opencaselaw.ch

E-8812/2010

E-8812/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8812/2010 (T 0/2) Urteil vom 3. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...) und dessen LebenspartnerinB._______, geboren (...) Nigeria,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 11. November 2010 in die Schweiz gelangten und gleichentags im B.­­_______ um Asyl nachsuchten, dass ihnen das BFM anlässlich der summarischen Befragung vom 18. November 2010 bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vor-liegende Asylverfahren und zu einer Wegweisung dorthin das rechtli-che Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer einzig geltend machte, er wolle nicht nach Italien zurück, weil dort die Verhältnisse sehr schwierig seien, und die Beschwerdeführerin angab, sie habe in Italien keine Papiere erhalten, welche ihr in Italien einen legalen Aufenthalt ermöglichen würden, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 - eröffnet am 27. Dezember 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylge-suche nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Italien weg-wies, dass die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, die Schweiz spä-testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und der Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass das BFM festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfü-gung habe keine aufschiebende Wirkung, und seinem Entscheid die editionspflichtigen Akten beilegte, dass in der vorinstanzlichen Verfügung festgestellt wurde, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) habe erge-ben, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2008 in Italien um Asyl ersucht habe und die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2009 in Ita-lien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangt sei und am 10. Februar 2009 um Asyl ersucht habe, dass das BFM gestützt darauf am 2. Dezember 2010 die Behörden Italiens um die Übernahme der beiden Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c VO Dublin (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-ren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-trages zuständig ist) ersucht habe, dass die Behörden Italiens innerhalb des festgelegten Frist zum Über-nahmeersuchen keine Stellung genommen hätten und somit die Zu-ständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 16. Dezember 2010 an Italien übergegangen sei, dass das Bundesamt in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2010 er-wog, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-rens staatsvertraglich zuständig sei, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des DAA (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) verpflichtet habe, die VO Dublin anzuwenden, dass die Beschwerdeführenden zu Protokoll gegeben hätten, in Italien um Asyl nachgesucht zu haben, und diese Aussagen durch den Ab-gleich der Fingerabdrücke (Eurodac) bestätigt werde, dass Italien zum Übernahmeersuchen des BFM innerhalb der festge-legten Frist keine Stellung genommen habe und somit gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c VO Dublin die Zustän-digkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege, dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Un-terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 16. Juni 2011 zu erfolgen habe, dass folglich auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die Be-schwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Konven-tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) im Falle einer Rückkehr nach Italien be-stehen würden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland (Anm. BVGer: Erratum, korrekt: Italien) sprechen würden und weiter der Voll-zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 27. De-zember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten, dass sie beantragen, 1. die Verfügung des BFM sei aufzuheben, 2. das Asylgesuch sei zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-rückzuweisen, 3. der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, 4. die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, 5. es sei eine Nach-frist zur Einreichung bzw. Verbesserung zu Beschwerde zu gewähren, 6. auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und somit auch auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass das Gericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 28. De-zember 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.21] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be-rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-hungs­weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-schwerde legiti­miert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, so-weit die gestellten Rechtsbegehren Gegenstand des vorliegenden Ver-fahrens vor dem Gericht sein können, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteinretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommis-sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-teriell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshin-dernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretens-entscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 2. Dezember 2010 an Italien ein Ersuchen um Über-nahme der beiden Beschwerdeführenden gerichtet hat, dass die Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist zum Ersu-chen keine Stellung genommen haben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Italien übergegangen ist, dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-ter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, hal-ten, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, aber in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien auf-halten, insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. im Sinne von Beispielen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 209 und E-18826/2010 vom 29. März 2010), dass nach gesicherter Kenntnis des Gerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italieni-schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und die Rüge der mangelhaften Entscheidbegründung vor dem Hintergrund der vor-liegend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gehört wer-den kann, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Vorausset-zung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] stellt, son-dern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 VO Dublin) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 VO Dublin), dass demnach der vom Bundesamt vorliegend verfügte Vollzug der Wegweisung ohne weiteren Begründungsaufwand zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde, die sich zwar im Wesentlichen in pauschalen Vorwürfen und Behauptungen erschöpft, deren Kerngehalt aber für das Gericht klar ersichtlich ist, weshalb auch dem Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zwecks Ver-besserung nicht stattzugeben ist, nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil auch die anderen prozessualen Anträge hinfällig werden und das Gesuch um Gewährung der unent-geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da sich die gestellten Rechts-begehren als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: