Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4133/2012/sps Urteil vom 10. August 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Algerien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben im Dezember 2008 verliess und zunächst via die Türkei, Griechenland sowie weitere Länder in die Slowakei gelangte, dass er dort ein Asylgesuch gestellt habe, dieses aber abgelehnt worden sei, dass er in der Folge die Slowakei zweimal in Richtung Österreich verlassen habe, wo er ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, jedoch jeweils in die Slowakei zurückgeschafft worden sei, dass er letztmals im Mai 2012 aus der Slowakei ausreiste, am 24. Mai 2012 via Italien illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer nach dem Transfer ins Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ dort summarisch befragt wurde, wobei ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung in die Slowakei oder nach Österreich (Dublin-Verfahren) gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe keine Probleme mit Österreich, wolle jedoch nicht in die Slowakei zurückkehren, da sein Asylgesuch dort abgelehnt worden sei und er nicht den Schutz bekomme, den er verlange, dass er in der Slowakei vier Monate in Haft verbracht habe, dann jedoch dank des Einsatzes eines Anwaltes entlassen worden sei, dass er aus Versehen in die Schweiz gekommen sei und eigentlich die Absicht gehabt habe, nach Frankreich zu gehen, um dort der Fremdenlegion beizutreten, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Juli 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Slowakei anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass er am 14. Mai, 27. Juli und 28. Oktober 2010, am 25. August und 21. Oktober 2011 sowie am 24. April 2012 in der Slowakei Asylgesuche gestellt habe, dass gestützt auf diesen Sachverhalt die slowakischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (Dublin-Verfahren) ersucht worden seien und dem Ersuchen zugestimmt hätten, dass somit die Slowakei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und die Überstellung in die Slowakei grundsätzlich bis spätestens am 13. Januar 2013 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch demnach nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, er erhalte in der Slowakei nicht den verlangten Schutz, dem Vollzug nicht entgegenstehe, zumal keine Hinweise vorlägen, wonach die Slowakei ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien bis zum Entscheid über dieses Gesuch superprovisorische Massnahmen (Vollzugsstopp) zu treffen, dass ausserdem (sinngemäss) beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der für die Prüfung dieser Frage rechtserhebliche Sachverhalt mit Blick auf die Akten als ausreichend erstellt zu erachten ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung - wie in der Beschwerde (vgl. S. 7) beantragt wird - zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zu kassieren oder die in Aussicht gestellte Nachreichung von Beweismitteln (namentlich betreffend die Asylgründe des Beschwerdeführers, seine medizinischen Probleme oder die medizinische Versorgungslage in der Slowakei) abzuwarten, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Einreise in die Schweiz in der Slowakei aufgehalten und dort gemäss seinen Aussagen sowie dem durchgeführten Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank zwischen Mai 2010 und April 2012 mehrere Asylgesuche gestellt hat, dass bei dieser Sachlage grundsätzlich die Slowakei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die slowakischen Behörden am 29. Juni 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die slowakischen Behörden der Übernahme am 13. Juli 2012 ausdrücklich zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Slowakei) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass seitens des Beschwerdeführers der vorgängige Aufenthalt in der Slowakei sowie die grundsätzliche Zuständigkeit der Slowakei nicht bestritten wird, dass er indessen in der Beschwerde vorbringt, seine Asylgesuche seien von den slowakischen Behörden abgewiesen worden und er sei dort bereits in Ausschaffungshaft versetzt worden, dass er bei einer Rückschaffung in die Slowakei mit einer Ausweisung nach Algerien rechnen müsse, was eine Verletzung des Rückschiebeverbots bedeute, da er bei einer Rückkehr nach Algerien an Leib und Leben gefährdet wäre, dass er ausserdem unter psychischen Problemen leide und in der Slowakei nur unzureichend medizinisch behandelt worden sei, dass asylsuchende Personen und auch vorläufig Aufgenommene in der Slowakei oftmals nur erschwert Zugang zu medizinischer Versorgung hätten, dass er aus diesen Gründen nicht in die Slowakei zurückkehren wolle, dass diesbezüglich vorab festzustellen ist, dass die Slowakei Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass vermutet wird, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, weshalb es dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die slowakischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte vorbringt, wonach die Slowakei ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten und ihn unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge bereits mehrfach in der Slowakei Asylgesuche gestellt hat, dabei von einer Rechtsvertretung unterstützt wurde und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, die slowakischen Behörden hätten diese Gesuche nicht seriös und unter Einhaltung der relevanten Bestimmungen der erwähnten Staatsverträge geprüft, dass demzufolge die Regelvermutung, gemäss welcher die Slowakei ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine psychischen Probleme seien in der Slowakei nicht adäquat behandelt worden, dass die Slowakei indessen an die Aufnahmerichtlinie gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, was auch die Gewährung adäquater medizinischer Versorgung beinhaltet, dass zudem allgemein bekannt ist, dass die Slowakei über ein ausreichendes Gesundheitssystem verfügt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, er erhalte die von ihm benötigte medizinische Versorgung in der Slowakei nicht, dass er nämlich den Ausführungen in der Beschwerde zufolge in der Slowakei stationär psychiatrisch behandelt worden ist, was zeigt, dass er dort durchaus Zugang zu medizinischer Versorgung hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht nach konstanter Praxis in den - im Vergleich zur Schweiz - erschwerten Aufenthaltsbedingungen (worunter auch ein allfälliger niedriger medizinischer Behandlungsstandard zu subsumieren ist) in einem anderen Dublin-Staat keinen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO erkennt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-444/2011 vom 22. März 2011 E. 6.3, BVGE 2010/45 E. 7.3. - 7.7.), dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine Überstellung in die Slowakei gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen, dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung in die Slowakei angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, superprovisorische Massnahmen und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: