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E-3644/2008

E-3644/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-06-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- die kantonale Migrationsbehörde (per Telefax) Der EinzeIrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - die kantonale Migrationsbehörde (per Telefax) Der EinzeIrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-3644/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 10. Juni 2008 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, Nepal, c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum, Freiburgstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2007 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus dem Dorf B._______ stammende Beschwerdeführer im Monat November 2006 seinen Heimatstaat verliess, nach Italien gelangte und von dort herkommend am 8. März 2007 ein erstes Mal in die Schweiz einreiste, wo er am Tag darauf im EVZ Basel um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines ersten Asylgesuches im Wesentlichen geltend gemacht hatte, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er als Angehöriger der Königspartei gefährdet sei, nachdem man den König abgesetzt habe und die Maobandi nun auch im Parlament vertreten seien, dass er insbesondere als Wahlhelfer tätig gewesen sei, ihn Dorfbewohner belästigt und beleidigt hätten und die Polizei nichts dagegen unternommen habe, dass er vernommen habe, die Polizei habe inzwischen eine Verhandlung angesetzt und er solle innert 72 Stunden verhaftet werden, dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. April 2007 nicht eintrat, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben und dafür auch keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können, die Flüchtlingseigenschaft könne nicht festgestellt werden, und es seien weder dazu noch zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses weitere Abklärungen nötig, dass insbesondere das Vorbringen, die Identitätskarte sei beim Schlepper geblieben, als "stereotype Ausfluchtserklärung" zu werten sei, gäbe es doch keine Gründe, dass der Beschwerdeführer nicht wie ein gewöhnlicher Reisender sein Heimatland hätte verlassen können, wozu zwingend Identitäts- und Reisepapiere notwendig seien, dass die Maobandi und die nepalesische Regierung am 22. November 2006 einen formellen Friedensvertrag geschlossen hätten und der Beschwerdeführer sowohl sein Engagement für den König als auch die daraus gefolgerten Nachteile unsubstanziiert, äusserst knapp und nicht nachvollziehbar geschildert habe, weshalb seine Verfolgung in Nepal nicht geglaubt werden könne, dass diese Verfügung am 4. Mai 2007 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer angeblich am 12. oder am 13. Februar 2008 erneut in die Schweiz einreiste und am 29. März 2008 im Empfangszentrum Basel ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass am 10. April 2008 am selben Ort eine summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen stattfand (B1) und der Beschwerdeführer am 6. Mai 2008 vom BFM zu den Asylgründen angehört wurde (B9), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz im August 2007 verlassen und sei nach Italien gereist, wo er sich bis im Februar 2008, in Mailand, aufgehalten habe, dass er am Tag nach seiner Wiedereinreise (B5/1)beziehungsweise am selben Tag (B1/6 i.V.m. B5/1) von der Polizei festgenommen und während 45 Tagen in Haft gewesen sei, bis man ihn ins EVZ gebracht habe, dass er vorbrachte, er mache dieselben Asylgründe geltend wie anlässlich seines ersten Verfahrens, er könne deswegen nicht nach Nepal zurückkehren und sei auch in der Zwischenzeit nicht dort gewesen, dass er nicht wisse, wie die Situation in Nepal sich entwickelt habe, dass aber dort zur Zeit Wahlen stattfänden, dass er beim Migrationsamt in Bern weitere Dokumente abgegeben habe und es sich dabei um seine Parteimitgliederkarte sowie um seinen Führerschein handle, dass er auch das Original einer ID-Karte des Syndikats für Busvermietung sowie ein weiteres Dokument betreffend seine berufliche Tätigkeit dort abgegeben habe, dass er demgegenüber seine Identitätskarte nicht einreichen könne, weil diese sich in Nepal auf der Bank befinde, wo er sie als Kaution im Zusammenhang mit dem Betreiben seiner Busvermietungsfirma habe hinterlegen müssen, dass er dieselben Gründe geltend mache wie anlässlich des ersten Asylverfahrens und insbesondere deswegen in Nepal verfolgt sei, weil er, wie sein Vater auch schon, Mitglied der Königspartei gewesen sei und diese unterstützt habe, dass er als Inhaber einer Busvermietungsfirma insbesondere Transporte zu Versammlungen der Partei organisiert habe, dass er seine Ehefrau, seine Tochter sowie seine Eltern und eine verheiratete Schwester in C._______ zurückgelassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2008 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers sei wegen Papierlosigkeit sowie fehlender Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit nicht eingetreten worden, weshalb grundsätzliche Zweifel an den den Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden, wenn er nun dieselben Asylgründe wie im Verlaufe des ersten Verfahrens geltend mache, dass zudem sein Vorbringen, er habe für die Königspartei Busstransporte organisiert als nachgeschoben und deswegen unglaubhaft zu werten sei, und der nachgereichte Parteiausweis nichts zu seinen Gunsten zu bewirken vermöge, dass er schliesslich auch aus der aktuellen politischen Lage in Nepal nichts herzuleiten vermöge, was asylrechtlich relevant sein könnte, dass er insgesamt für den Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und bis zur Einreichung des aktuellen Gesuches keine Ereignisse geltend machen könne, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass sich ein Vollzug der Wegweisung schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, dass er weiter begehrte, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die vorliegende Beschwerde zu unterlassen, dass er auch beantragte, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offen zu legen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht begehrte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er berufe sich auf dieselben Gründe wie im ersten Asylverfahren, namentlich, sei er als aktives Parteimitglied der dem abgesetzten nepalesischen König nahestehenden National Democratic Party im November 2006 von maoistischen Aktivisten mitgenommen, verprügelt, am Schnurrbart rasiert und unter Todesdrohungen wieder freigelassen worden sei, dass sein Schwager ihm am 8. oder 9. April 2007, kurz vor Erhalt des ersten Entscheides, berichtet habe, die Polizei habe für ihn eine Vorladung erlassen, der er innert 72 Stunden hätte folgen sollen, dass er die Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Unterstützung für die Partei nicht nachgeschoben, sondern vielmehr während des ersten Verfahrens nicht präzise gefragt worden sei, welche Art von Tätigkeiten er ausgeübt habe, dass er im Übrigen von seinem Anwalt in Nepal einige Zeit nach Erhalt des ersten negativen Asylentscheides die Nachricht erhalten habe, es sei in Nepal ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden und dass die entsprechende Bestätigung im Original nachgereicht werde, dass er zusammen mit seiner Eingabe eine Telefaxkopie eines solchen Bestätigungsschreibens einreichte, dass auf weitere Einzelheiten in der Begründung, sofern für einen Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass diesbezüglich auf die weiterhin geltende - in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 publizierte - Rechtsprechung der ARK verwiesen werden kann, wonach sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide im Asylpunkt die Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf Kostenvorschusserhebung angesichts des vorliegenden Entscheides erübrigt, dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, gegenstandlos wird, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (so in der weiterhin geltenden Rechtsprechung der ARK in EMARK 2000 Nr. 14), dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch führen, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2), sich allerdings die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht an einem weiteren Verfolgungsbegriff, sondern an jenem von Art. 3 AsylG misst, dass auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfolgungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat und dass mit der Verfügung des BFM vom 23. April 2007 - obwohl in der Form eines Nichteintretensentscheides ergangen - materiell und abschliessend über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers befunden, und diese verneint wurde (vgl. BVGE 2007/8), dass nach Auffassung des Gerichts die Vorbringen des Beschwerdeführers nach summarischer materieller Prüfung der Glaubwürdigkeit offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er die Schweiz nach dem ersten Asylverfahren verlassen hat, schuldig geblieben ist und eine Ausreise auch nicht glaubhaft machen konnte, zumal er seine angebliche Wiedereinreise im strafrechtlichen Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz auf den Tag vor seiner zufälligen Anhaltung und Kontrolle durch die Autobahnpolizei, den 12. Februar 2008, und im Asylverfahren auf den 13. Februar 2008 datierte, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens jedenfalls nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist und sich im Wesentlichen auf dieselben Gründe beruft, die er im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens geltend gemacht hatte, dass hier keine erneute Überprüfung dieser Asylgründe erfolgen kann, weshalb auf die an jenem Entscheid geübte Kritik insgesamt nicht näher einzugehen ist, zumal sich der Beschwerdeführer im Verhältnis zu seinen früheren Angaben in Widersprüche verstrickt, wenn er etwa nun plötzlich angibt, er habe seine Identitätskarte bei einer Bank in Nepal als Kaution hinterlegt (B1/4, B9/5) während er anlässlich des ersten Asylverfahrens angegeben hatte, seine Identitätskarte befinde sich beim Schlepper (Protokoll der summarischen Befragung 19. März 2007, A1/4; Protokoll der Bundesanhörung vom 12. April 2007, A9/2), dass seine Glaubwürdigkeit auch dadurch leidet, dass er Vorbringen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nachschiebt, dass seine auf Beschwerdestufe erfolgte Erklärung, es handle sich beim Vorbringen, er habe im Rahmen seiner politischen Tätigkeit Busfahrten organisiert um eine Präzisierung nicht verfängt, weil ein Blick in die Akten vielmehr ergibt, dass er im Rahmen des ersten Asylverfahrens sehr wohl präzise zu seinen Aktivitäten für die Königspartei befragt worden ist (A9/7), dass schliesslich - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das erstmals auf Beschwerdestufe geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Anwalt habe ihm über ein inzwischen eingeleitetes Verfahren berichtet, nichts zu seinen Gunsten zu bewirken vermag, dass es nämlich nur die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestätigt, weil nicht ersichtlich ist, warum er diesen Umstand nicht bereits während der beiden Befragungen geltend gemacht hat, habe er doch davon einige Zeit nach dem ersten Entscheid erfahren, und dass der eingereichte Bestätigungsbrief als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren ist, dass es sich erübrigt, auf in der Beschwerde zugunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vorgebrachte weitere Argumente einzugehen, weil sie an der Erkenntnis, wonach Hinweise auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes offensichtlich fehlen, nichts zu ändern vermögen, dass sich schliesslich auch aus der aktuellen Lage in Nepal offensichtlich keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergeben, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. die weiterhin geltende Rechtssprechung der ARK in EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den Akten keine Hinweise auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ergeben, und auch keine Indizien für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die ARK in EMARK 2006 Nr. 31 ausführlich die allgemeine Situation in Nepal beurteilte und zum Schluss kam, der Vollzug der Wegweisung dorthin sei nicht als generell unzumutbar zu erachten sei, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, sich nicht auf diese Lagebeurteilung abzustützen, zumal die jüngste Entwicklung in Nepal zumindest nicht zu einer Verschlechterung der Verhältnisse im Lande führte, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen im erwähnten Urteil verwiesen werden kann, dass sich demnach aufgrund der aktuellen Situation in Nepal keine Situation darstellt, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de facto-Flüchtling qualifizieren würde, dass - ohne dabei soziale, politische und wirtschaftliche Defizite vor Ort zu verkennen - bezüglich Nepal insbesondere nicht landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, zumal er dort offenbar in einer finanziell vergleichsweise komfortablen Situation gelebt hat, aktenkundig gesund ist und über ein soziales Netz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art- 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden ergeben, dass im ersten Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint wurde (vgl. BVGE 2007/8) und sich die für die Zeit nach Abschluss jenes Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, wie erwähnt, als völlig haltlos erwiesen, weshalb auch nicht ersichtlich wäre, inwiefern der Beschwerdeführer oder seine Angehörigen durch eine solche Kontaktaufnahme einer Gefährdung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 AsylG hätten ausgesetzt werden können, dass die beantragte, im Asylverfahren nicht vorgesehene Offenlegung einer allenfalls durch die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden bereits vorgenommenen Kontaktaufnahme beziehungsweise Datenweitergabe vor dem Entscheid bereits aus diesen Gründen nicht vorzunehmen ist, dass ergänzend festgehalten werden kann, dass eine allfällige Kenntnisnahme von der Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die nepalesischen Behörden für sich alleine zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe nicht reichen würde, dass das BFM jedoch anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG auf dessen erneuten Antrag hin eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-d AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln bleibt und abzuweisen ist, da es der Beschwerde offensichtlich am Erfordernis der hinreichenden Erfolgschancen mangelt, dass demzufolge die Verfahrenskosten - welche auf einen Betrag von Fr. 600.-- zu bestimmen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. A VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 17. April 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- die kantonale Migrationsbehörde (per Telefax) Der EinzeIrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: