Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das BFM wird in Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angewiesen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6241/2009/bao {T 0/2} Urteil vom 20. Oktober 2009 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am (...) zusammen mit (...) aus der Türkei ausreiste, im Direktflug den Flughafen Zürich erreichte, sich anschliessend beim (...) in der Schweiz aufhielt und am 6. April 2009 in Basel um Asyl nachsuchte, dass sie bei ihrer legalen Einreise einen türkischen Pass verwendete, der ein authentisches, für dreissig Tage gültiges Visum des französischen Konsulats in Istanbul enthielt, dass die Befragung am 8. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin in dieser Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens respektive einen allfälligen Aufenthalt in Frankreich das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass sie nebst ihrem Pass (...) einreichte, dass sie am 14. April 2009 dem Kanton (...) als Aufenthaltskanton für das weitere Verfahren zugewiesen wurde, dass mit Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 - eröffnet am 6. Juli 2008 - ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel vom 15. Mai 2009 abgewiesen wurde, dass das BFM die französischen Behörden am 19. Mai 2009 um die Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass sich die französischen Behörden am 12. Juni 2009 zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärten, dass das BFM mit Verfügung vom 10. September 2009 - per Telefax an den Rechtsvertreter am 30. September 2009 eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die sofortige Wegweisung nach Frankreich anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, die Wegweisung nach Frankreich sei aufzuheben und bis zum definitiven Urteil zu sistieren respektive der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, dass mit der Beschwerde (...) eingereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 2. Oktober 2009 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) aussetzen liess, dass die Akten der Vorinstanz am 5. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass somit - mit Ausnahme des Antrags, Asyl zu gewähren - auf die eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM die angefochtene Verfügung damit begründete, die Beschwerdeführerin habe vom französischen Konsulat in Istanbul für mehrfache Einreisen im Zeitraum vom (...) ein gültiges Schengen-Visum beschafft und bei der Einreise verwendet, dass die in der Schweiz lebenden Verwandten keine Rolle spielen würden, und somit Frankreich aufgrund des "Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Ziff. 2 Bst. a des Anhangs des Bundesgesetzes über das Informationssystems für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA] vom 20. Juni 2003, SR 142.51; Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA]: SR 0.360.598.1) sowie des "Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (Ziff. 1 Bst. c des vorstehend erwähnten Anhangs des BGIAA; Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]: SR 0.360.598.1) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Frankreich am 12. Juni 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt habe, dass die Rückführung nach Frankreich - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens 11. Dezember 2009 erfolgen dürfe, dass somit die Beschwerdeführerin nach Frankreich reisen könnte, wo sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde und keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestünden, dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen, und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Frankreichs technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass deshalb das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeführerin demgegenüber rügte, ihr sei der Umstand eines tatsächlichen Schriftenwechsels des BFM mit Frankreich spät und lediglich per Zufall bekannt geworden, dass sie der angefochtenen Verfügung entnehmen müsse, dass solche Kontakte mittlerweile stattgefunden hätten, und sie im Rahmen der Befragung vom 8. April 2009 das rechtliche Gehör zu einem Wegweisungsvollzug nach Frankreich offenbar bereits erhalten habe, dass sie - so die Beschwerdeführerin weiter - trotz Kenntnis der angefochtenen Verfügung über die effektive Antwort Frankreichs bloss mutmassen könne (Beschwerde S. 3), dass die sinngemässen Rügen, wonach es die Vorinstanz an Transparenz im Verfahren habe vermissen lassen und dem rechtlichen Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin und der Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sei, vorab zu prüfen sind, da sie im Falle der Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, dass aus dem Protokoll unmissverständlich hervorgeht, dass im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Frankreichs das rechtliche Gehör gewährt wurde (Akten BFM A1 S. 7 f. und A2 S. 9), dass die Beschwerdeführerin ihre Bedenken gegen die Zuständigkeit Frankreichs respektive einen Aufenthalt in Frankreich in substanziierter Form hat darlegen können, weshalb sie sich allfällige Unterlassungen in ihren Antworten selber zuzuschreiben hat (Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG), dass in der angefochtenen Verfügung bekanntgegeben wurde, dass Frankreich einer Übernahme der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2009 zugestimmt hat (angefochtene Verfügung S. 2), mithin auch diesbezüglich keine Unklarheit herrschen kann, dass sich somit keine Anhaltspunkte finden lassen, wonach die Vorinstanz die Transparenz im Verfahren missachtet und den rechtlichen Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin dadurch verletzt hätte, dass die Begründung in der Verfügung zwar knapp, aber rechtsgenüglich ausfiel, dass damit der Sachverhalt unter Würdigung der gesamten Aktenlage als erstellt zu erachten ist und das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ordentlichen Verfahrensführung und Neubeurteilung hat, dass zudem die Beschwerdeführerin gegen die Auffassung des BFM einwendete, sie sei nie in Frankreich gewesen und habe nie beabsichtigt, dort ein Asylgesuch zu stellen (Beschwerde S. 3), dass sie legal in die Schweiz eingereist sei, um hier ihr Asylgesuch zu stellen, dass sie hier Verwandte habe (Beschwerde S. 3), dass die Beschwerdeführerin im Verfahren glaubhaft machen konnte, dass sie zwei Verwandte ([...] mit Niederlassungsbewilligung C und [...] mit Schweizer Bürgerrecht) in der Schweiz hat und eine [...] mit Schweizer Bürgerrecht im Fürstentum Liechtenstein lebt (Beschwerde S. 3), dass jedoch die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a bis c AsylG, wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3 AsylG e contrario), dass der im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften (...) im vorliegenden Verfahren zum Vornherein keine Bedeutung zukommt, da sich die Zuständigkeitsprüfung auf die Gebietshoheit der Schweiz beziehungsweise Frankreichs beschränkt, dass der Umstand der geltend gemachten Verwandtschaft in der Schweiz einer Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entgegensteht, dass gemäss Art. 7 der Dublin-II-Verordnung - sofern die betroffenen Personen es wünschen - der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-Verordnung als "Familienangehörige" den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert, dass die Verwandten (...), die in der Schweiz leben, somit keine "Familienangehörigen" im Sinne der Dublin-II-Verordnung sind, weshalb auch unter diesem Aspekt nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann, dass somit der Umstand, dass der Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgrund des gültigen Schengen-Visums eines französischen Konsulats im Ausland zustandekam, vorliegend für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs ausschlaggebend bleibt, wenn ein Staat vom Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) keinen Gebrauch machen will, was vorliegend der Fall ist, dass somit der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, zuständig ist, und aus den Vorakten keine Ausnahmen von dieser Regel erkennbar wären (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung), dass die Reise der Beschwerdeführerin in die Schweiz, ihr Aufenthalt in der Schweiz und ihre allenfalls schon früh vorhandene Absicht, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, ohne Einfluss auf der Frage des zuständigen Staates ist, dass in der Beschwerde nicht bezweifelt wird, Frankreich biete einem Flüchtling Schutz, dass die französischen Behörden am 12. Juni 2009 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 19. Mai 2009 der Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass Frankreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die französischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil die Beschwerdeführerin nach Frankreich ausreisen kann, wo sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass keine individuellen Umstände auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Weiterreise nach Frankreich schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich möglich ist, weil die dortigen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass allerdings in der angefochtenen Verfügung die Anordnung des sofortigen Vollzugs nicht begründet wird und namentlich nicht ausgeführt wird, auf welche Gesetzesbestimmung das BFM diese Anordnung in Derogation der allgemeinen Bestimmung gemäss Art. 45 Abs. 1 AsylG - obligatorische Ansetzung einer Ausreisefrist - stützt, weshalb die diesbezügliche Ziffer 3 des Dispositivs aufzuheben und das BFM zur Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist anzuhalten ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und deren Beilagen einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermöchten, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das BFM wird in Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angewiesen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: