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E-2554/2011

E-2554/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 11. August 2010 und reiste über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er sich ungefähr drei Monate lang aufhielt. Von dort aus gelangte er auf dem Luftweg am 17. März 2011 in die Schweiz. Am 18. März 2011 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach. Nach einem Transfer ins damalige Transitzentrum Altstätten wurde er dort am 28. März 2011 summarisch befragt. Am 7. April 2011 führte das BFM die Anhörung zu seinen Asylgründen durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara aus B._______ in der Provinz Kunduz im Wesentlichen vor, er sei minderjährig, habe in Afghanistan die Schule besucht, aber kurz vor seinem Abitur abgebrochen. Daneben habe er als (...) gearbeitet. Wie viele seiner Schulkollegen habe er sich bei der Armee zum Dienst gemeldet, sei aber aufgrund seines Alters nicht aufgenommen worden. Weil es ihnen wirtschaftlich schlecht gegangen sei, habe er nach einem anderen Weg gesucht, um Geld zu verdienen und habe sich bei den Taliban gemeldet. Sein Vater habe davon erfahren, sei damit nicht einverstanden gewesen und habe ihn zu Hause festgehalten. Dann hätten sie beschlossen, dass er ins Ausland zu seiner Schwester reisen würde. C. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen afghanischen Identitätsausweis ("Taskera") und eine durch einen Imam verfasste Leumundsbestätigung ein. D. Am 29. März 2011 wurde der Beschwerdeführer einer radiologischen Knochenaltersanalyse unterzogen. Diese ergab ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren und mehr. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2011 das rechtliche Gehör gewährt. Dabei hielt er daran fest, am 1. August 1995 geboren worden zu sein. E. Mit Verfügung vom 21. April 2011 - eröffnet am 27. April 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2011, das Eintreten auf das Asylgesuch und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). G. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten und verwies für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. H. Mit Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Sie wird aufgrund des sachlichen Zusammenhangs ebenfalls mit heutigem Datum und vom gleichen Spruchgremium entschieden. I. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2011 äusserte sich das BFM ausführlich zu den Vorbringen in der Beschwerde, hielt indessen an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen Bezug genommen. J. Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu den Akten. Auf die Ausführungen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3 - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 publiziert und, stellvertretend für andere, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Dezember 2008 [E-7878/2008]), während das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mit voller Kognition prüft. Unter diesen Umständen kann nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers eingetreten werden, seine Flüchtlingseigenschaft sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens anzuerkennen.

E. 4 Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, er sei minderjährig. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist.

E. 4.1 Gemäss Rechtsprechung trägt eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit; diese Beweislastregel wirkt sich zuungunsten einer asylsuchenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen etwa EMARK 2004 Nr. 30).

E. 4.2 Radiografische Untersuchung des Handknochens haben zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum - in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Mass - individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19). Nachdem eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann, vermag eine solche Knochenaltersanalyse gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrichtige Altersangabe nur zu erbringen, wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard-Abweichung liegt. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem radiologisch festgestellten Knochenalter derart gross, dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse somit zwar mit hinreichender Sicherheit die Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers belegt; aufgrund der erwähnten Standard-Abweichung vermag es zwar allein die behauptete Minderjährigkeit nicht mit Sicherheit zu widerlegen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Angesichts der widersprüchlichen Aussagen zum Alter, der erwiesenen Täuschung über das Alter, des auffällig ausweichenden Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und seiner unglaubhaften Schilderung der Reiseumstände, insbesondere der Einreise in die Schweiz, schliesst sich das Gericht jedoch der Auffassung der Vorinstanz an.

E. 4.3 Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht glaubhaft gemacht worden. Es bleibt zu prüfen, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 5 Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen geltend, gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG werde auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen würden und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehe. Der Beschwerdeführer habe sich im Laufe des Asylverfahrens widersprüchlich über sein Alter beziehungsweise sein Geburtsdatum geäussert. Anlässlich des ihm am 7. April 2011 gewährten rechtlichen Gehörs habe er erklärt, am (...) geboren und (...) Jahre alt zu sein. Die Schweizerische Asylrekurskommission habe in ihrem Grundsatzentscheid EMARK 2000 Nr. 19 festgehalten, dass eine Abweichung bis drei Jahre zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden könne. Diese Praxis sei vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben habe, (...) Jahre alt zu sein, die Handknochenanalyse jedoch ein Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben habe, betrage die Abweichung klar mehr als drei Jahre. Damit werde die Identitätstäuschung durch die Knochenaltersanalyse nachwiesen und das BFM betrachte den Beschwerdeführer als volljährig. Was die vom Beschwerdeführer eingereichte afghanische "Taskera" betreffe, sei festzuhalten, dass diese Identitätspapiere leicht zu fälschen und vielerorts unrechtmässig zu erwerben seien. Der Aussage- und Beweiswert von "Taskeras" sei somit a priori als gering einzustufen. Das eingereichte Dokument weise Fälschungsmerkmale auf und auch der Zeitpunkt der Ausstellung durch den Vater (nach Ausreise des Beschwerdeführers) lasse Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen, die durch die massiven Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter noch verstärkt würden. Somit werde das eingereichte Dokument vom BFM als gefälscht betrachtet und eingezogen. Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Ausserdem erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 6 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, dass weder er selber noch seine Schwester sein genaues Geburtsdatum kennen würden. Seine Angaben seien approximativ und würden sich des Weiteren auf Aussagen von Drittpersonen und die niedergeschriebenen Angaben auf der Rückseite eines Korans und seiner gescannten afghanischen "Taskera" stützen. In der afghanischen Kultur spiele das Geburtsdatum keine wichtige Rolle. Seine Mutter habe alle Kinder zu Hause zur Welt gebracht; somit gebe es auch keine Geburtsurkunde, die es erlauben würde, sein genaues Geburtsdatum zu beweisen. Die Ungereimtheiten seien bei der Umrechnung des persischen Datums durch seine Schwester oder den Dolmetscher entstanden. Er habe nicht falsche Angaben zu seinem Alter machen wollen, kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, wisse aber, dass er ungefähr (...)-jährig und somit minderjährig sei. Die Abweichung zwischen seinen Angaben und dem Alter, das sich aus der radiologischen Knochenaltersanalyse ergeben habe, betrage drei Jahre und bewege sich noch innerhalb des in EMARK 2000 Nr. 19 genannten Normalbereichs. Das BFM zweifle ausserdem an der Echtheit des vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittels, namentlich der "Taskera". Die Begründung des BFM, wonach es sich um ein gefälschtes Dokument handle, sei nicht überzeugend. Die "Taskera" sei in Afghanistan das am häufigsten verwendete Identitätsdokument und belege auch, dass der Beschwerdeführer (...)-jährig sei. Die Echtheit des Dokuments könne bei der afghanischen Botschaft überprüft werden.

E. 7 In seiner Vernehmlassung führt das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - zu keiner Zeit zu Protokoll gegeben, dass ihm sein genaues Geburtsdatum nicht bekannt oder er sich dessen nicht sicher sei. Vielmehr sei es diesbezüglich zu mehreren evidenten Wiedersprüchen und inkonsistenten Aussagen gekommen. Was die Ausführungen zur "Taskera" betreffe, sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer bis heute keinen Ausdruck seiner auf dem Mobiltelefon gescannten alten "Taskera" mit seinem angeblich eingetragenen Geburtsdatum zu den Akten gegeben habe. Das nachgereichte Schreiben eines Imams aus Kunduz sei nicht als brauchbarer Nachweis der Identität zu werten, zumal es keine Altersangaben des Beschwerdeführers aufweise. Vielmehr könnte es sich dabei auch um ein Gefälligkeitsschreiben einer Drittperson handeln.

E. 8 In der Replik werden bezüglich des Geburtsdatums im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde aufgeführten Argumente wiederholt. Bezüglich der eingereichten "Taskera" wird darum gebeten, "de restituer la tazkera en original", damit er diese bei der afghanischen Botschaft auf ihre Echtheit überprüfen lassen könne.

E. 9.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst unter anderem das Alter (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 9.2 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und unglaubhafte Angaben zu seinem Geburtsdatum macht. So nannte er einmal als Geburtsdatum den (...), ein andermal den (...). Auf diese Unstimmigkeit in seinen Aussagen angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, seine Schwester habe das Geburtsdatum falsch umgerechnet. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hielt der Beschwerdeführer daran fest, sein genaues Geburtsdatum gar nicht zu kennen, aber zu wissen, dass er ungefähr (...) Jahre alt sei. Die bei den Akten befindliche radiologische Knochenaltersanalyse vom 29. März 2011 hat ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben. Vorliegend besteht, - wie vom BFM zu Recht festgestellt - ein Unterschied von drei Jahren oder mehr zwischen dem Knochenalter und dem angegebenen Alter und somit eine Abweichung ausserhalb des Normalbereichs. Diese bildet somit eine genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG. Auch die in EMARK 2004 Nr. 31 definierten formellen Anforderungen an die ärztliche schriftliche Auskunft betreffend die Knochenaltersbestimmung können vorliegend als erfüllt betrachtet werden. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich am 7. April 2011 das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die Ausführungen zum Geburtsdatum in seiner Beschwerdeschrift wie auch in der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sind nicht geeignet, die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit seinen Altersangaben plausibel zu klären. Aufgrund der Akten erweisen sich weitere Abklärungen zur Frage der Echtheit der eingereichten "Taskera" als unnötig. Dem Antrag des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 29. Juni 2011 auf Herausgabe des Originaldokuments steht entgegen, dass das BFM diese Urkunde zwecks Vermeidung weiteren Missbrauchs (zu Recht) eingezogen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4).

E. 9.3 Zusammenfassend kann aufgrund des oben Gesagten festgehalten werden, dass das BFM zu Recht und mit der zutreffenden Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eingetreten ist.

E. 10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.2 Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet.

E. 11.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.

E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 ausführlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan auseinandergesetzt und hält fest, dass die Geschehnisse bis heute dauernd im Fluss sind, und die Lage unbeständig und unberechenbar ist. Insgesamt ergibt sich ein düsteres Bild der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Die Experten sind sich einig, dass in Afghanistan Krieg herrscht. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage herrscht und schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. E-7625/2008 E. 9.9.1). Demgegenüber gehört der Bereich der Hauptstadt Kabul trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Somit ist die Situation in der Hauptstadt etwas anders zu beurteilen. Dort hat sich die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert und die humanitäre Situation ist im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul kann demnach unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden (vgl. E 7625/2008 E. 9.9.2). Dabei müssen die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen (insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes) in jedem Einzelfall geprüft und erfüllt sein.

E. 11.3.2 Der Beschwerdeführer will aus Kunduz stammen, wo er zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Aus den Schweizer Visumsunterlagen seiner angeblichen Schwester aus dem Jahr 2008 geht allerdings Kabul als aktueller Wohnort hervor. Somit sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Wohnort vor der Ausreise zumindest anzuzweifeln.

E. 11.3.3 Ein Wegweisungsvollzug nach Kunduz würde sich heute - wie oben ausgeführt - als unzumutbar erweisen. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsalternative in Kabul verfügt.

E. 11.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann, der über eine, für afghanische Verhältnisse, überdurchschnittliche Schulbildung und Fremdsprachenkenntnisse verfügt. Er hat zwar keinen Beruf erlernt, hat aber erste Berufserfahrung in einer (...) und als (...) gesammelt und ist arbeitsfähig. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits eine Zeit lang in Kabul gelebt hat; dies kann aber vorliegend offen bleiben, hat er doch in Kabul eigenen Angaben zufolge (...) Tanten und Onkel. Gemäss Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihn zudem offenbar bereits vor seiner Ausreise finanziell unterstützt hat. Somit darf vorliegend auch davon ausgegangen werden, dass die Verwandten ihn auch zukünftig unterstützten werden - insbesondere durch Vermittlung einer Wohngelegenheit und einer Arbeitsstelle - und ihm bei der Bewältigung der auch in Kabul schwierigen Lebensverhältnisse helfen können.

E. 11.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kabul auch als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung nichts zu ändern.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2554/2011 Urteil vom 15. August 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Afghanistan, geboren (...), vertreten durch Johanna Fuchs, Elisa - Asile, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 11. August 2010 und reiste über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er sich ungefähr drei Monate lang aufhielt. Von dort aus gelangte er auf dem Luftweg am 17. März 2011 in die Schweiz. Am 18. März 2011 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach. Nach einem Transfer ins damalige Transitzentrum Altstätten wurde er dort am 28. März 2011 summarisch befragt. Am 7. April 2011 führte das BFM die Anhörung zu seinen Asylgründen durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara aus B._______ in der Provinz Kunduz im Wesentlichen vor, er sei minderjährig, habe in Afghanistan die Schule besucht, aber kurz vor seinem Abitur abgebrochen. Daneben habe er als (...) gearbeitet. Wie viele seiner Schulkollegen habe er sich bei der Armee zum Dienst gemeldet, sei aber aufgrund seines Alters nicht aufgenommen worden. Weil es ihnen wirtschaftlich schlecht gegangen sei, habe er nach einem anderen Weg gesucht, um Geld zu verdienen und habe sich bei den Taliban gemeldet. Sein Vater habe davon erfahren, sei damit nicht einverstanden gewesen und habe ihn zu Hause festgehalten. Dann hätten sie beschlossen, dass er ins Ausland zu seiner Schwester reisen würde. C. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen afghanischen Identitätsausweis ("Taskera") und eine durch einen Imam verfasste Leumundsbestätigung ein. D. Am 29. März 2011 wurde der Beschwerdeführer einer radiologischen Knochenaltersanalyse unterzogen. Diese ergab ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren und mehr. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2011 das rechtliche Gehör gewährt. Dabei hielt er daran fest, am 1. August 1995 geboren worden zu sein. E. Mit Verfügung vom 21. April 2011 - eröffnet am 27. April 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2011, das Eintreten auf das Asylgesuch und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). G. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten und verwies für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. H. Mit Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Sie wird aufgrund des sachlichen Zusammenhangs ebenfalls mit heutigem Datum und vom gleichen Spruchgremium entschieden. I. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2011 äusserte sich das BFM ausführlich zu den Vorbringen in der Beschwerde, hielt indessen an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen Bezug genommen. J. Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu den Akten. Auf die Ausführungen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3 - einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 publiziert und, stellvertretend für andere, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Dezember 2008 [E-7878/2008]), während das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mit voller Kognition prüft. Unter diesen Umständen kann nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers eingetreten werden, seine Flüchtlingseigenschaft sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens anzuerkennen.

4. Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, er sei minderjährig. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist. 4.1. Gemäss Rechtsprechung trägt eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit; diese Beweislastregel wirkt sich zuungunsten einer asylsuchenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen etwa EMARK 2004 Nr. 30). 4.2. Radiografische Untersuchung des Handknochens haben zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum - in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Mass - individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19). Nachdem eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann, vermag eine solche Knochenaltersanalyse gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrichtige Altersangabe nur zu erbringen, wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard-Abweichung liegt. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem radiologisch festgestellten Knochenalter derart gross, dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse somit zwar mit hinreichender Sicherheit die Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers belegt; aufgrund der erwähnten Standard-Abweichung vermag es zwar allein die behauptete Minderjährigkeit nicht mit Sicherheit zu widerlegen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Angesichts der widersprüchlichen Aussagen zum Alter, der erwiesenen Täuschung über das Alter, des auffällig ausweichenden Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und seiner unglaubhaften Schilderung der Reiseumstände, insbesondere der Einreise in die Schweiz, schliesst sich das Gericht jedoch der Auffassung der Vorinstanz an. 4.3. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht glaubhaft gemacht worden. Es bleibt zu prüfen, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

5. Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen geltend, gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG werde auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen würden und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehe. Der Beschwerdeführer habe sich im Laufe des Asylverfahrens widersprüchlich über sein Alter beziehungsweise sein Geburtsdatum geäussert. Anlässlich des ihm am 7. April 2011 gewährten rechtlichen Gehörs habe er erklärt, am (...) geboren und (...) Jahre alt zu sein. Die Schweizerische Asylrekurskommission habe in ihrem Grundsatzentscheid EMARK 2000 Nr. 19 festgehalten, dass eine Abweichung bis drei Jahre zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden könne. Diese Praxis sei vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben habe, (...) Jahre alt zu sein, die Handknochenanalyse jedoch ein Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben habe, betrage die Abweichung klar mehr als drei Jahre. Damit werde die Identitätstäuschung durch die Knochenaltersanalyse nachwiesen und das BFM betrachte den Beschwerdeführer als volljährig. Was die vom Beschwerdeführer eingereichte afghanische "Taskera" betreffe, sei festzuhalten, dass diese Identitätspapiere leicht zu fälschen und vielerorts unrechtmässig zu erwerben seien. Der Aussage- und Beweiswert von "Taskeras" sei somit a priori als gering einzustufen. Das eingereichte Dokument weise Fälschungsmerkmale auf und auch der Zeitpunkt der Ausstellung durch den Vater (nach Ausreise des Beschwerdeführers) lasse Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen, die durch die massiven Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter noch verstärkt würden. Somit werde das eingereichte Dokument vom BFM als gefälscht betrachtet und eingezogen. Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Ausserdem erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich.

6. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, dass weder er selber noch seine Schwester sein genaues Geburtsdatum kennen würden. Seine Angaben seien approximativ und würden sich des Weiteren auf Aussagen von Drittpersonen und die niedergeschriebenen Angaben auf der Rückseite eines Korans und seiner gescannten afghanischen "Taskera" stützen. In der afghanischen Kultur spiele das Geburtsdatum keine wichtige Rolle. Seine Mutter habe alle Kinder zu Hause zur Welt gebracht; somit gebe es auch keine Geburtsurkunde, die es erlauben würde, sein genaues Geburtsdatum zu beweisen. Die Ungereimtheiten seien bei der Umrechnung des persischen Datums durch seine Schwester oder den Dolmetscher entstanden. Er habe nicht falsche Angaben zu seinem Alter machen wollen, kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, wisse aber, dass er ungefähr (...)-jährig und somit minderjährig sei. Die Abweichung zwischen seinen Angaben und dem Alter, das sich aus der radiologischen Knochenaltersanalyse ergeben habe, betrage drei Jahre und bewege sich noch innerhalb des in EMARK 2000 Nr. 19 genannten Normalbereichs. Das BFM zweifle ausserdem an der Echtheit des vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittels, namentlich der "Taskera". Die Begründung des BFM, wonach es sich um ein gefälschtes Dokument handle, sei nicht überzeugend. Die "Taskera" sei in Afghanistan das am häufigsten verwendete Identitätsdokument und belege auch, dass der Beschwerdeführer (...)-jährig sei. Die Echtheit des Dokuments könne bei der afghanischen Botschaft überprüft werden.

7. In seiner Vernehmlassung führt das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - zu keiner Zeit zu Protokoll gegeben, dass ihm sein genaues Geburtsdatum nicht bekannt oder er sich dessen nicht sicher sei. Vielmehr sei es diesbezüglich zu mehreren evidenten Wiedersprüchen und inkonsistenten Aussagen gekommen. Was die Ausführungen zur "Taskera" betreffe, sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer bis heute keinen Ausdruck seiner auf dem Mobiltelefon gescannten alten "Taskera" mit seinem angeblich eingetragenen Geburtsdatum zu den Akten gegeben habe. Das nachgereichte Schreiben eines Imams aus Kunduz sei nicht als brauchbarer Nachweis der Identität zu werten, zumal es keine Altersangaben des Beschwerdeführers aufweise. Vielmehr könnte es sich dabei auch um ein Gefälligkeitsschreiben einer Drittperson handeln.

8. In der Replik werden bezüglich des Geburtsdatums im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde aufgeführten Argumente wiederholt. Bezüglich der eingereichten "Taskera" wird darum gebeten, "de restituer la tazkera en original", damit er diese bei der afghanischen Botschaft auf ihre Echtheit überprüfen lassen könne. 9. 9.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst unter anderem das Alter (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 9.2. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und unglaubhafte Angaben zu seinem Geburtsdatum macht. So nannte er einmal als Geburtsdatum den (...), ein andermal den (...). Auf diese Unstimmigkeit in seinen Aussagen angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, seine Schwester habe das Geburtsdatum falsch umgerechnet. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hielt der Beschwerdeführer daran fest, sein genaues Geburtsdatum gar nicht zu kennen, aber zu wissen, dass er ungefähr (...) Jahre alt sei. Die bei den Akten befindliche radiologische Knochenaltersanalyse vom 29. März 2011 hat ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben. Vorliegend besteht, - wie vom BFM zu Recht festgestellt - ein Unterschied von drei Jahren oder mehr zwischen dem Knochenalter und dem angegebenen Alter und somit eine Abweichung ausserhalb des Normalbereichs. Diese bildet somit eine genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG. Auch die in EMARK 2004 Nr. 31 definierten formellen Anforderungen an die ärztliche schriftliche Auskunft betreffend die Knochenaltersbestimmung können vorliegend als erfüllt betrachtet werden. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich am 7. April 2011 das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die Ausführungen zum Geburtsdatum in seiner Beschwerdeschrift wie auch in der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sind nicht geeignet, die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit seinen Altersangaben plausibel zu klären. Aufgrund der Akten erweisen sich weitere Abklärungen zur Frage der Echtheit der eingereichten "Taskera" als unnötig. Dem Antrag des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 29. Juni 2011 auf Herausgabe des Originaldokuments steht entgegen, dass das BFM diese Urkunde zwecks Vermeidung weiteren Missbrauchs (zu Recht) eingezogen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). 9.3. Zusammenfassend kann aufgrund des oben Gesagten festgehalten werden, dass das BFM zu Recht und mit der zutreffenden Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eingetreten ist. 10. 10.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 10.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 11. 11.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 11.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 11.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2. Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet. 11.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 11.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 ausführlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan auseinandergesetzt und hält fest, dass die Geschehnisse bis heute dauernd im Fluss sind, und die Lage unbeständig und unberechenbar ist. Insgesamt ergibt sich ein düsteres Bild der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Die Experten sind sich einig, dass in Afghanistan Krieg herrscht. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage herrscht und schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. E-7625/2008 E. 9.9.1). Demgegenüber gehört der Bereich der Hauptstadt Kabul trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Somit ist die Situation in der Hauptstadt etwas anders zu beurteilen. Dort hat sich die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert und die humanitäre Situation ist im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul kann demnach unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden (vgl. E 7625/2008 E. 9.9.2). Dabei müssen die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen (insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes) in jedem Einzelfall geprüft und erfüllt sein. 11.3.2. Der Beschwerdeführer will aus Kunduz stammen, wo er zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Aus den Schweizer Visumsunterlagen seiner angeblichen Schwester aus dem Jahr 2008 geht allerdings Kabul als aktueller Wohnort hervor. Somit sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Wohnort vor der Ausreise zumindest anzuzweifeln. 11.3.3. Ein Wegweisungsvollzug nach Kunduz würde sich heute - wie oben ausgeführt - als unzumutbar erweisen. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsalternative in Kabul verfügt. 11.3.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann, der über eine, für afghanische Verhältnisse, überdurchschnittliche Schulbildung und Fremdsprachenkenntnisse verfügt. Er hat zwar keinen Beruf erlernt, hat aber erste Berufserfahrung in einer (...) und als (...) gesammelt und ist arbeitsfähig. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits eine Zeit lang in Kabul gelebt hat; dies kann aber vorliegend offen bleiben, hat er doch in Kabul eigenen Angaben zufolge (...) Tanten und Onkel. Gemäss Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihn zudem offenbar bereits vor seiner Ausreise finanziell unterstützt hat. Somit darf vorliegend auch davon ausgegangen werden, dass die Verwandten ihn auch zukünftig unterstützten werden - insbesondere durch Vermittlung einer Wohngelegenheit und einer Arbeitsstelle - und ihm bei der Bewältigung der auch in Kabul schwierigen Lebensverhältnisse helfen können. 11.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kabul auch als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung nichts zu ändern. 11.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: