Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4109/2009 {T 0/2} Urteil vom 17. August 2009 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______ und deren Kind, B._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2009 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Jahr 1998 verliess und mit ihrem Vater bis im Juni 2008 C._______ lebte, von dort nach Italien reiste, wo sie ihr Kind zur Welt brachte und mit diesem am 9. Januar 2009 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 22. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe Eritrea verlassen, weil ihr Vater sie nicht in den Militärdienst habe schicken wollen, dass sie illegal C._______ gelebt hätten und sie deshalb keiner Arbeit habe nachgehen können und sich aus Angst vor Razzien ständig habe verstecken müssen, weshalb sie sich zur Ausreise aus diesem Land entschieden habe, dass sie nicht nach Eritrea zurückkehren könne, weil sie dort keinen Militärdienst geleistet habe, zu dem sie verpflichtet gewesen wäre, dass ein Fingerabdruckvergleich des BFM in der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2008 in Italien anlässlich ihrer illegalen Einreise daktyloskopisch erfasst worden war, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2009 zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und einer Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM am 23. März 2009 in Italien um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte und das Gesuch unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2009 - eröffnet am 28. Juli 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung nach Italien anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme zu stoppen, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei herzustellen, das Asylsgesuch sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festszustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass gleichzeitig in prozessrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass mit der Beschwerde unter anderem ein Bericht von E._______ und F._______ über einen Aufenthalt in Rom im Juli 2009 zu den Akten gereicht wurde, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 4. August 2009 die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung verfügte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zur Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei aufgrund der Staatsverträge im Rahmen des Dubliner Abkommens (namentlich des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kritereien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen/DAA, SR 0.142.392.68], der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und der Verordnung [EG] Nr. 1560/203 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats [DVO Dublin]) vorliegend für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass auf entsprechendes Ersuchen hin keine Antwort seitens Italiens eingegangen sei, was als stillschweigende Zusage zur Übernahme der Beschwerdeführenden gelte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährten rechtlichen Gehörs erklärt habe, sie habe sich illegal in Italien aufgehalten und dort nicht um Asyl nachgesucht, es sei schwierig gewesen dort allein mit dem Kind zu leben und wäre sie nicht von Nonnen unterstützt worden, hätte sie auf der Strasse leben müssen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nichts an der Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu ändern vermöchten und somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe grösstenteils textbausteinartige Ausführungen zum Dublin-Verfahren und sich in diesem Zusammenhang stellenden Problemen allgemeiner Art macht, dass ein konkreter Bezug dieser Erörterungen zum vorliegenden Verfahren nur teilweise auszumachen ist, dass beispielsweise die Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung in den Kontext einer angeblich drohenden Überstellung der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde wird teilweise die männliche Form verwendet) nach Griechenland gestellt werden und die Ausführungen zur angeblichen Praxis der Behörden, Dublin-Verfügungen erst im Vollzugszeitpunkt zu eröffnen und sie dadurch der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung zu berauben (Beschwerde S. 6), angesichts der Umstände der Eröffnung der vorliegend angefochtenen Verfügung ebenso unbehelflich sind, dass unter anderem geltend gemacht wird, aufgrund einer vorliegend drohenden "Kettenabschiebung" sei die Schweiz gehalten, von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und sich für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erklären, dass die Beschwerdeführerin in Italien keinen Zugang zum Asylverfahren hätte und mit ihrem Kind auf der Strasse leben müsste, weshalb eine Überstellung auch aus diesen Gründen unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, dass Italien gemäss Art. 10 Abs. 1 VO Dublin aufgrund der unbestrittenen Registrierung der Beschwerdeführerin in diesem Land anlässlich ihrer illegalen Einreise in diesen Vertragsstaat auf dem Seeweg am 30. Juli 2008 für die Durchführung des Asylantrags der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass Italien von den Schweizer Behörden am 23. März 2009 - mithin innerhalb dreier Monate seit Stellen des Asylgesuchs in der Schweiz (vgl. Art. 17 Abs. 1 VO Dublin) - und soweit feststellbar auch sonst formal korrekt zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgefordert wurde, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert zweier Monate (und bis heute) nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung im Sinne von Art. 18 Abs. 7 VO Dublin definitiv geworden ist, dass die Zuständigkeit Italiens seitens der Beschwerdeführenden nicht konkret und substanziiert bestrittten wird, dass die Beschwerdeführenden in den Drittstaat Italien ausreisen können, welcher für die Prüfung des Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, Italien halte sich vorliegend nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen insbesondere an das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass namentlich kein Grund für die Annahme einer "Kettenabschiebung" ersichtlich ist und in dem mit der Beschwerde eingereichten privaten Reisebericht vielmehr auf die grundsätzliche Praxis der italienischen Asylbehörden hingewiesen wird, eritreische Staatsangehörige nicht in ihr Heimatland auszuweisen (vgl. Reisebericht S. 5), dass vorliegend die Rüge, den Beschwerdeführenden wäre in Italien der Zugang zum Asylverfahren verwehrt, nicht nachvollziehbar ist beziehungsweise unbegründet erscheint, zumal die Beschwerdeführerin ihren eigenen Aussagen zufolge in Italien gar nicht um Asyl nachgesucht hat (vgl. Protokoll A1/10 S. 7), dass davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehenden Mutter mit ihrem 10 Monate alten Kleinkind für die Dauer des Asylverfahrens im Nachbarland der Schweiz diesen Umständen entsprechend untergebracht und betreut wird, dass im Übrigen die Beschwerdeführerin, die sich vor ihrer Einreise in die Schweiz ausserhalb des Asylverfahrens und illegal in Italien aufgehalten habe und schwanger war, in Italien nicht "auf der Strasse landete" (vgl. Beschwerde S. 3), sondern von Nonnen betreut wurde und ihr Kind im Spital in Italien unter normalen Umständen zur Welt brachte, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und es sich erübrigt, auf die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde insbesondere auch auf den beantragten Selbsteintritt durch die Schweiz näher einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil die Beschwerdeführenden nach Italien ausreisen können, wo sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden können, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und - wie oben erwähnt - keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen Behörden hielten sich im Asylverfahren der Beschwerdeführenden nicht an die aus diesen Staatsverträgen resultierenden Verpflichtungen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach dem oben Gesagten weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass - wie vom Bundesverwaltungsgericht schon verschiedentlich festgestellt - insbesondere kein Grund für die Annahme besteht, bereits die Aufenthaltsbedingungen einer sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhaltenden Person stellten eine konkrete Gefährdung dar, dass der Vollzug der Wegweisung Beschwerdeführenden nach Italien auch als möglich erscheint, weil die italienischen Behörden, wie oben dargelegt, einer Aufnahme der Beschwerdeführenden stillschweigend zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid (und angesichts der vom Instruktionsrichter verfügten vorsorglichen Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung) die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Befreiung von der Vorschusspflicht gegenstandslos werden, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnte und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist und keine Kosten zu erheben sind, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.), dass in Verfahren wie das vorliegende, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und im Asylverfahren zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisgemäss nur in Verfahren ein amtlicher Anwalt oder eine amtliche Anwältin eingesetzt wird, bei denen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: