Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6792/2009 {T 0/2} Urteil vom 10. November 2009 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, und deren Kinder B._______, C._______, D._______, Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea zusammen mit ihrem Ehemann und ihren gemeinsamen Kindern im (...) verliess und (...) am (...) in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im E._______ vom 28. Januar 2009 zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige (...) mit letztem Wohnsitz in F._______, dass ihr Ehemann aus dem Militärdienst desertiert sei und sich die eritreischen Behörden erkundigt hätten, wo er sich aufhalte, dass sie aus Eritrea ausgereist sei, weil sie im Zusammenhang mit der Desertion eine Vorladung erhalten habe, dass sie auf entsprechende Fragen zur Reiseroute antwortete, sie sei zusammen mit ihrer Familie von (...) nach G._______ (Italien) gereist, dass ihr Ehemann (...) gestorben (...) sei, dass sie in Italien daktyloskopiert, nach einem dreitägigen Aufenthalt in G._______ nach (...) transferiert und dort zusammen mit ihren Kindern (...) in einem Spital gepflegt worden sei, weil es ihr wegen des Todes ihres Ehemannes und der erlittenen Strapazen nicht gut gegangen sei, dass sie ungefähr am (...) das Spital verlassen habe und mit ihren Kindern nach (...) gereist sei, wo sie von einem Schlepper in Empfang genommen und in die Schweiz gebracht worden seien, dass sie auf entsprechende Frage antwortete, sie habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht, dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 28. Januar 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines Fingerabduckabgleichs in der Fingerabdruck-Datenbank EURODAC und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass die Beschwerdeführerin anführte, die italienischen Behörden hätten sich während ihres Spitalaufenthaltes in (...) nicht ein einziges Mal nach ihrem Befinden erkundigt, der Cousin ihres verstorbenen Ehemannes habe sich um die zwei älteren Kinder gekümmert, das jüngste Kind sei bei ihr im Spital gewesen, und nach dem Spitalauf-enthalt habe sie unterstützt durch eine Hilfsorganisation auf der Stras-se schlafen müssen und sie sei dank der finanziellen Unterstützung des Cousins in die Schweiz gereist, dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2009 - dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2009 im Rahmen der Akteneinsicht in Kopieform eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch [der Beschwerdeführerin]) nicht eintrat und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach Italien weg-wies, dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gleichzeitig aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass dem Rechtsvertreter die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am (...) illegal in Italien eingereist und dort am (...) ein Asylgesuch eingereicht habe, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und angesichts dessen, dass dieses Land innert Frist nicht geantwortet habe, von seiner Zustimmung auszugehen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien nichts an der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylgesuchs zu ändern vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2009 per Telefax und per Post in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung mit der Anweisung an das BFM, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unverzügliche Anweisung an die Vorinstanz, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen Faxkopien zweier Arztberichte (...) vom (...) und (...) die Beschwerdeführerin und ihre Kinder betreffend einreichte sowie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit und eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters nach Abschluss des Schriftenwechsels in Aussicht stellte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführerin durch die mangelhafte Eröffnung - dem Rechtsvertreter wurde im Rahmen der Edition der Verfahrensakten lediglich eine Kopie der Verfügung vom 27. August 2009 ausgehändigt - kein Nachteil erwachsen ist, zumal sie fristgerecht Beschwerde einreichen konnte, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen nicht veranlasst sieht, sich zu den Ausführungen in der Beschwerde zur geltend gemachten Praxis der Behörden, Dublin-Verfügungen erst im Vollzugszeitpunkt zu eröffnen und damit den betroffenen Personen den Zugang zum Gericht erheblich zu erschweren, in grundsätzlicher Weise zu äussern, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin am (...) von den italienischen Behörden ein erstes Mal und anlässlich der Einreichung ihres Asylgesuchs in Italien am (...) ein zweites Mal daktyloskopisch erfasst wurde, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsver-traglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen, in der VO Dublin und in der DVO Dublin), dass das BFM die italienischen Behörden am 11. Juni 2009 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c VO Dublin ersuchte, und die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme bis zum 26. Juni 2009 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c VO Dublin vorliegt, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung den spätest-möglichen Zeitpunkt einer Rückführung (...) - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ausdrücklich erwähnt hat, dass die Vorinstanz mangels Vorhandenseins der diesbezüglichen Voraussetzungen - den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe beabsichtigt, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben - zu Recht darauf verzichtet hat, den Zeitpunkt und den Ort zu nennen, zu dem beziehungsweise an dem sich die Antragstellerin zu melden hat, womit den Anforderungen von Art. 19 Abs. 2 VO Dublin Genüge getan wird, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gesehen hat, dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu den gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts erübrigt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und - wie bereits erwähnt - keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in einen Drittstaat ausreisen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Per-sonen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien auf-halten, indessen insgesamt nicht eine so umschriebene Notlage zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprächen, dass insbesondere festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin eigenen Aussagen zufolge (...) in einem Spital in (...) gepflegt und nach ihrem Austritt von einer Hilfsorganisation unterstützt worden ist (Akten BFM A 1/11 S. 7), dass vor diesem Hintergrund die in den erst auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten diagnostizierten gesundheitlichen Probleme (...) nicht geeignet sind, den Wegweisungsvollzug nach Italien als unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal eine adäquate medizinische Behandlung auch in Italien gewährleistet ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Italien nicht auf sich allein gestellt sein werden, sondern auf die Hilfe des Cousins ihres verstorbenen Ehemannes zählen können, dessen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil gleichen Datums (E-6794/2009) abgewiesen wird, dass an dieser Beurteilung auch der Hinweis in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hielten sich bereits seit (...) in der Schweiz auf, weshalb eine Rückweisung nach Italien unbillig sei, nichts zu ändern vermag, dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Italien, wie bereits ausgeführt, zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder staatsvertraglich verpflichtet ist und einer Rückübernahme stillschweigend zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass mit der am 30. Oktober 2009 verfügten vorsorglichen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Beschwerdeinstruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden sind, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: