fall sowohl der Asylsuchende als auch das Familienmitglied im gleichen Staat aufhalten, gelangt ein auf Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO gestütztes Ersuchen entgegen dem Wortlaut nicht zur Anwendung (Filzwieser/Sprung, a.a.O., K11 zu Art. 15). Die Verhinderung einer Trennung von Familienmitgliedern im gleichen Mitgliedstaat hat allenfalls über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu erfolgen (Filzwieser/Sprung, a.a.O., K11 zu Art. 15).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde ausserdem, eine Rückschaffung nach Italien verstosse gegen Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen sollte.

E. 5.4.1 Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

E. 5.4.2 Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts - wie beispielsweise Art. 3 EMRK - oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 vom 20. April 2011 E. 4.3). Aufgrund dieser Erwägung erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge als zulässig.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, bei einer Abschiebung nach Italien laufe er Gefahr, dort kein faires Asylverfahren durchlaufen zu können sowie willkürlich in Haft genommen zu werden. Weiter bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung, ohne gründliche Prüfung des Asylgesuchs, ausgesetzt zu werden. Zudem würde er in eine existenzielle Notlage geraten, da ohne Zusicherung der italienischen Behörden weder Unterkunft noch Versorgung in Italien gewährleistet seien.

E. 5.6 Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Italien zudem gehalten, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen.

E. 5.7 Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Um in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu gelan­gen, muss allerdings ein Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder un­menschliche Behandlung drohte (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.4).

E. 5.8 Aufgrund der Dublin-II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmun­gen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als si­cher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten. Eine Kettenabschiebung wird somit in aller Regel ausgeschlossen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 E. 5.5 - 5.7).

E. 5.9.1 Vorliegend ergeben sich - entgegen anderslautender Einschätzung des Beschwerdeführers - keine konkreten Hinweise darauf, Italien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen. Durch die Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers, ist Italien verpflichtet, ein Asylverfahren durchzuführen. Es besteht namentlich kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien kein faires Asylverfahren durchlaufen könne oder ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in sein Heimatland zurückgeführt werde. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzulegen, inwiefern ihm in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien lässt - entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers - nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen Lebensbedarfs nicht zu erhalten. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar in der Kritik, insgesamt ist aber kein Vollzugshindernis zu erkennen, das eine Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO zur Folge hätten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-444/2011 vom 22. März 2011 E. 6.3 und E-5644/2009 E. 7.3 - 7.7). Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Neben den staatlichen Strukturen nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Unter diesem Umständen und mangels anderweitiger, über blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehender konkreter Anhaltspunkte besteht kein Grund für die Annahme, der Beschwerdeführer würde im Fall seine Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Im Übrigen stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich mit Hilfe seines italienischen Anwaltes oder aber Rechtsberatungsstellen italienischer Hilfsorganisationen in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung von Mindeststandards zu wehren.

E. 5.9.2 Der in der Beschwerde pauschal erhobene Einwand der willkürlichen Inhaftierung von Asylbewerben in Italien erscheint ebenfalls nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz als angezeigt zu erachten. Da es im vorliegenden Fall lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeblich in Sri Lanka erlittenen oder ihm dort drohenden Widrigkeiten nicht einzugehen. Angesichts der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten.

E. 6 Aufgrund des Gesagten ist des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.

E. 7.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist daher abzuweisen.

E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist er aufgrund der Akten als mittellos zu erachten. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1476/2011 Urteil vom 17. Mai 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Florian Wick, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - gelangte eigenen Angaben zufolge am 14. September 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 22. September 2010 im EVZ B._______ machte er unter anderem geltend, er sei am 12. September 2010 von Colombo via C._______ (Katar) nach D._______ (Italien) geflogen, von wo er per Auto in die Schweiz gekommen sei. B. In der Befragung vom 22. September 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, wobei der Beschwerdeführer erklärte, er habe sein Leben in irgendeinem europäischen Land retten wollen. Er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben, weil er hier Asyl beantragt habe. C. Am 13. Dezember 2010 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO). Diese erteilten am 10. Januar 2011 ihre Zustimmung. D. Mit - am 2. März 2011 eröffneter - Verfügung vom 3. Februar 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2010 nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Italien und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, der Kanton E._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Dem Beschwerdeführer händigte es zudem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte das BFM aus, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er mit einem srilankischen Pass von Sri Lanka nach Italien gereist sei. Italien sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO habe Italien einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, wobei die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 10. Juli 2011 zu erfolgen habe. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vom 22. Septem­ber 2010 geltend gemachten Gründe würden nicht gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen. Zugleich sei festzuhalten, dass Italien seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen nachkomme. Der Beschwerdeführer müsse daher nicht damit rechnen, von Italien in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden. E. Mit Eingabe des zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters vom 7. März 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das Bundesamt, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten. Eventualiter sei das BFM anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragte er, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer dringlichen vorsorglichen Massnahme sei das Bundesamt anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, das BFM habe die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Seine Schwester habe ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und ihr Ehemann habe Asyl erhalten. Er habe folglich einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 7 Dublin-II-VO in der Schweiz, weshalb diese für sein Asylgesuch zuständig sei. Zudem lebe auch seine Mutter in der Schweiz, welche lediglich eine vorläufige Aufnahme erhalten habe. Sie sei sehr krank und werde durch ihn gepflegt. Diesbezüglich sei auf Art. 15 Dublin-II-VO hinzuweisen. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht mit dem Titel: Rückschaffung in den "sicheren Drittstaat" Italien bei. Zusätzlich reichte er je ein ärztliches Zeugnis vom 15. Februar 2011 sowie einen Radiologiebefund vom 22. Februar 2011 betreffend seine Mutter zu den Akten. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2011 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. Dabei hatte sich die Vorinstanz zur Frage zu äussern, ob sie den Umstand, dass nebst einer Schwester auch seine unterstützungsbedürftige Mutter in der Schweiz lebe, übersehen oder als nicht relevant eingeschätzt habe. Darüber hinaus könne weder den vorinstanzlichen Akten noch der angefochtenen Verfügung ein Hinweis entnommen werden, wie die Vorinstanz zu ihrer Erkenntnis gelangt sei, dass die italienische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer ein Visum erteilt habe. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2011 die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Dabei hielt sie fest, sie habe sehr wohl die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, diese jedoch für die Eruierung des zuständigen Mitgliedstaates im vorliegenden Fall unerheblich seien. Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO beschränke sich der Familienbegriff auf Ehegatten und deren minderjährige Kinder, weshalb der Beschwerdeführer im Sinne der Dublin-II-VO keine Familienangehörigen habe und Art. 7 Dublin-II-VO nicht anzuwenden sei. Zudem bestünde kein Anlass, in Anbetracht der hilfsbedürftigen Mutter des Beschwerdeführers, von der Souveränitätsklausel in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, da bereits eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, welche sich um die Mutter sorgen könne. Bezüglich der Erteilung des Visums hätten Abklärung bei der italienischen Vertretung in Sri Lanka ergeben, dass dem Beschwerdeführer dort ein solches ausgestellt worden sei. Um dies zu verifizieren, habe das BFM das Ersuchen um Rückübernahme mit Verweis auf die entsprechende Visumnummer gestellt. Dadurch, dass die italienischen Behörden das Ersuchen gutgeheissen hätten, sei dieser Sachverhalt bestätigt worden. H. Mit Verfügung vom 31. März 2011 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung vom 25. März 2011 schriftlich Stellung zu nehmen. Von diesem Recht machte er jedoch keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzuges materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen. 4. 4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Re­gel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah­rens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverord­nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1). Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO). 4.2. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein von der italienischen Botschaft in Colombo ausgestelltes Schengen-Visum verfügte und via Italien in die Schweiz gelangte. 4.3. Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 13. Dezem­ber 2010 unter Nennung der Visumnummer um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten am 10. Januar 2011 einer Übernahme zu. Die Vorinstanz ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens aus. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe in der Schweiz eine Schwester mit einem Aufenthaltsrecht. Da ihr Ehemann in der Schweiz Asyl erhalten habe, dürfte sie Familienasyl erhalten haben und sei damit anerkannter Flüchtling. Er habe somit einen Familienangehörigen in der Schweiz, weshalb gestützt auf Art. 7 Dublin-II-VO die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig sei. Zudem lebe auch seine Mutter in der Schweiz, welche sich aufgrund grosser Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit wünsche, dass ihr Sohn in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen könne. Die Mutter habe zwar nur eine vorläufige Aufnahme erhalten, aber bei der Gewichtung der Familienverhältnisse sei dies sicher zu berücksichtigen. Da sie sehr krank sei, werde sie vom Beschwerdeführer gepflegt. Diesbezüglich sei auf Art. 15 Dublin-II-VO hinzuweisen. 5.2. 5.2.1. In Übereinstimmung mit dem BFM ist zunächst festzustellen, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO (Ehegatten, minderjährige Kinder) sind. Abgesehen davon sind - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Dublin-II-VO schon deshalb nicht gegeben, weil seine Schwester die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Vielmehr erhielt seine Schwester am 18. Juli 2001 im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung, um bei ihrem Ehegatten in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 30. Juli 2010 vorläufig aufgenommen. Nach dem Wortlaut zur Erfüllung von Art. 7 Dublin-II-VO wird vorausgesetzt, dass der in der Schweiz lebende Familienangehörige die Flüchtlingseigenschaft aufweist, denn der blosse Refoulment-Schutz nach Art. 3 EMRK oder ein Aufenthaltstitel aufgrund eines temporären Schutzanspruches begründet keine Zuständigkeit nach Art. 7 Dublin-II-VO (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 zu Art. 7). Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus Art. 7 Dublin-II-VO nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.2.2. Art. 8 EMRK kann unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO berücksichtigt werden, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl. München/Basel/Wien 2009, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl. 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 257002/94, § 150; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f. S. 677 f.). Vorliegend fehlt es sowohl zur Schwester als auch zur Mutter an einer tatsächlich gelebten Beziehung. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt schon fast zehn Jahre und seine Mutter seit dem 7. Dezember 2009 in der Schweiz, während er selbst erst am 14. September 2010 hierher gelangte. In Anbetracht der hilfsbedürftigen Mutter kann in Übereinstimmung mit dem BFM festgehalten werden, dass die Schwester bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz lebt und sich um die Mutter sorgen kann. An dieser Einschätzung können auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel nichts ändern. Vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 22. September 2010 an, seine Mutter wohne immer noch in Sri Lanka (vgl. Akten BFM B1/13 S. 4). Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis über den Wohnort der Mutter hatte und wohl schon im Heimatstaat seit längerem keinen Kontakt mehr zu ihr pflegte oder sich um sie sorgte. Demzufolge fehlt es an einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zur Mutter. Das BFM hat daher zu Recht eine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK verneint. 5.3. 5.3.1. Gemäss der sogenannten Humanitären Klausel von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder oder andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müssen. 5.3.2. Die Humanitäre Klausel gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO dient ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K2 und 4 zu Art. 15). Somit bedingt die Klausel, dass sich die betroffene Person (vorliegend der Beschwerdeführer) nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Da sich der Beschwerdeführer indessen in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält (vgl. E. 4 vorstehend), kann Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO in casu keine Anwendung finden. Wenn sich wie im vorliegenden Fall sowohl der Asylsuchende als auch das Familienmitglied im gleichen Staat aufhalten, gelangt ein auf Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO gestütztes Ersuchen entgegen dem Wortlaut nicht zur Anwendung (Filzwieser/Sprung, a.a.O., K11 zu Art. 15). Die Verhinderung einer Trennung von Familienmitgliedern im gleichen Mitgliedstaat hat allenfalls über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu erfolgen (Filzwieser/Sprung, a.a.O., K11 zu Art. 15). 5.4. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde ausserdem, eine Rückschaffung nach Italien verstosse gegen Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen sollte. 5.4.1. Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. 5.4.2. Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts - wie beispielsweise Art. 3 EMRK - oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 vom 20. April 2011 E. 4.3). Aufgrund dieser Erwägung erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge als zulässig. 5.5. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, bei einer Abschiebung nach Italien laufe er Gefahr, dort kein faires Asylverfahren durchlaufen zu können sowie willkürlich in Haft genommen zu werden. Weiter bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung, ohne gründliche Prüfung des Asylgesuchs, ausgesetzt zu werden. Zudem würde er in eine existenzielle Notlage geraten, da ohne Zusicherung der italienischen Behörden weder Unterkunft noch Versorgung in Italien gewährleistet seien. 5.6. Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Italien zudem gehalten, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen. 5.7. Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Um in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu gelan­gen, muss allerdings ein Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder un­menschliche Behandlung drohte (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.4). 5.8. Aufgrund der Dublin-II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmun­gen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als si­cher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten. Eine Kettenabschiebung wird somit in aller Regel ausgeschlossen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 E. 5.5 - 5.7). 5.9. 5.9.1. Vorliegend ergeben sich - entgegen anderslautender Einschätzung des Beschwerdeführers - keine konkreten Hinweise darauf, Italien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen. Durch die Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers, ist Italien verpflichtet, ein Asylverfahren durchzuführen. Es besteht namentlich kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien kein faires Asylverfahren durchlaufen könne oder ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in sein Heimatland zurückgeführt werde. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzulegen, inwiefern ihm in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien lässt - entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers - nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen Lebensbedarfs nicht zu erhalten. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar in der Kritik, insgesamt ist aber kein Vollzugshindernis zu erkennen, das eine Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO zur Folge hätten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-444/2011 vom 22. März 2011 E. 6.3 und E-5644/2009 E. 7.3 - 7.7). Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Neben den staatlichen Strukturen nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Unter diesem Umständen und mangels anderweitiger, über blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehender konkreter Anhaltspunkte besteht kein Grund für die Annahme, der Beschwerdeführer würde im Fall seine Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Im Übrigen stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich mit Hilfe seines italienischen Anwaltes oder aber Rechtsberatungsstellen italienischer Hilfsorganisationen in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung von Mindeststandards zu wehren. 5.9.2. Der in der Beschwerde pauschal erhobene Einwand der willkürlichen Inhaftierung von Asylbewerben in Italien erscheint ebenfalls nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz als angezeigt zu erachten. Da es im vorliegenden Fall lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeblich in Sri Lanka erlittenen oder ihm dort drohenden Widrigkeiten nicht einzugehen. Angesichts der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten.

6. Aufgrund des Gesagten ist des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet. 7.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist daher abzuweisen.

9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist er aufgrund der Akten als mittellos zu erachten. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand: