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E-7829/2009

E-7829/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 wird aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, der Be-schwerdeführerin eine angemessene Ausreisefrist im Sinne der vor-stehenden Erwägungen anzusetzen.

E. 3 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 wird aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, der Be-schwerdeführerin eine angemessene Ausreisefrist im Sinne der vor-stehenden Erwägungen anzusetzen.
  3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7829/2009 {T 0/2} Urteil vom 28. Dezember 2009 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, und deren Tochter B._______, Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea am (...) 2001 verliess und über den Z._______ und Y._______ nach Italien gelangte, wo sie im (...) 2007 als politischer Flüchtling anerkannt wurde und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, dass sie am 24. Februar 2009 in die Schweiz weiterreiste, wo sie am 25. Februar 2009 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ vom 9. März 2009 zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und Mitglied der Pfingstgemeinde (christliche Freikirche) mit letztem Wohnsitz in W._______ (Eritrea), dass sie als Serviererin in einer Teestube, deren Besitzer mit Oppositionellen kollaboriert habe, tätig gewesen sei, dass sie am (...) von den eritreischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden sei, nachdem diese beim Teestubenbesitzer Dokumente und Sprengstoff gefunden hätten, dass sie nach zehn Tagen Haft aus dem Gefängnis ausgebrochen und in den Z._______ gereist sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 9. März 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines EURODAC-Treffers (Fingerabdruck-Datenbank) und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass die Beschwerdeführerin anführte, sie müsste bei einer Rückkehr nach Italien auf der Strasse leben, könne sich dort an niemanden wenden, habe ohne Adresse in V._______ gelebt und den positiven Asylentscheid in U._______ abgeholt, dass die Beschwerdeführerin am (...) ihre Tochter B._______ zur Welt brachte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 - eröffnet am 10. Dezember 2009 (die Beschwerdeführerin verweigerte die Unterschrift) - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch [der Beschwerdeführerin]) nicht eintrat und die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nach Italien wegwies, dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gleichzeitig aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das BFM zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2003 in Italien daktyloskopisch erfasst und im (...) 2007 als politischer Flüchtling anerkannt worden sei, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und angesichts dessen, dass dieses Land innert Frist nicht geantwortet habe, von seiner Zustimmung auszugehen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 1. Februar 2010 zu erfolgen habe, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien entgegenzuhalten sei, dass sie fast sechs Jahre in Italien gelebt habe, dort als Flüchtling anerkannt und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, weshalb es ihr zuzumuten sei, sich an eine Hilfsorganisation zu wenden, die sie bei der Kontaktaufnahme mit den italienischen Behörden unterstützen könne, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2009 per Telefax und per Post in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung mit der Anweisung an das BFM, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) mit der Anweisung an die Vollzugbehörde, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, subeventualiter das Aussetzen des Wegweisungsvollzugs bis zur Durchführung der bevorstehenden Operation und Feststellung der Reisefähigkeit durch die behandelnden Ärzte im Kantonsspital T._______, und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Sozialhilfebestätigung vom 17. Dezember 2009, einen Arztbericht des Kantonsspitals T._______ vom 17. Dezember 2009 betreffend Operation der Beschwerdeführerin innerhalb der nächsten vier Wochen sowie drei Berichte zum Asylverfahren in Italien (Bericht Rom-Aufenthalt vom 12. bis 17. Juli 2009, S._______, R._______; Schreiben der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009, Rückschaffung in den "sicheren Drittstaat" Italien; Schreiben der CIR [Consiglio italiano per i rifugiati] vom 3. Dezember 2009) einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2003 in Italien daktyloskopisch erfasst und im (...) 2007 als politischer Flüchtling anerkannt worden ist, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständig ist respektive war (vgl. die einschlägi-gen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assozi-ierungsabkommen, in der VO Dublin und in der DVO Dublin), dass das BFM die italienischen Behörden am 31. Juli 2009 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c (recte wohl: Art. 16 Abs. 2) VO Dublin ersuchte, und die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme bis zum 15. August 2009 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zustimmung zur Wiederauf-nahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c VO Dublin vorliegt, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gesehen hat, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und - wie bereits erwähnt - keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in einen Drittstaat ausreisen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin werde in Italien als alleinerziehende Mutter und anerkannter Flüchtling mit ihrem (...) Monate alten Kleinkind den Umständen entsprechend untergebracht, und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass auch in Berücksichtigung der mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Berichten zum Asylverfahren in Italien festzustellen ist, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, aber in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich als anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufent-haltsbewilligung in Italien aufhalten, insgesamt nicht eine so umschriebene Notlage zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass vorliegend keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprächen, dass insbesondere festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Italien bis im August 2008 während rund zweieinhalb Jahren als Hausmädchen gearbeitet (Akten BFM A1/13 S. 3) und während ihres langjährigen Aufenthalts in diesem Drittstaat Kontakte zur Kirche und zu Freunden gepflegt hat (A1/13 S. 10), dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr folglich nicht auf sich allein gestellt sein wird und es ihr zuzumuten ist, sich zwecks Re-gelung ihres Aufenthalts mit Hilfe der Kirche oder eines Hilfswerkes an die italienischen Behörden zu wenden, dass an dieser Einschätzung die bevorstehende Operation im Kantonsspital T._______ (Entfernung ...) nichts zu ändern vermag, zumal eine adäquate medizinische Behandlung auch in Italien gewährleistet ist, dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Italien, wie bereits ausgeführt, zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter staatsvertraglich verpflichtet ist und einer Rückübernahme stillschweigend zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass allerdings in der angefochtenen Verfügung die Anordnung des sofortigen Vollzugs nicht begründet und namentlich nicht ausgeführt wird, auf welche Gesetzesbestimmung das BFM diese Anordnung in Derogation der allgemeinen Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 AsylG - obligatorische Ansetzung einer Ausreisefrist - stützt, dass deshalb die Ziffer 3 des angefochtenen Dispositivs aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6241/2009 vom 20. Ok-tober 2009) und das BFM zur Ansetzung einer im Hinblick auf die be-vorstehende Operation und die noch zu erfolgende Bestätigung der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin durch die behandelnden Ärzte angemessenen Ausreisefrist anzuhalten ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung unter der vorgenannten Einschränkung zu bestätigen ist, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der am 18. Dezember 2009 verfügten vorsorglichen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Beschwerdeinstruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden sind, dass die Rechtsbegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht aussichtslos sind und sich die prozessuale Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwer-deführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 wird aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, der Be-schwerdeführerin eine angemessene Ausreisefrist im Sinne der vor-stehenden Erwägungen anzusetzen. 3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi