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E-8349/2010

E-8349/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8349/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 13. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. November 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. April 2010 verliess und nach Aufenthalten in Sudan (zwei Wochen) und Libyen (ein Monat) am 11. Juli 2010 auf dem Seeweg nach Italien gelangte, von wo er unter Umgehung der Grenzkontrolle am 19. August 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 30. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, am (...) 2006 zwangsrekrutiert worden sein und als Wächter im Einsatz gedient zu haben, dass in dieser Zeit zwei Soldaten ausgereist seien und er fälschlicherweise beschuldigt worden sei, ihnen zur illegalen Ausreise verholfen zu haben, dass man ihn ins Gefängnis gesteckt habe, aus welchem er mit Hilfe eines Bekannten geflüchtet und nach Khartoum gereist sei. dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am 28. Oktober 2005 in Siracusa (Italien) und am 7. Februar 2008 in Ter Apel (Holland) daktyloskopisch erfasst worden ist und jeweils am gleichen Tag Asylgesuche gestellt hat, dass ihm am 30. August 2010 zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens oder Hollands sowie zum Umstand, dass er falsche Angaben zu seinen Auslandaufenthalten, Asylgründen und zu seinem Reiseweg gemacht habe, das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er auf entsprechende Fragen antwortete, er habe in Italien ein Permesso di Soggiorno erhalten, jedoch keine Wohnung und auch keine Unterstützung gehabt, dass er ferner angab, lieber nach Holland als nach Italien zu gehen, dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2010 - eröffnet am 30. November 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, betreffend den Beschwerdeführer bestünden zwei Eurodac-Treffer mit Italien und Holland, ausserdem habe dieser bestätigt, in Italien ein Asylgesuch gestellt und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom 15. Oktober 2010 von den italienischen Behörden innert Frist (bis am 30. Oktober 2010) keine Antwort erhalten habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f VO Dublin [recte: Dublin-II-VO]) - bis spätestens am 30. April 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien geltend gemacht habe, dass es schwierig sei, in Italien zu leben, dass diese Vorbringen weder die Zuständigkeit Italiens noch die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in dieses Land in Frage zu stellen vermöchten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 3. Dezember 2010 (Poststempel: 5. Dezember 2010) in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung vom 16. November 2010 aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers fortzusetzen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von der Vollzugsbemühungen sofort abzusehen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2005 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am 19. August 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-II-VO, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) dass das BFM die italienischen Behörden am 15. Oktober 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO) und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2010 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, zumal er in Italien eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, dass die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem es sich zum Selbsteintrittsrecht nicht geäussert habe, ins Leere stösst, zumal es in seiner Verfügung unter Ziffer II festhielt, Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) werde durch die Rückführung nach Italien nicht verletzt und es sprächen keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat, dass diese Ausführungen zwar kurz (und an sachlogischer unrichtiger Stelle, vgl. nachfolgende Erwägungen S. 8 f.) ausgefallen sind, jedoch im Wesentlichen aufzeigen, weshalb das BFM keine Veranlassung zum Selbsteintritt gesehen hat, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in der Lage war, den Entscheid sachgerecht anzufechten, dass auch der Vorhalt, die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer erst nach Zustimmung Italiens das rechtliche Gehör gewähren dürfen und nicht bereits am 30. August 2010, ebenfalls nicht gehört werden kann, zumal gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG lediglich festgehalten wird, in Fällen von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sei der asylsuchenden Person vor dem Nichteintretensentscheid das rechtliche Gehör zu gewähren, indessen nicht festgehalten wird, zu welchem Zeitpunkt dies stattzufinden hat, dass der Beschwerdeführer sodann mit der Annahme, es hätte gestützt auf Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG geprüft werden müssen, ob er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, fehl geht, zumal die genannte Bestimmung bei Fällen von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG keine Anwendung findet, wie sich aus der Formulierung von Abs. 3 der Bestimmung e contrario ergibt, dass somit keine Gründe bestehen, die Verfügung aus formelrechtlichen Gründen aufzuheben, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, dass die gegenteiligen Befürchtungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer infolge eines als "schmutziges Deal" bezeichneten Abkommens zwischen Italien und Libyen Gefahr laufe, dass er keinem fairen Asylverfahren sondern unmenschlicher Behandlung unterworfen, mithin unbesehen in den Herkunftsstaat zurückgeschickt werde, nicht geteilt werden können, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass dem Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe, wonach das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg in einem Urteil vom 10. März 2009 die Verpflichtung zum Selbsteintritt bejaht habe, grundsätzlich entgegenzuhalten ist, dass die Praxis anderer Mitgliedstaaten die schweizerischen Behörden nicht bindet, dass zudem im erwähnten Urteil andere Sachverhaltselemente für den Selbsteintritt ausschlaggebend waren, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass sich ausserdem Italien bemüht, die Schwierigkeiten mit der Unterbringung von Asylsuchenden zu beheben, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Un-terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri-vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, wonach Italien Asylsuchende wie beliebig verschiebbare Handelsware behandle, zu keiner anderen Betrachtungsweise führt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt - entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - wie oben erwähnt - regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-zuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: