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E-2089/2009

E-2089/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-04-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) die kantonale Migrationsbehörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) die kantonale Migrationsbehörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2089/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 7. April 2009 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, seine Ehefrau B._______,, und ihre Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, und H._______, Russland, alle vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen/Appenzell, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Angehörige der tschetschenischen Ethnie aus I._______, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 1. November 2008 per Bahn und mit gültigen Reisepässen über Moskau verliessen und von dort über Weissrussland nach Polen gelangten, dass sie von den polnischen Behörden kontrolliert und ihnen ihre Pässe abgenommen worden seien, dass sie statt in das ihnen von den polnischen Behörden zugewiesene Camp ohne Pässe nach Belgien weitergereist seien, dass sie in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hätten, welches mutmasslich am 17. Dezember 2008 negativ entschieden worden sei unter Ansetzung einer einmonatigen Rechtsmittelfrist, und mangels finanziellen Mitteln auf den Rechtsmittelweg verzichtet hätten, dass sie am 2. Januar 2009 in die Schweiz weitergereist seien, weil sie befürchtet hätten, von Belgien nach Polen überstellt zu werden, wo sie Schwierigkeiten befürchtet hätten, weil einerseits viele Tschetschenen dort lebten und andererseits eine Rückschaffung nach Russland gedroht habe, dass die Beschwerdeführenden am 2. Januar 2009 im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchten und dort am 14. Januar 2009 zum Reiseweg und den Ausreisegründen befragt wurden (A1-A3), dass der Beschwerdeführer (A._______) im Wesentlichen ausführte, er habe aufgrund einer ihm drohenden Blutrache mit seiner Familie das Heimatland verlassen, dass die Blutrache entstanden sei, weil sein Cousin X._______, welcher im Jahre 2006 getötet worden sei, seinerseits viele Tschetschenen getötet habe und die Leute erfahren hätten, dass er, der Beschwerdeführer, X._______ manchmal mit dem Auto gefahren habe, dass die Familienangehörigen der von X._______ Getöteten den Beschwerdeführer für dessen Chauffeur hielten und ihm aus Rachegründen nach dem Leben trachteten, wobei er diese Probleme seit dem Jahre 2005 kenne, dass er am 26. März 2005 von russischen und tschetschenischen Behörden mitgenommen und während einem Monat festgehalten worden sei, wobei man ihn beleidigt habe und von ihm Informationen über die Familie von X._______ habe erhalten wollen, dass er im Frühjahr 2007 von Maskierten wiederum wegen X._______ mitgenommen worden sei, dass sie hätten wissen wollen, wo X._______ seine Waffen versteckt habe, und man ihn mit einem Gummiknüppel geschlagen und mit Strom und Drähten gefoltert habe, wobei er insbesondere am Bein Verletzungen davongetragen habe, dass sie ihn auf der Autobahn aus dem Auto geworfen hätten, dass er am Tag, als seine Zwillinge geboren seien, erneut wegen D. festgenommen worden sei und zwar von russischen Sondertruppen, dass er auch geschlagen worden sei und seine Mutter viele Dinge verkauft und ihn nach etwa einem Monat freigekauft habe, dass alle Leute, welche mit X._______ zu tun gehabt hätten, getötet würden, so etwa auch eine mutmasslich im Jahre 2005 verstorbene Cousine, wobei er nicht wisse, wer sie getötet habe, dass sein ältester Sohn aufgrund der Probleme des Vaters Angstzustände bekommen habe und nicht mehr habe schlafen können, dass die Beschwerdeführerin angab, sie sei nur wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist, und ihre Zwillinge seien zu früh geboren, weil ihr Ehemann an jenem Tag mitgenommen worden sei, dass der älteste Sohn des Beschwerdeführers angab, sie seien wegen des Problems seines Vaters ausgereist, dass er anfügte, er habe im Herbst des Jahres 2008 zwei Monate im Spital in I._______ verbracht, weil er wegen der Probleme seines Vaters unter Herzbeschwerden gelitten habe, dass das BFM den Beschwerdeführenden am 14. Januar 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Belgien oder Polen gewährte, dass die Beschwerdeführenden angaben, gegen eine Rückkehr nach Belgien hätten sie an sich nichts einzuwenden, befürchteten jedoch, die belgischen Behörden würden sie nach Polen zurückschicken, dass sie aber nicht nach Polen zurückkehren könnten, weil es dort viele Tschetschenen gäbe und sie jederzeit getötet werden oder von den polnischen Behörden nach Russland zurückgeschafft werden könnten, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 12. März 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Polen anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, Polen sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig und habe am 23. Januar 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt, dass sich die Beschwerdeführenden bezüglich allfälliger Probleme in Polen an die polnischen Behörden wenden könnten, weshalb ihre Einwendungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Rückführung nach Polen nicht zu verhindern vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass diese Verfügung den Beschwerdeführenden am 31. März 2009 eröffnet wurde, dass die Beschwerdeführenden die Verfügung vom 12. März 2009 mit Eingabe vom 31. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen und ihre Aufhebung beantragten, dass sie begehrten, die Sache sei zur materiellen Prüfung der Asyl- und Wegweisungsgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten beantragten, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, sie hätten die Situation in Polen negativ erlebt, insbesondere sei ihnen eine Wegweisung nach Tschetschenien angedroht worden, und es sei allgemein bekannt, dass Polen Wegweisungen nach Tschetschenien vollziehe, dass auf die übrigen Vorbringen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter zufolge der Erkennung als offensichtlich unbegründete Beschwerde davon abgesehen hat, ihr in Anwendung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 34 E. 2.1 publizierte und, stellvertretend für andere, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Dezember 2008, [E-7878/2008]), dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, dass sich die Behandlung der Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angesichts des vorliegenden Entscheides erübrigt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss den Akten am 4. November 2008 illegal nach Polen einreisten, dass bei dieser Sachlage Polen für die Durchführung der Asylanträge der Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass das BFM die polnischen Behörden am 22. Januar 2009 gestützt auf das oben erwähnte Abkommen und die entsprechenden Bestimmungen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und die polnischen Behörden einer Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin am 23. Januar 2009 zustimmten, dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Polen) ausreisen können, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Polen sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) halten würde, dass Polen vielmehr - wie alle Beitrittskandidaten - im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU) sorgfältig hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen eingegangenen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde, und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeführenden selbst widersprechen, wenn sie auf Beschwerdestufe sinngemäss geltend machen, eine Wegweisung nach Tschetschenien sei ihnen von den polnischen Behörden bereits vor der Prüfung eines Asylantrages ausdrücklich angedroht worden, nachdem sie zuvor angegeben hatten, niemand in Polen habe gesagt, dass man sie nach Russland schicken würden, man habe es aber von Flüchtlingen gehört (vgl. A1, S.10), dass auch die allgemeine Kritik am polnischen Asylverfahren, insbesondere das Vorbringen, Polen erfülle den Mindeststandard an ein ordentliches Asylverfahren nicht, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden zu bewirken vermag, zumal diese Aussage nicht mit den Erkenntnissen des Gerichts zu vereinbaren ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie nichts anderes zu bewirken vermögen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden, wie erwähnt, in einen Drittstaat ausreisen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass Polen unter anderem Signarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und, wie ebenfalls bereits erwähnt, keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Polen würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass kein Grund für die Annahme besteht, in den Aufenthaltsbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Polen aufhalten, sei ganz allgemein eine so umschriebene Notlage zu erkennen, dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Polen sprächen, und insbesondere von der Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen faktisch möglich ist, zumal Polen, wie bereits ausgeführt, einer Rückübernahme zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu prüfen bleibt und abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) die kantonale Migrationsbehörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: