Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5348/2010 {T 0/2} Urteil vom 29. Juli 2010 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 / N (...), Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2009 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, auf welches das BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit Verfügung vom 4. Januar 2010 nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer am 4. Februar 2010 nach Italien zurückgeführt wur-de, dass er am 9. Mai 2010 erneut in die Schweiz gelangte und gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im B._______ vom 25. Mai 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, nach der in der Schweiz erfolgten (...)operation habe ihm in Italien niemand geholfen, anderes habe er nicht vorzubringen, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens, wo er - wie nachstehend ausgeführt - daktyloskopisch erfasst worden war, für die Behandlung seines Asylgesuches gewährte und dieser keine spezifischen beziehungsweise überhaupt keine Gründe dagegen vorbrach-te, dass er auch gegen eine Wegweisung nach Italien nichts vorbrachte mit Ausnahme der Feststellung, dort wolle ihn niemand unterstützen, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 16. Juli 2010 - eröffnet am 22. Juli 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei am Ende seines ersten Asylverfahrens am 4. Februar 2010 von der Schweiz nach Italien weggewiesen worden, und er habe - wie dies aus einem Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank EURODAC her-vorgehe - am 29. Januar 2009 in Italien ein Asylgesuch eingereicht, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dies aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei-zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) beziehungsweise des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwi-schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags, dass Italien innerhalb der gesetzten Frist auf die Anfrage um Rücküber-nahme des Beschwerdeführers nicht geantwortet habe und deshalb von der Zustimmung dieses Landes auszugehen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens zum 19. Dezember 2010 zu erfol-gen habe, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei und dieser gesagt habe, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort keine Unterstützung erhalte, dass diese Aussage kein Hindernis für den Vollzug einer Wegweisung nach Italien darstelle, da Italien ein Rechtsstaat und gemäss Abkom-men zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass Italien die Minimum-Standards der EU für die Aufnahme der Gesuchsteller anwende, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Juli 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht - unter Kosten- und Entschädi-gungsfolge - beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, even-tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass er im Sinne eines "superprovisorischen Antrages" darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-zugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzu-sehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem-ber 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung ei-nes Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2010 beim Gericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass - wie vorliegend - bei Beschwerden gegen Nichteintretensent-scheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be-gründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskom-petenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshin-dernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-tensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist und dort um Asyl nachgesucht hat, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen und in der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]), dass das BFM die italienischen Behörden am 4. Juni 2010 um Wieder-aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub-lin-II-Verordnung ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme unge-nutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung vorliegt, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmensch- liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass entgegen der Rechtsmitteleingabe, die sich nebst Spekulationen weitgehend in im vorliegenden Zusammenhang nicht direkt interessie-renden Ausführungen erschöpft, geht es doch im Kern einzig um die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches des Be-schwerdeführers und die Frage, ob sich dieses Land an die vorer-wähnten Konventionen hält, keinerlei konkrete Hinweise dafür beste-hen, Italien missachte - insbesondere - das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass demnach für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe er-sichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sol-len, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Un-terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri-vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-treten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sol-len - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung ohne weiteren Begründungsaufwand zu bestätigen ist und daran auch die geltend gemachten medizinischen Probleme nichts zu ändern vermögen, zumal das Bundesamt solchen beim Vollzug der Wegweisung (konkrete Abwicklung der Rückübernahme) Rechnung zu tragen hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruk-tion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-ses gegenstandslos geworden ist, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen Be-dürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerde-begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: