Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem am 22. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6195/2009/bao {T 0/2} Urteil vom 30. Oktober 2009 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Contessina Theis. Parteien A_______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch David Ventura, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Dezember 2005 seine Heimat verliess und am 5. Mai 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 7. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 26. Dezember 2005 aus der Kaserne in Sawa geflohen und damit aus der Armee desertiert, dass er über den Sudan nach Libyen gereist sei, von wo er mit dem Schiff nach Italien gelangt und am 29. Juni 2006 in Lampedusa angekommen sei, wo man ihn daktyloskopisch erfasst habe, dann Italien nach fünf Tagen verlassen habe, sich nach Calais/Frankreich begeben und dort sechs Monate gelebt habe, um im Januar 2007 nach England zu gelangen, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er im Juni 2007 von England nach Rom ausgeschafft worden sei, sich bis Juli 2008 in Italien aufgehalten habe, wo er in Grosseto in Ruinen gelebt habe, sich dann für einen Monat nach Frankreich begeben habe, um im September 2008 nach Italien zurückzukehren, dass er nach seiner Ausschaffung aus England auch in Italien ein Asylgesuch gestellt habe und dort bis anhin keinen Entscheid erhalten habe (Akten BFM A1 S. 2, 8), dass er seit September 2008 in Italien auf der Strasse gelebt habe und schliesslich am 4. Mai 2009 mit dem Zug über Mailand in die Schweiz gereist sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer in der Kurzbefragung vom 7. Mai 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass der Beschwerdeführer ausführte, er wolle nicht mehr nach Italien zurückkehren, lieber kehre er nach Eritrea zurück; wenn schon würde er lieber nach England gehen, aber er möchte in der Schweiz bleiben, denn die Bedingungen in England und Italien seien schlecht gewesen, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 16. September 2009 - dem Beschwerdeführer am 23. September 2009 durch die zuständige kantonale Behörde des Kantons Basel-Landschaft eröffnet - auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Italien wegwies und aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei das Bundesamt festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien am 15. Juni 2007 in Foggia daktyloskopiert worden sei und ein Asylgesuch gestellt habe, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) - Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und angesichts dessen, dass Italien innert Frist nicht geantwortet habe, von der Zustimmung Italiens auszugehen sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien nichts an der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zu ändern vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2009 (Datum des Fax; Poststempel vom 1. Oktober 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das Verfahren als zuständig zu erachten, dass er weiter beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sofort zu stoppen, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, dass er zur Begründung der Beschwerde - namentlich unter Bezugnahme auf Griechenland - im Wesentlichen anführte, ein Selbsteintritt gebiete sich, wenn in dem gemäss Dublin-Übereinkommen zuständigen Staat das Mindestschutzniveau des europäischen Flüchtlingsrechts nicht eingehalten sei, dass er des weiteren auf fehlende Unterbringungsmöglichkeiten in Lampedusa verwies und zudem geltend machte, Italien verletze angesichts seiner Übereinkommen mit Libyen zur gemeinsamen Bekämpfung illegaler Migration europäische Aufnahmestandards und Abschiebeverbote, dass auf die übrigen Vorbringen, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht per Telefax vom 1. Oktober 2009 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die zuständigen Behörden aufforderte, von allfälligen Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, dass mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2009 das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurden und der superprovi-sorische Vollzugsstopp vom 1. Oktober 2009 aufgehoben wurde, dass der mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2009 verlangte Kostenvorschuss am 22. Oktober 2009 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Instruktionsrichterin als Folge der Erkennung der Beschwerde als offensichtlich unbegründet davon abgesehen hat, dieser in Anwendung von Art. 107a Satz 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 und, stellvertretend für andere, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Dezember 2008, [E-7878/2008]), dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition prüft, sind diese doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am 15. Juni 2007 in Foggia/Italien ein Asylgesuch stellte und seinen Angaben zufolge in Italien bis anhin noch keinen Entscheid erhalten hat (A1 S. 2, 8), dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsver-traglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsab-kommen, der VO Dublin und der DVO Dublin), dass das BFM die italienischen Behörden am 29. Juli 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c VO Dublin ersuchte, und die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme bis zum 13. August 2009 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers aus Art. 20 Abs. 1 Bst. c VO Dublin vorliegt, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, sich seinen Angaben gemäss seit der Ausreise aus dem Heimatland im Dezember 2005 wenige Tage in Italien, danach sechs Monate in Calais/Frankreich und anschliessend als Asylsuchender in England aufgehalten hat, bis er von England nach Italien ausgeschafft worden ist, wo er im Juni 2007 ein Asylgesuch stellte, um sich dann bis Juli 2008 in Italien, anschliessend einen Monat lang in Frankreich, ab September 2008 wiederum in Italien aufzuhalten, bis er im Mai 2009 von Italien in die Schweiz gelangte, dass angesichts dieser zu Protokoll gegebenen Umstände die in der Beschwerde behauptete Tatsache, angeblich sei der Beschwerdeführer nach der Ausschaffung aus England nach Italien von den italienischen Behörden aufgefordert worden, das Land zu verlassen, und es sei ihm nicht gelungen, dort ins Asylverfahren zu gelangen, nicht glaubhaft ist, zumal die angebliche Wegweisungsverfügung, die Italien gegen ihn erlassen habe, nicht schriftlich vorliegt, dass angesichts der geschilderten Umstände sodann auch nicht zu beanstanden ist, dass das BFM im Verfahren des Beschwerdeführers keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gesehen hat, dass der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme namentlich auf Griechenland - ausführt, ein Selbsteintritt gebiete sich, wenn in dem gemäss Dublin-Übereinkommen zuständigen Staat das Mindestschutzniveau des europäischen Flüchtlingsrechts nicht eingehalten sei, dass er des weiteren auf fehlende Unterbringungsmöglichkeiten in Lampedusa verweist und zudem geltend macht, Italien verletzte angesichts seiner Übereinkommen mit Libyen zur gemeinsamen Bekämpfung illegaler Migration europäische Aufnahmestandards und Abschiebeverbote, dass diese Hinweise allesamt im Verfahren des Beschwerdeführers - wo vielmehr eine Überstellung nach Rom-Fiumicino in Frage steht - nicht von einschlägiger Relevanz und keine konkreten Hinweise dargetan sind, dass Italien im Fall des Beschwerdeführers seinen Verpflichtungen aus der Flüchtlingskonvention nicht nachkommen will und eine Refoulement-Verletzung droht, dass sodann auch von einer Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Familie keine Rede sein kann, dass nämlich der Beschwerdeführer in der Befragung im Empfangszentrum Basel am 7. Mai 2009 angab, er habe keine Verwandten in der Schweiz (vgl. A1 S. 4), und er auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die ins Auge gefasste Überstellung nach Italien keine entsprechenden Angaben zu Protokoll gab (A1 S. 8 f.), dass das Zivilstandsamt B_______ am 1. September 2009 das BFM über Ehevorbereitungen des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten eritreischen Staatsangehörigen informierte, dass es aber dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, das Ehevorbereitungs- und Verkündverfahren von Italien aus fortzusetzen, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts, der erwähnten staatsvertraglichen Rechtslage und der diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (nach Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig ist, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot sowie die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) halten, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und - wie bereits erwähnt - keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass zwar verschiedentlich das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende kritisiert wird, in den Aufenthalts- und Verfahrens-bedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asyl-verfahrens in Italien aufhalten, allerdings insgesamt nicht eine so umschriebene Notlage zu erkennen ist, dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Italien sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Italien, wie bereits ausgeführt, zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers staatsvertraglich verpflichtet ist und einer Rückübernahme still-schweigend zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 22. Oktober 2009 geleistetet Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem am 22. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: