Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7219/2009 {T 0/2} Urteil vom 14. Januar 2010 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. November 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2009 - eröffnet durch die zuständige kantonale Behörde am 17. November 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die sofortige Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2009 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, eine allenfalls bereits erlassene Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch weiterzubehandeln und in der Sache zu entscheiden, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und das BFM und das Amt (...) seien anzuweisen, einstweilen auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten (Superprovisorischer Antrag), dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 19. November 2009 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) bis zum definitiven Entscheid über die beantragte Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung superprovisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, der Wille des Beschwerdeführers zur Bevollmächtigung seines Rechtsvertreters aufgrund der Aktenlage hinreichend erstellt ist, die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und auf diese zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 feststellte, die vorinstanzliche Verfügung vom 2. November 2009 sei dem Beschwerdeführer am 17. November 2009 um 0930 Uhr mündlich eröffnet worden, ihm seien die editionspflichtigen Asylakten inklusive der Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt worden und der Beschwerdeführer habe dies unterschriftlich bestätigt, dass demnach die Verfügung des BFM vom 2. November 2009 dem Beschwerdeführer am 17. November 2009 rechtsgültig eröffnet und ihm Akteneinsicht gewährt worden sei, weshalb diesbezüglich das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden sei, dass entgegen der Rüge in der Rechtsmitteleingabe dem Beschwerdeführer der Zugang zum Recht nicht verwehrt worden sei, ansonsten die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 19. November 2009 nicht vorliegen könnte, dass es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter unbenommen geblieben sei, innerhalb der Beschwerdefrist bis zum 24. November 2009, somit innerhalb von drei Arbeitstagen, Beschwerdeergänzungen nachzureichen, dass allein in der zeitlichen Verzögerung der Eröffnung der auf den 2. November 2009 datierten Verfügung vorliegend keine Rechtsverweigerung und aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich würden, inwiefern dem Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte genommen werden sollen, sich gegen den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz fristgerecht zur Wehr setzen zu können, dass demnach auch in dieser Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine Verweigerung des Rechtschutzes nicht erkennbar sei, dass es im Verantwortungsbereich des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten liege, sich gegenseitig über den Stand des Verfahrens ins Bild zu setzen und gegebenenfalls vorhandene Verfahrensakten auszutauschen, dass die Kontaktnahme des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsvertreter, wenn auch über Vermittlung Dritter, offenkundig nicht verhindert worden sei und aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich werde, die weitere Kontaktnahme würde rechtlich relevant behindert, dass es dem Rechtsvertreter zudem offengestanden hätte und offenstünde, mit seinem Mandanten nach Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Behörden in direkten Kontakt zu treten, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2009 der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch ausgesetzt worden sei, dass der weitere Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen sei, da ein Durchdringen des Hauptantrages auf Aufhebung der Verfügung vom 2. November 2009 aussichtslos erscheinen müsse, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehne, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt sei, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 34 E. 2.1 publizierte und, stellvertretend für andere, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Dezember 2008, [E-7878/2008]), dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition prüfe, seien diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Aktenlage Spanien für die Durchführung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig sei (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass die spanischen Behörden einer Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin zugestimmt hätten, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Spanien) ausreisen könne, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig sei, dass keine Hinweise dafür bestünden, wonach Spanien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) halten würde, dass Spanien vielmehr - wie alle Beitrittskandidaten - im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU) sorgfältig hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen eingegangenen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft worden sei, und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen habe, dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG, wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung fänden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen habe, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben würden, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, oder Hinweise darauf bestünden, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar sei (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3 AsylG e contrario), dass zwar gemäss Angaben des Beschwerdeführers zwei Tanten des Beschwerdeführers in der Schweiz leben würden, was gemäss dem Willen des Gesetzgebers einer Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG aber von vornherein nicht entgegenstehe, dass Art. 2 Bst. i der Dublin II-Verordnung als "Familienangehörige" den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiere, dass die Tanten des Beschwerdeführers somit keine "Familienangehörigen" im Sinne der Dublin II-Verordnung seien, weshalb auch unter diesem Aspekt nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, welche gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Spanien sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien auch faktisch möglich sei, zumal Spanien, wie ausgeführt, einer Rückübernahme zugestimmt habe (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werde, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheine, dass dies auch die Entbindung von der Vorschussleistungspflicht umfasse, dass der Beschwerdeführer nicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht habe, dass ein entsprechendes Gesuch aufgrund der Aktenlage abzuweisen wäre, da sich die Rechtsbegehren, soweit infolge vorliegender Verfügung noch Gegenstand des Verfahrens, als aussichtslos darstellen würden, dass gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert anzusetzender Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen und bei ungenutzter Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, dass darauf hinzuwiesen sei, dass bei Ausbleiben der Zahlung und im Wesentlichen unveränderter Beurteilungssachlage ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- am 12. Dezember 2009 fristgerecht geleistet hat, dass sich im Übrigen die Aktenlage und somit die Beurteilungssachlage seit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2009 unverändert darstellt und die Erwägungen sowie das Dispositiv dieser Verfügung zu bestätigen sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die vorliegende offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: