Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5694/2010 {T 0/2} Urteil vom 20. August 2010 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. August 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, zu dem er am 19. April 2010 im Transitzentrum Altstätten befragt wurde, dass er dabei geltend machte, (...) über (...) und (...) in die Schweiz gereist zu sein und das Heimatland nur deswegen verlassen zu haben, weil B._______ Probleme gehabt hätten und er in Nigeria ausser einem Freund niemanden mehr habe, dass der zuständige BFM-Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer bei der Befragung zur Kenntnis brachte, dass aufgrund widersprüchlicher Altersangaben ([...] S. 9 f.), der Nichtabgabe von Identitätspapieren ohne überzeugende Begründung, der unglaubhaften Schilderung der Reiseumstände und aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (radiologische Altersanalyse des Handwurzelknochens vom 7. April 2010) von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und sein Asylgesuch entsprechend behandelt werde, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Anhörung zudem angab, sich vor der Einreise in die Schweiz (...) in Italien aufgehalten zu haben und dort erkennungsdienstlich erfasst worden zu sein, dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass das BFM weiter ausführte, gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers habe es am 3. Mai 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO gestellt, aufgrund der Tatsache, dass Italien innert der vorgesehenen Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zustimmung auszugehen und eine Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens 6. Januar 2011 zu erfolgen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Handwurzelknochenanalyse beziehungsweise dem von ihm angegebenen Geburtsdatum sowie zur festgestellten Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asylgesuches lediglich erklärt habe, er habe sich in Italien nicht wohlgefühlt, dort weder ein Haus noch Arbeit gehabt, würde aber dorthin zurückkehren, wenn die italienischen Behörden sich um ihm kümmern würden, dass er ausserdem die widersprüchlichen Angaben betreffend sein Geburtsdatum nicht habe plausibel aufklären können, dass der Vollzug nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Nichteintretensentscheid des BFM sei aufzuheben, es sei vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen und sein Asylgesuch sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. August 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Antrag auf Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist, dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten angesichts der widersprüchlichen Altersangabe des Beschwerdeführers, der offensichtlich nicht überzeugenden Angaben zu den Identitätsdokumenten und anderen Personalausweisen sowie der unglaubhaften Schilderung der Reiseumstände der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, zumal der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum im Rubrum seiner Beschwerde mit (...) angibt, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers damit nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorherige Aufenthalt in Italien vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, er in der Beschwerde hingegen auf schlechte Lebensbedingungen (Unterkunft, Verpflegung, Arbeit) in diesem Land hinweist sowie geltend macht, er habe schon lange keine medizinischen Gesundheitschecks mehr gehabt und mache sich Sorgen um seine Gesundheit, er sei zudem in Italien wegen C._______ von verschiedenen Personen, auch von Italienern, angegriffen worden, dass vorliegend Italien gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Dubliner-Vertragswerks für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorbehalte gegenüber den Aufenthaltsbedingungen in Italien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte des Beschwerdeführers betreffend Unterkunft und Betreuung in Italien festzuhalten ist, dass Asylsuchende dort zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass aber auch festzuhalten ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Beratung anbietet, dass unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009, E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass den Akten somit insgesamt keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs entgegenstehen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in casu keine Vollzugshindernisse die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) erfordern, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos wird, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: