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E-6103/2011

E-6103/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat an einem ihm unbekannten Datum im Jahr 2011 und gelangte via Katar und nach einem dreieinhalb monatigen Aufenthalt in Italien am 22. Mai 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl ersuchte und dabei anführte, minderjährig zu sein. B. Aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers beauftragte die Vorinstanz das Kantonsspital Frauenfeld am 24. Mai 2011 mit der Durchführung einer Knochenanalyse zu seiner Altersbestimmung. Die am 26. Mai 2011 durchgeführte radiologische Untersuchung ergab ein biologisch geschätztes Skelettalter von neunzehn Jahren. Am 30. Mai 2011 führte der Beschwerdeführer anlässlich der anamnestischen Befragung aus, er habe Probleme mit seinem Bein und Arm und mit seiner Verdauung. Ansonsten fühle er sich gesund. Er habe in seinem Leben - solange seine Mutter gelebt habe - immer genügend zu Essen gehabt. C. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer im EVZ B._______ summarisch befragt, wobei ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde. Dabei führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er stamme aus Dhaka, wo er bis am 3. Juni 2010 gelebt und im Jahr 2009 die achte Schulklasse beendet habe. Sein Vater sei vor fünf oder sechs oder sieben Jahren bei einem Verkehrsunfall gestorben; er selber habe dabei eine Verletzung am linken Arm erlitten. Sein einziger Bruder sei bei der Geburt gestorben. Seine Mutter sei bei einem Brand am 3. Juni 2010 an ihrem Wohnsitz ums Leben gekommen, weshalb er nach diesem Datum zuerst bei einem Bekannten seiner Familie, C._______, und anschliessend bei Geschäftsfreunden seines Vaters ausserhalb von Dhaka gewohnt habe. Er habe vom Geschäftspartner seiner Mutter Geld gefordert, worauf er von diesem verprügelt und am Bein verletzt worden und während sechs oder sieben Tagen im Spital gewesen sei. Der Geschäftspartner seiner Mutter habe ihn zudem mit dem Tod bedroht, weshalb ihn C._______ ins Ausland geschickt habe. Er habe Bangladesch von Dhaka aus mit dem Flugzeug an einem ihm unbekannten Datum verlassen. In seinem Heimatland habe er niemanden und er befürchte, bei einer Rückkehr vom Geschäftspartner seiner Mutter getötet zu werden, weshalb er um Asyl in der Schweiz ersuche. In Italien habe er kein Asylgesuch eingereicht und er wolle auf keinen Fall dorthin zurückkehren, weil er keine Eltern habe und ganz allein sei. Als Beweismittel reichte er zwei englischsprachige Dokumente des Bangabandhu Sheikh Mujib Medical University Hospital Dhaka, datiert vom 12. Juni 2010 sowie 18. Juni 2010, eine englisch- und fremdsprachige Zeitung sowie seinen Schülerausweis, gültig bis am 31. Dezember 2009, ein. D. Ebenfalls am 30. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährt. Dabei führte er aus, sein linker Arm sei beim erwähnten Verkehrsunfall gebrochen, weshalb der Arzt vielleicht einen falschen Befund festgestellt habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, er sei am (...) November 1995 geboren, was auch in der Schule so eingetragen worden sei. Er könne ausser seinem Schülerausweis keine Beweismittel vorlegen. E. Am 7. Juli ersuchte das BFM Italien gestützt auf Art. 21 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), um Auskunft betreffend den Beschwerdeführer. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und reichte als Beweismittel ein weiteres fremdsprachiges Dokument ein, welches den Tod seiner Eltern bestätige. Gleichzeitig ersuchte er um Auskunft über den Austausch seiner Personendaten zwischen den Mitgliedstaaten sowie um Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 stellte das BFM dem Beschwerdeführer die Aktenstücke, welche den anderen Staaten zugestellt worden seien, zu. G. Am 20. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin zur geltend gemachten Minderjährigkeit nachbefragt. Das BFM stellte dabei fest, der Beschwerdeführer habe keine Ausweispapiere abgegeben, über seine Identität beziehungsweise sein Alter getäuscht, keine plausiblen Gründe für das Fehlen von Ausweispapieren, ungenaue Angaben zu den Familienverhältnissen gemacht und sehe älter aus als von ihm angegeben. Zudem habe die Knochenaltersanalyse ergeben, dass sein Skelettwachstum demjenigen einer ausgewachsenen Person entspreche, weshalb das BFM von seiner Volljährigkeit ausgehe. Auf den weiteren Inhalt der Nachbefragung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 21. Juli 2011, welche vom BFM mit Schreiben vom 11. August 2011 beantwortet wurde, informierte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter anderem über seinen Gesundheitszustand und ersuchte erneut um Akteneinsicht. I. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg stellte das BFM am 22. August 2011 ein Übernahmeersuchen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO an die italienischen Behörden, welches in der Folge unbeantwortet blieb. J. Mit Eingabe vom 8. September 2011 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des Luzerner Kantonsspitals, datiert vom 17. August 2011, von Dr. med. D._______, zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 (Eröffnungsdatum unbekannt) trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie deren Vollzug an und hielt gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe vom 9. November 2011 sowie ergänzendem Nachtrag vom 15. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Asylgesuch sei zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen anzusehen. Weiter wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Telefax vom 9. November 2011 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen, die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. O. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ein, sich innert Frist vernehmen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2011, welche dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2011 zur Stellungnahme zugestellt wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest. Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

E. 2.2 Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2.).

E. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der summarischen Befragung zu Protokoll gegeben, im Februar 2011 illegal nach Italien eingereist zu sein und sich dort bis am 22. Mai 2011 ununterbrochen aufgehalten zu haben. Die italienischen Behörden hätten zum Übernahmeersuchen des BFM innert Frist keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) sowie Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO an Italien übergegangen sei. Bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit führte die Vorinstanz aus, eine Handknochenanalyse habe ergeben, dass er mindestens neunzehn Jahre alt sei. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei es ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit mit stichhaltigen Argumenten plausibel zu machen. Zudem seien seine Aussagen zu seinen familiären Verhältnissen und zu seinem Lebenslauf als nicht glaubhaft einzuschätzen, was zusätzlich Zweifel an seiner Minderjährigkeit aufkommen lasse. So habe er anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, sein Vater sei vor fünf, sechs oder sieben Jahren bei einem Verkehrsunfall gestorben. Er selbst sei bei diesem Unfall dabei gewesen, könne sich aber an sein damaliges Alter nicht mehr erinnern. Bei der Nachbefragung habe er angegeben, sein Vater sei vor vier oder fünf Jahren gestorben. Schliesslich habe er keinerlei Dokumente eingereicht, welche seine Aussagen bezüglich der Altersangabe belegen würden, weshalb er in Würdigung sämtlicher Umstände für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet werde. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 23. April 2012 zu erfolgen. Weiter stelle die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides dar und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere widerspreche eine Überstellung nach Italien nicht dem Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien hielt das BFM fest, weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden dagegen sprechen. Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (nachfolgend Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um Unterstützung zu erhalten. Betreffend die gesundheitlichen Vorbringen verwies das BFM ebenfalls auf die Aufnahmerichtlinie, welche unter anderem die medizinische Versorgung garantiere, weshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass Italien die benötigten medizinischen Versorgungsleistungen erbringen könne. Zudem sei es Praxis des BFM, dass bei Medizinalfällen die italienischen Behörden sieben Tage vor der Überstellung nach Italien über den gesundheitlichen Zustand und die angezeigte Behandlung informiert würden, damit eine umgehend nötige medizinische Versorgung nach der Ankunft unverzüglich erbracht werden könne. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 3.2 In der Beschwerdeeingabe wird vorab der Sachverhalt - wie anlässlich der Befragung vom Beschwerdeführer ausgeführt - geschildert und festgehalten, er habe keine Dokumente oder Ausweispapiere eingereicht und sei nie im Besitz eines Reisepasses, einer Identitätskarte oder einer Geburtsurkunde gewesen. Hingegen müsse es eine Geburtsurkunde geben, er sei aber nicht in deren Besitz. Weiter wird gerügt, die angefochtene Verfügung basiere auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass die Schweiz von der Selbsteintrittsklausel Gebrauch machen könne. Der Beschwerdeführer habe mehrmals über gesundheitliche Beschwerden geklagt und diesbezüglich durch seine Rechtsvertreterin zwei Eingaben gemacht, in welchen festgehalten worden sei, dass er sich zwecks Abklärung seiner Beschwerden im Ellbogen und im Knie in medizinischer Behandlung befinde. Die Vorinstanz habe sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht über den aktuellen Stand der Abklärungen informiert. Er sei nämlich vom (...) Oktober 2011 bis (...) Oktober 2011 hospitalisiert gewesen und operiert worden, werde eine Physiotherapie machen und sich regelmässigen klinischen und radiologischen Nachkontrollen unterziehen lassen. Unter diesen Umständen sei ein Wegweisungsvollzug nach Italien unzumutbar. Zudem hätten die italienischen Behörden bislang zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung bezogen, womit auch die Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers, welcher aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung als verletzlich gelte, als nicht vorgängig abgeklärt gelten würden. Unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2011 und eine Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) wird weiter geltend gemacht, die Aufnahmebedingungen in Italien seien für zurückgeschickte Asylsuchende sehr schlecht und es würden eklatante Unterbringungsmängel herrschen. Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung mit der Verneinung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers begründet und die individuellen Gründe, welche gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen würden, unvollständig abgeklärt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der Antrag auf Akteneinsicht vor Erlass der Verfügung sei von der Vorinstanz ohne Begründung nicht berücksichtigt worden. Ferner sei der Beschwerdeführer zu einer direkten Bundesanhörung aufgeboten worden, hingegen sei ihm lediglich das rechtliche Gehör betreffend die geltend gemachte Minderjährigkeit gewährt worden und er habe weder seine Asylgründe darlegen noch über seine gesundheitliche Verfassung berichten können. Bezüglich der von der Vorinstanz in Abrede gestellten Minderjährigkeit wird angeführt, er habe zwar keine Identitätspapiere abgegeben, aufgrund dessen dürfe aber nicht auf seine Volljährigkeit geschlossen werden. Er verfüge über verminderte kognitive Kompetenzen und habe mehrfach dargelegt, seine Mutter habe ihm das angegebene Geburtsdatum mitgeteilt. Sollte er älter sein als angenommen, so basiere diese Tatsache wider seiner Kenntnisse. Er habe nicht versucht, die Vorinstanz mutwillig zu täuschen, sondern habe lediglich wiedergegeben, was seine Mutter ihm mitgeteilt habe. Zudem habe er Dokumente der Bangabandhu Sheikh Mujib Medical University eingereicht, auf welchen er als fünfzehnjährig registriert sei. Diese Dokumente könnten zwar nicht als Identitätsdokumente anerkannt werden, der Sachverhalt sei aber unrichtig ausgelegt, wenn die Vorinstanz festhalte, dass ihr keinerlei Dokumente vorgelegt worden seien. Weiter werde im Bericht zur Knochenanalyse festgehalten, dass es sich beim festgestellten Alter von neunzehn Jahren um eine grobe Schätzung handle, weshalb es keine eindeutige Beweislage dafür gebe, dass der Beschwerdeführer neunzehnjährig sei. Schliesslich würden unabhängig davon, ob er allenfalls mutwillig oder gegen seine Kenntnis eine Falschaussage betreffend seinem Alter gemacht habe, gesundheitliche Gründe vorliegen, welche die Wegweisung nach Italien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Er habe einen medizinischen Eingriff hinter sich und befinde sich in einer noch über mehrere Monate dauernden Folgebehandlung, weshalb eine Wegweisung nach Italien seinen Genesungsprozess fahrlässig gefährden würde. Als Beweismittel wurden (alle ausgestellt vom Luzerner Kantonsspital) eine Bestätigung des Eintrittstermins, datiert vom 7. Oktober 2011, ein Austrittsbericht, datiert vom 27. Oktober 2011, von Dr. med. E._______, eine Verordnung für Physiotherapie, datiert vom 28. Oktober 2011, von Dr. med. F._______, sowie ein ärztliches Zeugnis, datiert vom 30. Oktober 2011, von Dr. med. G._______ zu den Akten gereicht.

E. 3.3 Mit ergänzender Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2011 orientierte der Beschwerdeführer über eine erhebliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes. Aufgrund eines Suizides eines guten Freundes von ihm sei er tief betroffen und verstört, weshalb der zuständige Sozialpädagoge veranlasst habe, dass er im Ambulatorium der Luzerner Psychologie psychiatrisch betreut werde. Eine Wegweisung nach Italien würde ihn noch zusätzlich destabilisieren.

E. 3.4 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2011 aus, bei Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO handle es sich um eine Kann-Bestimmung und es gebe somit keine völkerrechtliche Verpflichtung, bei bestimmten Kategorien auf die Anwendung der Dublin-II-VO zu verzichten beziehungsweise die Souveränitätsklausel anzuwenden. Grundsätzlich bleibe es dem innerstaatlichen Recht oder dem Ermessen der Behörden anheimgestellt, in welchen Fällen selbst eingetreten werde. Das innerstaatliche Recht enthalte hierzu keine detaillierten Vorschriften. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), wonach die Schweiz ein Gesuch aus humanitären Gründen trotz Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates bearbeiten könne, beziehe sich im Wesentlichen auf die humanitäre Klausel im Sinne von Art. 15 Dublin-II-VO und nicht auf das Selbsteintrittsrecht. Gemäss Lehre müsse die Anwendung der Souveranitätsklausel eine Ausnahme bleiben, weil sonst die Effektivität der Dublin-II-VO in Frage gestellt würde. Das BFM prüfe im Einzelfall, ob ein Selbsteintritt angezeigt erscheine, weil die Gefahr einer Verletzung der EMRK oder anderer Grundrechte bestehe oder humanitäre Gründe vorliegen würden, welche die asylsuchende Person in besonders schwerwiegender Weise belasteten. Bezüglich der gesundheitlichen Vorbringen hielt das BFM fest, es sei dem Dublin-System immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass der betreffende Dublin-Staat die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen könne, sei doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiere, gebunden. Deshalb sei grundsätzlich im Einzelfall nicht zu prüfen, ob in Italien eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden könne oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden sei. In der angefochtenen Verfügung sei darauf hingewiesen worden, dass der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werde und die Rechtsvertreterin sei am 25. Oktober 2011 aufgefordert worden, für die diesbezüglichen Abklärungen einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Bezüglich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung des Akteneinsichtsgesuchs vom 21. Juni 2011 hält die Vorinstanz fest, sie habe mit Schreiben vom 4. Juli 2011 die Akteneinsicht im Sinne von Art. 21 Abs. 9 der Dublin-II-VO gewährt. Eine Akteneinsicht vor dem Entscheid erscheine nicht tunlich, da es beim Dublin-Verfahren darum gehe, rasch die Zuständigkeit für ein Asylverfahren gestützt auf objektive Kriterien festzulegen und zudem die relevanten Akten zusammen mit einem Nichteintretensentscheid ausgehändigt würden. Zur Rüge, der Beschwerdeführer sei zur direkten Bundesanhörung aufgeboten worden, es sei ihm aber lediglich das rechtliche Gehör zur geltend gemachten Minderjährigkeit gewährt worden, führt das BFM aus, die Abklärung der Minderjährigkeit sei für das weitere Verfahren und die Beurteilung des Asylgesuches und den Asylentscheid wesentlich und deshalb Gegenstand der Anhörung gewesen. Schliesslich wird bezüglich der eingereichten Beweismittel angeführt, in der angefochtenen Verfügung sei festgehalten worden, er habe keine Dokumente eingereicht, die seine Aussagen bezüglich seiner Altersangaben belegen würden. Das Entlassungsformular des Bangabandhu Sheikh Mujib Medical University Spitals, auf welchem er als fünfzehnjährig bezeichnet worden sei, habe keine Beweiskraft bezüglich seiner Minderjährigkeit.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer entgegnete mit Replik vom 4. Januar 2011, es würden erhebliche Zweifel vorliegen, dass Italien in der Lage sei, die medizinischen Versorgungsleistungen zu erbringen. Es sei allgemein bekannt und durch zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen belegt, dass Italien mit der hohen Anzahl an Flüchtlingen überfordert sei und die Grundversorgung der Flüchtlinge vernachlässigt werde. Die Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden, auf welche sich die Vorinstanz berufe, würden grundlegend verletzt. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine verletzliche Person, welche physisch und psychisch angeschlagen sei, sich aber in der aktuellen Umgebung unter guter pädagogischer und medizinischer Betreuung befinde. Weiter wurde daran festgehalten, die Vorinstanz habe die individuellen Gründe, welche gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen würden, ungenügend abgeklärt. Mit der Aufforderung zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts habe sich die Vorinstanz lediglich darum zu bemühen versucht, die Vollzugsmodalitäten zu regeln, eine sorgfältige Abklärung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers vor Entscheidfällung sei aber vernachlässigt worden. Bezüglich der eingereichten Dokumente des Spitals in Bangladesch wird ausgeführt, diese hätten zwar - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darlege - keinerlei Beweiskraft, hingegen sei es falsch, wenn die Vorinstanz in ihrer Verfügung festhalte, er habe keine Dokumente vorgelegt. Er sei der festen Überzeugung, am genannten Datum geboren zu sein, da seine Mutter ihm dieses genannt habe. Weiter habe sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers massgeblich verschlechtert und er sei weiterhin auf medizinische Versorgung angewiesen. Er besuche regelmässig Physiotherapie und sei im Ambulatorium der Luzerner Psychiatrie angemeldet worden, weshalb eine Wegweisung nach Italien seine Gesundheit gefährden würde. Als Beweismittel wurde ein ärztlicher Bericht, datiert vom 20. Dezember 2011, von Dr. med. H._______, Luzerner Kantonsspital, eine Anmeldung für ein Erstgespräch bei der Luzerner Psychiatrie, datiert vom 20. Dezember 2011, sowie eine Aktennotiz, datiert vom 20. Dezember 2011, von I._______, Betreuung Jugendliche, (...), zu den Akten gereicht.

E. 4.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE Seite 13 D-3292/2006 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, er habe am 21. Juli 2011 beim BFM ein Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht vor Fällung eines Entscheides gestellt. Das BFM habe das Gesuch nicht berücksichtigt und die Akten erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör den Anspruch der von einem Verfahren betroffenen Person umfasst, sich vor einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten. Allerdings beschlägt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Dem Betroffenen ist somit in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit verschiedenen Hinweisen; vgl. Patrick Sutter in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 14; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 8, EMARK 2000 Nr. 29 E. 5, EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b.). Beruht der Entscheid weder auf nachträglich eingetretenen oder den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen, ist somit der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. Patrick Sutter a.a.O., Rz. 12). Im vorliegenden Fall hat das BFM dem Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht erst zusammen mit der Entscheidfällung stattgegeben. Die Vorinstanz hat durch dieses Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, zumal er sich in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin im Rahmen einer Nachbefragung (vgl. oben G.) vorgängig zu den entscheidrelevanten Ergebnissen der Handknochenanalyse sowie zur Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit äussern konnte.

E. 4.3 Weiter macht der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, er habe keinerlei Möglichkeit gehabt, seine Asylgründe und gesundheitlichen Schwierigkeiten im Rahmen einer Anhörung darzulegen. Diese Rüge erweist sich als unbegründet, da in Dublin-Verfahren keine ordentliche Anhörung stattfindet, sondern der asylsuchenden Person - wie vorliegend geschehen - nach der summarischen Befragung das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG gewährt wird.

E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel eine unrichtige Auslegung des Sachverhalts rügt, ist festzuhalten, dass die aus dem Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht von der Behörde verlangt, die Vorbringen der gesuchstellenden Person vor dem Entscheid tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eine verfügende Behörde muss sich hingegen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sonder kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 151 f. Rz. 3.103 ff.; BGE 126 I 97 S. 102 f.). Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt, der Beschwerdeführer habe keinerlei Dokumente eingereicht, die seine Aussagen bezüglich der Altersangabe belegen würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Der Beschwerdeführer hat hingegen - wie in der Beschwerdeschrift zu Recht vorgebracht - zwei Dokumente des Bangabandhu Sheikh Mujib Medical University Hospital eingereicht, welche eine Altersangabe enthalten. Da das Alter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren von zentraler Bedeutung ist, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, weshalb diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs festzustellen ist. Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2011 die Begründung der angefochtenen Verfügung insoweit ergänzt, als sie ausführte, das Entlassungsformular, auf welchem der Beschwerdeführer als fünfzehnjährig bezeichnet werde, habe keine Beweiskraft bezüglich seiner Minderjährigkeit. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gewährt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz - mithin auch zu dieser Ergänzung - Stellung zu nehmen, von welcher er mit Replik vom 4. Januar 2011 Gebrauch gemacht hat. Somit kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und die notwendige Entscheidreife gegeben ist.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Hingegen ist der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, im Entschädigungspunkt zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 7.2.).

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).

E. 5.2 Nach Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, in welchem eine minderjährige Person den ersten Asylantrag eingereicht hat. Aufgrund der Anwendung der Kriterien in der Reihenfolge ihrer Anführung in der Verordnung gilt dies auch für den Fall der vorangegangenen legalen oder illegalen Einreise und für alle sonstigen Zuständigkeitskriterien (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K7 zu Art. 6 S. 89). Vorab ist deshalb in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das BFM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

E. 5.3.1 Die behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere auch ihre Identität offenzulegen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) abstellen. In der Praxis des BFM handelt es sich dabei in der Regel um sogenannte Knochenaltersanalysen. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das achtzehnte Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund dieser Analyse jedoch keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes kann das Alter meist nur grob geschätzt werden. Angesichts des geringen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zu. Der Beweiswert ihrer Aussagen über das Alter kann reduziert werden, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches Heimat- oder Herkunftsland fehlen (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 und 6 S. 208 ff.).

E. 5.3.2 Das BFM erachtete den Beschwerdeführer im Rahmen einer Würdigung sämtlicher Umstände als volljährig, wobei es sich zur Begründung in der angefochtenen Verfügung auf die Knochenaltersanalyse vom 26. Mai 2011, die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu den familiären Verhältnissen und seinem Lebenslauf sowie darauf, dass er keine Dokumente eingereicht habe, welche seine Aussagen bezüglich der Altersangabe belegen würden, stützte. Diese Einschätzung ist vom Bundesverwaltungsgericht wie nachfolgend dargelegt im Ergebnis zu schützen.

E. 5.3.3 Zwar ist der Beschwerdeführer insoweit zu hören, als einer Knochenaltersanalyse mit Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit gemäss Praxis nur ein geringer Beweiswert zukommt und das Bundesverwaltungsgericht von einer Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren ausgeht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2. S. 210). Hingegen hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung angegeben, fünfzehn Jahre und sechs Monate alt zu sein, womit das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard-Abweichung liegt und somit feststeht, dass er über sein wahres Alter getäuscht hat (vgl. a.a.O.). Zudem sind seine Ausführungen anlässlich der Nachbefragung beziehungsweise der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Knochenaltersanalyse vom 20. Juli 2011 unsubstantiiert ausgefallen. So konnte er keine genaue Angaben zum Unfalltod seines Vaters machen, obwohl er selber bei diesem Unfall dabei gewesen sein will. Auch das Alter seiner Mutter bei seiner Geburt konnte er nicht nennen und die Frage nach seinem Alter bei Schulabschluss konnte er nur sehr vage mit "vermutlich" vierzehn Jahren beantworten. Weiter sind auch die Angaben zum Reiseweg, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person machte, als unglaubhaft zu beurteilen. Insbesondere fällt auf, dass er zu Protokoll gab, auf dem Luftweg von Bangladesch via Katar nach Italien gelangt zu sein, er sich aber weder an den Tag noch den Monat der Ausreise noch an den Landeort in Italien erinnern könne (vgl. A11/12 S. 6). Schliesslich hat er in seiner Rechtsmitteleingabe ausgeführt, dass es eine Geburtsurkunde geben müsse (vgl. Beschwerdeschrift vom 9. November 2011 S. 3), hat es aber unterlassen, eine solche einzureichen oder aber zumindest darzulegen, weshalb die Abgabe einer solchen nicht möglich sei. Bezüglich der eingereichten Beweismittel, welche von einem Spital in Bangladesch ausgestellt wurden und Altersangaben enthalten, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diesen keine Beweiskraft zukommt, zumal der Beschwerdeführer dieser Einschätzung auf Vernehmlassungsstufe beigepflichtet hat (vgl. Replik vom 4. Januar 2011 S. 2).

E. 5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht worden ist, weshalb die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO vorliegend ausgeschlossen und mithin die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers anhand der Zuständigkeitskriterien gemäss Art. 7 ff. Dublin-II-VO zu bestimmen ist.

E. 5.4 Gemäss eigenen Aussagen ist der Beschwerdeführer im Februar 2011 mit einem gefälschten Pass illegal nach Italien gelangt, womit gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens begründet wird. Die Anfrage des BFM an Italien zur Übernahme des Beschwerdeführers wurde nicht beantwortet, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Vollzugshindernisse vorliegen, welche zur Anwendung der Souveranitätsklausel gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO führen würden.

E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend, welche einen Wegweisungsvollzug nach Italien unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal zu bezweifeln sei, dass Italien die notwendigen medizinischen Versorgungsleistungen zu erbringen vermöge. Gemäss ärztlichem Bericht vom 20. Dezember 2011 wurde beim Beschwerdeführer (...) diagnostiziert und am 27. Oktober 2011 wurde er aufgrund dieser Diagnose operiert. Für die Wiedererlangung einer guten Funktion sei es wichtig, dass er eine regelmässige Physiotherapie erhalte. Weiter wurde zusammen mit der Replik vom 4. Januar 2011 eine Anmeldung für ein Erstgespräch in der Luzerner Psychiatrie und eine diesbezügliche Aktennotiz eines Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2011 eingereicht, welcher sich entnehmen lässt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner schwierigen Vergangenheit in Bangladesch und dem Suizid eines Freundes hier in der Schweiz in einem psychisch labilen Zustand befinde. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist es dem Dublin-System inhärent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, dass der betreffende Dublin-Staat die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann, ist doch jeder Mitgliedstaat an die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Italien adäquate medizinische und psychologische Betreuung erhält. Hingegen ist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche medizinische und allenfalls psychologische Betreuung für die Reise und die Übergabe an die italienischen Behörden erhält. Des Weiteren sind die italienischen Behörden über seine gesundheitliche Situation umfassend zu informieren. Es obliegt dem BFM, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne dieser Ausführungen Rechnung zu tragen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 25. Oktober 2011 aufgefordert wurde, einen Bericht des behandelnden Spezialarztes zu seiner gesundheitlichen Verfassung, zur angezeigten Behandlung sowie zur Transportfähigkeit einzureichen, um die medizinische Versorgung nach seiner Ankunft in Italien in die Wege zu leiten zu können.

E. 5.5.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht keine Veranlassung für einen Selbsteintritt erkannt hat und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 6.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend wurde auch keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist.

E. 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Eine entsprechende Beurteilung allfälliger Wegweisungshindernisse hat soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattzufinden (vgl. E. 2.2.). In diesem Sinn ist der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

E. 7 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 8.2 Wie obenstehend aufgezeigt, litt die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses hinsichtlich der unterlassenen Würdigung der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente an einem Verfahrensmangel, welcher im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens geheilt wurde. Der Beschwerdeführer ist somit diesbezüglich nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt, weshalb ihm trotz Unterliegens eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist. Auf die Einholung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird demnach unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. Spesen) festgesetzt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädigung von Fr. 400.- auszurichten.
  4. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über seine gesundheitliche Situation vorgehend zu informieren.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6103/2011 Urteil vom 3. Februar 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Bangladesch, vertreten durch (...), Caritas Luzern, Sozialdienst Asylsuchende, Brünigstrasse 25, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat an einem ihm unbekannten Datum im Jahr 2011 und gelangte via Katar und nach einem dreieinhalb monatigen Aufenthalt in Italien am 22. Mai 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl ersuchte und dabei anführte, minderjährig zu sein. B. Aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers beauftragte die Vorinstanz das Kantonsspital Frauenfeld am 24. Mai 2011 mit der Durchführung einer Knochenanalyse zu seiner Altersbestimmung. Die am 26. Mai 2011 durchgeführte radiologische Untersuchung ergab ein biologisch geschätztes Skelettalter von neunzehn Jahren. Am 30. Mai 2011 führte der Beschwerdeführer anlässlich der anamnestischen Befragung aus, er habe Probleme mit seinem Bein und Arm und mit seiner Verdauung. Ansonsten fühle er sich gesund. Er habe in seinem Leben - solange seine Mutter gelebt habe - immer genügend zu Essen gehabt. C. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer im EVZ B._______ summarisch befragt, wobei ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde. Dabei führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er stamme aus Dhaka, wo er bis am 3. Juni 2010 gelebt und im Jahr 2009 die achte Schulklasse beendet habe. Sein Vater sei vor fünf oder sechs oder sieben Jahren bei einem Verkehrsunfall gestorben; er selber habe dabei eine Verletzung am linken Arm erlitten. Sein einziger Bruder sei bei der Geburt gestorben. Seine Mutter sei bei einem Brand am 3. Juni 2010 an ihrem Wohnsitz ums Leben gekommen, weshalb er nach diesem Datum zuerst bei einem Bekannten seiner Familie, C._______, und anschliessend bei Geschäftsfreunden seines Vaters ausserhalb von Dhaka gewohnt habe. Er habe vom Geschäftspartner seiner Mutter Geld gefordert, worauf er von diesem verprügelt und am Bein verletzt worden und während sechs oder sieben Tagen im Spital gewesen sei. Der Geschäftspartner seiner Mutter habe ihn zudem mit dem Tod bedroht, weshalb ihn C._______ ins Ausland geschickt habe. Er habe Bangladesch von Dhaka aus mit dem Flugzeug an einem ihm unbekannten Datum verlassen. In seinem Heimatland habe er niemanden und er befürchte, bei einer Rückkehr vom Geschäftspartner seiner Mutter getötet zu werden, weshalb er um Asyl in der Schweiz ersuche. In Italien habe er kein Asylgesuch eingereicht und er wolle auf keinen Fall dorthin zurückkehren, weil er keine Eltern habe und ganz allein sei. Als Beweismittel reichte er zwei englischsprachige Dokumente des Bangabandhu Sheikh Mujib Medical University Hospital Dhaka, datiert vom 12. Juni 2010 sowie 18. Juni 2010, eine englisch- und fremdsprachige Zeitung sowie seinen Schülerausweis, gültig bis am 31. Dezember 2009, ein. D. Ebenfalls am 30. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährt. Dabei führte er aus, sein linker Arm sei beim erwähnten Verkehrsunfall gebrochen, weshalb der Arzt vielleicht einen falschen Befund festgestellt habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, er sei am (...) November 1995 geboren, was auch in der Schule so eingetragen worden sei. Er könne ausser seinem Schülerausweis keine Beweismittel vorlegen. E. Am 7. Juli ersuchte das BFM Italien gestützt auf Art. 21 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), um Auskunft betreffend den Beschwerdeführer. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und reichte als Beweismittel ein weiteres fremdsprachiges Dokument ein, welches den Tod seiner Eltern bestätige. Gleichzeitig ersuchte er um Auskunft über den Austausch seiner Personendaten zwischen den Mitgliedstaaten sowie um Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 stellte das BFM dem Beschwerdeführer die Aktenstücke, welche den anderen Staaten zugestellt worden seien, zu. G. Am 20. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin zur geltend gemachten Minderjährigkeit nachbefragt. Das BFM stellte dabei fest, der Beschwerdeführer habe keine Ausweispapiere abgegeben, über seine Identität beziehungsweise sein Alter getäuscht, keine plausiblen Gründe für das Fehlen von Ausweispapieren, ungenaue Angaben zu den Familienverhältnissen gemacht und sehe älter aus als von ihm angegeben. Zudem habe die Knochenaltersanalyse ergeben, dass sein Skelettwachstum demjenigen einer ausgewachsenen Person entspreche, weshalb das BFM von seiner Volljährigkeit ausgehe. Auf den weiteren Inhalt der Nachbefragung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 21. Juli 2011, welche vom BFM mit Schreiben vom 11. August 2011 beantwortet wurde, informierte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter anderem über seinen Gesundheitszustand und ersuchte erneut um Akteneinsicht. I. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg stellte das BFM am 22. August 2011 ein Übernahmeersuchen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO an die italienischen Behörden, welches in der Folge unbeantwortet blieb. J. Mit Eingabe vom 8. September 2011 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des Luzerner Kantonsspitals, datiert vom 17. August 2011, von Dr. med. D._______, zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 (Eröffnungsdatum unbekannt) trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie deren Vollzug an und hielt gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe vom 9. November 2011 sowie ergänzendem Nachtrag vom 15. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Asylgesuch sei zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen anzusehen. Weiter wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Telefax vom 9. November 2011 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen, die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. O. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ein, sich innert Frist vernehmen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2011, welche dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2011 zur Stellungnahme zugestellt wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest. Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.4. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 2.2. Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2.). 3. 3.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der summarischen Befragung zu Protokoll gegeben, im Februar 2011 illegal nach Italien eingereist zu sein und sich dort bis am 22. Mai 2011 ununterbrochen aufgehalten zu haben. Die italienischen Behörden hätten zum Übernahmeersuchen des BFM innert Frist keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) sowie Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO an Italien übergegangen sei. Bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit führte die Vorinstanz aus, eine Handknochenanalyse habe ergeben, dass er mindestens neunzehn Jahre alt sei. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei es ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit mit stichhaltigen Argumenten plausibel zu machen. Zudem seien seine Aussagen zu seinen familiären Verhältnissen und zu seinem Lebenslauf als nicht glaubhaft einzuschätzen, was zusätzlich Zweifel an seiner Minderjährigkeit aufkommen lasse. So habe er anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, sein Vater sei vor fünf, sechs oder sieben Jahren bei einem Verkehrsunfall gestorben. Er selbst sei bei diesem Unfall dabei gewesen, könne sich aber an sein damaliges Alter nicht mehr erinnern. Bei der Nachbefragung habe er angegeben, sein Vater sei vor vier oder fünf Jahren gestorben. Schliesslich habe er keinerlei Dokumente eingereicht, welche seine Aussagen bezüglich der Altersangabe belegen würden, weshalb er in Würdigung sämtlicher Umstände für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet werde. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 23. April 2012 zu erfolgen. Weiter stelle die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides dar und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere widerspreche eine Überstellung nach Italien nicht dem Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien hielt das BFM fest, weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden dagegen sprechen. Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (nachfolgend Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um Unterstützung zu erhalten. Betreffend die gesundheitlichen Vorbringen verwies das BFM ebenfalls auf die Aufnahmerichtlinie, welche unter anderem die medizinische Versorgung garantiere, weshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass Italien die benötigten medizinischen Versorgungsleistungen erbringen könne. Zudem sei es Praxis des BFM, dass bei Medizinalfällen die italienischen Behörden sieben Tage vor der Überstellung nach Italien über den gesundheitlichen Zustand und die angezeigte Behandlung informiert würden, damit eine umgehend nötige medizinische Versorgung nach der Ankunft unverzüglich erbracht werden könne. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2. In der Beschwerdeeingabe wird vorab der Sachverhalt - wie anlässlich der Befragung vom Beschwerdeführer ausgeführt - geschildert und festgehalten, er habe keine Dokumente oder Ausweispapiere eingereicht und sei nie im Besitz eines Reisepasses, einer Identitätskarte oder einer Geburtsurkunde gewesen. Hingegen müsse es eine Geburtsurkunde geben, er sei aber nicht in deren Besitz. Weiter wird gerügt, die angefochtene Verfügung basiere auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass die Schweiz von der Selbsteintrittsklausel Gebrauch machen könne. Der Beschwerdeführer habe mehrmals über gesundheitliche Beschwerden geklagt und diesbezüglich durch seine Rechtsvertreterin zwei Eingaben gemacht, in welchen festgehalten worden sei, dass er sich zwecks Abklärung seiner Beschwerden im Ellbogen und im Knie in medizinischer Behandlung befinde. Die Vorinstanz habe sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht über den aktuellen Stand der Abklärungen informiert. Er sei nämlich vom (...) Oktober 2011 bis (...) Oktober 2011 hospitalisiert gewesen und operiert worden, werde eine Physiotherapie machen und sich regelmässigen klinischen und radiologischen Nachkontrollen unterziehen lassen. Unter diesen Umständen sei ein Wegweisungsvollzug nach Italien unzumutbar. Zudem hätten die italienischen Behörden bislang zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung bezogen, womit auch die Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers, welcher aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung als verletzlich gelte, als nicht vorgängig abgeklärt gelten würden. Unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2011 und eine Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) wird weiter geltend gemacht, die Aufnahmebedingungen in Italien seien für zurückgeschickte Asylsuchende sehr schlecht und es würden eklatante Unterbringungsmängel herrschen. Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung mit der Verneinung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers begründet und die individuellen Gründe, welche gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen würden, unvollständig abgeklärt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der Antrag auf Akteneinsicht vor Erlass der Verfügung sei von der Vorinstanz ohne Begründung nicht berücksichtigt worden. Ferner sei der Beschwerdeführer zu einer direkten Bundesanhörung aufgeboten worden, hingegen sei ihm lediglich das rechtliche Gehör betreffend die geltend gemachte Minderjährigkeit gewährt worden und er habe weder seine Asylgründe darlegen noch über seine gesundheitliche Verfassung berichten können. Bezüglich der von der Vorinstanz in Abrede gestellten Minderjährigkeit wird angeführt, er habe zwar keine Identitätspapiere abgegeben, aufgrund dessen dürfe aber nicht auf seine Volljährigkeit geschlossen werden. Er verfüge über verminderte kognitive Kompetenzen und habe mehrfach dargelegt, seine Mutter habe ihm das angegebene Geburtsdatum mitgeteilt. Sollte er älter sein als angenommen, so basiere diese Tatsache wider seiner Kenntnisse. Er habe nicht versucht, die Vorinstanz mutwillig zu täuschen, sondern habe lediglich wiedergegeben, was seine Mutter ihm mitgeteilt habe. Zudem habe er Dokumente der Bangabandhu Sheikh Mujib Medical University eingereicht, auf welchen er als fünfzehnjährig registriert sei. Diese Dokumente könnten zwar nicht als Identitätsdokumente anerkannt werden, der Sachverhalt sei aber unrichtig ausgelegt, wenn die Vorinstanz festhalte, dass ihr keinerlei Dokumente vorgelegt worden seien. Weiter werde im Bericht zur Knochenanalyse festgehalten, dass es sich beim festgestellten Alter von neunzehn Jahren um eine grobe Schätzung handle, weshalb es keine eindeutige Beweislage dafür gebe, dass der Beschwerdeführer neunzehnjährig sei. Schliesslich würden unabhängig davon, ob er allenfalls mutwillig oder gegen seine Kenntnis eine Falschaussage betreffend seinem Alter gemacht habe, gesundheitliche Gründe vorliegen, welche die Wegweisung nach Italien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Er habe einen medizinischen Eingriff hinter sich und befinde sich in einer noch über mehrere Monate dauernden Folgebehandlung, weshalb eine Wegweisung nach Italien seinen Genesungsprozess fahrlässig gefährden würde. Als Beweismittel wurden (alle ausgestellt vom Luzerner Kantonsspital) eine Bestätigung des Eintrittstermins, datiert vom 7. Oktober 2011, ein Austrittsbericht, datiert vom 27. Oktober 2011, von Dr. med. E._______, eine Verordnung für Physiotherapie, datiert vom 28. Oktober 2011, von Dr. med. F._______, sowie ein ärztliches Zeugnis, datiert vom 30. Oktober 2011, von Dr. med. G._______ zu den Akten gereicht. 3.3. Mit ergänzender Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2011 orientierte der Beschwerdeführer über eine erhebliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes. Aufgrund eines Suizides eines guten Freundes von ihm sei er tief betroffen und verstört, weshalb der zuständige Sozialpädagoge veranlasst habe, dass er im Ambulatorium der Luzerner Psychologie psychiatrisch betreut werde. Eine Wegweisung nach Italien würde ihn noch zusätzlich destabilisieren. 3.4. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2011 aus, bei Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO handle es sich um eine Kann-Bestimmung und es gebe somit keine völkerrechtliche Verpflichtung, bei bestimmten Kategorien auf die Anwendung der Dublin-II-VO zu verzichten beziehungsweise die Souveränitätsklausel anzuwenden. Grundsätzlich bleibe es dem innerstaatlichen Recht oder dem Ermessen der Behörden anheimgestellt, in welchen Fällen selbst eingetreten werde. Das innerstaatliche Recht enthalte hierzu keine detaillierten Vorschriften. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), wonach die Schweiz ein Gesuch aus humanitären Gründen trotz Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates bearbeiten könne, beziehe sich im Wesentlichen auf die humanitäre Klausel im Sinne von Art. 15 Dublin-II-VO und nicht auf das Selbsteintrittsrecht. Gemäss Lehre müsse die Anwendung der Souveranitätsklausel eine Ausnahme bleiben, weil sonst die Effektivität der Dublin-II-VO in Frage gestellt würde. Das BFM prüfe im Einzelfall, ob ein Selbsteintritt angezeigt erscheine, weil die Gefahr einer Verletzung der EMRK oder anderer Grundrechte bestehe oder humanitäre Gründe vorliegen würden, welche die asylsuchende Person in besonders schwerwiegender Weise belasteten. Bezüglich der gesundheitlichen Vorbringen hielt das BFM fest, es sei dem Dublin-System immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass der betreffende Dublin-Staat die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen könne, sei doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiere, gebunden. Deshalb sei grundsätzlich im Einzelfall nicht zu prüfen, ob in Italien eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden könne oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden sei. In der angefochtenen Verfügung sei darauf hingewiesen worden, dass der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werde und die Rechtsvertreterin sei am 25. Oktober 2011 aufgefordert worden, für die diesbezüglichen Abklärungen einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Bezüglich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung des Akteneinsichtsgesuchs vom 21. Juni 2011 hält die Vorinstanz fest, sie habe mit Schreiben vom 4. Juli 2011 die Akteneinsicht im Sinne von Art. 21 Abs. 9 der Dublin-II-VO gewährt. Eine Akteneinsicht vor dem Entscheid erscheine nicht tunlich, da es beim Dublin-Verfahren darum gehe, rasch die Zuständigkeit für ein Asylverfahren gestützt auf objektive Kriterien festzulegen und zudem die relevanten Akten zusammen mit einem Nichteintretensentscheid ausgehändigt würden. Zur Rüge, der Beschwerdeführer sei zur direkten Bundesanhörung aufgeboten worden, es sei ihm aber lediglich das rechtliche Gehör zur geltend gemachten Minderjährigkeit gewährt worden, führt das BFM aus, die Abklärung der Minderjährigkeit sei für das weitere Verfahren und die Beurteilung des Asylgesuches und den Asylentscheid wesentlich und deshalb Gegenstand der Anhörung gewesen. Schliesslich wird bezüglich der eingereichten Beweismittel angeführt, in der angefochtenen Verfügung sei festgehalten worden, er habe keine Dokumente eingereicht, die seine Aussagen bezüglich seiner Altersangaben belegen würden. Das Entlassungsformular des Bangabandhu Sheikh Mujib Medical University Spitals, auf welchem er als fünfzehnjährig bezeichnet worden sei, habe keine Beweiskraft bezüglich seiner Minderjährigkeit. 3.5. Der Beschwerdeführer entgegnete mit Replik vom 4. Januar 2011, es würden erhebliche Zweifel vorliegen, dass Italien in der Lage sei, die medizinischen Versorgungsleistungen zu erbringen. Es sei allgemein bekannt und durch zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen belegt, dass Italien mit der hohen Anzahl an Flüchtlingen überfordert sei und die Grundversorgung der Flüchtlinge vernachlässigt werde. Die Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden, auf welche sich die Vorinstanz berufe, würden grundlegend verletzt. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine verletzliche Person, welche physisch und psychisch angeschlagen sei, sich aber in der aktuellen Umgebung unter guter pädagogischer und medizinischer Betreuung befinde. Weiter wurde daran festgehalten, die Vorinstanz habe die individuellen Gründe, welche gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen würden, ungenügend abgeklärt. Mit der Aufforderung zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts habe sich die Vorinstanz lediglich darum zu bemühen versucht, die Vollzugsmodalitäten zu regeln, eine sorgfältige Abklärung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers vor Entscheidfällung sei aber vernachlässigt worden. Bezüglich der eingereichten Dokumente des Spitals in Bangladesch wird ausgeführt, diese hätten zwar - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darlege - keinerlei Beweiskraft, hingegen sei es falsch, wenn die Vorinstanz in ihrer Verfügung festhalte, er habe keine Dokumente vorgelegt. Er sei der festen Überzeugung, am genannten Datum geboren zu sein, da seine Mutter ihm dieses genannt habe. Weiter habe sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers massgeblich verschlechtert und er sei weiterhin auf medizinische Versorgung angewiesen. Er besuche regelmässig Physiotherapie und sei im Ambulatorium der Luzerner Psychiatrie angemeldet worden, weshalb eine Wegweisung nach Italien seine Gesundheit gefährden würde. Als Beweismittel wurde ein ärztlicher Bericht, datiert vom 20. Dezember 2011, von Dr. med. H._______, Luzerner Kantonsspital, eine Anmeldung für ein Erstgespräch bei der Luzerner Psychiatrie, datiert vom 20. Dezember 2011, sowie eine Aktennotiz, datiert vom 20. Dezember 2011, von I._______, Betreuung Jugendliche, (...), zu den Akten gereicht. 4. 4.1. Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE Seite 13 D-3292/2006 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). 4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, er habe am 21. Juli 2011 beim BFM ein Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht vor Fällung eines Entscheides gestellt. Das BFM habe das Gesuch nicht berücksichtigt und die Akten erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör den Anspruch der von einem Verfahren betroffenen Person umfasst, sich vor einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten. Allerdings beschlägt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Dem Betroffenen ist somit in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit verschiedenen Hinweisen; vgl. Patrick Sutter in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 14; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 8, EMARK 2000 Nr. 29 E. 5, EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b.). Beruht der Entscheid weder auf nachträglich eingetretenen oder den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen, ist somit der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. Patrick Sutter a.a.O., Rz. 12). Im vorliegenden Fall hat das BFM dem Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht erst zusammen mit der Entscheidfällung stattgegeben. Die Vorinstanz hat durch dieses Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, zumal er sich in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin im Rahmen einer Nachbefragung (vgl. oben G.) vorgängig zu den entscheidrelevanten Ergebnissen der Handknochenanalyse sowie zur Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit äussern konnte. 4.3. Weiter macht der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, er habe keinerlei Möglichkeit gehabt, seine Asylgründe und gesundheitlichen Schwierigkeiten im Rahmen einer Anhörung darzulegen. Diese Rüge erweist sich als unbegründet, da in Dublin-Verfahren keine ordentliche Anhörung stattfindet, sondern der asylsuchenden Person - wie vorliegend geschehen - nach der summarischen Befragung das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG gewährt wird. 4.4. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel eine unrichtige Auslegung des Sachverhalts rügt, ist festzuhalten, dass die aus dem Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht von der Behörde verlangt, die Vorbringen der gesuchstellenden Person vor dem Entscheid tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eine verfügende Behörde muss sich hingegen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sonder kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 151 f. Rz. 3.103 ff.; BGE 126 I 97 S. 102 f.). Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt, der Beschwerdeführer habe keinerlei Dokumente eingereicht, die seine Aussagen bezüglich der Altersangabe belegen würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Der Beschwerdeführer hat hingegen - wie in der Beschwerdeschrift zu Recht vorgebracht - zwei Dokumente des Bangabandhu Sheikh Mujib Medical University Hospital eingereicht, welche eine Altersangabe enthalten. Da das Alter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren von zentraler Bedeutung ist, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, weshalb diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs festzustellen ist. Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2011 die Begründung der angefochtenen Verfügung insoweit ergänzt, als sie ausführte, das Entlassungsformular, auf welchem der Beschwerdeführer als fünfzehnjährig bezeichnet werde, habe keine Beweiskraft bezüglich seiner Minderjährigkeit. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gewährt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz - mithin auch zu dieser Ergänzung - Stellung zu nehmen, von welcher er mit Replik vom 4. Januar 2011 Gebrauch gemacht hat. Somit kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und die notwendige Entscheidreife gegeben ist. 4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Hingegen ist der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, im Entschädigungspunkt zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 7.2.). 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2. Nach Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, in welchem eine minderjährige Person den ersten Asylantrag eingereicht hat. Aufgrund der Anwendung der Kriterien in der Reihenfolge ihrer Anführung in der Verordnung gilt dies auch für den Fall der vorangegangenen legalen oder illegalen Einreise und für alle sonstigen Zuständigkeitskriterien (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K7 zu Art. 6 S. 89). Vorab ist deshalb in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das BFM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. 5.3. 5.3.1. Die behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere auch ihre Identität offenzulegen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) abstellen. In der Praxis des BFM handelt es sich dabei in der Regel um sogenannte Knochenaltersanalysen. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das achtzehnte Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund dieser Analyse jedoch keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes kann das Alter meist nur grob geschätzt werden. Angesichts des geringen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zu. Der Beweiswert ihrer Aussagen über das Alter kann reduziert werden, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches Heimat- oder Herkunftsland fehlen (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 und 6 S. 208 ff.). 5.3.2. Das BFM erachtete den Beschwerdeführer im Rahmen einer Würdigung sämtlicher Umstände als volljährig, wobei es sich zur Begründung in der angefochtenen Verfügung auf die Knochenaltersanalyse vom 26. Mai 2011, die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu den familiären Verhältnissen und seinem Lebenslauf sowie darauf, dass er keine Dokumente eingereicht habe, welche seine Aussagen bezüglich der Altersangabe belegen würden, stützte. Diese Einschätzung ist vom Bundesverwaltungsgericht wie nachfolgend dargelegt im Ergebnis zu schützen. 5.3.3. Zwar ist der Beschwerdeführer insoweit zu hören, als einer Knochenaltersanalyse mit Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit gemäss Praxis nur ein geringer Beweiswert zukommt und das Bundesverwaltungsgericht von einer Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren ausgeht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2. S. 210). Hingegen hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung angegeben, fünfzehn Jahre und sechs Monate alt zu sein, womit das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard-Abweichung liegt und somit feststeht, dass er über sein wahres Alter getäuscht hat (vgl. a.a.O.). Zudem sind seine Ausführungen anlässlich der Nachbefragung beziehungsweise der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Knochenaltersanalyse vom 20. Juli 2011 unsubstantiiert ausgefallen. So konnte er keine genaue Angaben zum Unfalltod seines Vaters machen, obwohl er selber bei diesem Unfall dabei gewesen sein will. Auch das Alter seiner Mutter bei seiner Geburt konnte er nicht nennen und die Frage nach seinem Alter bei Schulabschluss konnte er nur sehr vage mit "vermutlich" vierzehn Jahren beantworten. Weiter sind auch die Angaben zum Reiseweg, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person machte, als unglaubhaft zu beurteilen. Insbesondere fällt auf, dass er zu Protokoll gab, auf dem Luftweg von Bangladesch via Katar nach Italien gelangt zu sein, er sich aber weder an den Tag noch den Monat der Ausreise noch an den Landeort in Italien erinnern könne (vgl. A11/12 S. 6). Schliesslich hat er in seiner Rechtsmitteleingabe ausgeführt, dass es eine Geburtsurkunde geben müsse (vgl. Beschwerdeschrift vom 9. November 2011 S. 3), hat es aber unterlassen, eine solche einzureichen oder aber zumindest darzulegen, weshalb die Abgabe einer solchen nicht möglich sei. Bezüglich der eingereichten Beweismittel, welche von einem Spital in Bangladesch ausgestellt wurden und Altersangaben enthalten, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diesen keine Beweiskraft zukommt, zumal der Beschwerdeführer dieser Einschätzung auf Vernehmlassungsstufe beigepflichtet hat (vgl. Replik vom 4. Januar 2011 S. 2). 5.3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht worden ist, weshalb die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO vorliegend ausgeschlossen und mithin die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers anhand der Zuständigkeitskriterien gemäss Art. 7 ff. Dublin-II-VO zu bestimmen ist. 5.4. Gemäss eigenen Aussagen ist der Beschwerdeführer im Februar 2011 mit einem gefälschten Pass illegal nach Italien gelangt, womit gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens begründet wird. Die Anfrage des BFM an Italien zur Übernahme des Beschwerdeführers wurde nicht beantwortet, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Vollzugshindernisse vorliegen, welche zur Anwendung der Souveranitätsklausel gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO führen würden. 5.5. 5.5.1. Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend, welche einen Wegweisungsvollzug nach Italien unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal zu bezweifeln sei, dass Italien die notwendigen medizinischen Versorgungsleistungen zu erbringen vermöge. Gemäss ärztlichem Bericht vom 20. Dezember 2011 wurde beim Beschwerdeführer (...) diagnostiziert und am 27. Oktober 2011 wurde er aufgrund dieser Diagnose operiert. Für die Wiedererlangung einer guten Funktion sei es wichtig, dass er eine regelmässige Physiotherapie erhalte. Weiter wurde zusammen mit der Replik vom 4. Januar 2011 eine Anmeldung für ein Erstgespräch in der Luzerner Psychiatrie und eine diesbezügliche Aktennotiz eines Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2011 eingereicht, welcher sich entnehmen lässt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner schwierigen Vergangenheit in Bangladesch und dem Suizid eines Freundes hier in der Schweiz in einem psychisch labilen Zustand befinde. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist es dem Dublin-System inhärent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, dass der betreffende Dublin-Staat die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann, ist doch jeder Mitgliedstaat an die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Italien adäquate medizinische und psychologische Betreuung erhält. Hingegen ist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche medizinische und allenfalls psychologische Betreuung für die Reise und die Übergabe an die italienischen Behörden erhält. Des Weiteren sind die italienischen Behörden über seine gesundheitliche Situation umfassend zu informieren. Es obliegt dem BFM, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne dieser Ausführungen Rechnung zu tragen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 25. Oktober 2011 aufgefordert wurde, einen Bericht des behandelnden Spezialarztes zu seiner gesundheitlichen Verfassung, zur angezeigten Behandlung sowie zur Transportfähigkeit einzureichen, um die medizinische Versorgung nach seiner Ankunft in Italien in die Wege zu leiten zu können. 5.5.2. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht keine Veranlassung für einen Selbsteintritt erkannt hat und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 6. 6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend wurde auch keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist. 6.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Eine entsprechende Beurteilung allfälliger Wegweisungshindernisse hat soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattzufinden (vgl. E. 2.2.). In diesem Sinn ist der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 7. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.2. Wie obenstehend aufgezeigt, litt die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses hinsichtlich der unterlassenen Würdigung der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente an einem Verfahrensmangel, welcher im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens geheilt wurde. Der Beschwerdeführer ist somit diesbezüglich nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt, weshalb ihm trotz Unterliegens eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist. Auf die Einholung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird demnach unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. Spesen) festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädigung von Fr. 400.- auszurichten.

4. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über seine gesundheitliche Situation vorgehend zu informieren.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: