Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6794/2009 {T 0/2} Urteil vom 10. November 2009 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea am (...) verliess und (...) am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 28. Januar 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger (...) mit letztem Wohnsitz in C._______, dass er am (...) seinen Militärdienst angetreten habe, in der Folge verdächtigt worden sei, illegal ausreisen zu wollen, und deshalb (...) eingesperrt worden sei, dass er nach seiner Freilassung in D._______ Militärdienst geleistet habe und mit (...) Soldaten desertiert sei, weil er schlecht behandelt worden sei und keinen Urlaub erhalten habe, dass er auf entsprechende Fragen zur Reiseroute antwortete, er sei über (...) nach E._______ (Italien) gereist, wo er drei Tage verbracht habe, dass er daktyloskopiert und nach (...) verbracht worden sei, wo er sich bis am (...) in der Unterkunft einer Hilfsorganisation aufgehalten habe, bevor er schliesslich mit Hilfe eines Schleppers in Begleitung der Ehefrau seines auf der Überfahrt verstorbenen Cousins und ihrer Kinder über (...) und eine ihm unbekannte Stadt in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 28. Januar 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines Fingerabduckabgleichs in der Fingerabdruck-Datenbank EURODAC und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass der Beschwerdeführer anführte, er sei in Italien sich selber überlassen worden, habe sich bei der Kirche Kleider erbetteln und mit den Kindern der Ehefrau seines verstorbenen Cousins auf der Strasse in der Kälte ausharren müssen, dass er auf entsprechende Frage antwortete, er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, es seien ihm lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden, dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2009 - dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2009 im Rahmen der Akteneinsicht in Kopieform eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass dem Rechtsvertreter die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am (...) und (...) in Italien daktyloskopiert worden und ein Asylgesuch eingereicht habe, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und angesichts dessen, dass dieses Land innert Frist nicht geantwortet habe, von seiner Zustimmung auszugehen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien nichts an der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuchs zu ändern vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-mitteleingabe vom 30. Oktober 2009 per Telefax und per Post in ma-terieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung mit der Anweisung an das BFM, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unverzügliche Anweisung an die Vorinstanz, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass er eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit und eine Ho-norarnote seines Rechtsvertreters nach Abschluss des Schriftenwech-sels in Aussicht stellte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung - dem Rechtsvertreter wurde im Rahmen der Edition der Verfahrensakten lediglich eine Kopie der Verfügung vom 8. September 2009 ausgehändigt - kein Nachteil erwachsen ist, zumal er fristgerecht Beschwerde einreichen konnte, die sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen nicht veranlasst sieht, sich zu den Ausführungen in der Beschwerde zur geltend gemachten Praxis der Behörden, Dublin-Verfügungen erst im Vollzugszeitpunkt zu eröffnen und damit den betroffenen Personen den Zugang zum Gericht erheblich zu erschweren, in grundsätzlicher Weise zu äussern, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am (...) von den italienischen Behörden ein erstes Mal und anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs in diesem Vertragsstaat am (...) ein zweites Mal daktyloskopisch erfasst wurde, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen, in der VO Dublin und in der DVO Dublin), dass das BFM die italienischen Behörden am 11. Juni 2009 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c VO Dublin ersuchte, und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum 26. Juni 2009 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c VO Dublin vorliegt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung den spätestmöglichen Zeitpunkt einer Rückführung (...) - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ausdrücklich erwähnt hat, dass das Bundsamt mangels Vorhandenseins der diesbezüglichen Voraussetzungen - den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben - zu Recht darauf verzichtet hat, den Zeitpunkt und den Ort zu nennen, zu dem beziehungsweise an dem sich der Antragsteller zu melden hat, womit den Anforderungen von Art. 19 Abs. 2 VO Dublin Genüge getan wird, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gesehen hat, dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu den gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers und zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts erübrigt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und - wie bereits erwähnt - keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt nicht eine so umschriebene Notlage zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprächen, dass insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken festzustellen ist, dass er sich eigenen Aussagen zufolge während seines Aufenthalts in Italien nicht auf der Strasse, sondern in einer Unterkunft einer Hilfsorganisation in (...) aufhielt (Akten BFM A 1/11 S. 7), dass an dieser Beurteilung auch der Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer halte sich bereits seit (...) in der Schweiz auf, weshalb eine Rückweisung nach Italien unbillig sei, nichts zu ändern vermag, dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Italien, wie bereits ausgeführt, zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers staatsvertraglich verpflichtet ist und einer Rückübernahme stillschweigend zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass mit der am 30. Oktober 2009 verfügten vorsorglichen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Beschwerdeinstruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden sind, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: