Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gérard Scherrer Carmen Fried Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5528/2010 {T 0/2} Urteil vom 9. August 2010 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) verlassen hat und über Niger, Libyen und Italien am 19. Mai 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im B._______ vom 2. Juni 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs familiäre Auseinandersetzungen anführte, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien, wo er daktyloskopisch erfasst worden war, gewährte, dass der Beschwerdeführer hierzu anführte, in Italien werde den Ausländern nicht geholfen, es herrsche dort kein Sinn für Gastfreundschaft und er habe Freunde, welche im Bahnhof leben würden, dass er nach sechs Monaten noch immer keine Antwort auf seinen Rekurs bekommen habe und er befürchte, von den italienischen Behörden nach Nigeria zurückgeführt zu werden, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 20. Juli 2010 - eröffnet am 28. Juli 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass der Beschwerdeführer gemäss EURODAC-Datenbank am 24. Juni 2008 illegal in D._______, Italien, eingereist sei und am 4. August 2008 in E._______, Italien, ein Asylgesuch eingereicht habe, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dies aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei-zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) beziehungsweise des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags, dass Italien innerhalb der festgelegten Frist auf die Anfrage um Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht geantwortet habe und daher die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) auf dieses Land übergegangen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 26. Dezember 2008 (recte 2010) zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und dieser zu einer Rückkehr nach Italien ausgesagt habe, dort gebe es keine Gastfreundschaft und er befürchte nach Nigeria weggewiesen zu werden, zumal er nach sechs Monaten noch keine Antwort auf seine Beschwerde erhalten habe, dass diese Aussagen kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellen würden, da dieser europäische Rechtsstaat gemäss Dublin Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei und in Italien die Menschenrechte respektiert würden, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit (vorab per Telefax zugestellter) Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass er weiter beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Nachfrist zur Einreichung beziehungsweise Verbesserung der Beschwerde zu gewähren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. August 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2010 beim Gericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshin-dernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-tensentscheides stellen, dass in der Beschwerde zunächst um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ersucht wird, um eine Rechtsberatungsstelle beziehungsweise einen Anwalt konsultieren und anschliessend die Beschwerde ergänzen zu können, dass dieser Antrag abzuweisen ist, da innert Rechtsmittelfrist eine rechtsgenügliche Beschwerde mit korrekten Anträgen eingereicht wurde, das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet und im vorliegenden Fall zudem weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Weiterreise in die Schweiz in Italien daktyloskopisch erfasst wurde und dort um Asyl nachgesucht hat, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen und in der Dublin-II-Verordnung), dass das BFM die italienischen Behörden am 11. Juni 2010 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung vorliegt, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmensch- liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keinerlei konkrete Hinweise dafür bestehen, Italien missachte das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass Dublin-Rückkehrende bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfs-organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde geäusserten Bedenken zur Rückweisung von besonders verletzlichen Personengruppen unbehelflich sind, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, dass als Letztes auch die Rüge des Beschwerdeführers, der vorinstanzliche Entscheid enthalte keine individuell motivierte Begründung und verletze damit die Begründungspflicht, nicht berechtigt ist, dass aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, gestützt auf welche Fakten und Rechtsgrundlagen das BFM Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, und die im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien geäusserten Einwände des Beschwerdeführers aufgeführt und als nicht relevant gewürdigt werden, dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-treten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sol-len - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruk-tion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-ses gegenstandslos geworden ist, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der allenfalls bestehenden Be-dürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerde-begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gérard Scherrer Carmen Fried Versand: