Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3957/2012 Urteil vom 31. Juli 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren [...], Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Juli 2012 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Januar 2004 verliess und zunächst via die Türkei nach Griechenland gelangte, dass er in Griechenland ein Asylgesuch gestellt habe, in der Folge knapp sieben Jahre lang dort geblieben und daraufhin im November 2010 nach Italien weitergereist sei, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, dass er am 21. Mai 2012 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer dort am 1. Juni 2012 summarisch befragt wurde, wobei ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Italien oder Griechenland (Dublin-Verfahren) gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, sein in Griechenland gestelltes Asylgesuch sei bisher nicht geprüft und entschieden worden, dass er auch in Italien nie zu seinen Asylgründen befragt worden sei und nie eine Antwort auf sein Gesuch erhalten habe, dass ihm in Italien lediglich eine temporäre Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, dass er weder nach Griechenland noch nach Italien zurückkehren wolle, da die Lebensbedingungen in beiden Ländern schlecht seien und er dort Probleme gehabt habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Juli 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass er am 28. Juni 2005 in Griechenland sowie am 10. Januar 2011 in Italien jeweils ein Asylgesuch gestellt habe, dass der Beschwerdeführer ausserdem zu Protokoll gegeben habe, er habe von den italienischen Behörden eine temporäre Aufenthaltsbewilligung erhalten, dass gestützt auf diesen Sachverhalt ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden sei, die italienischen Behörden jedoch innerhalb der Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen hätten, dass somit Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und die Überstellung nach Italien grundsätzlich bis spätestens am 5. Januar 2013 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch demnach nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, die Lebensbedingungen in Italien seien unzureichend, nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs spreche, zumal Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie; ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) umgesetzt habe und der Beschwerdeführer daher bei den zuständigen italienischen Behörden seine Bedürfnisse anmelden könne, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, (eventuell) sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auch auf das Begehren, es sei (eventuell) die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort gemäss seinen Aussagen sowie dem durchgeführten Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank am 10. Januar 2011 ein Asylgesuch gestellt hat, dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die italienischen Behörden am 20. Juni 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden die Antwortfrist ungenutzt verstreichen liessen, womit das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme der Übernahme des Beschwerdeführers stillschweigend zu, dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass seitens des Beschwerdeführers der vorgängige Aufenthalt in Italien sowie die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht bestritten wird, dass er indessen in der Beschwerde vorbringt, er müsse bei einer Ausweisung nach Italien seitens der italienischen Behörden mit einer Rückschaffung nach Griechenland rechnen, dass er nämlich ursprünglich in Griechenland um Asyl nachgesucht und mehrere Jahre dort gelebt habe, die dortigen Lebensbedingungen jedoch sehr schlecht gewesen seien (Arbeitslosigkeit, fehlende Unterkunft, keine Sozialhilfe), weshalb er nach Italien weitergereist sei, dass er jedoch auch in Italien mit denselben Problemen zu kämpfen gehabt habe, dass er aus diesen Gründen nicht nach Italien zurückkehren wolle, dass dazu vorab festzustellen ist, dass Italien Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass Italien darüber hinaus auch an die Aufnahmerichtlinie gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass angesichts der Aktenlage keine Veranlassung besteht, vorliegend die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK sowie an das Rückschiebungsverbot hält (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.), dass insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen nach Griechenland ausschaffen, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit einem erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch nach konstanter Praxis in den - im Vergleich zur Schweiz - erschwerten Aufenthaltsbedingungen keinen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO erkennt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-444/2011 vom 22. März 2011 E. 6.3, BVGE 2010/45 E. 7.3. - 7.7.), dass nach Kenntnis des Gerichts Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer im Übrigen in Italien offenbar durchaus eine Wohnmöglichkeit hatte, gab er doch anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er habe in E._______ in einer Wohnung gelebt (vgl. A8 S. 4), weshalb das Vorbringen, wonach er in Italien unter schlechten Lebensbedingungen gelitten habe, zu bezweifeln ist, dass es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls immerhin möglich und zumutbar wäre, sich - allenfalls mit Hilfe von Rechtsberatungsstellen italienischer Hilfsorganisationen oder eines Anwaltes - in Italien (und subsidiär vor dem Europäischen Gerichtshof oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) gegen eine allfällige Nichteinhaltung der erwähnten Mindeststandards zu wehren, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen, dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: