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D-5576/2010

D-5576/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B.___________, stellte am 16. Dezember 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 30. Dezember 2008 machte sie im Wesentlichen geltend, sie und ihr Bruder hätten sich für das Christentum und die Modalitäten einer Konversion interessiert. Ihr Bruder habe Kontakt zu südkoreanischen Missionaren gehabt. Islamische Extremisten hätten davon erfahren und hätten sie zweimal zuhause aufgesucht, um sie zu bedrohen. Beim zweiten Mal, im April 2008, seien sie von diesen Leuten zudem geschlagen worden. Daraufhin seien sie im Mai 2008 zusammen mit ihren anderen Geschwistern und ihrer Mutter umgezogen und ungefähr Ende August 2008 aus Afghanistan ausgereist. Via Iran und die Türkei seien sie nach Griechenland gelangt. Dort sei sie einige Monate geblieben, habe aber kein Asylgesuch gestellt. Dann sei sie von dort aus zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester M. in die Schweiz gereist. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschiebung nach Griechenland brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in die Schweiz gekommen, weil hier die Menschenrechte respektiert würden. In Griechenland gebe es keinen Platz für Afghanen, und man fühle sich dort nicht sicher. A.b Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der Befragung weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. A.c Das BFM trat mit Verfügung vom 22. Mai 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei am 31. Juli 2008 in Griechenland daktyloskopiert worden (Eurodac). Auf das am 2. März 2009 gestellte Übernahmegesuch habe Griechenland innert Frist nicht geantwortet, weshalb davon auszugehen sei, es stimme dem Ersuchen zu. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Einwände sprächen nicht gegen eine Rückführung nach Griechenland. A.d Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Mai 2009 wurde den Akten zufolge am 3. Juli 2009 (Poststempel) an die letzte bekannte Adresse der Beschwerdeführerin verschickt. Diese galt jedoch seit dem 29. Juni 2009 als verschwunden; demzufolge wurde die Verfügung am 8. Juli 2009 an das kantonale Migrationsamt retourniert. A.e Für den weiteren Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Eingabe vom 10. Juni 2010 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Dabei wurde im Wesentlichen beantragt, es sei wiedererwägungsweise auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventuell sei die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung des Gesuchs wurde vorgebracht, es lägen neue, bisher nicht geltend gemachte Tatsachen vor, welche eine wesentliche Veränderung der Sachlage darstellten. Aus zahlreichen einschlägigen Berichten gehe nämlich hervor, dass in Griechenland hinsichtlich der Aufnahmebedingungen und der Zulassung zum Asylverfahren massive Probleme bestünden. Die Kapazitäten seien ungenügend, und die Beamten seien schlecht ausgebildet. Die Chancen der Asylbewerber, Zugang zu einem fairen Asylverfahren zu erhalten, seien gering, und zwar auch für Personen, welche gemäss der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) nach Griechenland rücküberstellt würden. Offensichtlich erfülle Griechenland die EU-Mindestanforderungen bezüglich Verfahren und Aufnahme von Asylsuchenden nicht, insbesondere seien die Aufnahme- und Haftbedingungen unmenschlich. Im vorliegenden Fall bestehe zudem die Gefahr eines Refoulements im Sinne einer Kettenabschiebung nach Afghanistan, obwohl Griechenland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei. Es gebe nämlich Berichte über erfolgte Rückschiebungen von Griechenland in die Türkei und von dort teilweise in die Heimatstaaten der Asylsuchenden. Insgesamt bestünden zahlreiche Hinweise darauf, dass es bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zu Verletzungen von Art. 3 EMRK kommen würde. Aus diesen Gründen sei (wiedererwägungsweise) von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen. Da nach dem Gesagten im vorliegenden Fall ein völkerrechtliches Vollzugshindernis bestehe, sei auf das Wiedererwägungsgesuch selbst dann einzutreten, wenn die Auffassung, wonach sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit wesentlich verändert hätten, nicht geteilt werde. C. C.a Das BFM qualifizierte das Wiedererwägungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 als aussichtslos und erhob daher gestützt auf Art. 17b AsylG einen Gebührenvorschuss, verbunden mit der Androhung, bei Nichtbezahlung innert Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. C.b Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter anderem auf einen neueren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (D-764/2010) zur Situation für Asylsuchende in Griechenland und brachte vor, bei dieser Sachlage gehe es nicht an, das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen und einen Gebührenvorschuss zu erheben. Die Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 sei daher in Wiedererwägung zu ziehen. Der Eingabe lag ein Dokument des Sozialamtes C.__________ vom Juli 2010 betreffend Sozialhilfe bei. C.c Nachdem die Beschwerdeführerin den erhobenen Gebührenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte, trat das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2010 - eröffnet am 26. Juli 2010 - androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Juni 2010 nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 22. Mai 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es stellte zudem fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Beschwerde vom 3. August 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 23. Juli 2010 sowie die Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtenen Verfügungen vom 30. Juni und 23. Juli 2010 seien aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventualiter um deren Erteilung ersuchen. Ausserdem wurde beantragt, es sei der Wegweisungsvollzug im Sinne einer superprovisorischen Massnahme auszusetzen. Der Beschwerdeführerin sei zudem die vollumfängliche unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag unter anderem eine ärztliche Schwangerschafts-Bestätigung vom 13. Juli 2010 bei. E. Mit Verfügung vom 5. August 2010 (Telefax) setzte der zuständige Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug superprovisorisch aus. F. In der Verfügung vom 10. August 2010 stellte der Instruktionsrichter zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und unter Hinweis auf Art. 112 Abs. 4 AsylG zunächst fest, dass die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (respektive die Einreichung einer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid über ein ausserordentliches Rechtsmittel) den Vollzug nicht hemme, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde setze ihn aus. Anschliessend hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess zudem auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. August 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 27. August 2010 zur Kenntnis gebracht. I. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. November 2010 seine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind; es entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Bestimmungen des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Allerdings ist gemäss EMARK 1998 Nr. 3 wegen des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK auch im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren (vgl. EMARK 1995 Nr. 9) geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil selbst dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar im revisionsrechtlichen Sinn verspätet sind, jedoch offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 erhobene Gebührenvorschuss sei von der Beschwerdeführerin nicht einbezahlt worden, weshalb in der Folge androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten worden sei. In der fraglichen Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 hatte das BFM erwogen, Griechenland sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK als auch des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Dem BFM lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Griechenland nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Mehrere Urteile zeigten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung teile, so beispielsweise das Urteil vom 24. Juni 2009 in Sachen E-3805/2009. Bezüglich der Frage des Selbsteintritts sei Folgendes festzustellen: Das BFM trete in Griechenland-Fällen ausnahmsweise selbst auf die Asylgesuche ein, wenn es sich bei den Gesuchstellern um besonders verletzliche Personen handle, da Anhaltspunkte bestünden, dass Griechenland im Rahmen des Asylverfahrens keine geeigneten Vorkehrungen treffe, um verletzliche Personen zu identifizieren und zu betreuen. Besonders verletzliche Personen würden demnach vom BFM bis auf Weiteres nicht an Griechenland überstellt. Als besonders verletzlich gälten betagte Personen, Familien mit minderjährigen Kindern, unbegleitete Minderjährige und Personen, welche auf eine wesentliche medizinische Hilfe angewiesen seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht als besonders verletzlich anzusehen, weshalb im vorliegenden Fall darauf verzichtet worden sei, das Selbsteintrittsrecht auszuüben.

E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, das BFM verweise in der angefochtenen Verfügung auf überholte Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylsystem in Griechenland. Die neueren Urteile zeichneten ein anderes Bild (Verweis auf BVGE 1/2010 sowie das Urteil vom 2. Juli 2010 in Sachen D-764/2010). Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die prekäre Lage des griechischen Staatshaushaltes und die unbefriedigende Behandlung von Asylsuchenden längst gerichtsnotorisch sei. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht (unter anderem) ausgeführt, dass im Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zumutbarkeit im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts respektive der humanitären Klausel zu prüfen sei. Angesichts der problematischen Verhältnisse in Griechenland dürfe das BFM nicht einfach pauschal festhalten, es spräche nichts gegen die Rückkehr nach Griechenland, sondern müsse ausdrücklich zu den sich stellenden Fragen (namentlich Zugang zu einer Unterkunft sowie zum Asylverfahren) Stellung nehmen. Der bei verletzlichen Personen ausgeübte Selbsteintritt sei ein gewichtiges Indiz, dass die Situation in Griechenland, namentlich die Unterkunftsmöglichkeiten, auch vom BFM als prekär eingeschätzt würden. Das BFM müsse jeweils konkret abklären, ob die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt gegeben seien. In der Beschwerde wird im Anschluss an diese Ausführungen festgestellt, dass die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Zumutbarkeit und Zulässigkeit einer Wegweisung nach Griechenland nicht mehr den Tatsachen entspreche und zudem der inzwischen gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht gebührend Rechnung trage. Ferner sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, was sie zu einer verletzlichen Person mache. Dem ärztlichen Bestätigungsschreiben zufolge werde die Geburt voraussichtlich am 28. Januar 2011 erfolgen. Die Beschwerdeführerin werde spätestens bei der Geburt ärztliche Hilfe benötigen; eine Schwangerschaft müsse aber auch vor der Geburt regelmässig ärztlich kontrolliert werden. In Griechenland wäre dies mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Griechenland sei daher nicht zulässig. Die Vorinstanz habe das Wiedererwägungsgesuch demnach zu unrecht als aussichtslos bezeichnet und hätte keinen Gebührenvorschuss erheben dürfen, zumal die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt worden sei.

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss erhoben hat respektive im Anschluss daran mangels Leistung des Vorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Juni 2010 wurde mit dem Hinweis auf die prekäre Situation begründet, welcher Asylsuchende in Griechenland ausgesetzt sind. Damit fragt sich zunächst, ob vorliegend überhaupt ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. dazu vorstehend E. 3). Die Probleme in Griechenland betreffend die Unterbringung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden sowie deren Zugang zu einem fairen Asylverfahren bestehen seit längerer Zeit (vgl. beispielsweise bereits das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], S.D vs. Griechenland vom 11. Juni 2009, Nr. 53541/07), und die allgemeine Lage für Asylsuchende in Griechenland hat sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens nicht wesentlich verändert. Somit liegt in Bezug auf die Situation in Griechenland keine wiedererwägungsrechtlich relevante, nachträgliche Veränderung der Sachlage vor. Der Begründung des Wiedererwägungsgesuchs mit der allgemeinen Lage in Griechenland kann allerdings gegebenenfalls auch als Hinweis auf vorbestandene Tatsachen verstanden werden, welche im ordentlichen Asylverfahren nicht thematisiert worden waren. Damit stellt sich die Frage, ob allenfalls ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vorliegt, welches nach den Bestimmungen über die Revision (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu behandeln wäre. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG setzt jedoch voraus, dass die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Die vorliegend geltend gemachten Tatsachen in Bezug auf Griechenland hätte die Beschwerdeführerin bei Aufwendung zumutbarer und pflichtgemässer Sorgfalt jedoch ohne weiteres bereits im ordentlichen Asylverfahren, namentlich im Rahmen einer Beschwerde im Anschluss an den Asylentscheid vom 22. Mai 2009, zur Sprache bringen können. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich gar keine Kenntnis vom Inhalt des erstinstanzlichen Asylentscheids hatte, vermag an der Einschätzung der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Beschwerdeerhebung nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin den Akten zufolge untertauchte, bevor ihr der Asylentscheid zugestellt werden konnte. Die faktische Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung ist unter diesen Umständen nicht entschuldbar. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen in Bezug auf die Lage in Griechenland als revisionsrechtlich verspätet zu erachten.

E. 5.2 Im Wiedererwägungsgesuch wird in diesem Zusammenhang auf EMARK 1995 Nr. 5 (recte: 9) hingewiesen. In diesem Grundsatzentscheid der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) wurde erwogen, dass ein Entscheid trotz an sich verspäteter Geltendmachung der Vorbringen in Revision gezogen werden müsse, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheids das Gebot des Non-Refoulement gemäss Art. 3 EMRK und Art. 33 FK verletzt würde (vgl. dazu auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.49). Allerdings genügt es nicht, dass die gesuchstellende Person eine drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebots lediglich behauptet. Vielmehr muss sie diesbezügliche erhebliche Tatsachen und/oder Beweismittel vortragen und damit zumindest glaubhaft machen, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.). Im vorliegenden Fall wird das Vorbringen, wonach bei einer Rückschaffung der Beschwerdeführerin das Non-Refoulement-Gebot verletzt würde, damit begründet, dass Griechenland einschlägigen Berichten zufolge schon öfters asylsuchende Personen (unter anderem auch Personen, welche gestützt auf die Dublin-II-VO nach Griechenland überstellt worden seien) in die Türkei zurückgeschafft habe, von wo aus die Asylsuchenden teilweise in ihre Heimatstaaten ausgeschafft worden seien. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verweist dabei auf einen Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2009 (UNHCR: Observations on Greece as a Country of Asylum, December 2009). Diesem Bericht ist effektiv zu entnehmen, dass die Aufnahme- und Verfahrensbedingungen für Asylsuchende in Griechenland nach wie vor ungenügend und Asylsuchende (darunter auch "Dublin-Rückkehrer") in Griechenland möglicherweise dem Risiko von Refoulement ausgesetzt seien (vgl. UNHCR: a.a.O., S. 6 f., 8 f., 10 f., 15 f. sowie 19 f.). Das UNHCR empfiehlt daher den Regierungen der Dublin-Staaten nach wie vor, bis auf Weiteres von Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung abzusehen (vgl. UNHCR: a.a.O., S. 1). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland der Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt würde.

E. 5.3 Damit steht fest, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht als aussichtslos erachtet und einen Gebührenvorschuss erhoben hat. Demnach ist es nach Ablauf der Zahlungsfrist auch zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

E. 6 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2010 sowie die Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 Bundesrecht verletzen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die beiden Verfügungen sind daher aufzuheben, und die Sache ist zur Wiederaufnahme des Wiedererwägungsverfahrens und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM ist an dieser Stelle zudem anzuweisen, die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (vgl. dazu auch das eingereichte ärztliche Bestätigungsschreiben vom 13. Juli 2010), zu welcher sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort geäussert hat, als neuen Wiedererwägungsgrund im Rahmen der Wiederaufnahme des Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen.

E. 7 Zur Vermeidung einer intertemporalen Rechtsunsicherheit bleibt die mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2010 angeordnete vorsorgliche Vollzugsaussetzung bis zu einer anders lautenden Anordnung des BFM im Rahmen des wieder aufzunehmenden Wiedererwägungsverfahrens einstweilen in Kraft.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 26. November 2010 geltend gemachte Arbeitsaufwand von drei Stunden und 36 Minuten sowie die Auslagen von Fr. 31.50 erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.-- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat das BFM der Beschwerdeführerin in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 886.10 (inkl. MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtenen vorinstanzlichen Verfügungen vom 30. Juni und 23. Juli 2010 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Wiederaufnahme des Wiedererwägungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 886.10 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5576/2010/cvv {T 0/2} Urteil vom 6. Dezember 2010 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A.__________, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügungen des BFM vom 30. Juni und 23. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B.___________, stellte am 16. Dezember 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 30. Dezember 2008 machte sie im Wesentlichen geltend, sie und ihr Bruder hätten sich für das Christentum und die Modalitäten einer Konversion interessiert. Ihr Bruder habe Kontakt zu südkoreanischen Missionaren gehabt. Islamische Extremisten hätten davon erfahren und hätten sie zweimal zuhause aufgesucht, um sie zu bedrohen. Beim zweiten Mal, im April 2008, seien sie von diesen Leuten zudem geschlagen worden. Daraufhin seien sie im Mai 2008 zusammen mit ihren anderen Geschwistern und ihrer Mutter umgezogen und ungefähr Ende August 2008 aus Afghanistan ausgereist. Via Iran und die Türkei seien sie nach Griechenland gelangt. Dort sei sie einige Monate geblieben, habe aber kein Asylgesuch gestellt. Dann sei sie von dort aus zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester M. in die Schweiz gereist. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschiebung nach Griechenland brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in die Schweiz gekommen, weil hier die Menschenrechte respektiert würden. In Griechenland gebe es keinen Platz für Afghanen, und man fühle sich dort nicht sicher. A.b Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der Befragung weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. A.c Das BFM trat mit Verfügung vom 22. Mai 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei am 31. Juli 2008 in Griechenland daktyloskopiert worden (Eurodac). Auf das am 2. März 2009 gestellte Übernahmegesuch habe Griechenland innert Frist nicht geantwortet, weshalb davon auszugehen sei, es stimme dem Ersuchen zu. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Einwände sprächen nicht gegen eine Rückführung nach Griechenland. A.d Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Mai 2009 wurde den Akten zufolge am 3. Juli 2009 (Poststempel) an die letzte bekannte Adresse der Beschwerdeführerin verschickt. Diese galt jedoch seit dem 29. Juni 2009 als verschwunden; demzufolge wurde die Verfügung am 8. Juli 2009 an das kantonale Migrationsamt retourniert. A.e Für den weiteren Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Eingabe vom 10. Juni 2010 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Dabei wurde im Wesentlichen beantragt, es sei wiedererwägungsweise auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventuell sei die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung des Gesuchs wurde vorgebracht, es lägen neue, bisher nicht geltend gemachte Tatsachen vor, welche eine wesentliche Veränderung der Sachlage darstellten. Aus zahlreichen einschlägigen Berichten gehe nämlich hervor, dass in Griechenland hinsichtlich der Aufnahmebedingungen und der Zulassung zum Asylverfahren massive Probleme bestünden. Die Kapazitäten seien ungenügend, und die Beamten seien schlecht ausgebildet. Die Chancen der Asylbewerber, Zugang zu einem fairen Asylverfahren zu erhalten, seien gering, und zwar auch für Personen, welche gemäss der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) nach Griechenland rücküberstellt würden. Offensichtlich erfülle Griechenland die EU-Mindestanforderungen bezüglich Verfahren und Aufnahme von Asylsuchenden nicht, insbesondere seien die Aufnahme- und Haftbedingungen unmenschlich. Im vorliegenden Fall bestehe zudem die Gefahr eines Refoulements im Sinne einer Kettenabschiebung nach Afghanistan, obwohl Griechenland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei. Es gebe nämlich Berichte über erfolgte Rückschiebungen von Griechenland in die Türkei und von dort teilweise in die Heimatstaaten der Asylsuchenden. Insgesamt bestünden zahlreiche Hinweise darauf, dass es bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zu Verletzungen von Art. 3 EMRK kommen würde. Aus diesen Gründen sei (wiedererwägungsweise) von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen. Da nach dem Gesagten im vorliegenden Fall ein völkerrechtliches Vollzugshindernis bestehe, sei auf das Wiedererwägungsgesuch selbst dann einzutreten, wenn die Auffassung, wonach sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit wesentlich verändert hätten, nicht geteilt werde. C. C.a Das BFM qualifizierte das Wiedererwägungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 als aussichtslos und erhob daher gestützt auf Art. 17b AsylG einen Gebührenvorschuss, verbunden mit der Androhung, bei Nichtbezahlung innert Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. C.b Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter anderem auf einen neueren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (D-764/2010) zur Situation für Asylsuchende in Griechenland und brachte vor, bei dieser Sachlage gehe es nicht an, das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen und einen Gebührenvorschuss zu erheben. Die Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 sei daher in Wiedererwägung zu ziehen. Der Eingabe lag ein Dokument des Sozialamtes C.__________ vom Juli 2010 betreffend Sozialhilfe bei. C.c Nachdem die Beschwerdeführerin den erhobenen Gebührenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte, trat das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2010 - eröffnet am 26. Juli 2010 - androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Juni 2010 nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 22. Mai 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es stellte zudem fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Beschwerde vom 3. August 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 23. Juli 2010 sowie die Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtenen Verfügungen vom 30. Juni und 23. Juli 2010 seien aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventualiter um deren Erteilung ersuchen. Ausserdem wurde beantragt, es sei der Wegweisungsvollzug im Sinne einer superprovisorischen Massnahme auszusetzen. Der Beschwerdeführerin sei zudem die vollumfängliche unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag unter anderem eine ärztliche Schwangerschafts-Bestätigung vom 13. Juli 2010 bei. E. Mit Verfügung vom 5. August 2010 (Telefax) setzte der zuständige Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug superprovisorisch aus. F. In der Verfügung vom 10. August 2010 stellte der Instruktionsrichter zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und unter Hinweis auf Art. 112 Abs. 4 AsylG zunächst fest, dass die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (respektive die Einreichung einer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid über ein ausserordentliches Rechtsmittel) den Vollzug nicht hemme, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde setze ihn aus. Anschliessend hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess zudem auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. August 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 27. August 2010 zur Kenntnis gebracht. I. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. November 2010 seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind; es entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Bestimmungen des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Allerdings ist gemäss EMARK 1998 Nr. 3 wegen des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK auch im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren (vgl. EMARK 1995 Nr. 9) geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil selbst dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar im revisionsrechtlichen Sinn verspätet sind, jedoch offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 erhobene Gebührenvorschuss sei von der Beschwerdeführerin nicht einbezahlt worden, weshalb in der Folge androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten worden sei. In der fraglichen Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 hatte das BFM erwogen, Griechenland sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK als auch des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Dem BFM lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Griechenland nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Mehrere Urteile zeigten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung teile, so beispielsweise das Urteil vom 24. Juni 2009 in Sachen E-3805/2009. Bezüglich der Frage des Selbsteintritts sei Folgendes festzustellen: Das BFM trete in Griechenland-Fällen ausnahmsweise selbst auf die Asylgesuche ein, wenn es sich bei den Gesuchstellern um besonders verletzliche Personen handle, da Anhaltspunkte bestünden, dass Griechenland im Rahmen des Asylverfahrens keine geeigneten Vorkehrungen treffe, um verletzliche Personen zu identifizieren und zu betreuen. Besonders verletzliche Personen würden demnach vom BFM bis auf Weiteres nicht an Griechenland überstellt. Als besonders verletzlich gälten betagte Personen, Familien mit minderjährigen Kindern, unbegleitete Minderjährige und Personen, welche auf eine wesentliche medizinische Hilfe angewiesen seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht als besonders verletzlich anzusehen, weshalb im vorliegenden Fall darauf verzichtet worden sei, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, das BFM verweise in der angefochtenen Verfügung auf überholte Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylsystem in Griechenland. Die neueren Urteile zeichneten ein anderes Bild (Verweis auf BVGE 1/2010 sowie das Urteil vom 2. Juli 2010 in Sachen D-764/2010). Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die prekäre Lage des griechischen Staatshaushaltes und die unbefriedigende Behandlung von Asylsuchenden längst gerichtsnotorisch sei. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht (unter anderem) ausgeführt, dass im Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zumutbarkeit im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts respektive der humanitären Klausel zu prüfen sei. Angesichts der problematischen Verhältnisse in Griechenland dürfe das BFM nicht einfach pauschal festhalten, es spräche nichts gegen die Rückkehr nach Griechenland, sondern müsse ausdrücklich zu den sich stellenden Fragen (namentlich Zugang zu einer Unterkunft sowie zum Asylverfahren) Stellung nehmen. Der bei verletzlichen Personen ausgeübte Selbsteintritt sei ein gewichtiges Indiz, dass die Situation in Griechenland, namentlich die Unterkunftsmöglichkeiten, auch vom BFM als prekär eingeschätzt würden. Das BFM müsse jeweils konkret abklären, ob die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt gegeben seien. In der Beschwerde wird im Anschluss an diese Ausführungen festgestellt, dass die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Zumutbarkeit und Zulässigkeit einer Wegweisung nach Griechenland nicht mehr den Tatsachen entspreche und zudem der inzwischen gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht gebührend Rechnung trage. Ferner sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, was sie zu einer verletzlichen Person mache. Dem ärztlichen Bestätigungsschreiben zufolge werde die Geburt voraussichtlich am 28. Januar 2011 erfolgen. Die Beschwerdeführerin werde spätestens bei der Geburt ärztliche Hilfe benötigen; eine Schwangerschaft müsse aber auch vor der Geburt regelmässig ärztlich kontrolliert werden. In Griechenland wäre dies mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Griechenland sei daher nicht zulässig. Die Vorinstanz habe das Wiedererwägungsgesuch demnach zu unrecht als aussichtslos bezeichnet und hätte keinen Gebührenvorschuss erheben dürfen, zumal die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt worden sei. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss erhoben hat respektive im Anschluss daran mangels Leistung des Vorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. 5.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Juni 2010 wurde mit dem Hinweis auf die prekäre Situation begründet, welcher Asylsuchende in Griechenland ausgesetzt sind. Damit fragt sich zunächst, ob vorliegend überhaupt ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. dazu vorstehend E. 3). Die Probleme in Griechenland betreffend die Unterbringung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden sowie deren Zugang zu einem fairen Asylverfahren bestehen seit längerer Zeit (vgl. beispielsweise bereits das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], S.D vs. Griechenland vom 11. Juni 2009, Nr. 53541/07), und die allgemeine Lage für Asylsuchende in Griechenland hat sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens nicht wesentlich verändert. Somit liegt in Bezug auf die Situation in Griechenland keine wiedererwägungsrechtlich relevante, nachträgliche Veränderung der Sachlage vor. Der Begründung des Wiedererwägungsgesuchs mit der allgemeinen Lage in Griechenland kann allerdings gegebenenfalls auch als Hinweis auf vorbestandene Tatsachen verstanden werden, welche im ordentlichen Asylverfahren nicht thematisiert worden waren. Damit stellt sich die Frage, ob allenfalls ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vorliegt, welches nach den Bestimmungen über die Revision (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu behandeln wäre. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG setzt jedoch voraus, dass die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Die vorliegend geltend gemachten Tatsachen in Bezug auf Griechenland hätte die Beschwerdeführerin bei Aufwendung zumutbarer und pflichtgemässer Sorgfalt jedoch ohne weiteres bereits im ordentlichen Asylverfahren, namentlich im Rahmen einer Beschwerde im Anschluss an den Asylentscheid vom 22. Mai 2009, zur Sprache bringen können. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich gar keine Kenntnis vom Inhalt des erstinstanzlichen Asylentscheids hatte, vermag an der Einschätzung der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Beschwerdeerhebung nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin den Akten zufolge untertauchte, bevor ihr der Asylentscheid zugestellt werden konnte. Die faktische Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung ist unter diesen Umständen nicht entschuldbar. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen in Bezug auf die Lage in Griechenland als revisionsrechtlich verspätet zu erachten. 5.2 Im Wiedererwägungsgesuch wird in diesem Zusammenhang auf EMARK 1995 Nr. 5 (recte: 9) hingewiesen. In diesem Grundsatzentscheid der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) wurde erwogen, dass ein Entscheid trotz an sich verspäteter Geltendmachung der Vorbringen in Revision gezogen werden müsse, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheids das Gebot des Non-Refoulement gemäss Art. 3 EMRK und Art. 33 FK verletzt würde (vgl. dazu auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.49). Allerdings genügt es nicht, dass die gesuchstellende Person eine drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebots lediglich behauptet. Vielmehr muss sie diesbezügliche erhebliche Tatsachen und/oder Beweismittel vortragen und damit zumindest glaubhaft machen, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.). Im vorliegenden Fall wird das Vorbringen, wonach bei einer Rückschaffung der Beschwerdeführerin das Non-Refoulement-Gebot verletzt würde, damit begründet, dass Griechenland einschlägigen Berichten zufolge schon öfters asylsuchende Personen (unter anderem auch Personen, welche gestützt auf die Dublin-II-VO nach Griechenland überstellt worden seien) in die Türkei zurückgeschafft habe, von wo aus die Asylsuchenden teilweise in ihre Heimatstaaten ausgeschafft worden seien. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verweist dabei auf einen Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2009 (UNHCR: Observations on Greece as a Country of Asylum, December 2009). Diesem Bericht ist effektiv zu entnehmen, dass die Aufnahme- und Verfahrensbedingungen für Asylsuchende in Griechenland nach wie vor ungenügend und Asylsuchende (darunter auch "Dublin-Rückkehrer") in Griechenland möglicherweise dem Risiko von Refoulement ausgesetzt seien (vgl. UNHCR: a.a.O., S. 6 f., 8 f., 10 f., 15 f. sowie 19 f.). Das UNHCR empfiehlt daher den Regierungen der Dublin-Staaten nach wie vor, bis auf Weiteres von Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung abzusehen (vgl. UNHCR: a.a.O., S. 1). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland der Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt würde. 5.3 Damit steht fest, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht als aussichtslos erachtet und einen Gebührenvorschuss erhoben hat. Demnach ist es nach Ablauf der Zahlungsfrist auch zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. 6. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2010 sowie die Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 Bundesrecht verletzen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die beiden Verfügungen sind daher aufzuheben, und die Sache ist zur Wiederaufnahme des Wiedererwägungsverfahrens und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM ist an dieser Stelle zudem anzuweisen, die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (vgl. dazu auch das eingereichte ärztliche Bestätigungsschreiben vom 13. Juli 2010), zu welcher sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort geäussert hat, als neuen Wiedererwägungsgrund im Rahmen der Wiederaufnahme des Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen. 7. Zur Vermeidung einer intertemporalen Rechtsunsicherheit bleibt die mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2010 angeordnete vorsorgliche Vollzugsaussetzung bis zu einer anders lautenden Anordnung des BFM im Rahmen des wieder aufzunehmenden Wiedererwägungsverfahrens einstweilen in Kraft. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 26. November 2010 geltend gemachte Arbeitsaufwand von drei Stunden und 36 Minuten sowie die Auslagen von Fr. 31.50 erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.-- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat das BFM der Beschwerdeführerin in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 886.10 (inkl. MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtenen vorinstanzlichen Verfügungen vom 30. Juni und 23. Juli 2010 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Wiederaufnahme des Wiedererwägungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 886.10 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: