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E-6960/2009

E-6960/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6960/2009 Urteil vom 15. März 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. November 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger aus und mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2008 verliess, über den Sudan nach Libyen und auf dem Seeweg am 29. April 2008 nach Italien gelangte, wo er sich während zehn Monaten aufhielt, bevor er am 3. / 4. Februar 2009 in einem Personenwagen in die Schweiz reiste und am 7. Februar 2009 um Asyl nachsuchte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Februar 2009 (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass er infolge der Unsicherheit und des Krieges in seiner Heimat nicht habe eingeschult werden können, dass er ausserdem, als er eines Tages von der Schule (sic) heimgekehrt sei, alle Bewohner seines Viertels habe fliehen sehen, da eine Granate eine seinem Elternhaus benachbarte Liegenschaft zerstört habe, dass er auf diese Weise seine Familie aus den Augen verloren und während der folgenden Tage auch nicht wiedergefunden habe, worauf er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am 29. April 2008 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist und er am 7. Juli 2008 dort um Asyl nachgesucht hat, dass ihm mit Schreiben vom 3. August 2009 zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er in seiner Stellungnahme vom 13. August 2009 - entgegen den vorstehend dargestellten daktyloskopischen Erhebungen sowie entgegen seinen Angaben anlässlich der Kurzbefragung - ausführte, er habe in Italien keine Möglichkeit gehabt, ein Asylgesuch zu stellen, zudem sei er erst Ende Dezember 2008 dort angekommen, dass er überdies nun schon seit einem halben Jahr in der Schweiz lebe und sich hier gut integriert habe, weshalb eine Wegweisung nach Italien eine unnötige Entwurzelung mit sich bringen würde, dass das BFM am 6. August 2009 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum 21. August 2009 keine Antwort auf das Ersuchen einging, dass das BFM mit vom 2. November 2009 datierender Verfügung in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 7. Februar 2009 nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Italien wegwies und ihn aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien respektive sein dortiges Asylersuchen sei durch die Eurodac-Treffer vom 29. April 2008 und vom 7. Juli 2008 belegt, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom 6. August 2009 von den italienischen Behörden bis am 21. August 2009 keine Antwort erhalten habe, weshalb davon auszugehen sei, Italien habe dem Gesuch stillschweigend zugestimmt, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens am 21. Februar 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegenstünden, dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verbunden mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden hat, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die stellvertretende Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2009 per Telefax im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum definitiven Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug der Wegweisung aussetzte, dass ferner mit Zwischenverfügung vom 11. November 2009 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - letzteres vorbehältlich der Einreichung einer Fürsorgebestätigung - gutgeheissen wurden, dass dabei unter anderem festgestellt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen um eine minderjährige Person handle und sich das BFM - in Verletzung seiner Begründungspflicht - mit diesem Aspekt in keiner Weise auseinandergesetzt habe, dass zudem der massgebliche Sachverhalt insoweit unvollständig festgestellt worden sei, als den Akten nicht eindeutig entnommen werden könne, ob das in Italien angestrebte Asylverfahren noch hängig oder bereits abgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2009 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Januar 2010 replizieren und dabei vortragen liess, zwar sei der Beschwerdeführer nunmehr volljährig, weshalb sich die Frage des Kindeswohls nicht mehr stelle, jedoch sei notorisch, dass Italien systematisch gegen das völkerrechtliche Gebot des Non-refoulement verstosse, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts infolge eines Versehens mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2011 - unter dem Hinweis auf die vorliegend unerhebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) betreffend die Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland - ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2011 - unter Hinweis auf den vorgenannten Irrtum - erneut die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass dem Beschwerdeführer durch diesen Irrtum seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Rechtsnachteil erwachsen ist, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist und auf die Herausgabe des entsprechenden Schriftenwechsels verzichtet werden kann, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Fallkonstellationen "take charge" (Aufnahme, Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 17 bis 19 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) - bei welcher sich der Asylbewerber lediglich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat - und "take back" (Wiederaufnahme, Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d und e i.V.m. Art. 20 Dublin-II-VO) - bei welcher derselbe in einem anderen Mitgliedstaat um Asyl nachgesucht hat - zu unterscheiden sind, dass das BFM seine Anfrage an die italienischen Behörden auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO - wobei es sich um eine Variante der Konstellation "take back" (Wiederaufnahme eines Asylbewerbers, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält) handelt - abstützte, dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2008 und am 7. Juli 2008 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass die anderslautenden Beteuerungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 13. August 2009 diese Feststellung nicht umzustossen vermögen, zumal sie auch mit seinen Angaben bei der Kurzbefragung vom 11. Februar 2009 in keiner Weise zu vereinbaren sind, dass zwar - wie in der Zwischenverfügung vom 11. November 2009 festgestellt wurde - aus den Akten nicht hervorgeht, ob das italienische Asylverfahren allenfalls abgeschlossen wurde, in welchem Fall Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (Wiederaufnahme eines Asylbewerbers, der sich nach Ablehnung seines Antrags unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält) zur Anwendung gelangen würde, dass diese Frage jedoch offenbleiben kann, da es sich sowohl bei 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO als auch bei 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Varianten der Konstellation "take back" handelt, sich mithin die Zuständigkeit aus Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO - worin die Verfristung im Rahmen sämtlicher "take back"-Verfahren geregelt ist - ergibt, dass sich demgemäss die mit vorgenannter Zwischenverfügung gerügte unvollständige Feststellung des Sachverhalts seitens des BFM im Ergebnis als unerheblich erweist, dass das vorliegende Gesuch um Wiederaufnahme vom 6. August 2009 gestützt auf Angaben aus dem Eurodac-System erfolgte, weshalb die Zuständigkeit in jedem Fall nach ungenutztem Ablauf von zwei Wochen am 21. August 2009 auf Italien übergegangen ist (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO i.V.m. aus Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO), dass zu prüfen bleibt, ob die Zuständigkeit allenfalls infolge Ablaufs der Überstellungsfrist zwischenzeitlich wiederum auf die Schweiz übergegangen sein könnte, dass nämlich gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO die Überstellung grundsätzlich spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme zu erfolgen hat, dass jedoch eine Ausnahme vorgesehen ist für den Fall, dass der Rechtsbehelf (vorliegend: Beschwerde vom 9. November 2009), über den zu entscheiden ist, aufschiebende Wirkung hat, dass ein Rechtsbehelf dann aufschiebende Wirkung hat, wenn gemäss den nationalen Vorschriften die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes [EuGH] vom 29. Januar 2009 i.S. Migrationsverket [Schweden] / Petrosian, C-19/08), dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung und damit die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat mit Verfügung vom 9. November 2009 im Sinne von Art. 56 VwVG ausgesetzt und zudem mit Zwischenverfügung vom 11. November 2009 der Beschwerde ausdrücklich aufschiebende Wirkung gewährt hat, was gemäss Dublin-II-VO zu einer Unterbrechung der regulären Vollzugsfrist führt, dass die Vollzugsbehörde die Überstellung während Hängigkeit des Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung nicht vollziehen darf (vgl. auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2010/27, E. 7.2.1), mithin eine Überstellung an den zuständigen Drittstaat innerhalb der Überstellungsfrist aufgrund desselben Rechtsbehelfs vorliegend nicht möglich war, dass sich im Übrigen auch keinerlei Anzeichen dafür ergeben, die italienischen Behörden würden sich nicht mehr als zuständig erachten, dass diesen Erwägungen gemäss die Zuständigkeit nicht aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Schweiz übergegangen ist und die sechsmonatige Frist vielmehr ab Urteilsdatum neu zu laufen beginnt, dass der Beschwerdeführer weiter keine Gründe geltend macht, welche in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen, und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt, dass der Beschwerdeführer - wie er selber in seiner Replik vom 22. Januar 2010 einräumte - bereits seit dem 1. Januar 2010 volljährig ist, weshalb die spezifischen Bestimmungen zum Schutze des Kindeswohls der Dublin-II-VO und die Normen der schweizerischen Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige im vorliegenden Asylverfahren nicht zur Anwendung gelangen, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Italien keine Möglichkeit gehabt habe, ein Asylgesuch zu stellen, dem gegenteiligen Eintrag in der Datenbank Eurodac zuwiderläuft und zudem davon auszugehen ist, dass sein dort offenkundig gestellter Asylantrag in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft wird respektive wurde, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein gesamtes Leben in B._______ verbracht hat (vgl. A5 S. 1), womit sich das Vorbringen, wonach eine Wegweisung nach Italien eine unnötige Entwurzelung mit sich bringen würde, als abwegig erweist, dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass aber entscheidend ist, dass Italien - wie oben dargelegt - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehender konkreter Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Italien infolge Obdachlosigkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009, E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflegegemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2009 aufgrund der damaligen Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde gutgeheissen wurde und auch noch immer von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: