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D-8140/2009

D-8140/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Kosten auferlegt.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird von der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'824.-- entrichtet.

E. 4 Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dem Beschwerdeführer wird von der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'824.-- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8140/2009/wif {T 0/2} Urteil vom 9. Dezember 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, China, zurzeit in Belgien, vertreten durch Christina von Gunten, Rechtsanwältin, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Juli 2009 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass gemäss vorinstanzlichen Abklärungen die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers am _______ in Belgien in der Fingerabdruckdatenbank Eurodac erfasst worden waren, dass sich der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt in Belgien aufgehalten und _______ ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM am 3. März 2009 gestützt auf den betreffenden Eurodac-Treffer an Belgien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers stellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2009 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährte, indem ihm mitgeteilt wurde, möglicherweise sei Belgien für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig, weshalb er nach Belgien weggewiesen würde, dass am 11. März 2009 eine Antwort der belgischen Behörden beim BFM einging, dass der Beschwerdeführer durch seine vormalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. März 2009 zum Abklärungsergebnis des BFM Stellung nahm, dass er in besagter Eingabe um Einsicht in weitere Verfahrensakten ersuchte, dass er ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den Akten reichte, dass geltend gemacht wurde, dem Beschwerdeführer, welcher als Tibeter in Belgien ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe, drohe von dort aus eine Abschiebung nach China, was eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes darstelle, dass er am 28. April 2009 seine Eingabe ergänzte und weitere Anträge stellte, dass er ein ihn betreffendes, in flämischer Sprache verfasstes Urteil der belgischen Asylbehörden _______ zu den Akten reichte, dass ihm das BFM am 2. Juli 2009 Akteneinsicht gewährte, dass er am 10. Juli 2009 erneut an das BFM gelangte und darlegte, wegen der befürchteten Kettenabschiebung schriftlich Fragen an die belgischen Behörden gestellt zu haben, dass er davon ausgehe, bis zum Eintreffen der Antworten werde das erstinstanzliche Verfahren nicht entschieden, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2009 - der Rechtsvertretung am 22. Juli 2009 per Telefax übermittelt - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Belgien anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Belgien sei gestützt auf die entsprechenden Staatsverträge für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig, dass es einer Übernahme am 11. März 2009 zugestimmt habe, dass in den von der Rechtsvertreterin beim BFM eingereichten Eingaben vom 13. März 2009 und 28. April 2009 geltend gemacht werde, es sei für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Belgien sehr schwierig, da er dort nicht arbeiten dürfe und keine Perspektiven bestünden, dass im Weiteren erwähnt worden sei, dem Beschwerdeführer drohe in Belgien die Abschiebung in die Volksrepublik China, und es bestünden bereits diesbezügliche Kontakte zwischen den belgischen und den chinesischen Behörden, dass weder die Einwände des Beschwerdeführers noch die eingereichten Beweismittel gegen die Zuständigkeit Belgiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers sprechen würden, dass über weitere Anträge, welcher der Beschwerdeführer in der Eingabe vom am 30. April 2009 gestellt habe, im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden sei, dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertretung vom 22. Juli 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-tungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-sung der Sache an die Vorinstanz, die Anweisung der Vorinstanz, das Recht auf Selbsteintritt nach der Dublin-Verordnung auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären, eventua-liter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtmässigen Eröffnung, die Anwei-sung der Vollzugsbehörden, im Sinne vorsorglicher Massnahmen von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wir-kung der Beschwerde abzusehen, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er geltend machte, der Entscheid des BFM sei seiner Rechtsvertretung per Telefax übermittelt worden, was keine rechtsgenügliche Eröffnung darstelle, dass ihm von Belgien aus eine Abschiebung nach China drohe, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben beziehungsweise der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar festgestellt habe, es bestehe die gesetzliche Vermutung, wonach sich Dublin-Staaten an das Verbot menschenunwürdiger Behandlung halten würden (Urteil E-1269/2009 vom 19. März 2009), dass es dem Beschwerdeführer aber gelungen sein dürfte, mit dem eingereichten, ihn betreffenden Urteil der belgischen Behörden diese Vermutung zu widerlegen, dass er mit seinen Eingaben vom 13. März 2009, 28. April 2009 und der Nachfrage bei den belgischen Behörden vom 10. Juli 2009 zumindest alles in seiner Macht stehende getan habe, um die Vermutung zu widerlegen, dass der Sachverhalt durch das BFM, welches keine entsprechenden Nachforschungen gemacht habe, mithin ungenügend abgeklärt worden sei, dass das BFM das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Abklärungsergebnis (Anfrage bei den belgischen Behörden) nicht abgewartet habe, was wiederum eine Gehörsverletzung ausmache, dass im angefochtenen Entscheid die Einwände des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, was eine Verletzung der Begründungspflicht ausmache, dass im angefochtenen Entscheid auch Angaben zur Überstellungsfrist nach Belgien fehlen würden, dass eine Heilung dieser Mängel nicht in Betracht komme, dass die vom BFM ausgeübte Praxis der Entscheideröffnung sodann generell das Gebot des effektiven Rechtsschutzes missachte, dass durch die Eröffnung des Entscheides erst im Zeitpunkt des Vollzugs eine wirksame Beschwerde grundsätzlich verunmöglicht werde, dass das BFM nach dem Gesagten das Gebot der Verfahrensfairness missachtet habe, dass der Eingabe Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren beilagen, dass der vormalige Instruktionsrichter auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verzichtete und mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies und betreffend den Entscheid über weitere Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dass in der besagten Zwischenverfügung unter anderem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe in Belgien erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, dass bei dieser Sachlage laut den einschlägigen Staatsverträgen (so namentlich dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei und einer Wiederaufnahme am 11. März 2009 zugestimmt habe, dass hinsichtlich der Rüge, wonach das BFM durch die mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung Art. 11 Abs. 3 VwVG verletzt habe, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1269/2009 vom 19. März 2009 zu verweisen sei, dass vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte im Sinne von Art. 107a AsylG bestünden, dass zwar auf Beschwerdeebene mit Verweis auf ein Urteil der belgischen Behörden geltend gemacht werde, es drohe eine unzulässige Kettenabschiebung nach China, dass Belgien jedoch Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und davon auszugehen sei, es halte sich an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in ähnlich gelagerten Fällen bereits bejaht worden sei, wobei der vormalige Instruktionsrichter in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1269/2009 vom 19. März 2009, D-1534/2009 vom 13. März 2009, E-2089/2009 vom 7. April 2009 und E-3805/2009 vom 24. Juni 2009 hinwies, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt wohl nicht gelingen dürfte, eine unmittelbar drohende Verletzung der von der EMRK gewährten Rechte durch die belgischen Behörden glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2009 nach Belgien ausgeschafft wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 22. Juli 2009 am 24. Juli 2009 aufgrund weggefallenem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht um die revisionsmässige Aufhebung des Abschreibungsentscheids vom 24. Juli 2009 ersuchte, dass er mit Eingabe vom 23. Februar 2010 subeventualiter beantragte, das Revisionsgesuch sei als Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu behandeln, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat und die Eingabe vom 23. Oktober 2009 als Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gut-hiess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. März 2010 festhielt, im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren seien grundsätzlich die Anträge gemäss der Beschwerde vom 22. Juli 2009, zusammen mit den entsprechenden Argumenten zu ihrer Begründung, zu beurteilen, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit geboten wurde, die Beschwerde zu ergänzen respektive zu präzisieren, dass ferner anzugeben sei, ob der Beschwerdeführer mit der Rechtsvertretung nach wie vor in Kontakt stehe respektive ob dessen Rechtsschutzinteresse noch bestehe, dass der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung am 8. April 2010 auf sein nach wie vor bestehendes Rechtsschutzinteresse und im Übrigen im Wesentlichen auf die bisher gestellten Beschwerdeanträge verwies, dass namentlich auch über die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu entscheiden sei, dass dabei im Wesentlichen auf die bisherigen Begründungen verwiesen wurde und ergänzend dargelegt wurde, der Beschwerdeführer habe in Belgien nach seiner Ausschaffung aus der Schweiz im Juli 2009 ein "zweites ausserordentliches Asylgesuch" gestellt und sei in diesem Zusammenhang erneut angehört worden, dass das zweite Asylgesuch indes abgelehnt worden und die dagegen eingereichte Beschwerde noch hängig sei, dass gemäss Auskunft der belgischen Anwältin die Gewinnaussichten für den Beschwerdeführer indessen klein seien, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. April 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG guthiess und das BFM zur Vernehmlassung einlud, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2010 eine Kostennote der vormaligen Rechtsvertretung nachreichte, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 die Ablehnung der Beschwerde beantragte, dass die Vorinstanz darlegte, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, wonach sich Belgien nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, dass das vom Beschwerdeführer in flämischer Sprache eingereichte Urteil unbesehen seines Wortlauts offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertige, weshalb keine Übersetzung veranlasst worden sei, dass die wiederholten Hinweise der Rechtsvertretung, das besagte Urteil enthalte Hinweise für eine drohende Kettenabschiebung, aktuell umso weniger nachvollzogen werden könnten, als der Beschwerdeführer inzwischen ein neues Asylverfahren in Belgien durchlaufe, dass die Eingabe der Rechtsvertretung vom 10. Juli 2009 aufgrund der damaligen und mittlerweile geänderten Eröffnungspraxis des Amtes zwar unberücksichtigt geblieben sei, dass der Beschwerdeführer bisher aber keine Antwort seiner in besagter Eingabe erwähnten Anfrage an die belgischen Behörden eingereicht habe, weshalb ihm durch die Nichtberücksichtigung kein Nachteil erwachsen sei, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. Juni 2010 an seinen bisherigen Vorbringen festhielt, dass er gemäss dem eingereichten flämischen Urteil nach China zurückgeschoben werde und in Anbetracht der vormaligen Entscheideröffnungspraxis des BFM in der Schweiz keine effektive Beschwerdemöglichkeit gehabt habe respektive habe, dass er aus finanziellen Gründen keine Übersetzung habe beibringen können und das BFM gehalten gewesen wäre, eine solche vorzunehmen, dass die Beschwerdemöglichkeiten in Dublin-Verfahren als nach wie vor unbefriedigend zu bezeichnen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass im Übrigen gemäss den seitherigen Eingaben seiner neu mandatierten Rechtsvertretung der Kontakt zwischen Beschwerdeführer und Rechtsvertretung durch den Vollzug der Wegweisung nach Belgien nicht abgebrochen ist, womit ein auch aktuell noch vorhandenes Rechtsschutzinteresse hinreichend glaubhaft gemacht wird, dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Juli 2009 grundsätzlich zu Recht eine mangelhafte Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids (als Telefax) und eine vorschnelle Überstellung nach Belgien rügt, dass Art. 13 Abs. 3 AsylG abschliessend aufzählt, in welchen Verfahren eine Eröffnung per Telefax statthaft ist und die vorliegende Verfahrenskonstellation nicht darunter fällt, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass der Rechtsvertretung die Verfügung per Telefax eröffnet wurde und damit eine Originalunterschrift fehlte im konkreten Fall jedoch keinen Rechtsnachteil erlitten hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 30 E. 6.a), dass weiter auf die Rüge der ungenügenden Beschwerdemöglichkeit einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich festgestellt hat, dass der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen oder eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a AsylG möglich sein muss, solange sich der Beschwerdeführer noch in der Schweiz aufhält (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht [BVGE] 2010 Nr. 1), dass vorliegend am 22. Juli 2009 eine Telefax-Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gesandt wurde und der vormalige Instruktionsrichter noch am selben Tag an die zuständige (kantonale) Behörde gelangte, wobei ihm mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer werde am 23. Juli 2009 und demnach am Folgetag den belgischen Behörden überstellt (vgl. Akte 2 im Dossier D-4681/2009), dass der vormalige Instruktionsrichter mithin in der Lage gewesen wäre, die aufschiebende Wirkung anzuordnen und die bevorstehende Überstellung nach Belgien vorerst zu verhindern, falls er dies für geboten erachtet hätte, dass er eine solche Massnahme aber nicht anordnete und mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 das Gesuch um Gewährung der aufschiebende Wirkung abwies, dass dem Beschwerdeführer demnach im konkreten Fall aus der knappen Frist zwischen Eröffnung und Vollzug kein Rechtsnachteil erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer ferner rügt, die Eingabe vom 10. Juli 2009 sei unberücksichtigt geblieben und das ihn betreffende, in flämischer Sprache eingereichte belgische Asylurteil sei vom BFM nicht übersetzt beziehungsweise nicht erwähnt worden, dass damit auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung auf das belgische Urteil beziehungsweise eine möglicherweise drohende Kettenabschiebung nach China und eine sich daraus ergebende Pflicht des Selbsteintritts in keiner Weise einging, dass sodann die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2009 keinen Eingang in die am 8. Juli 2009 verfasste aber erst am 22. Juli 2009 eröffnete Verfügung des BFM finden konnte, dass die Sachverhaltserhebung wie auch die Entscheidbegründung mithin als mangelhaft zu bezeichnen ist und Gehörsverletzungen gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vorliegen, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können, wenn die unterbliebene Handlung seitens des BFM nachgeholt wurde und der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen), dass sich das BFM in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 relativ ausführlich mit einer allfälligen Kettenabschiebung nach China auseinandersetzte und auch Ausführungen zum flämischsprachigen Urteil sowie zur Eingabe vom 10. Juli 2009 machte, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. Juni 2010 dazu Stellung nehmen konnte, dass die festgestellten Verfahrensfehler demnach auf Beschwerdeebene geheilt wurden, dass der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren als genügend erstellt zu erachten ist, dass demnach der Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung abzuweisen ist, dem Umstand der Heilung der Verfahrensfehler jedoch im Rahmen der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung Rechnung zu tragen ist, dass daran auch der Vorwurf der systematischen Begehung von Verfahrensfehlern durch die Vorinstanz nichts zu ändern vermag, zumal die entsprechende Eröffnungs- und Vollzugspraxis inzwischen nicht mehr praktiziert wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gemäss Art. 13 Dublin-II-VO Belgien für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist, einer Wiederaufnahme zugestimmt hat und die Überstellung am 23. Juli 2009 vollzogen wurde, dass allerdings dann vom Recht des Selbsteintritts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen ist, wenn sich der Vollzug der Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat als unzulässig erweist (vgl. E-5644/2009 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, in Belgien drohe ihm eine durch das Non-Refoulement-Gebot verbotene Abschiebung nach China, dass jedoch Belgien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist, dass aus den Akten geschlossen werden muss, Belgien habe im Rahmen eines sorgfältigen und rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahrens geprüft, ob der Beschwerdeführer des Schutzes bedürfe, dass Belgien demnach angemessene Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stellt, dass zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die belgischen Behörden tibetischen Asylsuchenden, die China illegal verlassen haben und glaubhafte Angaben machen, nicht zwangsweise ausschaffen (vgl. Urteil E-5950/2009 vom 9. Februar 2010 E. 3.3 und D-2225/2010 vom 9. April 2010), dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten überdies nach Überstellung erneut ein Asylverfahren durchläuft und damit sein Schutzbedürfnis erneut überprüft wird, dass vor diesem Hintergrund eine Auseinandersetzung mit dem eingereichten flämischsprachigen Urteil unterbleiben kann, dass insgesamt nicht glaubhaft gemacht werden konnte, Belgien würde sich im konkreten Fall nicht an seine aus der EMRK und der FK abzuleitenden Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch im Übrigen keine Gründe glaubhaft machen kann, die in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Belgien sprechen würden (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG vielmehr bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides bildet, und sich auch die Frage der Zumutbarkeit in solchen Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 29a AsylV 1) stellt, dass eine entsprechende Prüfung somit - soweit notwendig - bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass im Sinne dieser Ausführungen der Vollzug der Wegweisung im Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen steht, dass es dem Beschwerdeführer demnach im Ergebnis nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde entsprechend abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten ist, nachdem mehrere Verfahrensfehler auf Beschwerdeebene geheilt werden mussten beziehungsweise der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangte (BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f. und BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109), dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher gegenstandslos wird, dass angesichts des soeben Gesagten dem Beschwerdeführer auch eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen ist, dass damit auch die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird, dass für die Beschwerdeerhebung durch die vormalige Rechtsvertretung in der nachgereichten Kostennote vom 12. April 2010 ein Aufwand in der Höhe von Fr. 1'224.- (gerundet) geltend gemacht wird, dass für den darüber hinaus angefallenen Aufwand (Beschwerdeergänzung und Replik) der neuen Rechtsvertretung auf Fristansetzung zur Nachreichung einer Kostennote verzichtet werden kann und der Aufwand von Amtes wegen auf Fr. 600.- festgesetzt wird, dass demnach die auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'824.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird von der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'824.-- entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: