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E-5346/2010

E-5346/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5346/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 29. Juli 2010 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2007 verliess und nach Aufenthalten von insgesamt mehreren Monaten in Niger, Algerien und Libyen im September 2008 auf dem Seeweg nach Italien gelangte, von wo er nach einem gescheiterten Einreiseversuch im November 2009 am 2. April 2010 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 20. April 2010 (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei (...) gewesen, dass dessen politische Gegner im Bestreben, seiner habhaft zu werden, den Beschwerdeführer festgenommen und (...) hätten, worauf dieser den Aufenthaltsort des Vaters preisgegeben habe, dass er hiernach davongerannt und infolge der Dunkelheit in eine Kanalisation gestürzt sei, (...), dass seine Peiniger in der Zwischenzeit seinen Vater entführt, ihn umgebracht und das Haus der Familie niedergebrannt hätten, dass der Beschwerdeführer deshalb um sein Leben gefürchtet und sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am 7. September 2008 und am 18. Juni 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, wobei er an letzterem Datum ein Asylgesuch gestellt hat, dass ihm im Nachgang der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen antwortete, er habe in Italien keine Wohnung und auch kein Geld für eine Wohnungsmiete gehabt, dass er ausserdem wegen gesundheitlicher Probleme nicht jede Arbeit verrichten könne und er zudem psychische Probleme habe, aufgrund derer er nicht schlafen könne, dass er in Italien keinen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung habe und verschiedene Spitäler sich aufgrund seines Aufenthaltsstatus geweigert hätten, seine (...) zu behandeln, dass das BFM vom 30. April 2010 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis am 15. Mai 2010 keine Antwort auf das Ersuchen einging, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, betreffend den Beschwerdeführer bestünden zwei Eurodac-Treffer mit Italien, ausserdem habe dieser bestätigt, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom 30. April 2010 von den italienischen Behörden innert Frist (bis am 15. Mai 2010) keine Antwort erhalten habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 16. November 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegenstünden, dass ausser Frage stehe und amtsnotorisch sei, dass alle Dublin-Staaten über eine medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügen und den Zugang zu derselben sicherstellen würden, dass überdies dem BFM - ausser den Aussagen des Beschwerdeführers - keine Beweismittel vorlägen, dass man ihm in Italien den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung verwehrt hätte, dass schliesslich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Eintritt in das (... [EVZ]) angegeben habe, keine medizinischen Probleme zu haben und er während seines dortigen Aufenthalts keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe, darauf hinweise, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme weder akut noch schwerwiegend seien, dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Hinweise ergäben, wonach sich Italien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen oder die einschlägigen Normen der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. Juli 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung vom 19. Juli 2010 aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt entschieden habe, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 27. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2008 und am 18. Juni 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am 4. Dezember 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-II-VO, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) dass das BFM die italienischen Behörden am 30. April 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO) und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Mai 2010 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, dass die gegenteiligen Befürchtungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer infolge eines als "schmutziger Deal" bezeichneten Abkommens zwischen Italien und Libyen Gefahr laufe, dass er keinem fairen Asylverfahren sondern unmenschlicher Behandlung unterworfen, mithin unbesehen in den Herkunftsstaat zurückgeschickt werde, nicht geteilt werden können, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass dem Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe, wonach das BFM aufgrund der Rechtsprechung von Österreich und Deutschland in jedem Fall darzulegen habe, weshalb es vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch machen will, grundsätzlich entgegenzuhalten ist, dass die Praxis anderer Mitgliedstaaten die schweizerischen Behörden nicht bindet, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Un-terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri-vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, wonach Italien Asylsuchende wie beliebig verschiebbare Handelsware behandle, zu keiner anderen Betrachtungsweise führt, dass auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer könne wegen seiner psychischen und körperlichen Probleme nicht nach Italien weggewiesen werden, einer Überstellung nicht entgegensteht, dass zunächst das eingereichte ärztliche Zeugnis inhaltlich nicht über die Feststellung hinausgeht, dass (...), dass zudem die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur Weiterbehandlung dieser Beschwerden in Italien klarerweise vorhanden sind und asylsuchenden Personen dort - entgegen der anderslautenden Behauptung in der Rechtsmitteleingabe - Zugang zu medizinischer Versorgung haben, dass dem Beschwerdeführer in Italien dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen wie italienischen Staatsangehörigen, mithin dort auch allfällige psychische Probleme behandelt werden können, dass zusammenfassend die auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einerseits nur ansatzweise ausgewiesen sind, anderseits in Italien eine angemessene medizinische Versorgung gewährleistet ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-gehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-zuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: