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E-6611/2009

E-6611/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6611/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 2. November 2009 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______ Türkei, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, Advokaturbüro Albrecht & Riedo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. September 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in Istanbul, eigenen Angaben zufolge im Mai 2003 aus der Türkei ausreiste und einige Tage später nach Frankreich gelangte, wo er ein Asylgesuch stellte, dass das Asylverfahren im Juni 2009 definitiv abgeschlossen worden sei und er bis zirka 12. Juli 2009 Frankreich habe verlassen müssen, dass er am 15. Juli 2009 mit dem Zug nach Mulhouse gefahren, von dort mit einem Bekannten per Auto nach Basel gereist sei, ohne beim Grenzübergang kontrolliert worden zu sein, und am 16. Juli 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 10. August 2009 zu den Ausreisegründen angab, er sei in seiner Heimat ein religiöser Führer C._______ gewesen, weshalb die türkischen Behörden ihn immer wieder dazu aufgefordert hätten, für den Staat als Spitzel tätig zu sein, was er immer verweigert habe, dass er deshalb unter Bezichtigung der Mitgliedschaft bei der Hizbullah im Jahre 1992 durch die Polizei festgenommen und inhaftiert worden sei, dass er nach seiner Freilassung weiterhin von den Behörden behelligt und per Haftbefehl gesucht worden sei, dass er aufgrund eines Verhaftungsersuchens von Interpol Ankara am 17. Juli 2009 in der Schweiz in Auslieferungshaft genommen und am 21. Juli 2009 aus der Haft entlassen wurde, dass er diesbezüglich zu Protokoll gab, die türkischen Behörden wollten seinen Einfluss auf seine Anhängerschaft in der Türkei einschränken oder ganz ausschalten, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährte, dass der Beschwerdeführer angab, er möchte nicht nach Frankreich zurückkehren, da ihm der Staat nur während eines Jahres finanzielle Unterstützung gewährt und er keinen Aufenthaltstitel erhalten habe; zudem würde man ihn in die Türkei abschieben, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. September 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Frankreich an-ordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, Frankreich sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig und habe am 7. September 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, dass die Einwände des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs an der Zuständigkeit von Frankreich für die Behandlung seines Asylgesuchs nichts zu ändern vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass diese Verfügung direkt dem Beschwerdeführer und dessen damaligen Rechtsvertreterin per Post am 14. Oktober 2009 durch die zuständige kantonale Migrationsbehörde eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess und ihre Aufhebung beantragte, dass er begehrte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, jedenfalls sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und diesfalls die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz auf einer anderen gesetzlichen Grundlage zu regeln, insbesondere in Anwendung von Art. 34 Abs. 3 AsylG, dass er weiter in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass er zur Begründung geltend machte, Art 34 Abs. 2 AsylG dürfe nicht angewendet werden, wenn nach Art. 34 Abs. 3 Bst. c Hinweise darauf bestünden, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 bestehe, dass zwischenzeitlich aufgrund der erst im Jahre 2009 ausgelösten Interpolsuche die Schweiz zuständig sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Einstellung und seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in der Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, und sicherlich davon ausgegangen werden müsse, dass er in der Türkei ins Gefängnis kommen werde, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b erfülle, weshalb die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG (Nichteintretensentscheid) ausgeschlossen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass seitens des Beschwerdeführers zwar keine vorsorglichen Massnahmen (aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG) beantragt wurden, dass die zuständige Instruktionsrichterin auch keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erblickte, um von Amtes wegen eine aufschiebende Wirkung zu gewähren (Art. 107a AsylG i.v.m. Art. 6 AsylG und Art. 56 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 34 E. 2.1 und, stellvertretend für andere, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008), dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass Art. 34 Abs. 3 AsylG bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. Auflistung in Art. 34 Abs. 3 AsylG e contrario), dass deshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2003 in Frankreich daktyloskopiert worden ist, dort ein Asylverfahren durchlaufen hat und sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten hat, dass bei dieser Sachlage Frankreich gestützt auf das DAA, die Dublin-II-VO und die DVO Dublin für die Durchführung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das BFM die französischen Behörden am 20. August 2009 gestützt auf die oben erwähnten Abkommen und die entsprechenden Bestimmungen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die französischen Behörden einer Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO am 7. September 2009 zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Frankreich sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, dass aufgrund der Zweckbestimmung der Dublinverordnung, wonach nur noch ein einziger Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, der Beschwerdeführer die jüngsten Ereignisse (Interpolsuche und Auslieferungsbegehren) in Frankreich geltend machen muss (Art. 3 Dublin-II-VO), dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer, wie erwähnt, in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Frankreich unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und, wie ebenfalls bereits erwähnt, keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Frankreich würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs in den Heimat- oder Herkunftsstaat nach Art. 83 Abs. 4 AuG (auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage) vorliegend nicht zu prüfen ist, hingegen (in Analogie) kein Grund für die Annahme besteht, in Frankreich bestehe eine derartige Notlage, dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Frankreich sprächen, und insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich faktisch möglich ist, zumal Frankreich, wie bereits ausgeführt, einer Rückübernahme zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich aus den vorgenannten Erwägungen ergibt, dass die Rechtsbegehren materiell aussichtslos sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: