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E-3805/2009

E-3805/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.? werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM, C._______ und D._______. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3805/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 24. Juni 2009 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Irak, lic. iur. vertreten durch Donato De Luca, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______, sein Heimatland eigenen Angaben am 15. Juli 2008 verliess und von der Türkei her kommend am 30. Juli 2008 illegal in die Schweiz gelangte, gleichentags erstmals um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, in seiner Heimatstadt gebe es keine Sicherheit, dass er in B._______ als Mechaniker in einer Autogarage gearbeitet und in dieser Funktion am 18. respektive 20. Juni 2008 die Räder eines Polizeiautos gewechselt habe, dass "die Terroristen" eine Zusammenarbeit mit den Ordungskräften nicht akzeptieren würden und er am selben Nachmittag den Besitzer der Garage tot aufgefunden habe, dass verschiedene Personen ihm hierauf zur Flucht geraten hätten, worauf er kurz nach Hause zurückgekehrt und in der Folge bei einem Freund in einem anderen Stadtteil untergetaucht sei, seine Flucht vorbereitet und den Irak etwa zehn Tage später über die Grenze zur Türkei verlassen habe, dass das BFM mit Beschluss vom 6. Oktober 2008 feststellte, der Beschwerdeführer sei seit dem 4. September 2008 unbekannten Aufenthalts und das Asylgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2009 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) zur Begründung seines Asylgesuchs angab, er habe den Irak wegen der schlechten allgemeinen Lage verlassen, habe dort aber persönlich keine Probleme gehabt, dass er auf Vorhalt seiner Ausführungen im Rahmen des ersten Asylverfahrens angab, er wisse gar nicht mehr, was er damals gesagt habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, Abklärungen bei den griechischen Behörden hätten ergeben, dass er sich vor seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten habe und dort daktyloskopiert worden sei, dass ausserdem ein Eurodac-Treffer vom 25. August 2008 mit der Meldung vorläge, er habe auch in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, dass aufgrund des positiven Fingerabdruckvergleichs mutmasslich Griechenland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen antwortete, es entspreche der Wahrheit, dass er sich in Griechenland und in Deutschland aufgehalten habe, es würde nichts gegen eine Wegweisung nach Griechenland sprechen, da er dort gegen keine Gesetze verstossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2009 - eröffnet am 12. Juni 2009 unter gleichzeitiger Aushändigung der editionspflichtigen Akten - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die sofortige Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland daktyloskopiert worden sei, dass er zudem anlässlich des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben habe, er sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und daktyloskopiert worden sei und er sich während etwa eineinhalb Monaten in Griechenland aufgehalten habe, bevor er über Italien illegal in die Schweiz gereist sei, dass Griechenland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und einer Übernahme des Beschwerdeführers am 23. April 2009 zugestimmt habe, dass dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er keine Gründe geltend gemacht habe, die gegen eine Rückführung nach Griechenland sprechen würden, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Juni 2009 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig zu erklären, dass in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass der stellvertretende Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Juni 2009 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung, dass mit Faxeingabe vom 16. Juni 2009 eine Beschwerdeergänzung einging, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei den griechischen Behörden feststeht, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2008 bei seiner illegalen Einreise nach Griechenland daktyloskopiert wurde, dass somit Griechenland für die Prüfung seines am 16. Februar 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 4 DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass die griechischen Behörden in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 11. März 2009 am 23. April 2009 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VO Dublin der Aufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass im Rahmen der Harmonisierung des europäischen Asylrechts (Schaffung gemeinsamer Mindeststandards) zwar festgestellt wurde, dass in der Praxis Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten der EU bestehen, wobei insbesondere Griechenland als "Sorgenkind" erachtet wird, dass einige EU-Mitgliedstaaten daher Asylsuchende nicht mehr nach Griechenland zurückweisen, sondern von der Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts Gebrauch machen, wonach Staaten ein Asylgesuch prüfen können, auch wenn nach der Dublin II Verordnung (Art. 3 Abs. 2) ein anderer Staat zu dessen Behandlung zuständig wäre, dass ferner die EU-Kommission gegen Griechenland bereits ein Verfahren am Europäischen Gerichtshof eingeleitet hat (vgl. zum Gesamten auch UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom 15. April 2008), dass jedoch im vorliegenden Fall keine konkreten und fundierten Hinweise darauf bestehen, Griechenland halte sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass gemäss UNHCR eine Rücküberstellung nach Griechenland insbesondere dann an Bedingungen zu knüpfen ist, wenn die asylsuchende Person dort bereits ein Asylgesuch gestellt und seinen Aufenthaltsort während des hängigen Verfahrens verlassen hat, ohne die zuständigen griechischen Behörden darüber zu informieren, da diesfalls praxisgemäss eine Rücknahme des Gesuchs fingiert und das Asylverfahren abgebrochen werden könne ("Die Rückführung von Asylsuchenden nach Griechenland vor dem Hintergrund des "Abbruchs" von Asylverfahren"), dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge in Griechenland bislang nicht um Asyl nachgesucht hat (B10 S. 5) und die griechischen Behörden am 23. April 2009 explizit zugesichert haben, dass dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit offenstehe (B21 S. 1), dass damit der in der Beschwerdeverbesserung vom 16. Juni 2009 geäusserten Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückführung nach Griechenland ohne Überprüfung seiner Asylgründe in den Irak ausgeschafft zu werden, die Grundlage entzogen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2009 unter irrtümlicher Anrufung von Art. 10 Abs. 2 (recte: Art. 19 Abs. 2) Dublin II Verordnung zu Recht rügte, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft, dass nämlich gemäss dem sinngemäss geltend gemachten Art. 19 Abs. 2 Dublin II Verordnung das BFM verpflichtet gewesen wäre, die Frist für die Durchführung der Überstellung anzugeben, und allenfalls den Zeitpunkt und den Ort zu nennen, zu dem sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf eigene Initiative zu melden habe, dass bei der Berechnung der Frist für die Durchführung der Überstellung gegebenenfalls - im Falle des Eintreffens einer formellen Zustimmung (Art. 18 Abs. 1 Dublin II Verordnung) nach bereits eingetretener Verfristung (Art. 18 Abs. 7 Dublin II Verordnung) - vorfrageweise der Beginn des Fristenlaufs festzulegen wäre, dass dies vorliegend aber nicht erforderlich war, da keine Verfristung im Sinne von Art. 18 Abs. 7 Dublin II Verordnung eingetreten ist, mithin die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen auf Anfrage vom 11. März 2009 innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin II Verordnung verbrieften Frist von zwei Monaten am 23. April 2009 förmlich zugestimmt haben, dass jedoch in der Verfügung vom 27. Mai 2009 der letztmögliche Zeitpunkt für die Durchführung einer Überstellung nach Griechenland anzugeben gewesen wäre und eine entsprechende Angabe gänzlich fehlt, dass dieser Mangel jedoch nicht die Nichtigkeit der Verfügung zu bewirken vermag, da es sich hierbei lediglich um eine fehlende Erläuterung zu den Vollzugsmodalitäten handelt, welche nicht Teil des Urteilsdispositivs und entsprechend auch nicht Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde sein kann, dass jedoch im Sinne eines obiter dictum festzustellen ist, dass eine fehlende Berechnung der Frist für die Durchführung der Überstellung behördenintern weit reichende Konsequenzen zeitigen kann, wobei inbesondere auf ausländerrechtliche Haftverfahren hinzuweisen ist (vgl. hierzu das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. Juni 2009 betreffend den Beschwerdeführer), dass die Frage, ob Art. 19 Abs. 2 Dublin II Verordnung eine Schutznorm zugunsten der asylsuchenden Person darstellt, offengelassen werden kann, da der vorliegende Mangel durch die Beschwerdeinstanz geheilt werden kann, dass ausgehend vom Datum der Zustimmung der griechischen Behörden (23. April 2009) und in Anwendung Art. 19 Abs. 2 Dublin II Verordnung festzustellen ist, dass die Rückführung des Beschwerdeführer nach Griechenland - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung) respektive Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II Verordnung) bis zum 22. Oktober 2009 zu erfolgen hat, dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil der Beschwerdeführer nach Griechenland ausreisen kann, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Griechenland unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, die griechischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Griechenland aufhaltende Personen stellten eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers dar, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland sprechen, und insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, dass diesbezüglich die erstmals in der nachträglichen Eingabe vom 16. Juni 2009 geäusserten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers als nachgeschoben zu qualifizieren sind, zumal sie schon in der Heimat bestanden haben sollen, den Akten jedoch keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland faktisch möglich ist, weil die griechischen Behörden einer Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass es sich mit vorliegendem Urteil erübrigt, über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entscheiden, weshalb das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden ist, dass auch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.? (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.? werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM, C._______ und D._______. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: