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E-2319/2011

E-2319/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten sind durch den am 12. Mai 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2319/2011 Urteil vom 27. Mai 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Partei A._______, Somalia, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2011 (E-6960/2009). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 7. Februar 2009 nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien und den sofortigen Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 15. März 2011 abwies, dass der Gesuchsteller am 20. April 2011 durch seinen Rechtsvertreter um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ersuchen liess, dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung beantragen liess, dass er in materieller Hinsicht als Revisionsgrund insbesondere Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), mithin die versehentliche Nichtberücksichtigung aktenkundiger erheblicher Tatsachen, anführen liess, dass der zuständige Instruktionsrichter mit vorsorglicher Verfügung vom 21. April 2011 provisorisch den Vollzug der Wegweisung bis zum Eingang und zur Durchsicht der Vorakten aussetzen liess, dass der Instruktionsrichter nach Eingang der Vorakten mit Verfügung vom 29. April 2011 die provisorische Vollzugsaussetzung aufhob und feststellte, der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzugs sei vollstreckbar, der Gesuchsteller habe den Ausgang des Revisionsverfahrens im Ausland abzuwarten, dass er weiter unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, dass der Gesuchsteller am 12. Mai 2011 den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entschiedet und ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. etwa Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, dass Gründe nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von Art. 124 BGG darzutun ist, dass für das Eintreten auf das Revisionsgesuch nicht erforderlich ist, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279), was vorliegend der Fall ist, nachdem der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG anruft und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch deshalb einzutreten ist, dass gemäss Art. 121 Bst. d BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, dass in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt wird, es sei im Urteil nicht berücksichtigt worden, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung minderjährig gewesen und der rechtserhebliche Sachverhalt durch das BFM nicht vollumfänglich abgeklärt worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Umstand in der Verfügung vom 11. November 2009 noch erwähnt, dann aber im Urteil vom 15. März 2011 nicht mehr berücksichtigt habe und es sich aufgrund der diesbezüglichen Formulierung um ein "versehentliches Übersehen des Sachverhaltselementes der Problematik der Völkerrechtskonformität der Wegweisung" handeln müsse (vgl. Revisionseingabe S. 4), dass - wie bereits in der Verfügung vom 29. April 2011 dargelegt - die Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen Tatsache im Sinn von Art. 121 Bst. d BGG nur dann als Revisionsgrund in Frage kommen kann, wenn es sich um eine erhebliche Tatsache handelt, die zu einer anderen Entscheidung führen würde (vgl. Karl Spühler / Annette Dolge / Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [hiernach: BGG-Kommentar], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 121 S. 224; zudem Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 132), dass sich die Nichtberücksichtigung dabei auf den Inhalt der Tatsache, nicht aber auf deren rechtliche Würdigung beziehen darf (vgl. BGG-Kommentar a.a.O. S. 224 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), mit anderen Worten die Revision nicht dazu dienen darf, die Korrektur einer vermeintlich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder einer angeblich unrichtigen Rechtsauffassung zu erwirken (vgl. a.a.O. S. 225), dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht in Frage kommt, wenn eine Behörde es bewusst abgelehnt respektive unterlassen hat, eine bestimmte Tatsache zu berücksichtigen, weil sie diese als nicht (mehr) entscheidend erachtete, da eine solche Ablehnung respektive Nichtberücksichtigung die Rechtsfrage als solche, nicht aber den Sachverhalt betrifft (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O. S. 133), dass vorliegend das mit der Urteilsfällung vom 15. März 2011 betraute Richtergremium in seinem Entscheid nicht nur die diesbezügliche Einschätzung der Aktenlage durch die Instruktionsrichterin in deren Zwischenverfügung vom 11. November 2009 fast wörtlich wiedergab (vgl. Urteil S. 4 f.), sondern im Urteil sogar ausdrücklich thematisierte, dass und aus welchem Grund die von der Instruktionsrichterin erwähnten Punkte als im Urteilszeitpunkt nicht (mehr) relevant erscheinen würden (vgl. Urteil S. 7 und 9 f.), dass diese Fakten der Auffassung des Gesuchstellers deutlich widersprechen, es müsse sich vorliegend um eine versehentliche Nichtberücksichtigung handeln, und vielmehr der Schluss zu ziehen ist, dass gerade kein Versehen im Sinn von Art. 121 Bst. d BGG vorliegt, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass allfällige unterschiedliche Einschätzungen der Rechts- und Aktenlage durch den Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin einerseits und das den Entscheid ausfällende Spruchgremium andererseits schon wegen des Zeitpunkts der jeweiligen Entscheidfällung in der Natur der Sache liegen, dass zudem den entsprechenden Formulierungen in der Instruktionsverfügung vom 11. November 2009 (vgl. dort S. 3) zu entnehmen ist, dass die Instruktionsrichterin bei ihrem Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde korrekterweise keine abschliessende Würdigung der Rechtslage vorgenommen hat, dass sich aus der diesbezüglich im Revisionsgesuch geltend gemachten "eklatanten Differenz" zwischen der rechtlichen Würdigung der Aktenlage durch die Instruktionsrichterin einerseits und dem Spruchgremium andererseits keine Rede sein kann und sich in revisionsrechtlicher Hinsicht offensichtlich keine versehentliche Nichtberücksichtigung wesentlicher Tatsachen ableiten lässt, dass vor diesem Hintergrund auch nicht davon auszugehen ist, das Gericht habe die Dauer des Beschwerdeverfahrens versehentlich übersehen, zumal im Urteil vom 15. März 2011 die massgeblichen Verfahrenseckdaten an den entsprechenden Stellen genannt worden sind und das Urteil sich zudem inhaltlich ausdrücklich mit der Frage eines Übergangs der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs infolge Ablaufs der Überstellungsfrist befasst - und diese verneint - hat (vgl. Urteil S. 8), dass den Akten entgegen der diesbezüglichen Rüge im Revisionsgesuch (vgl. S. 7) keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen sind und bei dieser Sachlage die Frage letztlich offenbleiben darf, ob es sich bei dieser Rüge überhaupt um einen zulässigen Revisionsgrund im Sinn von Art. 121 ff. BGG handelt, dass in Würdigung der gesamten Sachlage insgesamt keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind und das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2011 demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen und durch den am 12. Mai 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten sind durch den am 12. Mai 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: