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E-6237/2009

E-6237/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die aus der Teilrepublik Tschetschenien stammenden Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. November 2007 und reisten über verschiedene Länder am 4. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 6. Februar 2009 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe in der Heimat Probleme mit Kadyrov-Leuten gehabt, weil er während des Krieges in Tschetschenien von 1994 den Bojeviken geholfen habe, indem er Krankentransporte ausgeführt habe. Nach dem Krieg habe er normal weitergelebt und erst im Jahre 2000 wiederum Probleme mit Kadyrov-Leuten gehabt, worauf er in den Norden gereist und im Jahre 2005 wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Im Übrigen hätten sie am 8. Dezember 2007 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht, dessen Ausgang jedoch nicht abgewartet, da man ihnen mit der Ausschaffung gedroht habe. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 8. September 2009 - eröffnet am 24. September 2009 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies die Beschwerdeführenden nach Frankreich weg und forderte sie auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung des Entscheids führte es aus, dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der Zustimmung Frankreichs technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Frankreich erfolgte am 24. September 2009. Die Beschwerdeführenden reisten erneut am 27. September 2009 illegal in die Schweiz ein. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 8. September 2009 Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Eintretens auf das Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, wobei der Kanton H._______ anzuweisen sei, von Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren sei ihnen Einsicht in die Asyl- und Vollzugsakten sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme zu gewähren. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Telefax vom 2. Oktober 2009 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die kantonalen Vollzugsbehörden an, es sei bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. E. Mit Eingaben vom 6. Oktober 2009 und vom 20. Oktober 2009 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter, es seien die Akten ihres Asylverfahrens in Frankreich beizuziehen und die Situation für abgewiesene Asylsuchende in Frankreich zu berücksichtigen. F. Die Instruktionsrichterin stellte am 23. Oktober 2009 dem BFM die vorinstanzlichen Akten zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs vom 1. Oktober 2009 zu und wies auf das Vertretungsverhältnis der Beschwerdeführenden hin. G. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 machten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf eine Studie der österreichischen Asylkoordination vom Januar 2009 zur Problematik tschetschenischer Asylsuchender in Frankreich geltend, die Schweiz habe bei verletzlichen Personen wie Familien mit kleinen Kindern aus Tschetschenien in Bezug auf Frankreich aus humanitären Gründen von der Selbsteintrittsklausel Gebrauch zu machen. H. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 - eröffnet am 5. November 2009 - ordnete das BFM in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die sofortige Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Frankreich an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung seines Entscheids führte es aus, die Beschwerdeführenden hielten sich ohne Aufenthaltsstatus und damit illegal in der Schweiz auf. Die Behörden von Frankreich hätten auf ein erneutes entsprechendes Gesuch der Schweiz am 13. Oktober 2009 bestätigt, dass sie für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig seien, und einer Überstellung zugestimmt. I. Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 5. November 2009 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gleichzeitig ersuchten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien die Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügungen vom 8. September 2009 und vom 16. Oktober 2009 zu vereinigen. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung unverzüglich auszusetzen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. In einer weiteren per Telefax übermittelten Eingabe vom 5. November 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. J. Mit Telefax vom 5. November 2009 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 56 VwVG die kantonalen Vollzugsbehörden an, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Akten über allfällige vorsorgliche Massnahmen entscheiden könne. K. Mit einem weiteren Telefax-Schreiben vom 5. November 2009 machten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines an sie direkt gerichteten Schreibens des BFM geltend, dieses habe ihr Akteneinsichtsgesuch vom 1. Oktober 2009 von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. L. Am 9. November 2009 leitete das BFM zwei Schreiben von Unterstützenden aus der Wohngemeinde der Beschwerdeführenden an Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf vom 27. Oktober 2009 sowie ein Antwortschreiben des BFM vom 9. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. M. Mit Telefax-Schreiben vom 12. November 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie ihres Schreibens an das BFM vom 12. November 2009 (Stellungnahme zu Akteneinsicht) sowie eine E-Mail-Nachricht betreffend eine Kundgebung von Tschetschenen in Polen ein. N. Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 17. November 2009 reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______ vom 15. November 2009 betreffend die psychische Belastung der Familie, insbesondere der Kinder, sowie die Aufzeichnung eines Gesprächs der Beschwerdeführenden mit Personen aus deren Wohngemeinde vom 20. Oktober 2009 ein. O. Das BFM leitete am 15. Dezember 2009 ein weiteres Antwortschreiben desselben Datums auf einen Brief von Unterstützenden aus der Wohngemeinde der Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht weiter. P. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2009 wiesen die Beschwerdeführenden auf die Problematik der russischen Übersetzung bei tschetschenischen Asylsuchenden in Frankreich hin und ersuchten erneut um Einsicht in ihre französischen Asylverfahrensakten. Q. Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 7. April 2010 machten die Beschwerdeführenden unter Beilage zweier Arztzeugnisse von Dr. med. J._______ vom 5. April 2010 (in Kopie) geltend, der Beschwerdeführer leide an einem Zwölffingerdarmgeschwür, das dringend behandelt werden müsse. Zudem sei die Beschwerdeführerin in der 7. Schwangerschaftswoche. Am 13. April 2010 reichten sie die Originale der Arztzeugnisse ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2010 wurde der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren gutgeheissen und festgehalten, dass die Beschwerden vom 1. Oktober 2009 und vom 5. November 2009 zusammen behandelt würden. Im Weiteren wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Beistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, wobei sie aufgefordert wurde, zu verschiedenen verfahrensrechtlichen Fragen sowie zur vorgebrachten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden Stellung zu nehmen. S. Am 12. Mai 2010 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von Unterstützenden aus der Wohngemeinde der Beschwerdeführenden vom 28. April 2010. T. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde (recte: der Beschwerden). Hinsichtlich des in der Zwischenverfügung vom 16. April 2010 erwähnten, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2010 (E-5841/2009, mittlerweile publiziert unter BVGE 2010/1) hielt das BFM u.a. fest, die dort festgelegten Grundsätze hätten im Zeitpunkt seiner Verfügung vom 8. September 2009 noch nicht beachtet werden können. Die Beschwerdeführenden seien zudem wieder in die Schweiz eingereist und hätten ihr Beschwerderecht ausüben können. Daher sei ihnen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ein Nachteil erwachsen. Zudem habe Frankreich anerkannt, für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig zu sein und einer Wiederaufnahme derselben (wiederholt) zugestimmt. Die Beschwerdeführenden seien am 27. September 2009 wieder in die Schweiz eingereist, ohne ein neues Asylgesuch gestellt zu haben. Daher sei am 16. Oktober 2009 ein ausländerrechtlicher Wegweisungsentscheid erlassen worden, da die in der Verfügung vom 8. September 2009 angeordnete Wegweisung mit der Überstellung vom 24. September 2009 konsumiert gewesen sei. Im Übrigen beginne die Überstellungsfrist von sechs Monaten vorliegend erst nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu laufen. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sei deren Behandlung und der Zugang zu medizinischen Leistungen in Frankreich sichergestellt.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sa-che - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. In Dublin-Verfahren findet diese Prüfung jedoch bereits im Rahmen der Prüfung des Nichteintretens statt.

E. 4.1 Die Verfügung des BFM vom 8. September 2009 wurde den Beschwerdeführenden am 24. September 2009 eröffnet. Gleichzeitig wurden sie mit Flug (...) von Zürich nach Lyon transferiert (vgl. D3), ohne dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, gegen diese Verfügung eine Beschwerde einzureichen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz beziehungsweise die kantonalen Behörden mit ihrem Vorgehen (Anordnung der sofortigen Wegweisung sowie Überstellung in den als zuständig erachteten Dublin-Staat) gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen haben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzurteil (BVGE 2010/1 E. 5 S. 14 ff.) fest, es fehle (gegenwärtig) an einer gültigen gesetzlichen Grundlage für den sofortigen Wegweisungsvollzug in Dublin-Verfahren (E. 4.3.3). Es qualifizierte die beschriebene Praxis der Vorinstanz in Dublin-Verfahren mangels expliziter gesetzlicher Grundlage und infolge Widerspruchs zum AsylG, zum VwVG und zur Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) als nicht rechtmässig (E. 4.5).

E. 4.2 Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Beschwerdeführenden, wonach sie keine Chance gehabt hätten, ein Rechtsmittel ergreifen zu können, und die Kritik an der Vollzugspraxis des BFM (Anordnung des sofortigen Vollzugs) im Wesentlichen zutreffend. Die Nichtbeachtung der oben dargelegten Grundsätze respektive die Anordnung des sofortigen Vollzugs muss angesichts ihrer formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Zwar waren die Beschwerdeführenden in der Lage, nach ihrer bereits wenige Tage später erfolgten Wiedereinreise in die Schweiz rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2009 zu erheben. Insofern mag auch der Hinweis in der Vernehmlassung vom 12. Mai 2010, wonach die Beschwerdeführenden ihr Beschwerderecht hätten ausüben können und ihnen somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kein Nachteil erwachsen sei, zwar zutreffen. Auch wenn das Grundsatzurteil im damaligen Zeitpunkt noch nicht gefällt worden war, hat das Bundesamt jedoch mit seiner Verfügung Verfahrens- und Völkerrecht verletzt (vgl. Ziff. 4.4 und 4.5 hienach).

E. 4.3 Vorliegend kommt hinzu, dass die Vorinstanz am 16. Oktober 2009 und somit während noch hängigem Beschwerdeverfahren zu Unrecht eine weitere Verfügung erlassen hat. Entgegen der Meinung der Vorinstanz, wonach der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden mit ihrer Überstellung nach Frankreich am 24. September 2009 konsumiert sei, hatte das Beschwerdeverfahren, das die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde am 1. Oktober 2009 eingeleitet haben, weiterhin Bestand. Diesbezüglich ist nämlich festzustellen, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht losgelöst von der Frage des Nichteintretens stattfinden kann. Das Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG beinhaltet auch die Prüfung der Wegweisung und deren Vollzugs. Daher ist die Verfügung vom 8. September 2009 auch betreffend die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs nach wie vor hängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch die Vollzugsbehörden mit Telefax vom 1. Oktober 2009 angewiesen, gestützt auf Art. 56 VwVG vom Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden abzusehen. Der Hinweis in der Vernehmlassung, wonach mit der am 24. September 2009 erfolgten Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich die Wiederaufnahmepflicht von Frankreich gestützt auf die Zustimmung vom 26. Juni 2009 konsumiert war, und am 2. Oktober 2009 ein (neues) Wiederaufnahmegesuch nach der Kategorie 3 (vgl. Verordnung [EG] Nr. 2725 des Rates vom 11. Dezember 2000 sowie Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002) an Frankreich gestellt worden sei, ändert nichts an der Hängigkeit des am 1. Oktober 2009 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens. Angesichts dieses Umstandes hatten die Beschwerdeführenden im Übrigen auch keinen Anlass, ein neues Asylgesuch zu stellen. Die Vorinstanz war somit nicht befugt, am 16. Oktober 2009 einen neuen, auf Art. 64a AuG abgestützten (ausländerrechtlichen) Wegweisungsentscheid zu erlassen, nicht zuletzt deshalb, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz - angesichts der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2009 - auch nicht als illegal bezeichnet werden konnte. Daraus folgt, dass die Verfügung vom 16. Oktober 2009 keinen Bestand hat, mithin ist von deren Nichtigkeit auszugehen.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt einerseits mit dem sofortigen Vollzug seines Nichteintretensentscheids vom 8. September 2009 gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 29a BV und Art. 13 EMRK verstossen hat (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2010/1 E. 5.7). Andererseits hat es am 16. Oktober 2009 zu Unrecht eine ausländerrechtliche Wegweisungsverfügung erlassen und dabei festgestellt, die Beschwerdeführenden hielten sich illegal in der Schweiz auf.

E. 4.5 Bei der Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz handelt es sich um eine schwerwiegende Verfahrensverletzung, weshalb eine Heilung grundsätzlich nicht in Betracht fällt. Eine Heilung ist nur dann möglich, wenn die ursprünglich fehlerhafte Verfügung aufrechterhalten werden kann, weil sie nach der Heilung mit keinem Rechtsmangel mehr belastet ist. Vorliegend geht es aber um eine rechtswidrige Praxis des BFM, die in Nichteintretensverfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG das Recht der betroffenen Personen auf effektiven Rechtsschutz verletzt (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2010/1). Zudem hat sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt gestellt, die Verfügung vom 8. September 2009 sei teilweise konsumiert und hat zu Unrecht eine zweite Verfügung erlassen. Aufgrund dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Beschwerden vom 1. Oktober 2009 und vom 5. November 2009, soweit nicht bereits durch die festgestellte Nichtigkeit der Verfügung vom 16. Oktober 2009 gegenstandslos geworden, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt wird, gutzuheissen und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird sich in einer neuen, wiederum anfechtbaren Verfügung - sofern diese im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ergeht - zur Frage des "Selbsteintritts" gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu äussern haben.

E. 5 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache werden die wiederholt gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde(n) sowie die weiteren Verfahrensanträge, soweit sie nicht bereits behandelt worden sind, gegenstandslos.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 7 Den Beschwerdeführenden ist sodann gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. April 2010 einen Aufwand von 14,15 Stunden zu Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 91.30 aus. Dieser Aufwand erscheint angesichts des insgesamt komplexen Verfahrens und der vollständigen Aufhebung der Verfügung vom 8. September 2009 bzw. Nichtigerklärung der Verfügung vom 16. Oktober 2009 durchaus gerechtfertigt. Das BFM wird daher angewiesen, den Beschwerdeführenden die volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'143.30 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 1. Oktober 2009 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 8. September 2009 wird aufgehoben. Die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 wird als nichtig erklärt, womit die Beschwerde vom 5. November 2009 als gegenstandslos bezeichnet wird.
  2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'143.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6237/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 6. Juli 2010 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, Russland (Teilrepublik Tschetschenien), alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 8. September 2009 und vom 16. Oktober 2009 / N 522 518. Sachverhalt: A. Die aus der Teilrepublik Tschetschenien stammenden Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. November 2007 und reisten über verschiedene Länder am 4. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 6. Februar 2009 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe in der Heimat Probleme mit Kadyrov-Leuten gehabt, weil er während des Krieges in Tschetschenien von 1994 den Bojeviken geholfen habe, indem er Krankentransporte ausgeführt habe. Nach dem Krieg habe er normal weitergelebt und erst im Jahre 2000 wiederum Probleme mit Kadyrov-Leuten gehabt, worauf er in den Norden gereist und im Jahre 2005 wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Im Übrigen hätten sie am 8. Dezember 2007 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht, dessen Ausgang jedoch nicht abgewartet, da man ihnen mit der Ausschaffung gedroht habe. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 8. September 2009 - eröffnet am 24. September 2009 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies die Beschwerdeführenden nach Frankreich weg und forderte sie auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung des Entscheids führte es aus, dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der Zustimmung Frankreichs technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Frankreich erfolgte am 24. September 2009. Die Beschwerdeführenden reisten erneut am 27. September 2009 illegal in die Schweiz ein. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 8. September 2009 Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Eintretens auf das Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, wobei der Kanton H._______ anzuweisen sei, von Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren sei ihnen Einsicht in die Asyl- und Vollzugsakten sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme zu gewähren. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Telefax vom 2. Oktober 2009 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die kantonalen Vollzugsbehörden an, es sei bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. E. Mit Eingaben vom 6. Oktober 2009 und vom 20. Oktober 2009 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter, es seien die Akten ihres Asylverfahrens in Frankreich beizuziehen und die Situation für abgewiesene Asylsuchende in Frankreich zu berücksichtigen. F. Die Instruktionsrichterin stellte am 23. Oktober 2009 dem BFM die vorinstanzlichen Akten zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs vom 1. Oktober 2009 zu und wies auf das Vertretungsverhältnis der Beschwerdeführenden hin. G. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 machten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf eine Studie der österreichischen Asylkoordination vom Januar 2009 zur Problematik tschetschenischer Asylsuchender in Frankreich geltend, die Schweiz habe bei verletzlichen Personen wie Familien mit kleinen Kindern aus Tschetschenien in Bezug auf Frankreich aus humanitären Gründen von der Selbsteintrittsklausel Gebrauch zu machen. H. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 - eröffnet am 5. November 2009 - ordnete das BFM in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die sofortige Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Frankreich an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung seines Entscheids führte es aus, die Beschwerdeführenden hielten sich ohne Aufenthaltsstatus und damit illegal in der Schweiz auf. Die Behörden von Frankreich hätten auf ein erneutes entsprechendes Gesuch der Schweiz am 13. Oktober 2009 bestätigt, dass sie für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig seien, und einer Überstellung zugestimmt. I. Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 5. November 2009 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gleichzeitig ersuchten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien die Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügungen vom 8. September 2009 und vom 16. Oktober 2009 zu vereinigen. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung unverzüglich auszusetzen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. In einer weiteren per Telefax übermittelten Eingabe vom 5. November 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. J. Mit Telefax vom 5. November 2009 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 56 VwVG die kantonalen Vollzugsbehörden an, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Akten über allfällige vorsorgliche Massnahmen entscheiden könne. K. Mit einem weiteren Telefax-Schreiben vom 5. November 2009 machten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines an sie direkt gerichteten Schreibens des BFM geltend, dieses habe ihr Akteneinsichtsgesuch vom 1. Oktober 2009 von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. L. Am 9. November 2009 leitete das BFM zwei Schreiben von Unterstützenden aus der Wohngemeinde der Beschwerdeführenden an Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf vom 27. Oktober 2009 sowie ein Antwortschreiben des BFM vom 9. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. M. Mit Telefax-Schreiben vom 12. November 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie ihres Schreibens an das BFM vom 12. November 2009 (Stellungnahme zu Akteneinsicht) sowie eine E-Mail-Nachricht betreffend eine Kundgebung von Tschetschenen in Polen ein. N. Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 17. November 2009 reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______ vom 15. November 2009 betreffend die psychische Belastung der Familie, insbesondere der Kinder, sowie die Aufzeichnung eines Gesprächs der Beschwerdeführenden mit Personen aus deren Wohngemeinde vom 20. Oktober 2009 ein. O. Das BFM leitete am 15. Dezember 2009 ein weiteres Antwortschreiben desselben Datums auf einen Brief von Unterstützenden aus der Wohngemeinde der Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht weiter. P. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2009 wiesen die Beschwerdeführenden auf die Problematik der russischen Übersetzung bei tschetschenischen Asylsuchenden in Frankreich hin und ersuchten erneut um Einsicht in ihre französischen Asylverfahrensakten. Q. Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 7. April 2010 machten die Beschwerdeführenden unter Beilage zweier Arztzeugnisse von Dr. med. J._______ vom 5. April 2010 (in Kopie) geltend, der Beschwerdeführer leide an einem Zwölffingerdarmgeschwür, das dringend behandelt werden müsse. Zudem sei die Beschwerdeführerin in der 7. Schwangerschaftswoche. Am 13. April 2010 reichten sie die Originale der Arztzeugnisse ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2010 wurde der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren gutgeheissen und festgehalten, dass die Beschwerden vom 1. Oktober 2009 und vom 5. November 2009 zusammen behandelt würden. Im Weiteren wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Beistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, wobei sie aufgefordert wurde, zu verschiedenen verfahrensrechtlichen Fragen sowie zur vorgebrachten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden Stellung zu nehmen. S. Am 12. Mai 2010 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von Unterstützenden aus der Wohngemeinde der Beschwerdeführenden vom 28. April 2010. T. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde (recte: der Beschwerden). Hinsichtlich des in der Zwischenverfügung vom 16. April 2010 erwähnten, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2010 (E-5841/2009, mittlerweile publiziert unter BVGE 2010/1) hielt das BFM u.a. fest, die dort festgelegten Grundsätze hätten im Zeitpunkt seiner Verfügung vom 8. September 2009 noch nicht beachtet werden können. Die Beschwerdeführenden seien zudem wieder in die Schweiz eingereist und hätten ihr Beschwerderecht ausüben können. Daher sei ihnen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ein Nachteil erwachsen. Zudem habe Frankreich anerkannt, für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig zu sein und einer Wiederaufnahme derselben (wiederholt) zugestimmt. Die Beschwerdeführenden seien am 27. September 2009 wieder in die Schweiz eingereist, ohne ein neues Asylgesuch gestellt zu haben. Daher sei am 16. Oktober 2009 ein ausländerrechtlicher Wegweisungsentscheid erlassen worden, da die in der Verfügung vom 8. September 2009 angeordnete Wegweisung mit der Überstellung vom 24. September 2009 konsumiert gewesen sei. Im Übrigen beginne die Überstellungsfrist von sechs Monaten vorliegend erst nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu laufen. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sei deren Behandlung und der Zugang zu medizinischen Leistungen in Frankreich sichergestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sa-che - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. In Dublin-Verfahren findet diese Prüfung jedoch bereits im Rahmen der Prüfung des Nichteintretens statt. 4. 4.1 Die Verfügung des BFM vom 8. September 2009 wurde den Beschwerdeführenden am 24. September 2009 eröffnet. Gleichzeitig wurden sie mit Flug (...) von Zürich nach Lyon transferiert (vgl. D3), ohne dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, gegen diese Verfügung eine Beschwerde einzureichen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz beziehungsweise die kantonalen Behörden mit ihrem Vorgehen (Anordnung der sofortigen Wegweisung sowie Überstellung in den als zuständig erachteten Dublin-Staat) gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen haben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzurteil (BVGE 2010/1 E. 5 S. 14 ff.) fest, es fehle (gegenwärtig) an einer gültigen gesetzlichen Grundlage für den sofortigen Wegweisungsvollzug in Dublin-Verfahren (E. 4.3.3). Es qualifizierte die beschriebene Praxis der Vorinstanz in Dublin-Verfahren mangels expliziter gesetzlicher Grundlage und infolge Widerspruchs zum AsylG, zum VwVG und zur Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) als nicht rechtmässig (E. 4.5). 4.2 Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Beschwerdeführenden, wonach sie keine Chance gehabt hätten, ein Rechtsmittel ergreifen zu können, und die Kritik an der Vollzugspraxis des BFM (Anordnung des sofortigen Vollzugs) im Wesentlichen zutreffend. Die Nichtbeachtung der oben dargelegten Grundsätze respektive die Anordnung des sofortigen Vollzugs muss angesichts ihrer formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Zwar waren die Beschwerdeführenden in der Lage, nach ihrer bereits wenige Tage später erfolgten Wiedereinreise in die Schweiz rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2009 zu erheben. Insofern mag auch der Hinweis in der Vernehmlassung vom 12. Mai 2010, wonach die Beschwerdeführenden ihr Beschwerderecht hätten ausüben können und ihnen somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kein Nachteil erwachsen sei, zwar zutreffen. Auch wenn das Grundsatzurteil im damaligen Zeitpunkt noch nicht gefällt worden war, hat das Bundesamt jedoch mit seiner Verfügung Verfahrens- und Völkerrecht verletzt (vgl. Ziff. 4.4 und 4.5 hienach). 4.3 Vorliegend kommt hinzu, dass die Vorinstanz am 16. Oktober 2009 und somit während noch hängigem Beschwerdeverfahren zu Unrecht eine weitere Verfügung erlassen hat. Entgegen der Meinung der Vorinstanz, wonach der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden mit ihrer Überstellung nach Frankreich am 24. September 2009 konsumiert sei, hatte das Beschwerdeverfahren, das die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde am 1. Oktober 2009 eingeleitet haben, weiterhin Bestand. Diesbezüglich ist nämlich festzustellen, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht losgelöst von der Frage des Nichteintretens stattfinden kann. Das Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG beinhaltet auch die Prüfung der Wegweisung und deren Vollzugs. Daher ist die Verfügung vom 8. September 2009 auch betreffend die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs nach wie vor hängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch die Vollzugsbehörden mit Telefax vom 1. Oktober 2009 angewiesen, gestützt auf Art. 56 VwVG vom Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden abzusehen. Der Hinweis in der Vernehmlassung, wonach mit der am 24. September 2009 erfolgten Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich die Wiederaufnahmepflicht von Frankreich gestützt auf die Zustimmung vom 26. Juni 2009 konsumiert war, und am 2. Oktober 2009 ein (neues) Wiederaufnahmegesuch nach der Kategorie 3 (vgl. Verordnung [EG] Nr. 2725 des Rates vom 11. Dezember 2000 sowie Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002) an Frankreich gestellt worden sei, ändert nichts an der Hängigkeit des am 1. Oktober 2009 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens. Angesichts dieses Umstandes hatten die Beschwerdeführenden im Übrigen auch keinen Anlass, ein neues Asylgesuch zu stellen. Die Vorinstanz war somit nicht befugt, am 16. Oktober 2009 einen neuen, auf Art. 64a AuG abgestützten (ausländerrechtlichen) Wegweisungsentscheid zu erlassen, nicht zuletzt deshalb, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz - angesichts der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2009 - auch nicht als illegal bezeichnet werden konnte. Daraus folgt, dass die Verfügung vom 16. Oktober 2009 keinen Bestand hat, mithin ist von deren Nichtigkeit auszugehen. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt einerseits mit dem sofortigen Vollzug seines Nichteintretensentscheids vom 8. September 2009 gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 29a BV und Art. 13 EMRK verstossen hat (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2010/1 E. 5.7). Andererseits hat es am 16. Oktober 2009 zu Unrecht eine ausländerrechtliche Wegweisungsverfügung erlassen und dabei festgestellt, die Beschwerdeführenden hielten sich illegal in der Schweiz auf. 4.5 Bei der Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz handelt es sich um eine schwerwiegende Verfahrensverletzung, weshalb eine Heilung grundsätzlich nicht in Betracht fällt. Eine Heilung ist nur dann möglich, wenn die ursprünglich fehlerhafte Verfügung aufrechterhalten werden kann, weil sie nach der Heilung mit keinem Rechtsmangel mehr belastet ist. Vorliegend geht es aber um eine rechtswidrige Praxis des BFM, die in Nichteintretensverfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG das Recht der betroffenen Personen auf effektiven Rechtsschutz verletzt (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2010/1). Zudem hat sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt gestellt, die Verfügung vom 8. September 2009 sei teilweise konsumiert und hat zu Unrecht eine zweite Verfügung erlassen. Aufgrund dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Beschwerden vom 1. Oktober 2009 und vom 5. November 2009, soweit nicht bereits durch die festgestellte Nichtigkeit der Verfügung vom 16. Oktober 2009 gegenstandslos geworden, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt wird, gutzuheissen und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird sich in einer neuen, wiederum anfechtbaren Verfügung - sofern diese im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ergeht - zur Frage des "Selbsteintritts" gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu äussern haben. 5. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache werden die wiederholt gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde(n) sowie die weiteren Verfahrensanträge, soweit sie nicht bereits behandelt worden sind, gegenstandslos. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7. Den Beschwerdeführenden ist sodann gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. April 2010 einen Aufwand von 14,15 Stunden zu Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 91.30 aus. Dieser Aufwand erscheint angesichts des insgesamt komplexen Verfahrens und der vollständigen Aufhebung der Verfügung vom 8. September 2009 bzw. Nichtigerklärung der Verfügung vom 16. Oktober 2009 durchaus gerechtfertigt. Das BFM wird daher angewiesen, den Beschwerdeführenden die volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'143.30 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 1. Oktober 2009 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 8. September 2009 wird aufgehoben. Die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 wird als nichtig erklärt, womit die Beschwerde vom 5. November 2009 als gegenstandslos bezeichnet wird. 2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'143.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Alexandra Püntener Versand: