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E-7741/2009

E-7741/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7741/2009/ {T 0/2} Urteil vom 23. Dezember 2009 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Somalia, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2009 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Somalia am 1. Januar 2008 verliess, am 27. Januar 2009 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 2. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, am (...) sei er mit dem Vater im eigenen Lebensmittelgeschäft gewesen, als es in Nähe zu Auseinandersetzungen zwischen Regierungsleuten und Islamisten gekommen sei, dass sie vorübergehend das Geschäft geschlossen hätten, dass nach der Wiedereröffnung Äthiopier ins Geschäft gekommen seien, das Feuer auf den Vater eröffnet und diesen getötet hätten, dass er (der Beschwerdeführer) mit dem Gewehrkolben ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen, auf das Kommissariat mitgenommen und dort (...) lang festgehalten worden sei, dass sein Onkel das elterliche Haus verkauft und mit einem Teil des Erlöses seine Freilassung erkauft habe, worauf er am (...) freigekommen sei, dass der Onkel mit dem restlichen Geld seine Ausreise organisiert habe, dass er auf Fragen zur Reiseroute antwortete, er sei über Äthiopien, den Sudan und Libyen auf einem Boot am 24. April 2008 nach Lampedusa in Italien gelangt, dass er mit anderen Flüchtenden nach Bari geschickt worden sei, er aus diesem Camp geflüchtet und nach Turin gelangt sei, wo er bis Januar 2009 unter misslichen Bedingungen gelebt habe, dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt, den Ausgang des Gesuchsverfahrens aber nicht abgewartet habe, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines Fingerabdruckabgleichs in der Datenbank EURODAC und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. August 2009 festhielt, in Bari sei er nach der ersten Anhörung und der Entnahme von Fingerabdrücken von den Behörden auf die Strasse gestellt worden und man habe sich nicht weiter um ihn gekümmert, obwohl er zweimal zum Asylzentrum zurückgekehrt sei und um Hilfe gebeten habe, dass er weiter ausführte, nach Turin gegangen zu sein und dort sechs Monate auf der Strasse gelebt zu haben, dass er nicht nach Italien zurückkehren könne, weil er dort kein Asylgesuch einreichen können beziehungsweise ein solches dort nicht geprüft würde, dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2009 - eröffnet am 7. Dezember 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Frühling 2008 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und angesichts dessen, dass dieses Land innert Frist nicht geantwortet habe, von seiner Zustimmung auszugehen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 26. Februar 2010 zu erfolgen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien nichts an der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuchs zu ändern vermöchten, und der Beschwerdeführer in Italien den Rechtsweg beschreiten könne, falls dieses Land seinen internationalen Verpflichtungen wider Erwarten nicht nachkomme, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung vom 13. November 2009, die Anweisung an die Vorinstanz, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, und in prozessualer Hinsicht unter anderem die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Vorschusspflicht beantragte, dass auf die Begründung des Rechtsmittels und die damit eingereichten Beweismittel (insbesondere zur Lage Asylsuchender in Italien), soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter am 15. Dezember 2009 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer vor der Weiterreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien ein Asylgesuch gestellt hat und den Ausgang dieses Verfahrens nicht abgewartet hat, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen, in der VO Dublin und in der DVO Dublin), dass die italienischen Behörden die vom BFM zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gesetzte Frist ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c VO Dublin vorliegt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung den spätestmöglichen Zeitpunkt einer Rückführung nach Italien ausdrücklich erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer rügt, das Bundesamt habe zu Unrecht den Zeitpunkt und den Ort nicht genannt, zu dem beziehungsweise an dem er sich hätte melden können, wenn er auf eigene Initiative nach Italien hätte zurückreisen wollen, dass in der Lehre mit überzeugender Begründung darauf hingewiesen wird, dass die Nennung von Zeitpunkt und Ort gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 - respektive im vorliegenden Kontext: Art. 20 Abs. 1 Bst. e Satz 3 - VO Dublin ohnehin nur dann erfolgen könne respektive müsse, wenn diese Angaben bereits mit dem Aufnahmestaat (individuell oder pauschal) vereinbart worden sei (vgl. Christian Filzwieser / Barbara Liebminger, Dublin II-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2. Auflage, Wien/Graz 2007, S. 137 und 155; die Autoren gehen im Übrigen von einer grundsätzlichen Entscheidungsfreiheit des die Überstellung durchführenden Mitgliedstaates aus, ob eine freiwillige Überstellung erfolgen soll, was sie auch aus der Verwendung der einschränkenden Formulierung "gegebenenfalls" im Vertragstext schliessen), dass der Beschwerdeführer gerade nicht auf eigene Initiative nach Italien zurückkehren möchte, womit er durch die angebliche Unterlassung der Vorinstanz diesbezüglich ohnehin nicht beschwert wäre, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gesehen hat, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Italien ein Asylverfahren eingeleitet, sich aber dann offensichtlich nicht um dessen weiteren Gang gekümmert und dieses Land nach der Anhörung verlassen hat (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 2), dass sich mit diesen protokollierten Aussagen die Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13. August 2009 ("Ich konnte kein Asylgesuch einreichen oder dieses begründen") kaum vereinbaren lassen, was Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers weckt, dass auch die neunmonatige Aufenthaltsdauer in Italien eher nicht auf völlig unzumutbare Lebensumstände in diesem Land schliessen lässt, dass sich der (seinen Angaben zufolge heute volljährige) Beschwerdeführer sich gegen den angeblich befürchteten nicht korrekten Gang seines Asylverfahrens in Italien oder gegen eine unzureichende Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in Italien zur Wehr setzen könnte, beispielsweise mit Hilfe der vielen dort in diesem Zusammenhang tätigen Nichtregierungsorganisationen, dass sich unter den gegebenen Umständen eine weitere Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erübrigt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art.34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), und bei direkter Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Verfahren das Folgende festzustellen wäre, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und - wie bereits erwähnt - keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen nach der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt nicht eine so umschriebene Notlage zu erkennen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprächen, dass an dieser Beurteilung auch der Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer halte sich nun bereits seit Anfang 2009 in der Schweiz auf, lerne Deutsch und sei hier auch bereits erwerbstätig, nichts zu ändern vermag, dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Italien, wie bereits ausgeführt, zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers staatsvertraglich verpflichtet ist und einer Rückübernahme stillschweigend zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass mit der am 15. Dezember 2009 verfügten vorsorglichen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Beschwerdeinstruktion die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: