Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das zuständige kantonale Migrationsamt. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6175/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 7.Oktober 2009 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren _______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende Dezember 2008 sein Heimatland verliess und am 5. Juli 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 6. Juli 2009 ein Asylgesuch stellte, dass er über Niger nach Libyen gereist sei, wo er sich etwa drei Monate aufgehalten habe, und Mitte April 2009 auf B._______ (Italien) eingetroffen sei, dass er nach dem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager auf B._______ zuerst in ein Flüchtlingslager auf C._______, später in eines in D._______ gebracht worden sei, wo er etwa drei Monate später, im Juli 2009, aufgefordert worden sei, das Land innert Kürze zu verlassen, dass er wenig später über Mailand in die Schweiz geflohen sei, wo er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 23. Juli 2009 geltend machte, er stamme aus einem Dorf in der Nähe von E._______ (Anambra State), in welchem sein Vater bis zu seinem Tod im September 2008 Dorfchef gewesen sei, dass ihm zwei bis drei Tage nach der Beerdigung seines Vaters anlässlich der Testamentseröffnung Dorfälteste, die zugleich Mitglieder eines Geheimbundes gewesen seien, mitgeteilt hätten, sein Vater habe auch diesem Geheimbund angehört, dass der Beschwerdeführer als Nachfolger seines Vaters bestimmt worden sei, dass er anlässlich einer ersten nächtlichen Versammlung von ihnen zur absoluten Verschwiegenheit über den Geheimbund aufgefordert worden sei und sie von ihm als Aufnahmeritual verlangt hätten, ein Neugeborenes zu töten, dass es ihm mit einem Trick gelungen sei, zu einem Freund und dann zu seiner Mutter zu fliehen, wo ihn die Dorfältesten aufgesucht und bedroht hätten, dass er und seine Familienangehörigen sich wegen seines Verstosses gegen die Regeln des Bundes in Lebensgefahr befunden hätten und sie daraufhin nach F._______ und weiter nach G._______ und H._______ gegangen seien, von wo aus er in den Niger geflohen sei, dass er später erfahren habe, dass sein Onkel von den Mitgliedern des Geheimbundes gewungen worden sei, sein eigenes Kind zu töten, dass das BFM dem Beschwerdeführer in der Kurzbefragung vom 23. Juli 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass der Beschwerdeführer bezüglich einer Rückkehr nach Italien aussagte, er sei bereits von Italien ausgewiesen worden, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 17. September 2009 - eröffnet am 22. September 2009 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies und aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien am 17. April 2009 und 18. April 2009 daktyloskopiert worden sei und ein Asylgesuch gestellt habe, dass - gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags - Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und angesichts dessen, dass Italien innert Frist nicht geantwortet habe, von der Zustimmung Italiens auszugehen sei, dass die anlässlich des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegebene Aussage des Beschwerdeführers, er sei aus Italien bereits ausgewiesen worden, kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstelle, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten sowie eventualiter unter Aufhebung der Wegweisungsverfügung die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, er habe keine Garantie, dass sein Asylgesuch in Italien sorgfältig geprüft werde, und er werde von den Mitgliedern des Geheimbundes im Heimatland mit dem Tode bedroht, dass auf die übrigen Vorbringen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin zufolge der Erkennung als offensichtlich unbegründete Beschwerde davon abgesehen hat, ihr in Anwendung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 34 E. 2.1 publizierte und, stellvertretend für andere, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Dezember 2008, [E-7878/2008]), dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition prüft, sind diese doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, wobei es aber auch an dieser Stelle um die formelle Zuständigkeit geht, nämlich die Frage, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist oder aber ausnahmsweise (völkerrechtliche) Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), vorliegen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am 17. April 2009 illegal nach Italien einreiste und dort am 18. April 2009 ein Asylgesuch stellte, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich DAA, sowie die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO [insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO]), dass das BFM die italienischen Behörden am 30. Juli 2009 gestützt auf das oben erwähnte Abkommen und die entsprechenden Bestimmungen um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme bis zum 14. August 2009 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers aus Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt und seine in der Beschwerde pauschal geäusserte Kritik am italienischen Asylverfahren nicht verfängt, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem er - wie erwähnt - Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass zwar verschiedentlich die finanzielle Ausstattung des italienischen Fürsorgesystems für Asylsuchende kritisiert wird, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, allerdings insgesamt nicht eine so umschriebene Notlage zu erkennen ist, dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Italien sprächen, und insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Italien, wie bereits ausgeführt, einer Rückübernahme stillschweigend zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass damit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und das BFM angesichts des zulässigen, zumutbaren und möglichen Wegweisungsvollzuges nicht gehalten war, gemäss Art. 3 Dublin-II-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (siehe oben), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzulegen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das zuständige kantonale Migrationsamt. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Mareile Lettau Versand: