Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung abgewiesen und betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen.
E. 2 Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
E. 3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung abgewiesen und betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7878/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 31. Dezember 2008 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, Sri Lanka, Transitzentrum Flüeli, 7213 Valzeina, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der aus dem Dorf B._______, Distrikt Jaffna, stammende Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie, laut seinen eigenen Angaben von C._______, Nordprovinz, herkommend über Trincomalee nach Colombo gelangte, wo er sich während zweier Tage aufhielt, bis er seinen Heimatstaat am 9. Dezember 1999 auf dem Luftweg verliess und am 13. Dezember 1999 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines ersten Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei im Rahmen einer Razzia festgenommen worden, weil Leute der srilankischen Armee verraten hätten, dass seine Schwester und sein Schwager den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehörten, dass er während zweier Wochen festgehalten und schwer misshandelt worden sei, und die Schläge unter anderem einen Hüftbruch zur Folge gehabt hätten, dass die Armeeangehörigen ihn deswegen ins Spital überführt, ihm jedoch mit der Erschiessung gedroht hätten, falls er den IKRK-Vertretern, die ihn besucht hätten, oder seinen Eltern den wahren Grund für die Verletzung verraten würde, dass er sich dann immer sonntags zur Unterschrift bei der Armee habe melden müssen, wobei er jedes Mal geschlagen worden sei und schliesslich auf den Rat seines Vaters hin das Land verlassen habe, dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Mai 2000 abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFF zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich als unglaubhaft und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichte, welche die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Mai 2000 mit Urteil vom 10. November 2003 bestätigte und die Beschwerde abwies, worauf das BFF den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis am 12. Januar 2004 zu verlassen, dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde dem BFF am 25. Februar 2004 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit ungefähr Mitte Januar 2004 verschwunden, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 im Empfangszentrum Vallorbe ein zweites Asylgesuch einreichte, dort am 31. Juli 2008 summarisch zum Reiseweg und den Ausreisegründen befragt wurde (B1) und das BFM ihn am 10. September 2008 zu den Asylgründen anhörte (B20), dass er zunächst zu Protokoll gab, er sei im Dezember 2003 nach Sri Lanka zurückgekehrt, habe sich zunächst in Jaffna und dann in Mallavi aufgehalten, bis er im Oktober 2007 wieder nach Colombo gelangt sei und dort bei seinem Onkel gelebt habe, bis er Sri Lanka am 2. Juli 2008 auf dem Luftweg wieder verlassen habe, dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, die anlässlich des ersten Verfahrens vorgebrachten Asylgründe seien nach wie vor aktuell, wobei nun hinzukomme, dass die LTTE ihn nach seiner Rückkehr hätten rekrutieren wollen, weshalb er nun sowohl seitens der srilankischen Armee als auch seitens den LTTE gesucht und gefährdet sei, dass ein Grund für seine Gefährdung auch darin liege, dass sein Schwager D._______ ein höherrangiges Mitglied der LTTE sei, nämlich (...) der Jaffna-Abteilung, dass an der Hochzeitsfeier seiner Schwester mit D._______ im Jahre 1998, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe, auch Tamilchelvan (damaliger Chef des politischen Flügels der LTTE, bei einem Luftangriff am 2. November 2007 umgekommen; Bemerkung BVGer) dabeigewesen sei, dass anlässlich dieser Feier eine CD aufgenommen worden sei, auf welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch hohe Vertreter der LTTE zu sehen seien, und dass er befürchte, diese CD sei auch in die Hände der CID (Criminal Investigation Division) gelangt, dass er annehme, die Karuna-Leute hätten auch ein Exemplar der CD und dieses nach der Abspaltung von den LTTE möglicherweise der srilankischen Armee übergeben, dass er selbst diese CD erst zwei Jahre nach der Hochzeit erhalten habe, weil die Nitharsanam, die Fernsehgruppe der LTTE, sie zurückgehalten habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung eine Compact Disc und vier Fotos, auf welcher er selbst mit seinem Schwager D._______, sein Schwager D._______ mit Tamilchelvan, sein Schwager mit seiner Schwester und D._______. mit Tamilchelvan und dessen Nachfolger zu sehen seien, dass die französischen Behörden dem BFM am 22. September 2008 mitteilten, der Beschwerdeführer habe am 24. Mai 2004 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht, welches am 26. Oktober 2005 in zweiter Instanz abgewiesen worden sei, dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer am 12. November 2008 mit diesem Abklärungsergebnis konfrontierte (B27), dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei seit seiner Ausreise im Jahre 1999 tatsächlich nie mehr in Sri Lanka gewesen, habe sich vielmehr etwa im Monat Dezember 2003 direkt nach Frankreich begeben und sich in Paris aufgehalten, bis er am 8. Juli 2008 wieder in die Schweiz eingereist sei, dass er die Schweizer Behörden belogen habe, weil er sich vor einer Rückschaffung nach Frankreich oder Sri Lanka gefürchtet habe, weil er in seinem Heimatstaat tatsächlich sowohl seitens der srilankischen Behörden als auch der LTTE gefährdet sei, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 - eröffnet am 2. Dezember 2008 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei seit dem 10. November 2003 rechtskräftig abgeschlossen, und es ergäben sich keine Hinweise auf Ereignis, die nach dem Abschluss jenes Verfahrens eingetreten seien und geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass sich zwar eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas als unzumutbar erweise, jedoch weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen seine Wohnsitznahme in Colombo sprächen, zumal er dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, aufgrund des sich als unzumutbar erweisenden Vollzugs der Wegweisung sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass allenfalls der Nichteintretensentscheid des BFM aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Prüfung der Asyl- und Wegweisungsgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in formeller Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, die Sicherheitslage in Sri Lanka sei schlecht, was auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2008 anerkenne, und das Gericht komme dort insbesondere zum Schluss, eine Wegweisung in den Grossraum Colombo sei nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zumutbar, welche vorliegend nicht erfüllt seien, dass er sich nur ganz kurz in Colombo aufgehalten habe und seit vielen Jahren im Ausland lebe, dass er nicht bei seinem Onkel in Colombo leben könne, weil er diesen gefährden würde, und dass er einer Rebellenfamilie angehöre, weshalb er besonders gefährdet sei, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor dem BFM am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begründete Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 und, stellvertretend für andere, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2008, [E-3644/2008]), dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, dass sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache erübrigt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereinnisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 und die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts), dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch führen, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 und 2000 Nr. 14), sich allerdings die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht an einem weiten Verfolgungsbegriff, sondern an jenem von Art. 3 AsylG misst, dass auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfolgungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, und dass mit dem Urteil der ARK vom 10. November 2003 materiell und abschliessend über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers befunden und diese verneint wurde, dass nach Auffassung des Gerichts die Vorbringen des Beschwerdeführers nach summarischer materieller Prüfung der Glaubwürdigkeit offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, weil der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist und sich, nachdem sein Aufenthalt in Frankreich bekannt geworden ist, im Wesentlichen auf dieselben Gründe beruft, die er im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens geltend gemacht hatte, dass hier keine erneute Überprüfung jener Asylgründe erfolgen kann, und dem Beschwerdeführer auch die eingereichten Beweismittel nichts nützen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb er diese nicht bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens eingereicht hatte, war er doch laut seinen eigenen Angaben bereits seit dem Jahre 2000 im Besitz zumindest der CD (B20 S. 8 F65), dass sich aus der aktuellen Lage in Sri Lanka für sich alleine offensichtlich keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergeben, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. die weiterhin geltende Rechtssprechung der ARK in EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die in Art. 44 Abs. 2 AsylG formulierten Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (so beispielhaft für die Weiterführung der auch heute noch zutreffenden Rechtsprechung der ARK: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6998/2006 vom 29. September 2008, E. 9.2.2 mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 6), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung selbst zum Schluss kommt, ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im Norden Sri Lankas sei unzumutbar, einen Wegweisungsvollzug nach Colombo demgegenüber als zumutbar erachtet, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom laufenden Jahr ausführlich mit der Entwicklung und Verschlechterung der Lage in Sri Lanka seit Januar 2006, insbesondere auch im Grossraum Colombo, auseinandergesetzt hat (BVGE 2008/2) und darauf verwiesen werden kann, dass diesem Urteil zufolge eine starke Präsenz von Armee und Polizei im Zentrum von Colombo augenfällig sei, die Sicherheitskräfte umfassende Befugnisse hätten und die Tamilen einem erhöhten Risiko von willkürlichen und missbräuchlichen Polizeimassnahmen ausgesetzt seien, dass insbesondere die obligatorische Registrierungspflicht für Tamilen bei der Polizei ein hohes Verhaftungsrisiko berge, namentlich bei einer Vorsprache zur Registrierung oder einer Anhaltung an einem der zahlreichen Checkpoints, und dieses Risikos sich noch erhöhe, wenn die betreffende Person ihren Aufenthalt in Colombo nicht rechtfertigen und keinen in Colombo ausgestellten Geburtsausweis vorweisen könne oder der singhalesischen Sprache nicht mächtig sei, dass schliesslich von einem Generalverdacht ausgegangen werden müsse gegenüber solchen Personen, wenn sie ausserdem aus von den LTTE kontrollierten Gebieten stammten (E. 7.3), dass das Gericht im genannten Urteil insgesamt zum Schluss gekommen ist, es bedürfe besonders begünstigender, das heisse positiver individueller Umstände, damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylgesuchsteller in den Grossraum Colombo im heutigen Zeitpunkt als zumutbar qualifiziert werden könne, wobei noch zwischen der Situation der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stammenden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden Tamilen zu differenzieren sei (E. 7.5), dass es bezüglich zurückkehrender Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammten, festhielt, es könne für sie nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo ausgegangen werden, dass sich der Wegweisungsvollzug insbesondere dann als unzumutbar erweise, wenn die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden könne (E. 7.6.2), dass zwar das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens, nämlich die Täuschung der Behörden bezüglich seiner Asylgründe, verwerflich ist, dass er aber tamilischer Ethnie ist, aus dem Norden Sri Lankas stammt und nicht davon ausgegangen werden kann, er habe sich, abgesehen von den zwei Tagen vor seiner Ausreise im Dezember 1999 (Befragungsprotokoll vom 4. Januar 2000, A1 S. 6), je in Colombo aufgehalten, geschweige denn er habe dort gelebt, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben im Rahmen des ersten Asylverfahrens während sieben Jahren die Schule an seinem Herkunftsort besucht hat, später dort als Landwirt tätig gewesen ist und im Zeitpunkt jener Befragung nur der tamilischen Sprache mächtig war (A1 S.2), dass der Beschwerdeführer angesichts der oben umschriebenen Lage in Colombo mit hoher Wahrscheinlichkeit riskiert, bereits bei seiner Ankunft am Flughafen und später beim Versuch, sich registrieren zu lassen oder anlässlich einer Kontrolle an einem der zahlreichen Checkpoints verhaftet und willkürlichen und missbräuchlichen Polizeimassnahmen ausgesetzt zu werden, zumal die lange Dauer seiner Landesabwesenheit einen weiteren Risikofaktor darstellt, dass vor diesem Hintergrund der Umstand, dass sein Onkel in Colombo leben soll, das für den Beschwerdeführer bestehende hohe Risiko, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten, nicht aufzuwiegen vermag, zumal mit der Anwesenheit eines Onkels in Colombo die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und die Wohnsituation noch nicht im Sinne des oben erwähnten Urteils als gesichert angenommen werden und insbesondere nicht als ausreichender Schutz vor ernsthaften Eingriffen der srilankischen Sicherheitsorgane in die physische Unversehrtheit des Beschwerdeführers dienen können, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nach dem Gesagten als unzumutbar erweist und sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, weshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist, dass die Beschwerde demzufolge hinsichtlich der Frage des Eintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung aus der Schweiz (Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) abzuweisen und bezüglich des Wegweisungsvollzugspunktes (Ziffer 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 AsylG zu prüfen bleibt und dieses gutzuheissen ist, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, und seine Eingabe nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden kann, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung abgewiesen und betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: