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E-4414/2009

E-4414/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-07-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer Rechtsvertretung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.? werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4414/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 15. Juli 2009 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien X._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

24. Juni 2009 / E-3805/2009. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller mit Revisionseingabe vom 9. Juli 2009 (vorab per Telefax) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht beantragt, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rückweisung des Gesuchstellers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat Griechenland gemäss Dublin-Verordnung unzulässig sei und in der Folge das Bundesamt für Migration anzuweisen sei, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es seien die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über das vorliegende Revisionsgesuch entschieden habe, dass er weiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin ersucht, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 der Vollzug der Wegweisung provisorisch bis auf weiteres ausgesetzt wurde, dass in der Revisionseingabe in Verbindung mit Art. 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) angerufen wird, wonach das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile in Revision zieht, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, dass hiezu im Wesentlichen vorgebracht wird, im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens seien zahlreiche Berichte internationaler Institutionen und Nichtregierungsorganisationen (UNHCR, EU-Menschenrechtskommission, PRO ASYL, Greek Council for Refugees) zitiert, die europäische Rechtsprechungsentwicklung in Bezug auf Rückschaffungen nach Griechenland aufgeführt und auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), S.D vs. Griechenland vom 11. Juni 2009, Nr. 53541/07, mit den darin zitierten entscheidrelevanten Berichten hingewiesen worden, in welchem Griechenland wegen Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 5 Abs. 1 und 4 EMRK verurteilt worden sei, dass diese aktenkundigen Tatsachen im fraglichen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts unberücksichtigt geblieben seien und eine Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, weshalb sie erheblich seien, dass nicht davon auszugehen sei, das Bundesverwaltungsgericht habe diese zahlreichen aktenkundigen Tatsachen nach der bewussten Wahrnehmung als unerheblich und mithin - im Rahmen einer summarischen Urteilsbegründung - als nicht erwähnenswert erachtet, sondern von einem versehentlichen Ausserachtlassen auszugehen sei und bei Würdigung der versehentlich unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen die Entscheidung anders ausgefallen wäre, dass der Gesuchsteller zusätzlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 66 Abs. 2 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) als Revisionsgrund anruft und vorab geltend macht, es gründe auf einem Versehen, dass dieser Revisionsgrund in den Art. 121 bis 128 BGG nicht mehr erwähnt sei, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts den Anspruch auf rechtliches Gehör in dem Sinne verletze, als ein ernsthaftes Auseinandersetzen und sorgfältiges Abwägen mit den Vorbringen nicht stattfinde, die Problematik damit abgetan werde, dass Griechenland als "Sorgenkind" bezeichnet werde und die komplexen Fragen, die sich bei Rücküberstellungen von Asylsuchenden unter dem Dublin-System stellen würden, im Rahmen einer summarischen Urteilsbegründung abgefertigt würden, dass sich jedoch - wie in der Beschwerdeeingabe aufgeführt - seit Jahren namhafte Institutionen und Nichtregierungsorganisationen mit den Verhältnissen in Griechenland beschäftigen würden, zur Zeit viele europäische Länder keine Asylsuchende nach Griechenland zurückführen würden und der EGMR in zahlreichen Fällen den Vollzug von Rücküberstellungen nach Griechenland vorsorglich ausgesetzt sowie im zitierten Urteil S.D erniedrigende Zustände in Ausschaffungshaft und unrechtmässige Inhaftierungen von Asylsuchenden festgestellt habe, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung lediglich auf eine Passage aus dem UNHCR-Positionspapier vom 15. April 2009 (Ziffer 9), welches den Abbruch von Asylverfahren und damit nicht die Situation des Gesuchstellers direkt betreffe, und auf die Zusicherung Griechenlands zur Rückübernahme stütze, dass, falls die im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten aktenkundigen Tatsachen vom Bundesverwaltungsgericht bewusst wahrgenommen, jedoch als unerheblich und daher im Rahmen der summarischen Urteilsbegründung als nicht erwähnenswert erachtet worden wären, der grundrechtlich garantierte Gehörsanspruch verletzt worden sei, dass mit Eingabe vom 13. Juli 2009 die schriftliche Vollmachterteilung im Original zu den Akten gereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass vorliegend die Revisionsgründe der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG) geltend gemacht werden, dass auf das Revisionsgesuch einzutreten ist (vgl. Art. 124 BGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG), zumal der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein unbegründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb von einem Schriftenwechsel abzusehen ist (Art. 127 BGG), dass gemäss Art. 121 Bst. d BGG die Revision eines Entscheides verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat und erheblich im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG Tatsachen dann sind, wenn sie geeignet sind, zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, dass entgegen den Vorbringen in der Revisionseingabe aus dem Umstand, dass im Urteil nicht sämtliche im ordentlichen Beschwerdeverfahren angerufenen Berichte explizit erwähnt werden und sich das Urteil nicht ausführlicher mit der Rechtsprechung des EGMR auseinandersetzt, nicht bereits gefolgert werden kann, das Bundesverwaltungsgericht habe aktenkundige Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Erwägungen seines angefochtenen Urteils die in den Berichten und der Rechtsprechung des EGMR erkannten Problemfelder, denen sich Griechenland im vorliegend interessierenden Zusammenhang ausgesetzt sieht, in zusammengefasster Form deutlich und hinreichend zum Ausdruck brachte, wenn im Entscheid ausgeführt wird, im Rahmen der Harmonisierung des europäischen Asylrechts (Schaffung von Mindeststandards) seien Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten der EU festgestellt worden, wobei insbesondere Griechenland als "Sorgenkind" erachtet werde, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiter ausgeführt wird, einige EU-Mitgliedstaaten würden daher Asylsuchende nicht mehr nach Griechenland zurückweisen, sondern von der Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts Gebrauch machen, wonach Staaten ein Asylgesuch prüfen könnten, auch wenn nach der Dublin II Verordnung (Art. 3 Abs. 2) ein anderer Staat zu dessen Behandlung zuständig wäre, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zudem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, die EU-Kommission habe gegen Griechenland ein Verfahren am Europäischen Gerichtshof eingeleitet und diesbezüglich auf das UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung vom 15. April 2008 verwiesen wird, dass im Weiteren die Rüge in der Revisionseingabe (s. vorstehend S. 4 oben und Revisionsgesuch S. 13), wonach sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung lediglich auf eine Passage aus dem UNHCR-Positionspapier stütze, welches den "Abbruch von Asylverfahren" und somit eine Problematik betreffe, welche nicht direkt auf den Gesuchsteller zutreffe, da er in Griechenland kein Asylgesuch gestellt habe, in dieser Form nicht greift, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sehr wohl erkannt und ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Gesuchsteller in Griechenland bislang nicht um Asyl nachgesucht hat und die richtige Leseart der Bezugnahme auf die Passage des UNHCR-Positionspapiers e contrario sehr wohl auf den Gesuchsteller zutrifft, wenn ausgeführt wird, gemäss UNHCR sei eine Rücküberstellung nach Griechenland insbesondere dann an Bedingungen zu knüpfen, wenn die asylsuchende Person dort bereits ein Asylgesuch gestellt und seinen Aufenthaltsort während des hängigen Verfahrens verlassen hat, ohne die zuständigen griechischen Behörden darüber zu informieren, da diesfalls praxisgemäss eine Rücknahme des Gesuchs fingiert und das Asylverfahren abgebrochen werden könne, dass in Berücksichtigung dieser Aspekte der Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG nicht dargetan ist, dass der Gesuchsteller zusätzlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG im Sinne der Verletzung der Begründungspflicht als Revisionsgrund anruft, dass die Frage, ob - wie in der Revisionseingabe vorgebracht - dieser Revisionsgrund in den Art. 121 bis 128 BGG versehentlich nicht mehr erwähnt und demnach weiterhin als Revisionsgrund zu prüfen sei, offengelassen werden kann, da vorliegend offenkundig keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im gerügten Sinne festzustellen ist, dass gemäss der Praxis des Bundesgerichts eine Begründung grundsätzlich so abzufassen ist, dass der Betroffene diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 122 II 363) und sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen können müssen, dass deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.) dass dies jedoch nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b S. 16 ff; BGE 117 Ib 492) und soweit weitergehend, sich die Anforderungen an die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen richten und bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110), dass bezüglich der Begründungsdichte und des Begründungsumfanges der Entscheidfindung insbesondere auch der konkret geltend gemachte Sachverhalt zu Grunde zu legen ist, dass der Gesuchsteller im vorliegend massgeblichen, in der Schweiz gestellten Asylgesuch vorbrachte, er habe den Irak wegen der schlechten allgemeinen Lage verlassen und dort persönlich keine Probleme gehabt, dass er zudem einräumte und anlässlich des vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs vom 26. Februar 2009 bestätigte, aus seiner Sicht würde nichts gegen eine Wegweisung nach Griechenland sprechen, dass vor diesem Hintergrund von einem verfassungs- und völkerrechtlich verbotenen und mithin unzulässigen Refoulement praxisgemäss gar bezüglich des Iraks nicht gesprochen werden könnte, dass dies umso mehr bezüglich einer Rückführung nach Griechenland gelten kann, dass demnach vorliegend in letztlich entscheidender Hinsicht die Rüge einer Verletzung des Verbotes eines direkten oder indirekten Refoulements nicht greift, dass bei dieser Sachlage das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Berücksichtigung des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalles den Anforderungen an eine hinreichende Begründung genügt und offenkundig keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu beklagen ist, dass in rechtlicher Konsequenz die in der Revisionseingabe erhobenen Rügen letztlich einer Urteilskritik gleichkommen und einer erneuten im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgenommenen rechtlichen Würdigung der Revision nicht zugänglich ist, dass die Begehren unter dem Aspekt der Revision gestützt auf diese Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden müssen und das Revisionsgesuch abzuweisen ist, das bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf dei Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.? werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: